BVwG I406 2017064-1

I406 2017064-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2017064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2017064.1.00

Spruch

I406 2017064-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 14-1016224702/14557412, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 23.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 14-1016224702/14557412 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I N. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

4. Mit E-Mail vom 14.04.2016 teilte der Teamleiter der Caritas Perspektivenberatung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise entschieden habe und er bei der österreichischen Botschaft in Algerien einen Antrag auf Aufenthaltstitel nach wegen Familiengemeinschaft stellen werde. Seine freiwillige Ausreise sei für Mittwoch, den 20.04.2016, geplant.

5. Mit Schreiben vom 20.04.2016 erfolgte durch einen Beamten der Grenzpolizei der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer mit dem Flug nach Algier ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 20.04.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat Algerien aus.

Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 ist nicht entscheidungsreif.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem umseits zitierten Schreiben der Caritas Perspektivenberatung vom 23.04.2016 sowie der Grenzpolizei der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.04.2016.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 nicht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).

Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Vorheriger Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit., wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2).

3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 am 20.04.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).

Daher ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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