BVwG W192 1423516-1

W192 1423516-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1423516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1423516.1.00

Spruch

W192 1423516-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl.: 11 00.550-BAI zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach Anreise auf dem Luftweg unter Verwendung eines verfälschten ivorischen Dienstpasses am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 18.01.2011 gab er an, dass er den Herkunftsstaat am 03.01.2011 verlassen habe und nach Ghana gereist sei. Von dort sei er auf dem Luftweg über Johannesburg und Katar nach Wien gereist. Den verfälschten Reisepass habe er von einem Schlepper erhalten.

Der Beschwerdeführer sei bei der Partei RDR politisch aktiv. Am 28.11.2010 hätten im Herkunftsstaat Wahlen stattgefunden und am 04.12.2010 seien die Ergebnisse bekannt gegeben worden. Obwohl die vom Beschwerdeführer unterstützte Partei die Stimmenmehrheit bekommen hatte, habe die Wahlkommission bekannt gegeben, dass die Partei des bisherigen Präsidenten Gbagbo gewonnen hätte. Daraufhin habe er als Angehöriger der RDR eine Demonstration organisiert, die von Streitkräften des Gbagbo angegriffen worden sei. Es seien viele der Anhänger der Partei RDR festgenommen und einige sogar getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe sich bei einem namentlich genannten Freund versteckt. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden und man habe nach ihm gefahndet. Dieser Haftbefehl befinde sich bei seinem Freund. Aus diesem Grund habe er den Herkunftsstaat verlassen und wolle Asyl. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2011 bezeichnete der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben als vollständig und wahrheitsgemäß.

Der Beschwerdeführer stamme aus Abidjan und sei nach der Scheidung seiner Eltern bei seinem Vater aufgewachsen. Er habe 13 Jahre eine Schule besucht und eine Tischlerlehre abgeschlossen. Bis zur Ausreise habe er in einer Tischlerfirma gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in der Pension in sein Herkunftsdorf zurückgezogen. Da dieses 500 km von Abidjan entfernt sei, habe er seit 2004 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Abidjan in einer Mietwohnung gelebt, sei ledig und habe keine Kinder.

Über die Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2006 einen "Einberufungsbefehl" zum Militär erhalten habe, jedoch nicht in die Armee eintreten wollte. Der Beschwerdeführer sei damals noch nicht Vorsitzender der Jugendbewegung der RDR gewesen. Mit dem Schriftstück hätte er in die private Armee des Präsidenten der RDR eintreten können. Da er dies nicht wollte, habe er das Schriftstück versteckt. Der Beschwerdeführer habe mit der Gewalt nichts zu tun haben wollen.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden der Jugendbewegung gewählt worden sei, hätten die Vorbereitungen für die Wahlen im Oktober 2010 stattgefunden. Beim ersten Wahlgang am 30.10.2010 sei der Kandidat der Partei des Beschwerdeführers der zweitstärkste gewesen. Der zweite Wahlgang habe am 28.11.2010 stattgefunden und die unabhängige Wahlkommission habe danach drei Tage Zeit zur Veröffentlichung der Ergebnisse gehabt. Dies sei dann erst am 03.12.2010 erfolgt. Der amtierende Präsident Gbagbo der Partei FPI habe jedoch vorgegeben, die Wahlen gewonnen zu haben. Dagegen habe die Jugendbewegung der Partei des Beschwerdeführers am 16.12.2010 demonstriert. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen und der Beschwerdeführer habe letztlich die Flucht ergriffen. Danach seien die Führungspersonen der RDR gesucht worden, darunter auch der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Jugendbewegung. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem namentlich genannten Freund versteckt und sei am 03.01.2011 ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer auch, aufgrund des Einberufungsbefehls in die Armee eintreten zu müssen.

Der Beschwerdeführer brachte auf weitere Befragung vor, dass in seinem Herkunftsstaat keine allgemeine Wehrpflicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe wegen des "Einberufungsbefehls" bis zur Ausreise keine Probleme gehabt, da Ouattara 2006, als der Beschwerdeführer den "Einberufungsbefehl" bekommen habe, noch nicht an der Macht gewesen sei und seine Armee nicht rekrutiert hatte. Probleme hätte er aber jetzt, da Ouattara seit etwa zwei Wochen an der Macht sei. Der Beschwerdeführer wolle jedoch nicht rekrutiert werden

Der Beschwerdeführer sei seit 2006 Mitglied der Partei RDR und sei vom Vater eines Freundes rekrutiert worden. Er sei 2009 zum Leiter der Jugendbewegung gewählt worden. Zur Frage nach einem Mitgliedsausweis der Partei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von seinem namentlich genannten Freund erfahren habe, dass Mitglieder der FPI bei ihm zu Hause gewesen seien und alles zerstört hätten. Der Beschwerdeführer habe am Abend nach der Demonstration am 16.12.2010 diesen Freund gebeten, zu ihm nach Hause zu gehen, um seine Sachen zu holen. Bei seiner Rückkehr habe der Freund gesagt, dass beim Beschwerdeführer zu Hause alles zerstört gewesen sei; er habe nur die Bibel des Beschwerdeführers retten können.

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Angaben über einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl vorgehalten, dass seit zwei Wochen Ouattara an der Macht sei und nicht davon auszugehen sei, dass er wegen der Mitgliedschaft bei der RDR noch Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Jugendbewegung im Herkunftsstaat in die RDR und die FPI gespalten sei und der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr sofort in die Armee eintreten müsse und getötet werde. Er wisse dies, da er im Fernsehen gesehen habe, dass Kollegen und Parteifreunde, die auch eine Einberufung bekommen hätten, zu den Waffen hätte greifen müssen. Der Beschwerdeführer habe diesen "Einberufungsbefehl" erhalten, nachdem sein namentlich genannter Freund in der verwüsteten Wohnung des Beschwerdeführers die Bibel mitgenommen hätte, in welcher sich dieser "Einberufungsbefehl" befunden habe. Der Beschwerdeführer stimmte einer Überprüfung der Echtheit des "Einberufungsbefehls" zu.

Über den gegen ihn bestehenden Haftbefehl wisse der Beschwerdeführer deshalb Bescheid, weil gegen ihn im Herkunftsstaat am 17.12.2010 im Fernsehen eine Fahndungsdurchgabe erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eingeräumt.

Durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass auch der Armee von Ouattara Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Er stellte den Antrag, aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation vorsichtige Ermittlungen im Herkunftsstaat durchzuführen.

Aus der Übersetzung einer vom Beschwerdeführer vorgelegten und als "Einberufungsbefehl" bezeichneten Bestätigung des Verteidigungsministeriums seines Herkunftsstaates (Bescheinigung über den militärischen Status) geht hervor, dass dieser von der Leistung vom Militärdienst befreit sei.

Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 09.05.2011 wurden Medienberichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend insbesondere die Kampfhandlungen im Raum Abidjan im April 2011 vorgelegt.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2011 ergibt sich, dass im Jahr 2005 Karamoko Yayoro zum Präsidenten der Jugendorganisation der RDR gewählt worden sei und diese Position auch im Februar 2011 noch inne hatte.

Aus der Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass am 16.12.2012 Anhänger von Ouattara an einer Demonstration teilgenommen haben, wobei zum Präsidenten Gbagbo loyal stehende Kräfte zur Abriegelung jener Stadtteile, welche als Bollwerke von Ouattara galten, exzessive Gewalt angewendet haben.

In seiner Stellungnahme vom 02.08.2011 brachte der Beschwerdeführer zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2011 vor, dass er im Rahmen der Einvernahme nicht zum Ausdruck bringen habe wollen, er sei der Präsident der Jugendorganisation der RDR auf nationalstaatlicher Ebene. Es gebe entsprechende Untersektionen für einzelne Verwaltungseinheiten und es sei der Beschwerdeführer 2009 zum Präsidenten der Untersektion Jopougon gewählt worden. Der nunmehrige Präsident Ouattara sowie der aktuelle Präsident der Jugendorganisation der RDR seien Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass dies bei der Einvernahme nicht erwähnt wurde, basiere auf einer Fehlinterpretation der Fragestellung oder einer ungenauen Übersetzung. Damit seien auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme plausibel, wobei er die Anzahl der Mitglieder der Jugendbewegung mit 20-30 Personen bezeichnet habe, was auf nationalstaatlicher Ebene undenkbar wäre, sondern jene Personen bezeichne, die in der Untersektion Jopougon tätig gewesen seien.

In den Länderfeststellungen in der Anfragebeantwortung habe nicht ausgeschlossen werden können, dass seitens des Lagers der RDR Zwangsrekrutierung praktiziert werde. Auch der Protestmarsch am 16.12.2010 und dabei erfolgte gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften seien bestätigt worden.

Mit Nachricht vom 30.08.2011 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie von Mitgliedskarten des Beschwerdeführers zur Partei RDR. Die Originale würden ehestmöglich nachgereicht werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 02.08.2011 nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB; §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2011 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Verbringung zur Grenzpolizeidienststellen zu hindern versuchte und dabei auch vorsätzlich teilweise schwer am Körper verletzt hat und er einen falschen Dienstpass des Herkunftsstaates im Rechtsverkehr gebraucht hat.

Mit Schreiben vom 06.09.2011 legte der Beschwerdeführer zwei angebliche Mitgliedsausweise zur RDR vor.

Mit e-mail-Nachricht seines damaligen Rechtsvertreters vom 13.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto und führte aus, dass es sich dabei um seinen Cousin und Mitarbeiter mit dem Namen XXXX handle, der sich einer Rekrutierung widersetzt habe und von Streitkräften der eigenen Partei im Juli 2011 ermordet worden sei. Dieser Umstand untermauere das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und verdeutliche die nach wie vor prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage. Dieser Nachricht wurde auch der entsprechende französische Originaltext des Beschwerdeführers angeschlossen.

Mit Schreiben vom 19.09.2011 wurden durch die Behörde Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers veranlasst und dabei um Überprüfung des angeblichen "Einberufungsbefehls", der vorgelegten angeblichen Mitgliedsausweise der RDR sowie der Angaben über die Tötung des Cousins des Beschwerdeführers ersucht.

Aus einem Erhebungsbericht einer Rechtsanwaltskanzlei in Abidjan vom 21.11.2011, der im Wege der österreichischen Botschaft in Dakar eingeholt wurde, ergibt sich, dass eine der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitgliedskarten der RDR, jene mit der Anmerkung "Militant" auf der Rückseite ein echter Ausweis sei, während die zweite Karte eine Verfälschung sei. Am Sitz des RDR sei dem Ermittler bestätigt worden, dass es die Position eines Präsidenten der Unterabteilung der Jugendorganisation bei der RDR nicht gebe und der Beschwerdeführer nur ein einfacher Aktivist und in keiner Weise ein Jugendverantwortlicher sei. Es seien andere Personen Jugendbeauftragte der RDR in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung über den militärischen Status ("Einberufungsbefehl") sei ein gefälschtes Dokument, da sich die darin angeführte Nummer einer Geburtsurkunde auf eine andere Person als den Beschwerdeführer beziehe und die Nummer des darin angeführten Staatsbürgerschaftsnachweises im in Frage kommenden Zeitraum von der entsprechenden Behörde nicht verwendet wurde.

Es sei nicht möglich, festzustellen, ob es sich bei der Person auf dem vorgelegten Lichtbild um einen Cousin und Mitarbeiter des Beschwerdeführers handelt und ob dieser tatsächlich von einem Angehörigen der Miliz seiner Partei im Juli 2011 ermordet worden sei.

Der Inhaber der echten Mitgliedskarte zur RDR sei ein Aktivist dieser Partei und es sei angesichts der aktuellen politischen Lage an der Elfenbeinküste unvorstellbar, dass dieser gesucht werde, außer es könnte ihm ein schweres Vergehen zum Schaden seiner Partei nachgewiesen werden.

Einem Verantwortlichen des öffentlichen Fernsehens sei der Beschwerdeführer unbekannt und es sei am 17.12.2010 nicht über ihn berichtet worden.

Bei der RDR gebe es keine Zwangsrekrutierung.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2011 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Erhebungen des Anwaltsbüros im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Er brachte dazu vor, dass seine im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und dass er tatsächlich am angegebenen Ort geboren sei und über eine Geburtsurkunde verfüge. Die Bescheinigung über den militärischen Status habe ihm seine Partei gegeben, die ihn in ihre Armee integrieren habe wollen.

Die von ihm dargestellte Fahndung durch einen Aufruf im Fernsehen sei durch den seitens der Anwaltsvereinigung befragten Bediensteten der Fernsehstation wohl deshalb nicht bestätigt worden, weil sich die Leute vom Fernsehen nicht an jeden erinnern könnten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der RDR sei und nicht wie behauptet Jugendverantwortlicher in seiner Herkunftsregion. Diese Feststellung stützte sie auf das Ergebnis der Ermittlungen der Anwaltsvereinigung im Herkunftsstaat. Es stehe fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument über seinen militärischen Status gefälscht sei und daher nicht zutreffe, dass die RDR ihn zwangsrekrutieren wolle. Der Beschwerdeführer werde weder gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat über einen Fernsehsender gesucht worden sei oder dass sein Cousin ermordet worden sei.

Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Schul- und Berufsausbildung. Er sei nicht refoulementschutzrechtlich relevant gefährdet und es werden mangels verwandtschaftlicher oder familiärer Bindungen in Österreich und fehlender wirtschaftlicher Integration keine Hinderungsgründe gegen eine Ausweisung vorliegen.

Die Behörde gründete ihre Negativfeststellungen über die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers auf folgende Beweiswürdigung:

"Glaubwürdig waren Ihre Angaben, dass Sie Mitglied der RDR sind. Sie haben dazu einen Parteiausweis in Vorlage gebracht, welcher im Zuge der Ermittlungen für echt befunden wurde. Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass dieser Ausweis auf eine Person namens XXXX und nicht auf XXXX ausgestellt wurde, jedoch kann aufgrund dessen und aufgrund des Fotos nicht eindeutig daraus geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um Ihre Person handelt.

Absolut unglaubwürdig waren jedoch Ihre Angaben, dass Sie der Jugendverantwortliche der RDR in Yopougon Selmer gewesen wären.

Zunächst ist dazu zu sagen, dass Sie dazu einen Ausweis in Vorlage brachten, welcher sich jedoch im Zuge der Nachforschungen als eine Fälschung herausstellte. Darüber hinaus wurde am Sitz der RDR in Yopougon Selmer bestätigt, dass es das Amt des Präsidenten der Unterabteilung der RDR bei der RDR gar nicht gibt und dass eine Person namens Herr XXXX nur ein einfacher Aktivist ist und in keiner Weise ein Jugendverantwortlicher der RDR in Yopougon Selmer.

Das Viertel Selmer in Yopougon besteht aus zwei Bezirken: 1. dem Bezirk Mairie. Hier heißt der Jugendbeauftragte XXXX . Er bekleidet dieses Amt seit 2004. 2. dem Bezirk des 16. Arrondissements. Dort heißt der seit 2004 eingesetzte Jugendbeauftragte Herr XXXX . Somit steht fest, dass eine Person namens XXXX lediglich ein Aktivist der RDR und nicht Vorsitzender einer Untergruppe der Jugendbewegung der RDR von Yopougon ist. Diese Funktion gibt es überhaupt gar nicht.

Schon aufgrund dessen war Ihrem gesamten Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Damit konfrontiert gaben Sie an, dass Sie keine Maschine hätten, um einen Ausweis zu fälschen. Sie hätten beide Ausweise von Ihrer Partei bekommen. Zudem behaupteten Sie weiterhin, dass Sie der Verantwortliche der Jugend in Yopougon Selmer gewesen wären. Sie gaben weiters an, dass es die zwei Jugendbeauftragten 2009 im Amt schon nicht mehr gegeben hätte. Sie wären dann der Vorsitzende gewesen. Ihre dazu gemachten Angaben waren jedoch keinesfalls glaubhaft. Zumal aus der Anfragebeantwortung eindeutig hervorgeht, dass diese zwei Personen seit 2004 diese Funktion bekleiden.

Auffallend war in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 18.04.2011 dezidiert angaben, dass Sie keine Beweise vorlegen könnten, dass Sie ein Mitglied der RDR sind und diese wichtige Position innehatten. Im Verlauf des Verfahrens legten Sie jedoch später einen Ausweis vor, welcher sich letztlich dann als Fälschung herausstellte.

Aus der Anfragebeantwortung geht weiters hervor, dass Sie ein einfacher Anhänger und außerdem den politischen Gremien nicht bekannt sind. Sie sind kein politischer Aktivist dieser Partei. Es wurde auch im Dezember 2010 kein Haftbefehl gegen Sie erlassen, und dies weder während die FPI noch an der Macht war, noch jetzt, da die RDR an der Macht ist. Weiters haben die Nachforschungen ergeben, dass Sie nicht gesucht werden.

Auf Vorhalt brachten Sie lediglich vor, dass Sie eine wichtige Funktion gehabt hätten.

Sie haben behauptet, dass Sie mit Ihrer Jugendbewegung am 16.12.2010 gegen die Wahlergebnisse demonstriert hätten. Die Demonstration wäre vom Militär, der Gendarmerie und der Polizei aufgelöst worden. Sie wären geflüchtet und anschließend gesucht worden. Nach dem Vorfall wären die Führungspersonen der RDR gesucht worden. Da Sie der Vorsitzende der Jugendbewegung gewesen wären, wären Sie ebenfalls gesucht worden. Da aufgrund der Ermittlungen jedoch feststeht, dass Sie nicht der Vorsitzende der Jugendbewegung waren und Sie auch nicht gesucht wurden, hat sich Ihr diesbezügliches Vorbringen als vollkommen tatsachenwidrig erwiesen.

Sie haben weiters behauptet, dass im Fernsehen nach Ihnen gesucht worden wäre. Am Dienstag früh, am 17.12.2010 wäre über den Sender RTI nach Ihnen gesucht worden.

Sie sind jedoch in der politischen Szene der Elfenbeinküste offensichtlich nicht bekannt. Nennt man Ihren Namen gegenüber einem Verantwortlichen des öffentlichen Fernsehens der Elfenbeinküste (RTI), der persönlich kontaktiert wurde, so sagt dieser ihm nichts bzw. ist ihm unbekannt. Außerdem war der 17. Dezember 2010 ein Freitag und nicht ein Dienstag wie von Ihnen vorgegeben. Und an diesem besagten Tag hat niemand im Fernsehen über Sie berichtet.

Auch Ihr diesbezügliches Vorbringen ist somit als realitätswidrig zu werten.

Sie haben eine Bescheinigung über Ihren militärischen Status vorgelegt. Zunächst ist dazu zu sagen, dass Sie nicht, wie von Ihnen vorgegeben, in Cocody geboren wurden.

Aus dem Geburtsregister des Rathauses von Cocody geht hervor, dass die von Ihnen angegebene Geburtsurkunde Nr. XXXX , die Ihren Angaben zufolge am XXXX ausgestellt wurde, tatsächlich auf den Namen XXXX lautet.

Des Weiteren ist auch die Nummer XXXX des auf der Bescheinigung über den militärischen Status angegebenen Staatsbürgerschaftsnachweises, der Herrn XXXX am XXXX in Yopougon ausgestellt wurde, eine falsche Nummer.

Aus den Registern der Geschäftsstelle des Amtsgerichts von Yopougon geht hervor, dass die Nummern der zwischen dem XXXX und dem XXXX in Yopougon ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise von XXXX gehen.

Keiner der in diesem Zeitraum ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise trägt die Nummer XXXX .

Die Nummern der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises auf der Bescheinigung über den militärischen Status sind imaginäre Nummern und daher ist davon auszugehen, dass es sich auch bei der Bescheinigung über den militärischen Status um ein gefälschtes Dokument handelt.

Das von Ihnen vorgewiesene Dokument hinsichtlich Ihrer militärischen Stellung ist eine Fälschung, da die Anmerkungen darauf wie bereits oben ausgeführt frei erfunden sind. Somit ist festzustellen, dass alle Behauptungen bezüglich Ihrer Einberufung in die Armee ebenfalls nicht glaubhaft sind. Zudem wurde festgestellt, dass es keine Zwangsrekrutierungen bei der RDR gibt.

Dazu brachten Sie wörtlich vor: "Ich bin mit diesen Dokumenten zur Schule gegangen und habe an allen beruflichen Ausschreibungen teilgenommen. Wie können diese Dokumente gefälscht sein?"

Weiters sind auch Ihre Angaben wie Sie zu diesem Einberufungsbefehl gekommen wären, wenn Ihre Wohnung damals, wie von Ihnen behauptet verwüstet worden wäre, nicht nachvollziehbar. Sie gaben dazu an, dass sich der Einberufungsbefehl in Ihrer Bibel befunden hätte. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie einen Einberufungsbefehl von 2006 in Ihrer Bibel aufbewahren hätten sollen.

Zu den von Ihnen vorgelegten Fotos Ihres angeblichen getöteten Cousins ist zu sagen, dass nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei tatsächlich um Ihren Cousin handelt. Anhand der Fotos kann jedenfalls nicht die Identität dieser getöteten Person festgestellt werden. Jedenfalls war Ihr gesamtes Fluchtvorbringen total unglaubwürdig, weshalb auch diese Fotos nicht geeignet waren, Ihr tatsachenwidriges Vorbringen in irgendeiner Art und Weise zu belegen.

Aufgrund dieser Tatsachen hat sich die von Ihnen vorgebrachte Fluchtgeschichte in Ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen.

Mit Ihrer Stellungnahme zum Erhebungsergebnis vermochten Sie die ermittelten Tatsachen, die Ihr gesamtes Fluchtvorbringen widerlegten, nicht ansatzweise zu widerlegen. Im Gegenteil, Sie behaupteten weiterhin vehement, die Wahrheit gesagt zu haben.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkrete, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass Sie wahre Begebenheiten Ihrer Heimat bloß zum Anlass genommen haben, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein."

3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 22.12.2011 ausgeführte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wiederholte, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Aktivitäten für die Jugendorganisation der RDR und seiner Weigerung, sich der Einberufung in die ehemals private und nunmehr staatliche Armee von Ouattara zu stellen, asylrelevant verfolgt werde.

Die Ermittlungsergebnisse der Behörde seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die persönliche Befragung des Verantwortlichen des öffentlichen Fernsehens hätte nur zum Ergebnis führen können, dass der Beschwerdeführer dieser Person unbekannt sei, da seine politischen Aktivitäten sich auf seine Wohnregion Yopougon beschränkt hätten. Die Aufzeichnungen des Senders hätten aber ergeben, dass sein Bild an diesem Tag ausgestrahlt und der Beschwerdeführer gesucht worden sei.

Die Ermittlungsergebnisse betreffend die Jugendbeauftragten der RDR seien zeitlich offensichtlich nicht aktuell, da die genannten Personen das Amt von Jugendbeauftragten seit 2009 nicht mehr innehätten. Das vorgewiesene Dokument hinsichtlich der militärischen Stellung sei keiner Echtheitsprüfung unterzogen, sondern unter Hinweis auf Ermittlungsergebnisse zur Geburtsurkunde und zum Staatsbürgerschaftsnachweis ohne weiteres für eine Fälschung erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der Wahrheit seiner Angaben und der Echtheit der vorgelegten Dokumente absolut erzeugt und werde alles daran setzen, Dokumente zu beschaffen, die seine Ausführungen beweisen.

Die Behörde habe scheinbar keine Informationen zum gewaltsamen Tod des Cousins erhoben. Es sei nicht zutreffend, dass die Identität des Cousins anhand der Fotos in Verbindung mit der Befragung von Personen, die ihn kannten, nicht hätte festgestellt werden können, zumal sein Gesicht deutlich erkennbar sei.

Die Feststellung der Behörde, es gebe keine Zwangsrekrutierung bei der RDR, entspreche nicht den Tatsachen und stehe in Widerspruch zu Ermittlungsergebnissen im Rahmen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2011. Von der Behörde völlig ignoriert seien Feststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage sowie diverse Stellungnahmen und Länderinformationen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers worden. Die Behörde habe nicht begründet, inwieweit sich die Lage im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation verbessert habe, um begründeter Weise von der Rechtsprechung der übergeordneten Instanz abweichen zu können. Es habe der Asylgerichtshof in einer Entscheidung vom 26.04.2011 festgestellt, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtlich Lage in der Elfenbeinküste als völlig instabil bezeichnet und jederzeit mit Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Gewaltakten gerechnet werden müsse. Da die Lageentwicklung auch nach der Verhaftung Gbagbos noch nicht absehbar sei, erachte der Gerichtshof eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Falle seiner Rückkehr als gegeben.

Den Beschwerdeführer hätte bei richtiger Beurteilung der Asylstatus zuerkannt werden, im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der Elfenbeinküste und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofs aber jedenfalls Subsidiärschutz gewährt werden müssen.

Mit Nachricht seines damaligen Rechtsvertreters vom 01.02.2012 legte der Beschwerdeführer einen angeblich gegen ihn gerichteten Haftbefehl ohne Datum, ausgestellt angeblich vom Kommissar des 16. Stadtbezirks von Jopougon vor, wonach der Beschwerdeführer eine am 16.12.2010 erfolgte Demonstration organisiert habe, mit dem Ziel, in der Zivilbevölkerung Unruhen hervorzurufen. Weiters wurde ein angebliches Schreiben eines angeblichen Sekretärs einer Menschenrechtsorganisation vom 26.12.2011 vorgelegt, wonach die Familie des Beschwerdeführers Opfer einer Freiheitsberaubung gewesen sei. Sein Vater sei gewaltsam getötet worden und mehrere seiner Verwandten hätten das Land verlassen. Der Hof seiner Familie sei verwüstet worden und es sei ein Haftbefehl erlassen worden. Angeschlossen wurde auch ein Schreiben eines Staatsangehörigen der Elfenbeinküste vom 24.01.2012, wonach die dortige Situation durch häufige gewaltsame Übergriffe und Unterdrückung gekennzeichnet sei sowie eine angebliche Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Auszuges aus dem Geburtsregister vom 16.01.2012. Aus diesem sei ersichtlich, dass sich die Ermittlungsanfrage der Behörde auf eine falsche Nummer der Geburtsurkunde bezogen habe. Diese Nummer sei vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht sondern der Bescheinigung über den militärischen Status entnommen worden. Bei Ausstellung dieser Bescheinigung sei fälschlicherweise eine nicht der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zuzuordnende Nummer angeführt worden.

Mit Eingabe vom 13.07.2015 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtseintrag seines in Österreich geborenen Sohnes vor, wonach am 30.10.2013 die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Der Beschwerdeführer zahle mit der finanziellen Entschädigung, die er für die gemeinnützige Tätigkeit in seiner Aufenthaltsgemeinde bekomme, einen Unterhalt an die Kindesmutter.

5. Am 29.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei zunächst der Erhebungsbericht der Anwaltskanzlei Abidjan vom 21.11.2011 samt Übersetzung dem Beschwerdeführer (BF) und seinem Rechtsvertreter (RV) zur Durchsicht übergeben wurden Der BF gab auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) und den RV im Wesentlichen Folgendes an:

"R: Was glauben Sie bei einem Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten zu müssen?

BF: Zunächst glaube ich, ist meine Sicherheit gefährdet, denn die Sicherheitslage ist noch nicht so, wie sie sein sollte. Es gab im Dezember zweimal Angriffe im Land. Am Montag gab es einen Angriff an der Grenze zwischen Ghana und Côte d'Ivoire und es gab auch Angriffe an der Grenze zwischen Liberia und Côte d'Ivoire. Es herrscht noch nicht völliger Friede.

R: Gibt es irgendwelche Befürchtungen, die konkret Ihre Person betreffen?

BF: Ja, ich habe durchaus auch persönliche Befürchtungen, ich habe auf Grund der derzeit noch herrschenden Situation in meinem Heimatland, würde ich lieber hierbleiben.

R: Halten Sie die gegenüber der Behörden geäußerten Behauptungen über bestimmte Bedrohungen nicht mehr aufrecht, verstehe ich das richtig?

BF: Nein, diese Bedrohungen gibt es nach wie vor.

R: Worin bestehen diese Bedrohungen nach Ihrer Auffassung?

BF: Es droht mir eine Festnahme. Ich würde dann entweder ins Gefängnis kommen oder vielleicht getötet werden.

R: Aus welchem Grund glauben Sie festgenommen zu werden?

BF: Wegen der damaligen Situation und weil diese Situation immer noch besteht. Ich habe Fotos aus dem Jahr 2012 vorgelegt, von meinem Haus, wo alles geplündert wurde und mein jüngerer Bruder wurde getötet.

R: Aus welchem Grund glauben Sie, dass dies passiert ist?

BF: Er war immer mit mir zusammen, wenn Demonstrationen oder Zeremonien gemacht wurden. Afrika ist nicht wie Europa, es ist ganz anders als Europa, denn die "Schwarzen" wollen ihre "Nächsten eliminieren", um besser zu herrschen.

R: Welche Demonstrationen und Zeremonien haben Sie gemacht, gemeinsam mit diesem Bruder?

BF: Ich spreche von der Demonstration am 16.12.2010 und von einer Zeremonie, die wir organisiert haben, um die Führer unserer Partei zu empfangen.

R: Diese Demonstration am 16.12.2010 hat sich gerichtet gegen den früheren Präsidenten von Côte d'Ivoire, der mittlerweile in einem Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof steht, während die Urheber der Demonstration zu jenen politischen Kräften gehören, die jetzt im Herkunftsstaat die Macht ausüben. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass gegen Sie oder gegen Ihre Familienangehörige wegen Beteiligung an dieser Demonstration eine Bedrohung bestehen sollte, was sagen Sie dazu?

BF: Es gab - als noch das frühere Regime an der Macht war - Rekrutierungen an der Basis von Seiten der späteren Machthaber und wenn man diesen Rekrutierungen nicht Folge leistet, dann bedeutet das, dass man nicht dafür war, dass die Partei, die diese Rekrutierungen machte, an die Macht kommt. Man ist dadurch automatisch ein "Feind". Die derzeitige Armee FRCI ist eigentlich nicht die "nationale Armee". In dieser FRCI-Armee gibt es verschiedene Leute, die von der Partei und auch außerhalb des Landes rekrutiert werden.

R: Sie sind auf diesen Vorhalt -betreffend die Demonstration - überhaupt nicht eingegangen.

BF: Was ich zuletzt gesagt habe ist zunächst vielleicht nicht von Bedeutung gewesen, ist aber jetzt von Bedeutung, nachdem die Macht übernommen wurde.

R: Worin besteht die Bedeutung?

BF: Diese Rekrutierungen fanden vor der Demonstration statt und ich wollte dieser Rekrutierung dann nicht Folge leisten.

R: Welcher Art von Rekrutierungsversuchen waren Sie ausgesetzt?

BF: Das war eine Rekrutierung zu einer Miliz, nicht zur Armee.

R: Beschreiben Sie diesen Vorgang.

BF: Ich beziehe mich auf ein Dokument, das ich vorgelegt habe, auf Grund dessen ich mich der Armee anschließen sollte.

R: Sie haben in der Tat ein angebliches "Zertifikat" einer militärischen Position, ausgestellt angeblich vom Verteidigungsministerium von Côte d'Ivoire im Jahr 2005 vorgelegt. Dieses Dokument ist aber - zunächst einmal nach den Ermittlungen des Anwaltsbüros im Herkunftsstaat - offensichtlich falsch, weil darin erfolgte Bezugnahmen auf eine Geburtsregistereintragung und auf einen Staatsbürgerschaftsnachweis sich nach den verwendeten Geschäftszahlen nicht auf Ihre Person verwenden können. Was sagen Sie dazu?

BF: Auf Grund dieses Staatsbürgerschaftsnachweises konnte ich die Schule besuchen. Mit diesem Staatsbürgerschaftsnachweis wurde ich in der Schule eingeschrieben, das ist mein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis.

R: Verfügen Sie noch über diesen Staatsbürgerschaftsnachweis?

BF: Ja, aber in Reutte, ich habe nicht gewusst, dass das notwendig sein würde, wenn ich eine Fotokopie davon übermittelt habe, ich habe das Original aber in Reutte.

R: Ich fordere Sie auf, dieses Original vorzulegen.

BF: Ja, ich werde es meinen Anwalt übermitteln.

R: Sie haben im Februar 2012 einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie vorgelegt, ausgestellt am 16. Jänner 2012. Dieser Auszug weist eine andere Geschäftszahl aus, als die in diesem angeblichen "Zertifikat" ihrer militärische Position genannte. D. h. dass jedenfalls hinsichtlich des Geburtsregistereintrages eine Unstimmigkeit zwischen denen von Ihnen vorgelegte Dokumente besteht. Haben Sie das Original des Geburtsregistereintrages vom 16.01.2012?

BF: Der Auszug aus dem Geburtenregister existiert im Original. Ich habe einen Reisepass, mit Hilfe dieses Reispasses wurde die Geburtsurkunde für meinen Sohn ausgestellt. Mit dem Auszug aus dem Geburtenregister wurde der Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

R: Ich fordere Sie auf diesen Auszug aus dem Geburtsregister vom 16.01.2012 in Original vorzulegen.

BF: Ja, ich werde es vorlegen.

R: Seit wann haben Sie einen Reisepass?

BF: Ich glaube seit 2009, man verlängert ihn immer wieder, alle 10 Jahre.

R: Sie sind nach Österreich mit einem verfälschten ivorischen Dienstpass eingereist, da haben Sie damals Ihren eigenen Reisepass mitgehabt?

R: Nein.

R: Wie sind Sie in den Besitz Ihres eigenen Reisepasses gekommen?

BF: Ich habe den echten Reisepass meinen Bruder hinterlassen und es wurde mir eine Kopie gefaxt.

R: Sie haben zuvor gesagt, dass mit Hilfe dieses Reisepasses die Geburtsurkunde Ihres Sohnes ausgestellt wurde.

BF: Ja.

R: Hat das die Behörde auf Grund der Kopie getan?

BF: Ja.

R: Unabhängig von den Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieses Dokumentes, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt dafür, dass Sie zu einer Miliz der Partei RDR oder von Ouattara rekrutiert werden sollten, weil es sich um eine Urkunde der staatlichen Streitkräfte der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo handelt. Es wäre völlig absurd, auf Grund eines solchen Dokumentes anzunehmen, dass Sie in eine bewaffnete Einheit der Opposition rekrutiert werden sollten.

BF: In jedem Ministerium befinden sich Vertreter jeder Partei. Das ist bei uns überall so in Côte d'Ivoire.

R: Nochmals, unabhängig davon, ist dieses Dokument, seinen inhaltlichen Anspruch nach, keine Grundlage für eine Rekrutierung, sondern es läuft auf eine Eintragung hinaus, dass Sie zwar "tauglich", aber von der Leistung vom Militärdienst befreit sind.

BF: Auf Grund der Musterung wird festgestellt, dass man für den Militärdienst "tauglich" ist und ein Militärarzt stellt dieses Dokument aus und es trägt einen Stempel, der besagt, dass ich "tauglich" bin.

R: Sie haben gegenüber dem BAA wiederholt angegeben, dass Sie Führer einer lokalen Jugendgruppe der Partei RDR gewesen seien und haben zwei Mitgliedsausweise dieser Partei vorgelegt, wovon einer bei den Ermittlungen im Herkunftsstaat als "echt" verifiziert wurde. In diesem Ausweis werden Sie auf der Rückseite als "Militant" (Aktivist) bezeichnet. Daneben haben Sie einen weiteren angeblichen Mitgliedsausweis vorgelegt, wonach Sie als "Präsident einer Jugendgruppe" bezeichnet würden. Dieser Ausweis ist nach den Ermittlungen im Herkunftsstaat eine Fälschung. Sie haben zuvor den entsprechenden Bericht des Anwaltsbüros selbst gelesen. Was sagen Sie dazu?

BF: Bevor man Vorsitzender einer Jugendgruppe wird, ist man Aktivist. Man kandidiert dann, wenn man will, für die Präsidentschaft in einer Gruppe und wird dann gewählt. Wenn man will, kann man kandieren und kann zum Vorsitzenden gewählt werden.

R: Sie sind nicht darauf eingegangen, dass es sich bei der zweiten, angeblichen Mitgliedskarte, um eine Fälschung handelt. Ich muss sagen, dass das geradezu "ins Auge fällt", weil die Vorderseite offensichtlich eine mit schlechten Mitteln hergestellte Farbkopie des echten Ausweises ist.

BF: Nein, das ist echt, das ist von der Partei so ausgestellt. Es gibt keine andere Stelle, als die Partei, die solche Ausweise ausstellen kann. Es ist keine Fälschung, es ist ein echtes Dokument.

R: Wie sind Sie in den Besitz dieses "Zertifikates" Ihrer militärischen Position gekommen?

BF: Ich habe das, als es mir gegeben wurde, bei mir aufbewahrt und ich nahm es mit, als ich Côte d'Ivoire heimlich verlassen habe.

R: Wie sind Sie in den Besitz dieser beiden Mitgliedskarten zur RDR gekommen?

BF: Ich hatte diese Mitgliedsausweise seit langem, aber ich ließ sie in meiner kleinen Tasche bei meinem Bruder zurück, weil ich nicht damit herumgehen konnte.

R: Bei der Einvernahme beim BAA am 18.04.2011 haben Sie auf die Frage zu einem Mitgliedsausweis der Partei behauptet, Sie hätten von einem Freund erfahren, dass Mitglieder der Partei FPI bei Ihnen zu Hause gewesen seien und alles zerstört hätten. Dieser Freund habe nur Ihre Bibel retten können. Sie haben dann in weiteren angegeben, dass sich dieses "Zertifikat" ihres militärischen Status in dieser Bibel befunden hätte. Heute haben Sie das Schicksal dieser anderen Dokumente anders beschrieben, was sagen Sie dazu?

BF: Es gab vielleicht ein Missverständnis und ich weiß jetzt nicht genau, von welchem "Zertifikat" die Rede sein soll. Es gibt 2 "Zertifikate", das militärische und den Staatsbürgerschaftsnachweis. Ich möchte Sie fragen, um welches der beiden "Zertifikate" hier geht.

R: Ich habe mit Ihnen nur über das militärische "Zertifikat" gesprochen.

BF: Das militärische "Zertifikat" war in der Bibel, er hat mir dann das gebracht. Ich bin dann mit diesem "Zertifikat" hierherkommen. Den Staatsbürgerschaftsnachweis hat man mir geschickt. Diese Dame vom BAA in Innsbruck hat den Staatsbürgerschaftsnachweis von mir verlangt, ich weiß nicht mehr, wie sie heißt. Als ich am 18. Dezember meine erste negative Entscheidung erhalten habe, da habe ich dann alle Dokumente hingeschickt und zwar den Auszug aus dem Geburtsregister und habe alles dorthin geschickt.

R: Ich halte fest, dass im Verwaltungsakt kein Staatsbürgerschaftsnachweis enthalten ist. Der Auszug aus dem Geburtsregister vom 16.01.2012 ist im Februar 2012 mit anderen Dokumentenkopien vorgelegt worden, um die Vorlage des Originals habe ich bereits ersucht.

BF: Ich werde ihn schicken.

R: Sie haben im Februar 2012 weiters die Kopie eines angeblich gegen Sie wegen der Beteiligung an der Demonstration am 16.12.2010 erlassenen Haftbefehls vorgelegt. Wie sind Sie in den Besitz dieses Dokument gekommen, haben Sie auch das Original dieses Dokuments?

BF: Es hat mir diesen Haftbefehl ein Freund, der bei der Polizei ist, besorgt, aber er hat mir gesagt, ich solle ihn nicht vorlegen. Er hat ihn mir nur per E-Mail geschickt. Er hat mir gesagt, dass ich ihn nicht nennen soll, weil das sehr gefährlich für ihn wäre.

R: Bei der von Ihnen vorgelegten Kopie des Haftbefehls fällt auf, dass das Dokument weder ein Datum noch eine Unterschrift aufweist, was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß nicht, wie ein Haftbefehl ausschaut, die Dame wollte einfach einen Beweis haben.

R: Dieser Haftbefehl würde seinem Inhalt nach vom früheren Regime des Präsidenten Gbagbo ausgegangen sein, nach dem Machtwechsel ist es auszuschließen, dass ein derartiger Haftbefehl, der sich gegen Unterstützer des nunmehrigen Präsidenten richtet, noch aufrecht sei, was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich weiß, das ist mir klar, aber ich kann dazu nichts sagen.

R: Wer ist XXXX ?

BF: Das ist mein Bruder.

R: Sie haben am 01.02.2012 auch die Kopie eines angeblichen Schreibens von XXXX vorgelegt. Warum hat XXXX dieses Schreiben an Herrn XXXX gerichtet?

BF: Der arbeitet bei der Diakonie.

R: Warum hat XXXX an ihn geschrieben?

BF: XXXX brauchte einen Brief als Beweis, dass ich bei der Partei war.

R: In diesem Schreiben ist über Parteizugehörigkeit keine Aussage getroffen worden.

BF: Das ist vielleicht nicht präzisiert, aber es sagt aus, dass ich aktiv war und XXXX brauchte das, einen solchen Brief als Beweis.

R: Gehört XXXX einer bestimmten Organisation an?

BF: Ja.

R: Welcher?

BF: Er ist mit Gästen befasst und mit der Unterbringung von Gästen und mit Einladungen.

R: Sie haben 01.02.2012 ein weiteres Schreiben vom 24.01.2012 in Kopie vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, an wen es gerichtet ist und wer es verfasst hat. Darin werden Angaben über Übergriffe, Menschenrechtsverletzungen in Côte d'Ivoire getätigt. Von wem ist dieses Konzept eines Schreibens und warum ist nicht unterzeichnet?

BF: Dieser Brief kommt von diesem XXXX , um auszusagen, dass die Menschenrechte in Côte d'Ivoire nicht eingehalten werden.

R: Meinen Sie damit, dass XXXX einen Brief mit seiner Unterschrift schickt und einen ohne seiner Unterschrift?

BF: Ja, der Brief mit Unterschrift ist ein Brief mit der Unterschrift des Parteichefs und der andere Brief soll lediglich auch sagen, dass in Côte d'Ivoire die Menschenrechte nicht eingehalten werden. Er hat das alles an XXXX geschickt.

R: Dieser XXXX unterzeichnet hier allerdings nicht als Funktionär einer Partei, wie Sie jetzt gesagt haben.

BF: Nein, das ist nur eine Mitteilung, dass ich dieser Gruppe angehöre.

R: Haben Sie XXXX gekannt, bevor Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?

BF: Ja.

R: Woher?

BF: Er ist in Côte d'Ivoire.

R: In welcher Weise haben Sie in kennengelernt?

BF: Er ist mein direkter Cousin, wir haben zusammengearbeitet und daher kenne ich ihn natürlich.

R: Als ich den Herrn XXXX als Urheber des Schreibens erwähnte, haben Sie ihn als Ihren "Bruder" bezeichnet, jetzt sagen Sie, er wäre Ihr "Cousin"?

BF: Ein Cousin ist auch ein Bruder, ich habe immer "Bruder" zu ihm gesagt.

R: Sie haben heute Eingangs der Verhandlung gesagt, dass im Herkunftsstaat Ihr Bruder getötet worden sei, meinen Sie damit den tatsächlichen Bruder?

BF: Ja, meinen tatsächlichen Bruder.

R: War das Gegenstand dieser Beweisfotos, die Sie vorlegen wollten?

BF: Ja (BF legt ein Foto eines getöteten Mannes mit offener Wunde am Brustkorb vor).

R: Sagen Sie mir den Namen dieses Mannes.

BF: XXXX , geb. XXXX .

R: Durch Ihren früheren Rechtsvertreter, Herrn XXXX , ist ein Foto dieser Person aus einem anderen Blickwinkel am 13. September 2011 vorgelegt worden und es wurde damals vorgebracht, dass es sich bei der getöteten Person um Ihren Cousin mit einem gänzlich anderen Namen, nämlich XXXX , handle. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF: Ich habe damals noch nicht Deutsch gekonnt, ich war erst angekommen und ich habe dem XXXX den richtigen Namen gesagt (gemeint ist XXXX ). Er hat uns immer zu mehreren Personen empfangen, es waren immer 3, 4 Personen gleichzeitig anwesend.

R: Verstehen ich Sie richtig, dass Sie diese Widersprüche auf Missverständnisse im Zuge von verbaler Kommunikation zurückführen?

BF: Ja.

R: Das kann nicht zutreffen, denn Sie haben dieses Fotos damals offensichtlich als Anlage zu einer E-Mail-Nachricht in französischer Sprache an Herrn XXXX gesendet und Herr XXXX war so vorausschauend und hat Ihren französischen Originaltext auch der Behörde weitergeleitet. Die Bezeichnung "Cousin" und der andere Name befinden sich in Ihrem französischen Originaltext.

BF: Das E-Mail habe ich nicht ich selbst geschrieben, sondern das ist im Büro in Reutte geschrieben worden, wo ich wohnte und vielleicht hat mit der Tastatur etwas nicht gestimmt. Das ist von der Chefin dort geschrieben worden in Reutte, sie ist jetzt nicht mehr dort, sie ist Brasilianerin, die auch Deutsch kann. Die hat mich auch an XXXX vermittelt.

R: Wer ist XXXX ?

BF: Ich wusste nicht, dass dieser Name geschrieben wurde, ich habe den tatsächlichen Namen gesagt. Es ist auch schon lang her.

R: Herr XXXX hat diesen französischen Textabschnitt mit den Worten:

"Originaltext von Herrn XXXX ", eingeleitet.

BF: Es ist schlecht geschrieben.

R: Am 30.09.2011 hat Herr XXXX für Sie nochmals ein Detailbild dieses getöteten Cousins mit namentlicher Nennung XXXX sowie ein Foto Ihres angeblich zerstörten Wohnhauses in Abidjan [vorgelegt]. Wie sind Sie zu diesen Fotos gekommen?

BF: Es wurde mir sowohl per Post, als auch per E-Mail geschickt.

R: Wer hat Ihnen das geschickt?

BF: Mein Cousin dieser XXXX .

R: Was ist mit dem Haus auf dem Foto geschehen?

BF: Es wurde alles kaputtgemacht und ich habe den Beweis dafür vorgelegt, was ich in Innsbruck schon gesagt habe.

R: Gibt es aus Ihrer Sicht zum Vorbringen Fragen?

RV: Über diesen Tod des Bruders, gibt es da eine Todesurkunde?

BF: Ich weiß es nicht mehr, weil ich hier war.

RV: Können Sie so etwas besorgen oder gibt es so etwas nicht?

BF: Ich werde es versuchen, es ist aber schon lange her, dass er verstorben ist.

RV: Wie hat die Chefin geheißen in Reutte?

BF: XXXX (phonetisch), sie ist aber nicht mehr die Chefin dort.

RV: Wissen Sie, wo sie derzeit wohnt?

BF: Nein.

RV: Hat sie das E-Mail getippt?

BF: Ich habe gesprochen und sie hat geschrieben.

RV: Diese zweite Mitgliedskarte der RDR - eine angebliche Fälschung - diese weist keine Seriennummer auf. Können Sie sich das erklären?

BF: Die haben keine Seriennummern. Die haben bei uns keine Seriennummer.

RV: Was ist die Nummer auf der ersten Karte?

BF: Ja, die andere Karte hat eine Seriennummer.

RV: Welche Stelle genau hat beide Karten ausgestellt?

BF: Die Generaldirektion stellt diese Karten aus, es gibt nicht mehre Direktionen.

RV: Wo ist diese Direktion?

BF: In der XXXX .

RV: Dieser Festnahmeauftrag, Haftbefehl, das habe ich nicht ganz verstanden im Protokoll: Ist dieses Schreiben von den Behörden des Landes oder ist es lediglich eine Auskunft Ihres Freundes, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt?

BF: Das ist ein nicht internationaler Haftbefehl, sondern ein von einem Kommissar ausgestellter Haftbefehl und mein Freund arbeitet in diesem Kommissariat.

R: Möchten Sie sich dazu äußern, dass die Ausfertigung kein Datum aufweist und nicht unterfertigt ist?

BF: Dieser Haftbefehl wurde im Fernsehen bekanntgegeben, das wurde verlesen im Fernsehen. XXXX war der Sprecher der Regierung von Roland Babo [gemeint: Laurent Gbagbo] und der hat dieses Communiqué verlesen.

R: XXXX hat - möglicher Weise - als "Stimme der Regierung" politische Aktivitäten untersagt. Aus dem vorgelegten Text ergibt sich aber nicht, dass XXXX einen gegen Sie gerichteten Haftbefehl im Fernsehen gegen Sie verlesen hat.

BF: Mein Name ist darin aber genannt, dass ich keine politische Aktivität mehr haben darf.

RV: In der Anfragebeantwortung der Anwälte sei ersichtlich, dass es bei der RDR keine Zwangsrekrutierung gebe, was sagen Sie dazu?

BF: Ich meinte mit "Zwangsrekrutierung" eine Rekrutierung zur Miliz und nicht zur Armee.

RV: Was ist die Aufgabe dieser Miliz?

BF: Unterstützung zur Machtergreifung, denn nach den Wahlen hat sowohl der eine als auch der andere behauptet, die Wahlen gewonnen zu haben und auf Grund dessen kam es zu einer Konfrontation der Miliz und der nationalen Armee.

R: Hat der aktuelle Präsident eine Miliz?

BF: Ja, er hat immer noch eine Miliz, denn die FRCI ist nicht die nationale Armee.

RV: Steht der Tod Ihres Bruders für die Rekrutierung der FRCI-Miliz in Zusammenhang?

BF: Ja, er hat sich geweigert daran teilzunehmen.

RV: Haben Sie Näheres erfahren über die näheren Todesumstände Ihres Bruders, über die Personen, die ihn getötet haben sollen?

BF: Ich war hier, ich weiß nur, [dass] er rekrutiert werden sollte und sich geweigert hat.

R: Es steht die Vorlage einiger Dokumente aus. Ich fordere Sie auf innerhalb von 14 Tagen vorzulegen, es steht Ihnen frei, sich innerhalb dieser Frist zu den Länderfeststellungen, die ich Ihnen übermittelt habe, zu äußern.

Hatten Sie die Gelegenheit im Verfahren alles zu sagen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Ja, ich habe alles gesagt.

RV: Sind Sie in einer Kirche aktiv?

BF: Ich spiele Trommel in der evangelikale Freikirche XXXX . Ich wollte noch zu meinem Geschwister in Côte d'Ivoire sagen, sie sind nicht an einem bestimmten Ort, wegen der unsicheren Lage dort. Es geht hier um meine 2 Schwestern und meinen Bruder."

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Bestätigungen über die Absolvierung der Deutschprüfung A2 und den derzeitigen Besuch des Deutschkurses B1 vor, weiters Arbeitszeugnisse und den Auszug aus dem Geburtseintrag seines zweijährigen Sohnes. Er gab dazu auf die Fragen an, dass er von der Kindesmutter getrennt lebe, da er keine Beschäftigung habe, es aber immer wieder zu Kontakten komme. Er leiste im Rahmen seiner derzeitigen Erwerbsmöglichkeiten einen Unterhaltsbeitrag von 50 Euro im Monat. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder familienähnliche Beziehungen zu sonstigen Personen. Im Herkunftsstaat würden seine beiden jüngeren Schwestern und ein jüngerer Bruder leben, mit denen er früher zusammengelebt habe.

6. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28.01.2016 jeweils einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 16.01.2012 und vom 13.01.2016 vor, weiters einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 15.01.2016, eine Wählerkarte, zwei Mitgliedskarten von berufsständischen Organisationen sowie einen am 25.08.2010 ausgestellten ivorischen Reisepass vor, worin ein Ausreisestempel vom 29.09.2010 ersichtlich ist. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben eines Fußballvereines angeschlossen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 17.02.2016 legte der Beschwerdeführer einen seinen angeblichen Bruder betreffenden Auszug aus dem Geburtsregister des Jahres XXXX , ausgestellt am 31.12.2015, sowie einen Auszug aus dem Sterberegister des Jahres 2012 (Todeszeitpunkt: 08.12.2012), ausgestellt am 04.01.2016, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2011 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat Mitglied der Partei RDR und unterstützte den nunmehrigen Präsidenten Ouattara. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nicht durch eine Zwangsrekrutierung zu Milizen des nunmehrigen Präsidenten Ouattara bedroht und er hätte derartiges auch gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten. Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion ein lokaler Führungsfunktionär der Jugendorganisation der Partei RDR gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen der allfälligen Teilnahme an einer Demonstration gegen den früheren Präsidenten Gbagbo am 16.12.2010 zu befürchten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich familiäre Beziehungen zu einem hier 2013 geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er lebt mit dem Sohn und der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1. Er nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch, übt aber auch gemeinnützige Tätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten aus und versucht, einen Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu leisten, der nach seinen Angaben bei 50 €

monatlich liege. Er hat in Österreich keine familienähnliche Nahebeziehung zu sonstigen Personen. Er ist in einem Fußballverein aktiv. Im Herkunftsstaat leben Geschwister des Beschwerdeführers, er verfügt dort über Rückhalt und gute Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.

Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.

Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität ergibt sich aus dem Reisepass.

Die Feststellungen über die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend erstatteten Angaben, die auch durch den seiner Erscheinungsform nach unbedenklichen und aufgrund der Ermittlungen im Herkunftsstaat als echt festgestellten Mitgliedsausweis zu dieser Partei als einfaches Mitglied bzw. Aktivist ("Militant") bestätigt wurden. Beim weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Mitgliedsausweis zu dieser Partei als Führungsfunktionär der Jugendorganisation handelt es sich schon dem Erscheinungsbild nach offenkundig um eine mit untauglichen Mitteln hergestellte Fälschung, da die Vorderseite dieses angeblichen Ausweises offenkundig eine qualitativ schlechte Kopien des als echt festgestellten Ausweises ist, und überdies durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat bestätigt wurde, dass diese Mitgliedskarte nicht echt ist und tatsächlich eine andere Person als der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Position innerhalb der Jugendorganisation seiner Partei in seiner Herkunftsregion eingenommen hat. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis dieser Überprüfung im Herkunftsstaat nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf beharrt, dass seine diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Damit gibt er keinen Anlass, die Richtigkeit des Erhebungsergebnisses in Zweifel zu ziehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte angebliche Bescheinigung des Verteidigungsministeriums der Elfenbeinküste aus dem Jahr 2006 über seinen militärischen Status ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Herkunftsstaat nicht echt, da darin Geschäftszahlen einer angeblichen Geburtsurkunde und eines angeblichen Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers genannt werden, die nicht auf entsprechenden Dokumenten des Beschwerdeführers aufscheinen. Der Beschwerdeführer hat dem im Verfahren bloß entgegengehalten, dass er von der Wahrheit seiner Angaben und der Echtheit des vorgelegten Dokumentes überzeugt sei. Er hat keinerlei plausible Erklärung für diese Unstimmigkeiten in den Eintragungen der angeblichen Bescheinigung angeboten und insbesondere nicht darlegen können, weshalb diese Eintragungen nicht mit den in den von ihm vorgelegten Geburtsurkunden ersichtlichen Geschäftszahlen im Einklang stehen.

Unabhängig davon ist auch - abgesehen von der Frage der Echtheit dieses Dokumentes - aus seinem Inhalt zu ersehen, dass darin durch das Verteidigungsministerium des Herkunftsstaates die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst zwar festgestellt, aber dieser von den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen entbunden worden ist. Es ist aus dem Inhalt dieses Dokumentes daher in keiner Weise ableitbar, dass der Beschwerdeführer dadurch zum Militärdienst rekrutiert werden sollte.

Dies gilt umso mehr für die vom Beschwerdeführer behauptete Befürchtung, für die Miliz des früheren Oppositionsführers und nunmehrigen Präsidenten des Herkunftsstaates Ouattara rekrutiert zu werden, da es gänzlich unplausibel ist, dass die Rekrutierung zu illegalen militärischen Einheiten der Opposition auf der Grundlage von Stellungsunterlagen des Verteidigungsministeriums und somit des Regimes erfolgen könnte.

Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers wurde auch nicht durch dessen Angaben über die behauptete Tötung seines angeblichen Cousins oder angeblichen Bruders wegen desssen Weigerung, sich den militärischen Einheiten des nunmehrigen Präsidenten Ouattara anzuschließen, gestützt. Vielmehr ist aus den dazu vom Beschwerdeführer getätigten Angaben eindeutig ersichtlich, dass dieser einen wahrheitswidrigen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat erstmals durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit E-Mail-Nachricht vom 13.09.2011 ein Lichtbild seines getöteten angeblichen Cousins und Mitarbeiters vorgelegt und durch die weitere E-Mail-Nachricht vom 30.09.2011 ein weiteres Lichtbild übermittelt. In seiner mit Schreiben vom 22.12.2011 ausgeführten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer neuerlich vorgebracht, dass diese Lichtbilder seinen gewaltsam getöteten Cousin zeigen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2015 hat der Beschwerdeführer neuerlich ein derartiges Foto im Original vorgelegt, wobei dieses eindeutig dieselbe Person zeigt, die auf den im September 2011 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist. Dazu hat der Beschwerdeführer jedoch behauptet, dass es sich bei der getöteten Person um seinen Bruder handle, wobei er die abgebildete Person auch namentlich anders bezeichnete als im September 2011. Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch nicht aufklären, den er zunächst auf Missverständnisse im Zuge einer direkten verbalen Kommunikation mit seinem damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen versuchte, wobei er in weiterer Folge behauptete, dass sein vom damaligen Rechtsvertreter der Behörde weitergeleiteter Originaltext durch eine dritte Person geschrieben worden sei, wodurch es zu den Abweichungen gekommen sei. Diese widersprüchlichen Angaben über die Identität der auf dem vorgelegten Lichtbild ersichtlichen Person sowie die wechselnden Behauptungen des Beschwerdeführers über die Art der seinerzeitigen Weitergabe dieser Information an seinen Rechtsvertreter im September 2011 lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung von Lichtbildern einer getöteten Person einen gänzlich tatsachenwidrigen Sachverhalt konstruiert und vorgetragen hat.

Dies wird letztlich auch durch den Inhalt des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17.02.2016 vorgelegten angeblichen Totenscheins des Bruders des Beschwerdeführers in eindrucksvoller Weise bestätigt, da darin ersichtlich ist, dass die betroffene Person am 08.12.2012 verstorben sei. Es liegt somit auf der Hand, dass es sich bei der von der Sterbeurkunde allenfalls betroffenen Person keinesfalls um die auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche Person handeln kann, da diese Lichtbilder der Behörde bereits im September 2011 und somit mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt des angeblichen Ablebens des Bruders des Beschwerdeführers vorgelegt worden sind. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich unrichtige Angaben über die Identität und den Zeitpunkt des Ablebens der auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Person gemacht hat, können auch seine Behauptungen über die Umstände der Tötung dieser Person der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden und es ist aus dem entsprechenden Vorbringen kein Hinweis darauf ableitbar, dass eine den Beschwerdeführer nahestehende Person von Sanktionen wegen der Verweigerung einer Rekrutierung zu Milizen des nunmehrigen Präsidenten Ouattara betroffen gewesen ist.

Bei dem von Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht seines damaligen Rechtsvertreters vom 01.02.2012 vorgelegten angeblichen Haftbefehl handelt es sich um die Kopie bzw. den Scan eines mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Dokumentes, das kein Datum und keine Unterschrift aufweist. Es handelt sich offensichtlich um einen amateurhaften Versuch, die auf die behauptete Organisation einer Kundgebung am 16.12.2010 gegen das Regime des früheren Präsidenten Gbagbo gestützten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers durch ein entsprechendes Dokument zu belegen. Da es jedoch äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein Betroffener mehr als ein Jahr nach der etwaigen Erlassung einer solchen Anweisung zu seiner Festnahme in den Besitz eines nicht unterfertigten Konzeptes einer solchen Verfügung gelangen sollte, kann nur davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um das Konzept eines echten Festnahmeauftrages oder Haftbefehles handelt.

Selbst wenn ein solcher Haftbefehl durch das Regime des früheren Präsidenten Gbagbo erlassen worden sein sollte, so hätte der Beschwerdeführer als seinerzeitiges Mitglied der Partei des nunmehrigen Präsidenten Ouattara gegenwärtig keine Verfolgung auf der Grundlage eines derartigen Festnahmeauftrages der Behörden des früheren gewaltsam beseitigten Regimes zu befürchten.

Auch durch die Ermittlungen im Herkunftsstaat wurde bestätigt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei wegen des Festnahmeauftrages Gegenstand einer Fahndungsdurchgabe im Fernsehen im Herkunftsstaat gewesen, nicht bestätigt worden. Die entsprechenden Behauptungen sind daher ebenfalls nicht im Verfahren zu Grunde zu legen.

Letztlich legt der vom Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich vorgelegte eigene Reisepass aufgrund des darin enthaltenen Ausreisestempel vom 29.09.2010 nahe, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig verlassen und daher die von ihm behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit den Präsidentenwahlen im Herbst 2010 tatsächlich nicht selbst erlebt hat.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben, die vorgelegten Bestätigungen und auf einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Umstand, dass es den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt und meist auch kurzfristig möglich war, aus den Herkunftsstaat Dokumente und Unterlagen zu beschaffen, die er für die Stützung seines Vorbringens für nützlich erachtet hat, zeigt, dass er über Kontakt und Unterstützung im Herkunftsstaat verfügt und daher auch im Falle einer Rückkehr von dieser Seite Hilfeleistungen in Anspruch nehmen könnte.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert

Es wäre dem Beschwerdeführer angesichts der nach den Feststellungen im Herkunftsstadt bestehenden Bewegungsfreiheit zumutbar, in Abidjan, einer der als relativ gut gesichert bezeichneten Großstädte, die auch im internationalen Flugverkehr erreichbar ist, Aufenthalt zu nehmen. Es ist nicht von einer Gefährdung durch die allgemeine Sicherheitslage auszugehen, zumal eine der wesentlichen Prioritäten von UNHCR nunmehr die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen (aus Nachbarstaaten) ist.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt auch über Berufserfahrung im Herkunftsstaat, sei es als Tischler, wie er bei der Einvernahme am 18.04.2011 behauptet hat, sei es als Helfer in einer Apotheke, wie sich aus dem Reisepass ergibt. Überdies kann der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat aufhältigen Familieangehörigen und sonstige Personen rechnen, die ihn auch durch die Beschaffung von Dokumenten und Unterlagen unterstützt haben.

Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert hat. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat einen 2013 geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsbürgerin, lebt mit diesem und der Kindesmutter aber nicht im gemeinsamen Haushalt und leistet nur einen geringen Unterhaltsbeitrag. Eine Aufenthaltsbeendigung bildet daher zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens, dieses ist jedoch nur in eher geringer Intensität ausgeprägt. Eine Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehungen durch gelegentliche Besuche wäre dem Beschwerdeführer ebenso wie seinem Sohn zumutbar.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2011 bis dato ist nicht als lange zu bezeichnen und liegt deutlich unter der in den vorgenannten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von 10 Jahren. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde. Dies gilt ebenso für die Mutter seines Kindes.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Erwerb von Deutschkenntnissen auf durchaus beachtenswertem Niveau und die dokumentierte Wertschätzung seiner Bemühungen zur Integration durch Urheber einiger Empfehlungsschreiben in Österreich belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er in Österreich nur eingeschränkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, mindert das Gewicht der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich weiter, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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