BVwG W119 1404464-2

W119 1404464-2Bundesverwaltungsgericht27.05.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1404464-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1404464.2.00

Spruch

W119 1404464-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 10. 2015, Zl 770826107/3117018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. 5. 2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise am 9. 9. 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei seit 2000 Mitglied der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und werde deshalb von Mitgliedern der Awami League (AL) mit dem Umbringen bedroht. In Österreich habe er erfahren, dass eine Sondereinheit der Polizei namens RAB nach ihm suche.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14. 2. 2008 wurde das Asylverfahren gem. § 23 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des BF nicht möglich war.

Im Rahmen des fortgesetzten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 29. 1. 2009 beim Bundesasylamt an, er sei von Dezember 2007 bis Jänner 2009 in Italien gewesen. Wegen der schlechten Verhältnisse sei er nach Österreich zurückgekommen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er Sympathisant der BNP gewesen sei. In seiner Ortschaft seien mehrere Parteikollegen von der RAB festgenommen worden. Er persönlich sei weder von der Polizei noch von der RAB gesucht worden. Es gäbe keinen Haftbefehl, keine Anzeige und kein Gerichtsverfahren gegen ihn.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12. 2. 2009 Beschwerde erhoben.

Am 16. 4. 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29. 4. 2013 Folge geleistet.

Am 12. 5. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 6. 2015, Zl L519 1404464-1/23E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 7. 9. 2015 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben vom 23. 9. 2015 nahm der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er sich seit dem 9. 9. 2007 in Österreich aufhalte. Er sei somit mehr als acht Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er weise massive Bindungen zu Österreich auf, indem er sich sprachlich integriert habe und die Deutschprüfung A2 Niveau vorweisen könne. Zudem gehe er einer unselbständigen Tätigkeit als Zeitungskolporteur nach und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Weiters verfüge er über eine ortsübliche Unterkunft. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 10. 2015, Zl 770826107/3117018, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II). Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden und seine engeren Familienangehörigen in seinem Heimatland lebten. Weiters würden beim Beschwerdeführer auch keine relevanten sozialen Bindungen zu Österreich bestehen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbsterhaltungsfähig sei. Es bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es sei somit von keiner nachhaltigen sozialen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Da auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leben würden, sei nicht von einem völligen Abreißen von Bindungen auszugehen. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei seiner Landessprache mächtig. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Verfahren über ein Jahr entzogen und er sich aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine frühere Entscheidung über seinen Asylantrag begehrt habe.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da überdies die Gefahr bestehe, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme daher gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Zudem sei die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens der in § 46 Abs 1 Z1 - 4 genannten Voraussetzungen nach Bangladesch zulässig.

Mit Schriftsatz vom 19. 10. 2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer weise massive Bindungen zum Bundesgebiet auf. Er habe sich sprachlich integriert und sei im Besitz der Deutschprüfung A2 Niveau. Er gehe einer unselbständigen Tätigkeit als Zeitungskolporteur nach und erziele damit ein ausreichendes Einkommen, um seinen Unterhalt in Österreich selbst zu finanzieren. Zudem verfüge er über eine ortsübliche Unterkunft. Diese Ausführungen wurden durch vorgelegte Unterlagen bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 2. 5. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn eine Kursanmeldebestätigung für den Deutschkurs B1 Niveau, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes, einen Auszug aus dem Gewerberegister (Botendienst), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft im XXXX, einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Bestätigung über seine Liefertätigkeit an die XXXX.

Der Beschwerdeführer führte zu seinen familiären Verhältnissen in Bangladesch aus, dass sein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern in Bangladesch leben würden. Er habe mit seinem Vater Kontakt. Weiters gab er an zahlreiche österreichische Freunde zu besitzen. Er sei seit 2012 als Zeitungsverkäufer tätig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit über acht Jahren in Österreich aufhältig, er geht sowohl einer selbstständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates und hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Stellungnahme am 23. 9. 2015 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 2. 5. 2016.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 2. 5. 2016.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses auf Niveaustufe A2 des Europarates seine relativ guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Freundeskreis davon aus, dass er einen großen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat. Durch die Bestätigung des XXXX sind auch weitere soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich nachgewiesen.

Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist durch die vorgelegten Bestätigungen nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 2. Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2007, somit seit achteinhalb Jahren, in Österreich auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit erhebliche integrative Leistungen in Österreich vollbracht. Er geht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht aus dieser ein Einkommen, das es ihm ermöglicht, sich selbst zu erhalten ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Er hat sich darüber hinaus in seinem sozialen Umfeld verfestigt, indem er über einen großen Freundeskreis verfügt und auch Mitglied des XXXX ist. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht und ein Sprachzertifikat auf Niveaustufe A2 des Europarates erworben. Zudem hat er bei der mündlichen Verhandlung am 21. 5. 2015 gute Deutschkenntnisse gezeigt.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat besonders intensiv wären.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Bangladesch, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Wenngleich sich der Beschwerdeführer zu Beginn seines Verfahrens dem Verfahren für ein Jahren entzogen hat, ist er seit Jänner 2009 ständig aufrecht gemeldet, sodass ihm in Gesamtschau mit der langen Verfahrensdauer nicht vorgeworfen werden kann, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten in besonderer Weise mutwillig verzögert hätte. Daher tritt im vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der während des achteinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers, der grundsätzlich relevante Umstand des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich in den Hintergrund.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.

Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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