W209 2125349-1•BVwG W209 2125349-1
W209 2125349-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016
Aufenthaltsrecht, Beschäftigungsbewilligung, Entgelt,<br/>Voraussetzungen, Zulassung
W209 2125349-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden
und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX OG, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.03.2016, GZ: 08114 / GF: 3774412, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für einen kroatischen Staatsangehörigen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , geboren am XXXX 1980, Staatsangehöriger der Republik Kroatien, für die berufliche Tätigkeit "Einkauf von kroatischen Produkten (Delikatessen) und Import nach Österreich" im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb. Die monatliche Bruttoentlohnung betrage € 1.800,00. Als Zusatzkenntnisse waren Kenntnisse des kroatischen Marktes hinsichtlich des Einkaufs von Delikatessen und die Belieferung von Kunden in Österreich angegeben. Weiters war angegeben, dass die beantragte Arbeitskraft seit 13.11.2014 in Österreich aufhältig sei.
Dem Antrag beigefügt war ein Zeugnis über einen Sekundarabschluss im Programm Maschinenwesen - Automechaniker vom 26.01.2001 in XXXX (Kroatien), ein Zeugnis über die bestandene Unterrichtsfachprüfung zum Kraftfahrzeugfahrer der Volkshochschule XXXX (Kroatien), eine Bescheinigung des Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur der Republik Kroatien über die Fachbefähigung zum Personentransport auf Straßen im Inlandsverkehr, ein Dienstzeugnis für eine zwölfmonatige Beschäftigung als Lieferant und Verkäufer von Trüffeln und anderen Pilzarten in XXXX (Kroatien), ein Dienstzeugnis über eine 15-monatige Beschäftigung als Arbeiter in einer Schinkenmanufaktur in XXXX (Kroatien) sowie eine Bestätigung eines Handelsunternehmens mit Sitz in XXXX (Kroatien), der zufolge die beantragte Arbeitskraft ein Experte auf dem Gebiet der Trüffelsuche und von Trüffelprodukten sei.
Schließlich wurde ein Vermittlungsauftrag übermittelt, wonach ein Verkäufer und Zusteller gesucht werde. Die Tätigkeitbeschreibung lautete (zusammengefasst): "Verkauf und Lieferung von Waren, insbesondere kroatische Trüffel, Rohwurst, dalmatinischer Schinken und kroatische Weinsorten". Dafür seien entsprechende Erfahrung und Kenntnisse der kroatischen Sprache erforderlich. Die erforderliche höchste Ausbildung sei Fachfahrer und ausgebildeter Automechaniker. Zusätzlich seien Erfahrung mit den o.a. Produkten und Kenntnisse der kroatischen Kultur erforderlich. Die Bruttoentlohnung betrage €
1. 500,00 für 40 Wochenstunden von 06:00 bis 14:00 Uhr.
2. Mit Schreiben vom 18.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, berufsadäquate Qualifikationsnachweise zur beantragten Tätigkeit vorzulegen. Hierauf folgte keine Reaktion.
3. Am 16.01.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden könnten, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR Bürger anstelle der beantragten ausländischen Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe der Beschwerdeführerin und mit ihrem Einverständnis geklärt werden. Man biete ihr daher an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei ihr vorsprechen würden. Laut Behörde wurde der Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste mit 13 Personen zugeschickt. Das Schreiben wurde am 17.01.2016 nachweislich von der Beschwerdeführerin übernommen. Eine Rückmeldung erfolgte nicht.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ab. Begründend führte sie aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin Ersatzkräfte mit der Begründung abgewiesen habe, deren Qualifikation bzw. praktische Erfahrung sei für den gegenständlichen Arbeitsplatz nicht ausreichend. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag keine speziellen Kenntnisse und besonderen Qualifikationen angeführt habe und solche für den beantragten Ausländer nicht nachgewiesen habe, habe für den Antrag als nachteilig gewertet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin an die Stellenbewerber höhere Maßstäbe angelegt habe als an den beantragten Ausländer. Im Zuge eines Ersatzkraftverfahrens seien 13 Personen zugewiesen worden. Am 18.01.2016 habe die Beschwerdeführerin eine Bewerberliste erhalten, welche jedoch nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist retourniert worden sei. Laut Rückmeldung der zugewiesenen Personen habe eine Person die Auskunft erhalten, dass die Stelle bereits besetzt sei. Eine Kundin sei weggeschickt worden, weil es sich um einen "Männerjob" handle. Im gegenständlichen Fall seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass sämtliche Personen, die sich vorgestellt hätten, nur das Begehr nach einem "Stempel" an den Tag gelegt hätten. Nicht eine einzige Person sei bereit gewesen, einen (bezahlten) Probetag zu absolvieren. Die Rückmeldung einer zugewiesenen Person, dass ihr seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Rückmeldung einer Bewerberin, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der offenen Stelle um einen "Männerjob" handle, könne nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Aussage könne nur von einem der anwesenden Kunden stammen, zumal bei der beantragten Tätigkeit 30 Kilogramm schwere Steigen transportiert werden müssten. Die Bewerberliste habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt aufgezeigt habe, der aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer rechtfertige. Der beantragte Ausländer weise durch seine (polizeiliche) Meldung im Bundesgebiet seit 13.11.2014 noch keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet im Sinne der gemäß § 4 Abs. 4 AuslBG weitergeltenden
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) auf und auf ihn treffe auch kein weiteres Kriterium dieser Verordnung zu. Es liege auch sonst kein Tatbestand vor, der eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter § 4 Abs. 3 AuslBG zulasse. Er erfülle auch keine der im § 32a Abs. 2 bis 8 AuslBG genannten Erfordernisse und sei hinsichtlich seiner beabsichtigten Beschäftigung für das Aufgabengebiet Einkauf von kroatischen Produkten (Delikatessen) und Import nach Österreich auch nicht als Schlüsselkraft zu qualifizieren, weswegen auch eine Zulassung gemäß des § 32a Abs. 9 AuslBG ausscheide. Da die beantragte Arbeitskraft hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden Tätigkeit auch nicht unter der Fachkräfte-BHZÜV 2008 falle, welche für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), Gültigkeit besitze, sei die Beschäftigungsbewilligung zwingend abzulehnen gewesen.
7. Mit Antrag vom 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin ergänzend vor, dass der beantragte Ausländer bereits von 2006 bis 2008 in Wien gewohnt und gearbeitet habe. Es werde daher der Antrag gestellt, eine Beschäftigungsbewilligung im Sinne einer EU-Freizügigkeitsbewilligung zu erteilen.
8. Am 26.04.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 4 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) bis (7) [...]"
§ 32a AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013:
"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.
(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder
3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
(5) bis (8) [...]
(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
(10) ) [...]
(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat."
(12) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung stützte sich auf § 4 Abs. 3 und 4 iVm § 32a AuslBG, die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. Nr. 278/1995, idgF sowie die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, idgF. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihr keine geeigneten Ersatzkräfte vermitteln habe können, der beantragte Ausländer bereits von 2006 bis 2008 in Österreich gewohnt und gearbeitet habe und seit 23.11.2014 in Österreich polizeilich gemeldet sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.
Im gegenständlichen Fall liegen weder die im § 4 Abs. 3 und 4 noch die in § 32a AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor.
Weder hat der Regionalbeirat die Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet (§ 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG) noch liegen Anhaltspunkte vor, dass sonst eine der in Z 5 bis 14 leg.cit. genannten Voraussetzungen erfüllt wären.
Insbesondere ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12a und 12b Z 1 AuslBG, die gemäß § 32a Abs. 9 leg.cit. ebenso die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulassen würden.
So stellt die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 329/2015, bzw. der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, idgF dar und es wurde lediglich eine Beschäftigung mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 1.500 bzw. € 1.800 in Aussicht gestellt, womit nicht annähernd die Mindestentgeltgrenze des § 12b Z 1 AuslBG in der Höhe von €
2. 916 (für über 30-Jährige 2016) erreicht wird.
Schließlich kommt auch eine Erteilung aufgrund § 32a Abs. 9 iVm § 15 AuslBG nicht in Betracht, weil der beantragte Ausländer die Voraussetzung einer zumindest zweijährigen rechtmäßige Niederlassung in Österreich nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die fortgeschrittene Integration des beantragten Ausländers iSd § 1 Z 1 BHZÜV beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem lediglich mittels ZMR-Auszug dokumentierten Aufenthalt seit 23.11.2014 noch aus dem Aufenthalt in den Jahren 2006 bis 2008, für den kein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vorgelegt wurde, Anhaltspunkte für eine besondere Integration des beantragten Ausländers ergeben (vgl. dazu insb. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.09.2005, 2004/09/0117, vom 06.11.2006, 2005/09/0100 und vom 15.09.2011, 2011/09/0017).
Weil das Nichtvorliegen einer der Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 bzw. des Abschnitt III iVm § 32a Abs. 9 leg.cit. - unabhängig vom Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung -einen zwingenden Ablehnungsgrund darstellt, ist auf das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren) nicht weiter einzugehen. Insofern kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Bewerberliste mit dem Schreiben vom 16.01.2016 tatsächlich nicht erhalten hat, worauf jedenfalls auch die übermittelten Verwaltungsakten hinweisen, weil sich darin keine derartige Liste befindet.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da die Rechtslage hinreichend klar ist und dementsprechend gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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