BVwG W232 2117037-1

W232 2117037-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

ärztliche Untersuchung, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W232 2117037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2117037.1.00

Spruch

W232 2117037-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 1026221208 - 14819182 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, am XXXX in Somalia geboren und zuletzt in XXXX , Shabeelada Hoose gewohnt zu haben. Er sei nicht verheiratet und gehöre er der Volksgruppe der Sheikhaal an.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Heimatland wegen der Al-Shabaab, die seinen Vater im Jahr 2006 und in weiterer Folge seinen Onkel getötet hätten, verlassen zu haben. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Gruppe mit dem Tode bedroht worden und hätten sie ihn zwangsrekrutieren wollen. Da der Beschwerdeführer gegen die Gruppe gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache zu seinen familiären Verhältnissen und Integration in Österreich sowie zu seinem Ausreisegrund befragt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, eines Nachts im Geschäft seiner Mutter von drei Männern bewusstlos geschlagen und in ein Haus gebracht worden zu sein. Am darauffolgenden Tag sei ihm von einem ranghöheren Al-Shabaab Mitglied gesagt worden, dass er sich der Gruppe anschließen solle, andernfalls würde er getötet werden. Nachdem er gebeten hätte, ihn zu seinen Eltern zu bringen, sei er von zwei Männern mit einer Peitsche geschlagen worden und sei der Beschwerdeführer im nackten Zustand mit kaltem Wasser übergossen worden. Nach etwa einer Woche habe ein Mann dem Beschwerdeführer erzählt, dass er vor einen Richter kommen und verurteilt werden würde. Die Gruppe habe schon mehrere Jugendliche, welche sich geweigert hätten sich der Gruppe anzuschließen, getötet. Da der Beschwerdeführer nicht sterben wollte, habe er sich entschieden sich der Gruppe anzuschließen. Folglich sei dem Beschwerdeführer nach zehn Tagen im Zuge eines Krieges zwischen den Al-Shabaab und der Regierung die Flucht gelungen.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Staat Somalia übermittelt und langte eine diesbezügliche Stellungnahme mit Fax vom 29.06.2015 bei der Behörde ein.

5. In dieser Stellungnahmen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst insbesondere vor, dass er und seine Familie durch die Al-Shabaab bedroht und gequält worden seien, zumal sie sich geweigert hätten der Gruppe anzuschließen. Der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers wären getötet worden und sei seine Familie auf der Flucht, wobei er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Zudem habe er keine Überlebenschance in Mogadischu.

Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er während seiner Anhaltung mit Elektroschocker gefoltert worden wäre und verweise er nochmals auf seine zahlreichen Narben, welche ihm die Milizen der Al-Shabaab zugefügt hätten. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gerne dazu bereit wäre seine Narben einem medizinischen Amtssachverständigen zu präsentieren.

Zur Lage in Somalia, insbesondere die allgemein sicherheitspolitische Situation sowie die Gegebenheiten betreffend die Al-Shabaab, wurde auf weitere Berichte verwiesen, welche der Stellungnahme angeschlossen waren.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.10.2015, zugestellt am 21.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.10.2016 erteilt.

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und wäre bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Somalia unmittelbar oder mittelbar persönlich staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre, hätte nicht festgestellt werden können.

Zudem wäre die eingebrachte Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen werde. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer eingangs an, dass er traditionell verheiratet sei und sei seiner Ehefrau Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zugesprochen worden.

Im Bescheid seien keine ausreichend, individuell konkreten Absprachen zu seiner Person, seinem Fluchtgrund, seiner Provinz sowie zur Situation seines Clans vorgenommen worden. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Aussagen nicht in Widerspruch stünden, zumal er immer angegeben habe Probleme mit den Al-Shabaab gehabt zu haben, welche ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Darüber hinaus sei weder auf seine Entführung noch auf seine Misshandlungen eingegangen worden.

8. In einer Beschwerdeergänzung/Berichtigung vom 05.11.2015 wurde vorgebracht, dass es aufgrund eines technischen Gebrechens zu unrichtigen Textpassagen gekommen sei. Es werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, von Milizen der Al-Shabaab bewusstlos geschlagen, entführt und in weiterer Folge in Form von Schlägen mit einer Peitsche misshandelt worden zu sein. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Zuge der eingebrachten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er während seiner Anhaltung mit einem Elektroschocker gefoltert worden sei. In diesem Zusammenhang verwies er auf seine Narben und bekundete seine Bereitschaft dies einen medizinischen Amtssachverständigen zu präsentieren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Narben, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge von den Misshandlungen durch die Al-Shabaab stammten im Zuge seiner Glaubwürdigkeitsprüfung völlig außer Acht gelassen und wurden diesen keinerlei Beachtung geschenkt. Die Narben des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder einer entsprechenden medizinischen Untersuchung unterzogen noch im Bescheid gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid findet sich lediglich der Satz, dass die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen nicht geeignet gewesen sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Somit ist Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen und hat das Parteivorbringen in wesentlichen Punkten ignoriert.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die Ursache der vorhandenen Narben des Beschwerdeführers zu erheben verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Ebenso hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Pflicht zur Ermittlung der herrschenden Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten der Al Shabaab und allfälliger Clankonflikte, verabsäumt.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher damit auseinanderzusetzen haben, ob die Narben des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen sind und diesbezüglich ein dementsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers ermitteln haben, insbesondere ob dort Al-Shabaab präsent ist und es zu Clankonflikten kommt. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die relevanten Länderberichte zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung des Sachverhaltes zu erfolgen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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