BVwG W140 2014604-1

W140 2014604-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2014604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2014604.1.00

Spruch

W140 2014604-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. IFA 1027009403+ VZ 14836375, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Die minderjährige Beschwerdeführerin (BF) wurde am 15.07.2014 im Bundesgebiet als Tochter der XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen geboren und stellte in weiterer Folge am 30.07.2014 durch ihre Vertreterin einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG.

Als Grundlage für diesen Antrag wurde von der Vertreterin auf den der Mutter am 22.07.2014 erteilten Aufenthalt nach § 57 AsylG verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass die BF die in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen für eine Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht erfüllen würde.

Am 29.10.2014 erfolgte über die Vertreterin der BF eine schriftliche Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel "aus Gründen des Art. 8 EMRK" (vgl. Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.07.2014 mit Bescheid vom 03.11.2014, Zl. IFA 1027009403+ VZ 14836375, gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF bis zum 22.07.2015 (für die Dauer des Aufenthaltstitels der Mutter der Antragstellerin) vorübergehend unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt: "Im Namen und bevollmächtigt durch unsere Klientin, Frau XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Philippinen, wird hiermit fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.11.2014, IFA: 1027009403, Verfahrenszahl 14836375, zugestellt am 11.11.2014, gegen die Abweisung ihres Antrags auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK § 55 AsylG für ihre Tochter Claudia Marie XXXX , Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens, erhoben. Der zu bekämpfende Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Begründung:

Frau XXXX (Mutter von XXXX ) stellte am 30.07.2014 einen Antrag auf Aufenthalt nach §57 AsylG für ihre Tochter. Am 25.09.2014 wurde Frau XXXX ins BFA geladen, um ihre gesamte Menschenhandelsgeschichte noch einmal zu schildern, was für Frau XXXX sehr belastend war. Daraufhin wurde der Antrag von Frau XXXX und die Ausstellung ihres eigenen Aufenthaltstitels bei der MA 35 nachgeprüft. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sie einen falschen Antrag für ihre Tochter gestellt hätte, dieser würde jetzt von Amtswegen auf Artikel 8 EMRK AsylG umgeändert. Dieser wurde am 03.11.2014 abgewiesen und eine Duldung bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels der Mutter Frau Eva Rose Inocencio vorgenommen.

Jedoch entspricht eine Duldung der Tochter keinem gleichwertigen Aufenthaltstitel mit dem der Mutter und verstößt somit gegen Artikel 8 EMRK § 55 AsylG. Das Kind wäre mit einer Duldung wesentlich schlechter gestellt als seine Mutter und grob benachteiligt. Außerdem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin von Sozialleistungen ausgeschlossen, die das Recht auf Privat- und Familienleben wesentlich beeinträchtigen würden.

Aus all diesen Gründen ergeht der Antrag das Verwaltungsgericht möge

a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie

b) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung Folge gegeben wird,

c) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen."

Mit elektronisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter Beschwerdeergänzung vom 23.12.2015 verwies die Vertreterin der Antragstellerin auf den Umstand, dass zwischenzeitlich der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 59 AsylG erneut die Aufenthaltsberechtigung um ein Jahr verlängert worden wäre, weshalb in diesem Zusammenhang um eine positive Finalisierung des anhängigen Verfahrens ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde der Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde legte:

"-Zu Ihrer Person

Sie sind in Wien geboren und verfügen über die philippinische Staatsbürgerschaft,

-zu den Gründen für die Ablehnung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des

Artikels 8 EMRK

Ihre Rückkehrentscheidung wurde nur für vorübergehend unzulässig erklärt, da Ihre Mutter nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 22.07.2015 verfügt und danach neuerlich geprüft werden muss, ob tatsächlich ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sollten keine Voraussetzungen mehr vorliegen, so würde bei Ihrer Mutter und auch bei Ihnen mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vorgegangen werden. In diesem Verfahren würde auch eine Rückehrentscheidung erlassen werden. Gem. § 58(2) AsylG ist von Amtswegen ein Aufenthaltstitel gem. § 55 Asylgesetz zu erteilen, sofern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wurde. In Ihrem Fall ist dies nicht der Fall und muss daher Ihr Antrag abgelehnt werden.

Sie leben mit Ihrer Mutter in Wien zusammen. Ihrer Mutter wurde ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" erteilt, wobei sie jedoch nicht niedergelassen ist und bei Ablauf dieses Titels das Aufenthaltsrecht neuerlich überprüft werden wird."

Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer Entscheidungsfindung nicht die näheren Gründe - insbesondere für die Befristung - des seitens der MA 35 erteilten Aufenthaltstitel der Mutter der Beschwerdeführerin näher erhoben beziehungsweise sich in weiterer Folge damit auseinandergesetzt hat. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der neuerlich auf ein Jahr erlassenen Verlängerung des Aufenthaltstitels der Mutter der Beschwerdeführerin. Eine Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Aufenthaltsberechtigung der Mutter ist jedoch unabdingbar für jene der Beschwerdeführerin.

Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme von wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert. Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren diese Ermittlungsschritte durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt festzustellen und eine Entscheidung treffen zu können.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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