G311 2103167-1•BVwG G311 2103167-1
G311 2103167-1Bundesverwaltungsgericht25.05.2016
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
G311 2103167-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Frühgeburt in Österreich geboren. Sie stellte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 20.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 26.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.03.2015 vorgelegt und sind am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2015, Zl. XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.
Am 18.03.2015 langte seitens des BFA eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein, womit die belangte Behörde unter anderem eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vorlegte.
Am 20.10.2015 wurde nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes eine ärztliche Stellungnahme vom 30.09.2015 hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache sowie jener der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin am 17.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden die folgenden Unterlagen für die Beschwerdeführerin vorgelegt:
? Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 16.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin ein Jahr nach ihrer Frühgeburt bei einem Geburtsgewicht von rund 800 Gramm völlig gesund sei. Weiters werde ein "humanitäres Bleiberecht" der Familie unterstützt.
? Zeitbestätigung vom 12.02.2016, wonach die Beschwerdeführerin im Ambulatorium XXXX des XXXX - Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie aufhältig war sowie Terminkarte für 16.09.2016;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Die Beschwerdeführerin ist (leibliche) minderjährige Tochter der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo sind. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich als Frühgeburt geboren und musste aufgrund ihres geringen Geburtsgewichts zwei Monate auf einer neonatologischen Station im Krankenhaus untergebracht werden.
Aus dem Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 16.03.2016, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach ihrer Frühgeburt bei einem Geburtsgewicht von rund 800 Gramm nunmehr völlig gesund und derzeit keine medizinische Behandlung notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl XXXX und XXXX protokollierte Beschwerden der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der Kopie der im Akt einliegenden österreichischen Geburtsurkunde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren.
2.3. Zum Grund der Antragstellung:
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zudem eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keiner medizinischen Behandlung bedarf und ihr Fortschritt aufgrund der Frühgeburt lediglich durch regelmäßige Kontrollen überprüft wird. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine nötige Behandlung.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
4. dieser nicht straffällig geworden ist;
5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
6. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
8. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
9. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist minderjährige Tochter und daher Familienangehörige einer Asylwerberin und eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.
Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.