BVwG G312 2126299-1

G312 2126299-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2126299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2126299.1.00

Spruch

G312 2126299-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 12.05.2016 der XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 04.05.2016, GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2016 bis 11.04.2016 mangels Arbeitswilligkeit gemäß

§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997, idgF entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Schneiderin bei der Firma XXXX mit Arbeitsantritt 01.03.2016 nicht angenommen habe, Nachsichtsgründe seien nicht vorgelegen.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 19.04.2016, eingelangt am 20.04.2016, führte die BF begründend an, dass es nicht korrekt sei, dass sie die zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen habe. Vielmehr sei im Vorstellungsgespräch offen gelassen worden, ob sie die Stelle bekommen würde. Selbstverständlich hätte sie eine Stelle mit einem Arbeitsvertrag angenommen. Es sei zudem keinerlei Vereinbarung hinsichtlich Arbeitsinhaltes oder der Bezahlung getroffen worden. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF zuletzt am 10.08.2015 die Notstandshilfe beantragt habe. Sie sei seit längerem arbeitslos und verfüge über eine Ausbildung als Schneiderin mit Meisterprüfung, zudem könne sie Berufserfahrung als Herrenkleidermacherin und Küchenhilfe vorweisen. Am 26.01.2016 sei der BF eine Beschäftigung als Schneiderin bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 01.03.2016 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und 30 Wochenstunden zugewiesen worden. Da die BF eine Vollzeitbeschäftigung suche, habe XXXX auf 38,5 Wochenstunden ausgeweitet. Die BF habe die Stelle nicht angenommen und niederschriftlich am 08.03.2016 zu den Gründen erklärt, dass sie bei dieser Anstellung zu wenig verdiene.

Die BF habe somit zuerst die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt, da sie nach dem Vorstellungsgespräch für den potentiellen Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Als es schließlich zu einer Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Dienstgeber gekommen sei, habe sie diesem auf die Mitteilung, dass sie fix mit 01.03.2016 zu arbeiten beginnen könne geantwortet, dass sie diese Stelle ablehne, da es sich um keine vollwertige Stelle handle und diese zudem nur auf 1 Jahr befristet sei. Daher sei der Bezug der Notstandshilfe für sechs Wochen ab 01.03.2016 auszuschließen.

4. Am 12.05.2016 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2016 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist seit 22.12.2011 mit kurzer Unterbrechung arbeitslos und steht seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 23,59.

Die BF verfügt über eine Ausbildung als Schneiderin mit Meisterprüfung und konnte sich Berufserfahrung als Herrenkleidermacherin und Küchengehilfin aneignen. Sie besitzt den Führerschein B und einen eigenen PKW.

Die BF sucht eine Beschäftigung als Schneiderin oder Küchengehilfin.

Da die BF im Bezug der Notstandshilfe steht, liegt kein Berufsschutz mehr vor und sie ist verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG anzunehmen.

Der BF wurden am 26.01.2016 eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin und Schneiderin im Ausmaß von 30 - 38,5 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten.

Die BF wurde nach dem Vorstellungsgespräch vorgemerkt. Nach der Personalentscheidung hat der Dienstgeber versucht, die BF zu kontaktieren, um sie über die fixe Einstellung zu informieren, er konnte die BF jedoch nicht erreichen. Der Dienstgeber kontaktierte die belangte Behörde, teilte die fixe Einstellung mit 01.03.2016 mit und ersuchte, die BF um Kontaktaufnahme mit ihm zu ersuchen. Nach Kontaktaufnahme und Mitteilung des Dienstgebers an die BF, dass sie fix mit 01.03.2016 eingestellt wird, erklärte die BF, dass sie die Stelle nicht annimmt, da sie zu gering entlohnt ist, keine vollwertige Stelle sei und zudem für 1 Jahr befristet ist.

Die BF hat die Aufnahme dieser konkreten Beschäftigung ausdrücklich abgelehnt.

Die BF hat keine anderweitige vollversicherte Beschäftigung binnen 8 Wochen ab der Verweigerungshandlung aufgenommen.

Die gegenständlich zugewiesene Tätigkeit entspricht - unstrittig - den Zumutbarkeitskriterien, es handelt sich somit um eine zumutbare Beschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Ablehnung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Zu prüfen ist, ob die BF zu Recht die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung abgelehnt oder sie eine Arbeitsverweigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht den Notstandshilfebezug für die Zeit vom 01.03.2016 bis 11.04.2016 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG ausschließt.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)

3.2.2. Gegenständlich handelt es sich bei der Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin und Schneiderin bei der Firma XXXX um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG vor, dies wird seitens des BF auch nicht bestritten.

Die BF erklärte, dass ihr die Entlohnung zu niedrig sei, jedoch muss ihr hier entgegen gehalten werden, dass die gegenständliche Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt ist und somit den Zumutbarkeitskriterien entspricht.

Weiters gibt die BF an, dass die zugewiesene Beschäftigung keine vollwertige Stelle und zudem nur befristet sei (für 1 Jahr). Hier ist der BF entgegen zu halten, dass es sich gegenständlich um eine vollwertige geförderte und für ein Jahr befristete Stelle handelt. Als Beschäftigung gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu nichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243) (VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Das Verhalten der BF nach dem Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX wäre für sich allein geeignet gewesen, die Aufnahme zu vereiteln. Trotzdem wollte der Dienstgeber die BF mit 01.03.2016 fix einstellen. Dies hat die BF jedoch ausdrücklich abgelehnt und damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (VwGH 06.08.2013, Zl. 2013/08/0100).

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zur Ansicht, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert hat und daher der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.03.2016 bis 11.04.2016 ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.