BVwG W209 2125856-1

W209 2125856-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

EU-Entsendebestätigung, Geschäftstätigkeit, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachweismangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2125856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2125856.1.00

Spruch

W209 2125855-1/6E; W209 2125856-1/4E; W209 2125857-1/4E; W209 2125858-1/4E; W209 2125859-1/4E; W209 2125860-1/4E; W209 2125862-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH XXXX gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Krems vom 12.02.2016, GZ: 08114/GF: 3777076, GZ: 08114/GF: 3777075, GZ: 08114/GF: 3777066, GZ: 08114/GF: 3777065, GZ: 08114/GF: 3777064, GZ: 08114/GF: 3777063 und GZ: 08114/GF: 3777310, betreffend Ablehnung der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen und Untersagung der Entsendung von sieben Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina durch die Firma XXXX , Slowenien, auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX und XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die mitbeteiligte XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden die mitbeteiligte Auftragnehmerin) meldete am 13.01.2016 und 15.01.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina XXXX und XXXX für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX und XXXX und in XXXX . Die Dauer der Entsendung war mit 14.01.2016 bzw. 15.01.2016 bis 10.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn der Arbeitsverhältnisse war jeweils der 11.01.2016 bzw. der 13.01.2016 angegeben. Die erforderlichen Angaben über die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der entsandten Arbeitskräfte im Sitzstaat der mitbeteiligten Auftragnehmerin waren in den Meldungen nicht enthalten. Den Meldungen waren Kopien der Reisepässe der zu entsendenden Arbeitnehmer, A1-Bescheinigungen für alle drei Baustellen, ein slowenischer Handelsregisterauszug sowie eine Bescheinigung über eine Haftpflichtversicherung der mitbeteiligte Auftragnehmerin sowie die Kopie eines Werkvertrages zwischen der mitbeteiligten Auftragnehmerin und der Beschwerdeführerin angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 18.01.2016 wurde die mitbeteiligte Auftragnehmerin seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Krems (im Folgenden die belangte Behörde) aufgefordert, bis 25.01.2016 diverse Fragen zum Werkvertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin sowie zu den eingesetzten Arbeitnehmern zu beantworten, um abklären zu können, ob es sich bei der Entsendung um eine Betriebsentsendung oder um eine Arbeitskräfteüberlassung handle. Dazu wurde der mitbeteiligten Auftragnehmerin auch zur Kenntnis gebracht, dass der in den Entsendemeldungen als Verantwortlicher angeführte Geschäftsführer der mitbeteiligten Auftragnehmerin auch Angestellter der Beschwerdeführerin sei, beide Unternehmen den gleichen Geschäftszweig hätten und sich deshalb die Frage stelle, welches eigene abgegrenzte Werk die mitbeteiligte Auftragnehmerin errichten solle. Am 22.01.2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und legte ergänzend ihre Gewerbeberechtigung sowie die Bewilligung der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen vor.

3. Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde die mitbeteiligte Auftragnehmerin aufgefordert, bis 04.02.2016 die Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG und Nachweise über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Auftragsnehmerin in Slowenien vorzulegen, wobei letzteres unter anderem durch Vorlage von (anonymisierten) Aufträgen, Werkverträgen, Rechnungen etc. an bzw. von slowenischen Auftraggebern erfolgen könne. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, wer der Vorarbeiter der entsandten Arbeitskräfte sei, und wie es möglich sei, dass Herr XXXX , der in der Entsendemeldung als die zur Vertretung nach außen berufene Person der mitbeteiligten Auftragnehmerin angeführt sei, 100%-iger Gesellschafter und Direktor sowie die einzige eingetragene vertretungsbefugte Person der mitbeteiligten Auftragnehmerin und gleichzeitig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und seinen Hauptwohnsitz in Wien gehabt habe. Seine in der Zwischenzeit offensichtlich erfolgte rückwirkende Abmeldung mit 17.01.2015 verwundere, zumal die Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 €

30. 986,88 (für nur 17 Arbeitstage) betrage. Darüber hinaus habe festgestellt werden müssen, dass alle Schreiben der belangten Behörde an die mitbeteiligte Auftragnehmerin nicht behoben worden seien.

4. Mit Schreiben vom 04.02.2016 (eingelangt am 09.02.2016) brachte die mitbeteiligte Auftragnehmerin dazu vor, dass das Büro in Slowenien besetzt sei und die Post behoben werde und sie über einen zweiten Geschäftsführer verfüge, der ständig in Slowenien ortsanwesend sei. Die Abmeldung von Herrn XXXX mit 17.01.2015 sei irrtümlich erfolgt. Tatsächlich sei dieser bis 17.01.2016 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Darüber hinaus teilte sie mit, dass die erstatteten Entsendemeldungen hinsichtlich des Entsendezeitraumes und der Art der Tätigkeit zu berichtigen seien. Die Entsendung habe erst eine Woche nach Übermittlung der Entsendemeldung begonnen und die Bezeichnung der entsandten Arbeitskräfte als Facharbeiter sei - mit einer Ausnahme - nicht korrekt, weswegen sich auch ein geringeres Entgelt als in der Entsendemeldung angegeben ergebe. Alle Arbeitnehmer würden entsprechend dem geltenden Kollektivvertrag entlohnt. Auch eine Meldung an die BUAK sei erfolgt. Der Vorarbeiter sei Herr XXXX . Beigelegt waren dem Schreiben eine als "Arbeitszeiterfassung" bezeichnete Excel-Tabelle, in der die Arbeitszeit von fünf (nicht beschwerdegegenständlichen) Dienstnehmern eingetragen ist, die Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnung der entsandten Arbeitnehmer für den Monat Jänner 2016 ohne Angabe der geleisteten Arbeitsstunden sowie eine als "Subunternehmervertrag" bezeichnete Vereinbarung mit einem Unternehmen in Bayern über "Rohbauarbeiten inkl. Keller und Garage" betreffend den Neubau von elf Wohnungen.

5. Mit den insgesamt sieben beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 12.02.2016 wurde die Bestätigung der EU-Entsendung der oben genannten Arbeitnehmer abgelehnt und die Entsendung auf die in der Meldung angegebenen Baustellen untersagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die mitbeteiligte Auftragnehmerin die seitens der belangten Behörde angeforderten Unterlagen zum Nachweis einer nennenswerten Geschäftstätigkeit in Slowenien nicht vorgelegt habe und daher davon auszugehen sei, dass eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht gegeben sei. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass sämtliche Schreiben an die mitbeteiligte Auftragnehmerin nicht behoben und an die belangte Behörde retourniert worden seien, und die zur Vertretung der mitbeteiligten Auftragnehmerin berufene Person ihren Hauptwohnsitz in Wien habe und bis Anfang 2016 in einem Vollzeitdienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Des Weiteren habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht geprüft werden können. Darüber hinaus liege für den angegebenen Vorarbeiter der zu entsendenden Arbeitskräfte bis dato keine Entsendemeldung vor.

Eine Ausfertigung der Bescheide wurde der Beschwerdeführerin übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass alle sieben in den Entsendemeldungen genannten Arbeitnehmer über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Slowenien verfügen würden, sich in einem Arbeitsverhältnis zur mitbeteiligten Auftragnehmerin befänden und in Slowenien zur Sozialversicherung gemeldet seien. Die Arbeiter würden einen Stundelohn von € 12,76 erhalten und daher überkollektivvertraglich entlohnt werden. Tatsächlich würde ihnen nur ein Stundenlohn von €

11,45 gebühren. Die Bezeichnung "Facharbeiter" in den Entsendemeldungen sei auf einen Irrtum zurückzuführen. Richterweise handle es sich bei den Arbeitskräften um Hilfsarbeiter. Ihr Vorarbeiter sei ordnungsgemäß nach Österreich entsandt worden. Die mitbeteiligte Auftragnehmerin verfüge über einen weiteren Geschäftsführer, der ausschließlich in Slowenien tätig sei, und habe ihre Geschäftstätigkeit nicht nur in Slowenien und Österreich, sondern auch in Deutschland. Ihr Büro in Slowenien sei immer besetzt und die Schreiben der Behörde würden für gewöhnlich immer behoben.

7. Am 04.04.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass zwei der in den Entsendemeldungen angegebenen Arbeitskräfte von der Finanzpolizei auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden seien und über diese in der Folge eine Rückkehrentscheidung und ein Aufenthaltsverbot von einem Jahr verhängt worden seien, weil sie nicht über das erforderliche Visum verfügt hätten. Somit sei die Entsendung dieser beiden Arbeitskräfte für ein Jahr nicht möglich, da aufgrund des Aufenthaltsverbotes kein Visum ausgestellt werden könne. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Auftragnehmerin keinen Nachweis einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Slowenien erbracht. Eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Slowenien sei jedoch gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften erforderlich, um die gewünschten EU-Entsendebestätigungen erhalten zu können. Es werde daher nochmals um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht.

8. Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Tätigkeit der Dienstnehmer in Österreich unverzüglich beendet worden sei, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Auftragnehmerin seinen Wohnsitz zwar in Bosnien und Herzegowina habe, er aber dennoch die Firma leiten könne, weil er eine hohe Reisebereitschaft an den Tag lege, und dass bereits in Parallelverfahren umfangreiche Unterlagen für den Nachweis der Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Auftragnehmerin in Slowenien vorgelegt worden seien.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016 wurden die (sieben) Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin wie in den erwähnten Parallelverfahren auch in diesem Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei, dass das entsendende Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in jenem Staat nachweisen müsse, in dem ihr Betriebssitz liege. Im gegenständlichen Fall sei dies Slowenien. Dies sei der Beschwerdeführerin nachweislich mehrmals zur Kenntnis gebracht worden. An Unterlagen sei diesbezüglich in diesem wie auch in den angeführten Parallelverfahren jedoch lediglich ein "Subunternehmervertrag" zwischen einem Unternehmen aus München und der mitbeteiligten Auftragnehmerin vom 04.01.2016 vorgelegt worden. Dieser stelle jedoch keinen Nachweis darüber dar, dass die mitbeteiligte Auftragnehmerin in Slowenien einer nennenswerten Geschäftstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus sei in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2016 lediglich vorgebracht worden, dass Reisetätigkeiten des Geschäftsführers aufgrund der internationalen Tätigkeit der Firma erforderlich seien. Eine allfällige (noch nachzuweisende) Geschäftstätigkeit in Slowenien sei mit keinem Wort erwähnt worden. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Auftragnehmerin in Slowenien keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübe und demensprechend eine Entsendung im Sinne des § 18 Abs. 12 Aus1BG nicht vorliege.

10. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Am 10.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bereits in "Parallelverfahren" Nachweise für eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Auftragnehmerin in Slowenien erbracht, ist ihr zur entgegnen, dass in den beim Bundesverwaltungsgericht unter den Zahlen W209 2124179-1, W209 2124180-1, W209 2124181-1, W209 2124182-1, W209 2124184-1, W209 2124185-1/, W209 2124186-1 und W209 2124187-1 anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Nichterteilung von EU-Entsendebestätigungen und die Untersagung der Entsendung von Arbeitnehmern der mitbeteiligten Auftragnehmerin trotz entsprechender Aufforderung ebenfalls kein derartiger Nachweis erbracht worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet:

§ 18 Abs. 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) bis (11) [...]

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."

Unionsrechtlich regelt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie).

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, [...]".

Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat am 12.06.2009 den Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften gefasst (2010/C 106/02). Im 5. Erwägungsgrund führt die Verwaltungskommission aus, dass "als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung [...] eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, bestehen [muss]. Die Möglichkeit der Entsendung muss daher auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten." Unter der Nummer 1 dieses Beschlusses wird ausgeführt, dass erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall zur Feststellung, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen ist, "dabei u.a. der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge" zu berücksichtigen sind, wobei diese Aufstellung nicht erschöpfend ist, da die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist.

Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 12 AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen bzw. Vorlage von Urkunden oder Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 08.08.2008, 2007/09/0339).

Dieser Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, indem sie trotz Aufforderung und Darlegung der Rechtslage keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass die mitbeteiligte Auftragnehmerin in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.

Mangels Nachweises einer im Sitzstaat ausgeübten nennenswerten Geschäftstätigkeit ist im Lichte der o.a. Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass keine Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegt, weswegen die Ablehnung der EU-Entsendebestätigung sowie die Untersagung der Entsendung durch die belangte Behörde in den gegenständlichen Fällen zu Recht erfolgte und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. In der vorliegenden Beschwerde wurden jedoch (mangels gebotener Mitwirkung des Beschwerdeführers) keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert ist.

Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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