BVwG W209 2123340-1

W209 2123340-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Aussetzung, Behebung der Entscheidung,<br/>Bescheidcharakter, Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2123340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2123340.1.00

Spruch

W209 2123340-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.12.2015, GZ: RGS 960/08115/ABA 1666975/ 2015, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer als Ehegatte der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

2. Über Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführer seinen Meldezettel, seinen Reisepass, die Heiratsurkunde sowie den Meldezettel und den Reisepass seiner Ehegattin. Der Aufforderung, einen aktuellen Aufenthaltstitel vorzulegen, kam er insoweit nach, als er eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, beibrachte, wonach er am 12.11.2013 eine Aufenthaltskarte beantragt habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung einer (Ausnahme)Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG behaupte. Zur Erfüllung dieses Ausnahmetatbestandes müsse der ausländische Staatsbürger über ein gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügen. Ob der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei, sei eine Vorfrage für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, die letztlich von der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden sei. Am 12.11.2013 sei vom Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. Dementsprechend könne das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber gemäß § 38 AVG unterbrochen werden.

4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Begründend führte er aus, dass er ein ägyptischer Staatsbürger sei, der mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Letztere verfüge über eine Anmeldebescheinigung gemäß NAG. Er habe daher ein unmittelbares, aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, abgeleitetes und gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Die Aussetzung des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß AuslBG, die eine Nichtbeachtung der EU-Richtlinie darstelle, sei rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 20.11.2015 stattgegeben werde, oder das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Anmeldebescheinigung der Ehegattin des Beschwerdeführers war der Beschwerde in Kopie angeschlossen.

5. Am 18.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) bis j) ...

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m) ...

(3) bis (4) ..."

§ 3 Abs. 8 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) bis (7) ...

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9) bis (10) ..."

§ 38 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde begründete die Aussetzung des Verfahrens damit, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde eine Aufenthaltskarte beantragt habe, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstelle und daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufenthaltskarte ausgesetzt werden könne.

Damit verkennt sie aber, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG nur der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate dient (vgl. § 9 Abs. 1 Z 2 NAG).

Die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen leiten sich nämlich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht ab. Nach welchen Voraussetzungen ein unionsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach dem Unionsrecht, im Speziellen nach der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie). Da sich hier das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergibt, werden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern vielmehr Dokumentationen ausgestellt. Der Anmeldebescheinigung kommt daher aufgrund des ex lege bestehenden Aufenthaltsrechts lediglich deklarative Wirkung zwecks Dokumentation des sich aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu.

Da somit der Bescheidcharakter fehlt, kommt eine Bindung der Behörde in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage ("Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich") abgesprochen wurde, nicht in Betracht (vgl. OGH 17.12.2013, 10 ObS 152/13w, zum Anspruch auf Ausgleichszulage für Unionsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich = ARD/14/2014).

Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage in diesem Sinn dar, so hat die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen (VwGH 21.01.1991, 90/12/0250).

Die belangte Behörde hat daher selbstständig zu prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts notwendigen Voraussetzungen vorliegen, und gegebenenfalls aufgrund der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 23 RL 2004/38/EG) die gewünschte Bestätigung auszustellen.

Die vom Beschwerdeführer gewünschte Entscheidung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus, da "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Dieser betrifft ausschließlich die Aussetzung des Verfahrens, weswegen lediglich über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden war.

Da die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens aus den oben erwähnten Gründen zu verneinen ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Zulässigkeit der Aussetzungen eines Verfahrens aufgrund eines noch nicht entschiedenen Antrages betreffend die in § 9 NAG genannten Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts besteht eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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