BVwG G312 2124848-1

G312 2124848-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2124848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2124848.1.00

Spruch

G312 2124848-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 07.04.2016, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 22.03.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2016 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) widerrufen und er zur Rückzahlung des Bezugs für den Zeitraum vom 07.11.2015 bis 04.12.2015 in der Höhe von € 1.379,56 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF am 04.12.2015 durch ein Kontrollorgan des Finanzamtes (KIAB) bei Arbeiten für die Firma XXXX in XXXX mit dem Firmenauto angetroffen worden sei. Diese Tätigkeit habe der BF der belangten Behörde nicht gemeldet, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 01.03.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, da die Behörde lediglich aufgrund der Tatsache, dass der BF mit dem Firmenauto angetroffen wurde, davon ausgehe, dass er einer Tätigkeit für die Firma XXXX nachgegangen sei. Er habe sich lediglich das Fahrzeug der genannten Firma für private Zwecke (Übersiedelungsarbeiten für die Tochter) ausgeliehen und sei davor zwecks Befreiung des Ladegutes nach XXXX gefahren. Desweiteren beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 22.03.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass dem BF im Zuge des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und er am 22.01.2016 niederschriftlich angegeben habe, dass er sich den Firmenbus der XXXX ausgeborgt habe, um seiner Tochter bei der Übersiedelung zu helfen und er keine Tätigkeit für die genannte Firma ausgeübt habe. Dies sei jedoch unglaubwürdig, da der BF nachweislich für die Deckenbetonierung notwendigen Deckenstützen zur Baustelle geliefert habe. Zudem habe der BF vor der Finanzpolizei angegeben, dass er nur helfe und helfen impliziere eine Arbeitsleistung. Bei der Anlieferung der Deckenstützen handle es sich zweifelsfrei um eine Arbeitsleistung für die XXXX. Da der BF somit von der Finanzpolizei bei Tätigkeiten angetroffen worden sei, die er nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt habe, gelte die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Die Aufnahme der Tätigkeit habe der BF der belangten Behörde unstrittig nicht gemeldet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Somit gebühre dem BF für die Zeit vom 07.11.2015 bis 04.12.2015 kein Arbeitslosengeld.

4. Mit Schriftsatz vom 06.04.216 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand ab 27.06.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro täglich 49,27.

Der BF wurde durch die Finanzpolizei am 04.12.2014 bei Tätigkeiten - Anlieferung der Deckenstützen für die bevorstehende Deckenbetonierung für die Firma XXXX - angetroffen.

Der BF gab gegenüber der Finanzpolizei vorerst an, dass er den beladenen LKW um 10 Uhr übernommen habe, im Bezug von Arbeitslosengeld stehe, nur helfe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Im Weiteren verweigerte der BF weitere Angaben und auch das Ausfüllen des Datenblattes.

Der Gerüstverleiher XXXX übermittelte weitere Unterlagen, die belegen, dass die Deckenstützen von der XXXX ab Lager XXXX mit Selbstabholung der Firma XXXX zur Verfügung gestellt wurden. Die Beladung des LKWs erfolgte im Beisein des BF als Lenker.

Die Firma XXXX wurde zur Zahlung eines Sonderbeitrages in der Höhe von Euro 329,76 verpflichtet, da sie den BF nicht rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat. Dagegen wurde von der Firma XXXX keine Beschwerde eingebracht.

Der BF hat die Tätigkeit für die Firma XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Unstrittig wurde der BF am 04.12.2015 am Bauvorhaben in XXXX, XXXX beim Anliefern von Deckenstützen durch die Finanzpolizei angetroffen.

Ebenso unbestritten ist, dass der BF diese Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet hatte, obwohl er dazu verpflichtet war.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

3.2.2. Der BF wendet ein, dass er keiner Tätigkeit nachgegangen sei, sondern lediglich den LKW ausgeborgt hat, damit er seiner Tochter bei der Übersiedelung helfen konnte.

Dies ist jedoch - wie auch die belangte Behörde feststellte - unglaubwürdig. Der BF hat bei der Betretung durch die Finanzpolizei angegeben, dass er nur helfe. Er hat zu keiner Zeit angegeben, dass er sich den LKW für private Zwecke ausgeborgt hat.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den von S. S. durchgeführten Anlieferungsarbeiten auf der Baustelle der Fall ist), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 11. Juni 2014, 2013/08/0096). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 20. März 2014, 2013/08/0288).

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Lenkertätigkeit eines LKWs wie das Anliefern von Bauteilen üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Die Rechtfertigung des BF, er habe sich den LKW nur ausgeborgt, um bei der Übersiedelung der Tochter zu helfen, ist unglaubwürdig. Es erklärt sich zudem nicht, warum eine Firma während ihrer Betriebszeiten einem Betriebsfremden ihren LKW entleihen soll, obwohl sie diesen selbst benötigt, was die betretene Anlieferung belegt. Für das erkennende Gericht stellt sich dies daher als Schutzbehauptung dar.

Die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit, ist auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).

Da der BF die Tätigkeit der belangten Behörde unstrittig nicht gemeldet hat, bei der er von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen entlohnt wurde und daher ist der BF zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für zumindest 4 Wochen, gegenständlich vom 07.11.2015 bis 04.12.2015 in der Höhe von Euro 1.379,56 verpflichtet.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BF nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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