W229 2004463-1•BVwG W229 2004463-1
W229 2004463-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
W229 2004463-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Burger Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, vom 15.05.2012, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund einer Anfrage der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie einer in diesem Zusammenhang am XXXX übermittelten Versicherungserklärung von Herrn XXXX (in der Folge als Erstmitbeteiligter bezeichnet) wurde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge als NÖGKK bezeichnet) bekannt, dass der Erstmitbeteiligte für die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) seit 2008 für die Beschwerdeführerin tätig war.
Die NÖGKK führte zur Abklärung, ob eine allfällige Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliege, eine versicherungsrechtliche Überprüfung betreffend die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten durch. Sowohl vom Erstmitbeteiligten als auch von der Beschwerdeführerin wurde der von der NÖGKK übermittelte Fragenkatalog beantwortet.
2. Mit Bescheid der NÖGKK vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt.
In der rechtlichen Begründung führte die NÖGKK unter näheren Hinweis auf die festgestellten Verhältnisse an, dass ein generelles Vertretungsrecht zu verneinen sei und der Erstmitbeteiligte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war, eine Kontrollunterworfenheit gegeben gewesen sei und sich diese durch die Resonanz der Kunden der Flugsimulation äußerte. Zudem habe der Erstmitbeteiligte das für die Durchführung einer Flugsimulation wesentliche Betriebsmittel nicht inne gehabt. Insgesamt liege somit eine Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb jedenfalls vor. Auch erfolgte die Entlohnung mittels Honorarnoten, wobei die Höhe der Entlohnung von den geleisteten Stunden abhängig war. Nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung sei davon auszugehen, dass während der im Spruch genannten Beschäftigungstage zumindest ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegeben sei. Dies bedeute, dass der Erstmitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sei. Nachdem im konkreten Fall ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorlag, könne die Prüfung, ob es sich bei der Beschäftigung um ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG handle, unterbleiben. Auch eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Lohnsteuerpflicht entfalle damit.
3. Die Beschwerdeführerin erhob vertreten durch Burger Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid der NÖGKK und brachte im Wesentlichen wie folgt vor: Die Aussage des Erstmitbeteiligten, dass kein Vertrag bestehe, sei unrichtig. Es sei sogar ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden. Da die Beschwerdeführerin keinen Firmensitz am Flughafen XXXX habe, könne der Erstmitbeteiligte auch keinen Schreibtisch der Beschwerdeführerin benutzen. In XXXX seien weder PC noch eine Schreibmaschine oder ein Drucker, und schon gar keine Büroinfrastruktur vorhanden. Der Erstmitbeteiligte habe eigens für diese Tätigkeit einen Laptop und Fotodrucker angeschafft. Dieser Fotodrucker zeige die unternehmerische Struktur, denn ohne ihn könne er seine Leistungen nicht erbringen. In XXXX , wo die Beschwerdeführerin eben über kein Büro verfüge, sei keinerlei Infrastruktur vorhanden. Zur persönlichen Arbeitspflicht wird in diesem Einspruch vorgebracht dass sich der Erstmitbeteiligte jederzeit durch eine qualifizierte Person habe vertreten lassen können. Dass er davon nie gebraucht gemacht habe, ließe den Schluss nicht zu, dass er dies nicht durfte und sei somit kein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Zur Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit führte die Beschwerdeführerin an, dass wenn sich der Erstmitbeteiligte für einen bestimmten Tag zur Durchführung verpflichtet habe, er oder ein von ihm genannter Vertreter nur die Leistungen an dem Ort erbringen konnte, an dem der Flugsimulator stehe, also am Flughafen XXXX . Der Erstmitbeteiligte konnte grundsätzlich seine Arbeit an verschiedenen Standorten ausüben. Seine Bestimmungsfreiheit hatte er dazu benutzt, dies aus ihm genehmen Gründen nur in Wien am Flughafen XXXX zu tun. Einen angenommenen Termin musste er nicht selbst wahrnehmen, sondern konnte sich jederzeit durch eine von ihm namhaft gemachte Person vertreten lassen. Die Möglichkeit einer Terminverschiebung sei zwar nicht ausgeschlossen gewesen aber jedenfalls nicht notwendig, da er verpflichtet gewesen sei, sich durch einen qualifizierten Betreuer vertreten zu lassen. Die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sei schon deshalb unterblieben, weil der Auftraggeber über keine fachlichen Kenntnisse über den Betrieb und die Durchführung von Flügen auf dem Airbus Flugsimulator verfüge. Die Beschwerdeführerin bediene sich eines Subunternehmers, der über die fachlichen Voraussetzungen als Pilot eines Airbusses verfüge. Die Beschwerdeführerin verfüge am Flughafen über kein Büro und konnte schon rein faktisch die Arbeit weder kontrollieren noch beaufsichtigen. Zur Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers führte die Beschwerdeführerin im Einspruch aus, dass dem Erstmitbeteiligten möglicherweise nicht bewusst sei, dass eine eigene unternehmerische Struktur auch nur durch eine in seinem Eigentum befindlichen PC und Fotodrucker bestehen könne. Dass der Flugsimulator sich nicht in seinem Eigentum befinde, sondern in jenem der XXXX , könne dem nicht entgegengehalten werden. Der Erstmitbeteiligte habe selbst immer wieder den Flugsimulator auf eigene Rechnung für eigene Zwecke angemietet und seine Kunden betreut. Zur Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation führt die Beschwerdeführerin aus, dass mangels Büro am Flughafen XXXX eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation nicht vorliegen könne. Da weder eine Weisungsgebundenheit, noch eine Kontrollunterworfenheit und auch nur teilweise eine Arbeit mit fremden Betriebsmitteln vorliege, liege eine Eingliederung des Erstmitbeteiligten nicht vor. Zur Entlohnung wird im Einspruch vorgebracht, dass diese nicht auf Basis eines Stundenlohnes sondern eventsbezogen erfolgt sei. Es werde pro Event eine Pauschale vereinbart. Ob der Erstmitbeteiligte 2, 3 oder mehr Stunden mit dem Kunden vorbringe, sei seine freie Entscheidung. Auch die Aussage des Erstmitbeteiligten, dass er sein Wirken nicht am Markt anbiete, sei nicht korrekt. Dieser habe den Flugsimulator auch selbst angemietet, um mit eigenen Kunden zu fliegen. Es wurde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht gestellt.
4. Mit am XXXX eingelangten Schreiben übermittelte die NÖGKK dem Landeshauptmann von Niederösterreich den Einspruch samt Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten nach Ansicht der NÖGKK um keinen Werkvertrag handeln könne, da hierbei lediglich gattungsmäßig umschriebene Leistungen und nicht die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes geschuldet gewesen seien. Der Erstmitbeteiligte sei jeweils durch die Flugsimulationseinheiten zeitlich begrenzt immer wieder in der grundsätzlich gleichen Art und Weise tätig. Es könne sich hierbei somit um kein Zielschuldverhältnis handeln. Weiters wurde betont, dass weder durch die Beschwerdeführerin noch von der steuerlichen Vertretung ein schriftlicher Werkvertrag im Zuge des versicherungsrechtlichen Verfahrens vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Betriebsmittel wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass nach Auffassung der NÖGKK bei Betriebsmitteln wie Laptop oder Fotodrucker schon in Zweifel zu ziehen sei, ob diese über Mittel des allgemeinen Gebrauchs hinausgehen. Die Infrastruktur vor Ort bestehe nach Auffassung der NÖGKK bereits in den durch die Beschwerdeführerin angemieteten Flugsimulatoren. Eben diese Infrastruktur werde vom Erstmitbeteiligten bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin benutzt. Zum Vertretungsrecht wird von Seiten der NÖGKK auf § 539a ASVG verwiesen. Das Vorbringen, dass es aus Kundensicht egal sei, welcher Pilot den Flug durchführe, sei hier irrelevant. Es sei vielmehr aus Sicht der Beschwerdeführerin erforderlich, dass qualifizierte Piloten die Flugsimulationen betreuen. Es stand dem Erstmitbeteiligten nicht zu, sich generell und jederzeit durch beliebige, seiner Ansicht nach geeignete Personen vertreten zu lassen. Er hätte sich im Falle einer Vertretung mit der Beschwerdeführerin abstimmen müssen, ob die jeweilige Vertretung aus Sicht der Beschwerdeführerin qualifiziert sei. Zur Bestimmungsfreiheit wird in der Stellungnahme ausgeführt dass der Erstmitbeteiligte de facto keinerlei Bestimmungsfreiheit bezüglich des Arbeitsorts gehabt habe, da der Standort des Flugsimulators vorgegeben gewesen sei. Hinsichtlich der Kontrollunterworfenheit wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass zumindest stille Autorität der Beschwerdeführerin gegeben sei.
5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Stellungnahme der NÖGKK mit Schreiben vom XXXX ins Parteiengehör versendet wurde und die Beschwerdeführerin der Aufforderung Folge leistete, die zwischen ihr und dem Erstmitbeteiligten geschlossenen Verträge sowie den zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin zur Benutzung des im Eigentum der XXXX stehenden Flugsimulators vorzulegen, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Einspruch ab. Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wird in der rechtlichen Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten keinen Werkvertrag darstelle, da die Betreuung von Kunden am Flugsimulator für die Dauer einer Flugsimulation im Ausmaß von 1 Stunde eine gattungsmäßig umschriebene Leistung, die typischer Inhalt eines Dienstvertrages sei und nicht die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes darstelle. Infolge der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses gehe die Behörde davon aus, dass während der im Spruch genannten Beschäftigungstage die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit des Erstmitbeteiligten überwogen und somit der Erstmitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, in der zunächst einzelne Sachverhaltsfeststellungen bemängelt wurden und insbesondere festgestellt wurde, dass sich der Erstmitbeteiligte jederzeit, uneingeschränkt und sanktionsfrei durch eine von ihm frei gewählte geeignete Person vertreten habe lassen können. Er Termine frei wählen konnte und keinen Weisungen unterworfen war. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, ihn in der Ausführung seiner Arbeit zu kontrollieren. Der Erstmitbeteiligte sei selbst unternehmerisch tätig gewesen, was durch Buchung des Simulators für eigene Zwecke belegt sei. Er sei auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Der Erstmitbeteiligte sei nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Schließlich entbehren die Annahmen der Einspruchsbehörde bezüglich der Qualifikation der Betreuer jeder Grundlage. Es seien- nach näherer Begründung in der Berufung - die Bestimmungselemente der persönlichen Dienstpflicht, der Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers, der Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation klar nicht gegeben gewesen. Die Kontrollunterworfenheit, der Umfang der Inanspruchnahme und die Weisungsgebundenheit seien ebenfalls nicht vorhanden. Da die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit eindeutig überwiegen, könne ein echtes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorliegen.
7. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihr steuerlicher Vertreter, der Erstmitbeteiligte sowie Vertreter der NÖGKK teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Eventagentur, mit Sitz in XXXX . Die Beschwerdeführerin vermarktet freie Kapazitäten bzw. freie Slots professioneller Flugsimulatoren der XXXX unter anderem auf dem Flughafen XXXX XXXX . Der Kunde bucht via Telefon bzw. Internet einen Erlebnisflug auf einem bestimmten Flugsimulator. Von der Beschwerdeführerin werden hierbei unterschiedliche Pakete (z.B. Standardpaket oder ein Paket für Firmengruppen) angeboten. Nach Bezahlung erhält der Kunde einen Gutschein übermittelt und kann in weiterer Folge der Beschwerdeführerin Terminwünsche bekannt geben. Die Akquisition von Kunden und deren Einteilung bzw. die Einteilung der von ihnen gewünschten Pakete für freie Slots, sprich die Koordination der Abläufe, wurde von der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die Einteilung sowohl von Kunden als auch Flugsimulatorbetreuer, welche Einheiten nach ihrem Belieben übernommen haben, erfolgte durch die Beschwerdeführerin ca. zwei Monate im Vorhinein. Zur Koordinationstätigkeit der Beschwerdeführerin gehörten auch, die Anmeldung von Kunden beim Portier des Flughafens sowie die Ausstellung von Boardingpässen. Die Abrechnung und Auftragsabwicklung der Flugsimulationseinheiten erfolgte durch die Beschwerdeführerin.
1.2. Der Erstmitbeteiligte hat sich auf Anregung eines Kollegen bei der Beschwerdeführerin via E-Mail beworben. Der Erstmitbeteiligte war an den verfahrensgegenständlichen Tagen für die Beschwerdeführerin als Flugsimulatorbetreuer tätig. Der Erstmitbeteiligte ist ausgebildeter Pilot, der mittlerweile in Pension ist. Als solcher verfügt er über eine Zutrittsberechtigung zum Flughafen XXXX XXXX .
1.3. Die Tätigkeit als Flugsimulatorbetreuer wurde beginnend mit 2008 auf Basis mündlicher Verträge erbracht. Ab XXXX erfolgte die Tätigkeit auf Basis einer als Werkvertrag titulierten Vereinbarung.
1.4. Der Erstmitbeteiligte betreut Laien und erklärt ihnen, einen Flugsimulator für einen näher bestimmten Flugzeugtyp fliegen zu können. Die Aufgaben des Erstmitbeteiligten umfassten das In-Empfang-Nehmen der an einem Event bzw. einer Flugsimulation teilnehmenden Personen, das Briefing der Teilnehmer (hierbei werden den Teilnehmern Grundsätze der Aerodynamik und der Benutzung eines Flugsimulators erläutert), die Durchführung einer Flugsimulation am Flugsimulator, das Fotografieren der Teilnehmer während der Flugsimulation und die Nachbesprechung, in deren Rahmen den Teilnehmern vom Erstmitbeteiligten angefertigte Urkunden mit Fotos übergeben wurden. Je nachdem, welches Paket (zB Standardprodukt) von den Kunden gebucht wurde, ergaben sich daraus Vorgaben hinsichtlich der Inhalte der Tätigkeit für den Erstmitbeteiligten. Die Informationen, um welches Paket es sich handelte, erhielt der Erstmitbeteiligte im Vorhinein von der Beschwerdeführerin bzw. war dies ersichtlich, wenn er sich für die Übernahme eine Einheit anmeldete. Der Erstmitbeteiligte hatte sich an Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Benutzung eines Flugsimulators zu halten. Diese waren ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Pilot bekannt.
1.5. Der Erstmitbeteiligte erbrachte seine Leistungen an dem Ort, an dem der Flugsimulator stand, nämlich am Flughafen XXXX . Andere Standorte, etwa Standorte in Deutschland, wurden von dem Erstmitbeteiligten nicht genutzt. Hinsichtlich des Flugsimulators am Flughafen XXXX bestand ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX . Von diesem Vertrag war auch die Nutzung eines Büros mit umfasst, in dem dem Erstmitbeteiligten ein Fotodrucker zur Verfügung stand. Der Erstmitbeteiligte hat, wenn er für die Beschwerdeführerin tätig wurde, keinen Mietvertrag zur Nutzung des genannten Flugsimulators abgeschlossen. Der Erstmitbeteiligte hat zweimal eigene Kunden akquiriert und dabei Miete an die Beschwerdeführerin geleistet. Abgesehen von den genannten Betriebsmitteln wurden vom Erstmitbeteiligten ein Laptop sowie ein digitaler Fotoapparat verwendet, welche bereits vor Beginn seiner Tätigkeit als Flugsimulatorbetreuer in seinem Eigentum standen. Der Erstmitbeteiligte nutzte für das Briefing der Teilnehmer eine von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte PowerPoint Präsentation.
1.6. Für gebuchte Slots wurde an die verschiedenen Flugsimulatorbetreuer die Anfrage gestellt, wer von ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt den bzw. die Kunden im Flugsimulator betreuen möchte. Der Erstmitbeteiligte konnte diese Einheiten nach Belieben annehmen oder ablehnen. Ob und an welchen Tagen der Erstmitbeteiligte tätig wurde, konnte er selbst entscheiden, er war aber an seine Zusage und an die Verfügbarkeit des Simulators gebunden. Im Falle der Verhinderung hatte er dies der Beschwerdeführerin zu melden. Als Vertreter ist vom Erstmitbeteiligten nach Meldung der Verhinderung eine geeignete Person zu wählen. Hierfür stehen zunächst aus dem Pool der Flugsimulatorbetreuer Vertreter zur Verfügung, über das die Beschwerdeführerin verfügt. Auch eine Vertretung durch am Flughafen anwesende Mitarbeiter der XXXX ist möglich. Diesfalls sind Mehrkosten vom Erstmitbeteiligten zu tragen. Auch die Nennung eines anderen geeigneten Vertreters ist grundsätzlich möglich, wobei die Prüfung der Eignung durch die Beschwerdeführerin erfolgt und nur von ihr akzeptierte Vertreter herangezogen werden können. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat sich der Erstmitbeteiligte nie vertreten lassen.
1.7. Die Abrechnung mit dem Erstmitbeteiligten erfolgt über von ihm gelegte Honorarnoten für jene Monate, in denen er für die Beschwerdeführerin tätig wird. Die Abrechnung erfolgte dabei auf Basis eines Stundenlohnes. Auf den Honorarnoten ist das Datum der Beschäftigung, die Anzahl der Stunden, Beginn und Ende der Betreuung und der zu erhaltende Betrag ersichtlich.
2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, deren Rechtsform und Geschäftsfeld ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Feststellungen betreffend das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin und die konkrete Abwicklung ihres Angebots am Markt ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben in den Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den detaillierten Schilderungen des Geschäftsführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer zunächst das Produkt, das von der Beschwerdeführerin vermarktet wird - nämlich ein Flug mit dem Flugsimulator für Laien als Event - anschaulich dargestellt und in diesem Zusammenhang die festgestellten Abläufe geschildert.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Erstmitbeteiligten ergeben sich aus seinen eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Dass der Erstmitbeteiligte an den verfahrensrelevanten Tagen für die Beschwerdeführerin tätig war, ist unstrittig. Der Umstand, dass er sich auf Anregung eines Kollegen mit E-Mail bei der Beschwerdeführerin beworben hat, ergibt sich aus dem Fragebogen von ihm ausgefüllten Fragebogen vom XXXX sowie den von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom XXXX getätigten Angaben sowie den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Pilot über eine Zutrittsberechtigung beim Flughafen XXXX verfügt, wurde von ihm sowie von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung entsprechend dargelegt.
2.3. Dass die Tätigkeit zunächst aufgrund eines mündlichen Vertrages erfolgt ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Erstmitbeteiligten sowie der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahrens (Fragebogen vom XXXX und XXXX ) sowie aus dem Umstand, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX eine mit "Werkvertrag" titulierten Vereinbarung vom XXXX vorgelegt wurde.
2.4. Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Erstmitbeteiligten bzw. zu deren Ablauf ergeben sich - neben den Darlegungen im Verwaltungsverfahren - insbesondere aus der übereinstimmenden Schilderung des Betreuers sowie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Der konkrete Ablauf, nämlich Vorbesprechung, konkrete Flugsimulation und Nachbesprechung wurde in der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer als das von der Beschwerdeführerin vermarktete Produkt bzw. den Event dargelegt. Auch der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte eine Urkunde mit Foto vom jeweiligen Kunden anzufertigen hatte, war vorgegeben und wurde vom Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend als Teil bzw. Abschluss des Events geschildert. Dass sich darüber hinaus Vorgaben hinsichtlich der Inhalte des jeweiligen Events je nach gebuchten Paket ergaben, geht aus den Angaben des Erstmitbeteiligten hervor, wonach je nachdem, ob der Kunde ein "Standardprodukt" gebucht hat oder er bereits fortgeschritten war, andere Flugsituationen simuliert wurden. Dass er die entsprechenden Informationen von der Beschwerdeführerin erhielt, geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Erstmitbeteiligten und des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung hervor. Was der Erstmitbeteiligte jeweils zu machen hatte, war seinen Aussagen zufolge, welche in der mündlichen Verhandlung unbestritten blieben, im Wesentlichen vorgegeben. Dass der Erstmitbeteiligte bei der Ausübung seiner Tätigkeit an diverse Bestimmungen betreffend die Betretung des Flughafens und der Tätigkeit am Flugsimulator gebunden war, ergibt sich entgegen des Vorbringens in der Beschwerde insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführer selbst, welcher in Zusammenhang mit der Zutrittsberechtigung zum Flughafen und mit der Prüfung, ob ein Vertreter für die Durchführung einer Flugsimulation geeignet sei, getätigt wurden. Diesbezüglich wurde nämlich auch erwähnt, dass eine solche Person eine Zertifizierung als Fluglehrer benötigt. Zudem weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst - wenn auch in Zusammenhang mit der Meldung einer Verhinderung - auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontroll- und Sicherheitsvorschriften hin. Ein solcher Hinweis findet sich auch bereits im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.03.2010 betreffend Überprüfung der Versicherungspflicht, in dem diese ausführt, dass Sicherheits- sowie Bedienungsvorschriften selbstverständlich einzuhalten seien.
2.5. Die Feststellung betreffend den Ort der Tätigkeit und der verwendeten Betriebsmittel ergeben sich aus den Angaben des Erstmitbeteiligten im gesamten Verfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dabei wurde auch konkret erörtert, ob am Flughafen ein Büro zur Verfügung stand und in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angegeben, dass im Mietvertrag die Nutzung von Räumlichkeiten als Büro mitumfasst war. Dass der Erstmitbeteiligte zwei Mal eigene Kunden betreut hat und dabei Entgelt an die Beschwerdeführerin entrichtet hat, wurde einerseits glaubwürdig in der mündlichen angeben und ist dies durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 04.01.2011 belegt. Dass der Laptop und der Fotoapparat bereits vor seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in seinem Eigentum standen, hat der Erstmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft angegeben, wie dass er die Vorbesprechung anhand einer PowerPoint Präsentation der Beschwerdeführerin durchführte.
2.6. Die Feststellungen betreffend die Abwicklung bzw. Einteilung von Einheiten unter den einzelnen Flugsimulatorbetreuern sowie der Vertretungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Behörde, dass der Betreuer einen gewählten Termin verpflichtend einzuhalten gehabt hat, dies als nicht nachvollziehbar beanstandet und ausführt, dass er jederzeit ohne Begründung hätte von einer Zusage zurücktreten können, so ist dies vor dem Hintergrund der Ausführungen der mündlichen Verhandlung insbesondere im Zusammenhang mit der möglichen Vertretung nicht glaubwürdig. Widerspricht die Nichtgebundenheit an vereinbarte Termine doch der Notwendigkeit, sich im Falle der Verhinderung um einen Vertreter kümmern zu müssen. Dabei ist auch die Regelung in Pkt. 4.1. in der Vertragsvereinbarung anzuführen, dass der Erstmitbeteiligte verpflichtet, die Beschwerdeführerin über Abwicklungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen muss. Aufgrund dieser Erwägungen geht auch das Gericht davon aus, dass der Erstmitbeteiligte an eine getätigte Zusage grundsätzlich gebunden war. Dass er auch an die Verfügbarkeit des Simulators gebunden war, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bloß freie Kapazitäten nutzen konnte. Die Feststellung bezüglich der Verpflichtung zur Meldung im Fall der Verhinderung ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren und in den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Wenn der Beschwerdeführer hierzu in der Beschwerde ausführt, dass dies aufgrund von geltenden Kontroll- und Sicherheitsvorschriften notwendig war, so ist damit die Verpflichtung zur Meldung jedenfalls unstrittig. Dass die Vertretung aus einem Pool der Betreuer erfolgen sollte, wurde von der Beschwerdeführerin selbst sowohl in der Beschwerde als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend dargelegt. Die Feststellung betreffend die mögliche Vertretung durch Mitarbeiter der XXXX ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, welches in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dass dies falls Mehrkosten durch den Erstmitbeteiligten zu tragen seien, ergibt sich ebenfalls aus der Beschwerde. Dass die Vertreter durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Qualifikation, bevor diese akzeptiert werden, geprüft werden, wurde in der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer erläutert, der diesbezüglich vorbringt, dass dies aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen und dem Umstand, dass nur hinreichend geschultes Personal den Simulator bedienen dürfe, erforderlich sei. Dies ergibt sich auch aus Punkt 3.3. des vorgelegten schriftlichen Vertrages, wonach nur von der Beschwerdeführerin akzeptierte Betreuer als Vertreter fungieren konnten. Dass sich der Erstmitbeteiligte nie hat vertreten lassen wurde vom ihm im gesamten Verfahren übereinstimmend vorgebracht und wurde dem in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der Verrechnung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Honorarnoten. Wenn hinsichtlich der Verrechnung angegeben wird, dass es sich um Pauschalen handelte und der Beschwerdeführerin prinzipiell gleichgültig gewesen sei, ob der Erstmitbeteiligte für einen Event länger oder kürzer gebraucht hätte, so ist dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft. Zunächst sprechen die Honorarnoten, aus denen eine stundenweise Verrechnung hervor geht, ein deutlich anderes Bild. Auch die Aussage des Erstmitbeteiligten, dass er stundenweise abgerechnet habe, steht dem entgegen. Schließlich kann dem nicht gefolgt werden, da einerseits davon auszugehen ist, dass die Kunden aufgrund der Buchung auch hinsichtlich der Dauer des Events Erwartungen hatten und andererseits der Erstmitbeteiligte an die freien Kapazitäten der Flugsimulatoren gebunden war.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.4. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) (...)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) (...)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. (...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.5.2. Maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b)(...)
3.5.3. Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag:
3.5.3.1. Zum Nichtvorliegen eines Werkvertrages
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mwN) liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 14.02.2013, 2011/08/0391, jeweils unter Hinweis auf VwGH 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht von der Herstellung eines Werkes als individualisierte Leistung auszugehen. Im Verhältnis zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, dass dieser die Kunden betreut und mit Laien Erlebnisflüge am Flugsimulator durchführt. Dem Kunden wurde auch Theorie näher gebracht und anschließend fanden ein Simulationsflug sowie eine Auswertung des Fluges durch den Erstmitbeteiligten statt. Die Tätigkeit des Betreuers ist ihrer Natur nach als Dienstleistung zu qualifizieren. Es ist nämlich nicht ersichtlich, worin der Erfolg der Durchführung eines Erlebnisfluges liegt und schuldet er der Beschwerdeführerin gegenüber vielmehr ein Bemühen. Auch die regelmäßige Leistungserbringung sowie die nach Arbeitsstunden erfolgte Abrechnung lassen vielmehr auf ein Dauerschuldverhältnis schließen.
Im vorliegenden Fall liegt auch deshalb kein Werkvertrag vor, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).
Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor, vielmehr ist bei einer Gesamtbetrachtung die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.
3.5.3.2. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses
3.5.3.2.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.5.3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233, 25.06.2013, 2013/08/0093).
Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN). Auch bei Einschränkungen des Vertretungsrechts dahingehend, dass die Person des Vertreters der Zustimmung des Beschäftigers bedarf, kann nicht mehr von einer eigenmächtigen, jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der Arbeitskräfte durch beliebige Personen ihres Vertrauens kann somit nicht gesprochen werden (VwGH vom 19.05.1992, 87/08/0271).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN sowieVwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233).
Andererseits fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0193, vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268, vom 26.05.2014, 2012/08/0233 sowie 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100)
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG) (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).
Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - der Erstmitbeteiligte, mögliche Vertreter der Beschwerdeführerin vorab mitzuteilen gehabt hätte, da diese deren Qualifikation selbst ebenfalls überprüfen wollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein generelles Vertretungsrecht nur dann vorliegt, wenn der Vertragspartner berechtigt ist, "ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen" (Vgl. zuletzt VwGH vom 19.10.2015, 2013/08/0185).
Zudem wurde angeben, dass eine Vertretung zunächst aus dem Pool der Betreuer erfolge. Die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer mit der Beschwerdeführerin im Vertragsverhältnis stehenden Personen stellt jedoch ebenso wenig eine generelle Vertretungsbefugnis dar (siehe ebenso VwGH vom 19.10.2015, 2013/08/0185 mwN).
Auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht war im vorliegenden Fall für bereits zugesagte Termine nicht gegeben. So sei eine Vertretung - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - entweder über Betreuer aus dem Pool erfolgt, oder über am Flughafen vor Ort befindliche Mitarbeiter der XXXX durchgeführt worden. Etwaige Mehrkosten daraus hätte jedoch der Erstmitbeteiligte entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu tragen. Somit wäre zumindest eine finanzielle Sanktion gegeben gewesen.
Schließlich kann ein generelles Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Ermächtigung tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da sich der Erstmitbeteiligte in der Zeit seiner Tätigkeit nie hat vertreten lassen und zudem gingen die beiden Vertragsparteien - wie bereits aufgezeigt - nicht von einem generellen Vertretungsrecht im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus.
Die Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligten ausgegangen.
3.5.3.2.3. Im weiteren ist nun zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommen Arbeitspflicht auch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0204).
3.5.3.2.3.1. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Wie festgestellt bestand zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin ursprünglich ein mündlich und erst im späteren Verlauf der Beschäftigung ein schriftlich abgeschlossener als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag. Aus den Feststellungen und den Ausführungen zum Bestehen eines Vertrages betreffend eine Dienstleistung sowie zur Vertretung ist ersichtlich, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei erheblich vom schriftlichen Vertrag abwich. Der Vertrag bietet somit auch keine Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag. Es kommt ihm nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute.
3.5.3.2.3.2. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat vorliegend sohin nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 11.12.2013, 2011/08/0322).
Im vorliegenden Fall konnte der Erstmitbeteiligte zwar die Übernahme von einzelnen Flugsimulationseinheiten vorweg ablehnen, im Fall einer Zusage war er - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - an die zu bestimmten Zeiten stattfindenden Einheiten gebunden. Innerhalb der jeweiligen Flugsimulationseinheiten war der Ablauf den Angaben der mitbeteiligten Partei zufolge vorgegeben. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, die den Ablauf der Einheiten in der mündlichen Verhandlung konkret darlegte. Eine völlig freie zeitliche Disposition innerhalb der jeweiligen Einheiten war somit nicht gegeben. Zudem liegt freie Zeiteinteilung dann nicht vor, wenn sich sowohl der Arbeitsumfang als auch die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Dienstgebers richten. Da der Umfang der Tätigkeit durch die jeweiligen Produkte, welche von der Beschwerdeführerin angeboten wurde, vorgegeben war und zudem die Durchführung nur innerhalb der von der Beschwerdeführerin gemieteten freien Kapazitäten der Simulatoren möglich war, die der Erstmitbeteiligte sohin nicht davon unabhängig die Dauer der Einheiten hätte verändern können, war dieser an diese bestimmten Zeiten gebunden. Somit ist eine gewisse Gebundenheit an Arbeitszeiten und auch die fehlende Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der Einheiten gegeben und ist der unternehmerische Gestaltungsspielraum, der letztlich nur in der Auswahl von bestimmten durch die Beschwerdeführerin vorgegebene Simulationseinheiten liegt, als eingeschränkt zu betrachten.
Hinsichtlich des Arbeitsortes war der Erstmitbeteiligte an die Standorte der Flugsimulatoren gebunden, an denen er eine Flugsimulationseinheit vorweg übernommen hat. Da die Flugsimulationsgeräte für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich waren und somit der Arbeitsort durch die Natur der Sache bestimmt wurde, handelt es sich bei der Bindung an den Arbeitsort nicht um ein unterscheidungskräftiges Kriterium (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0229). Es ist somit auf das Vorbringen, in der Beschwerde, dass der Erstmitbeteiligte seine Tätigkeit auch an anderen Standorten als in XXXX hätte ausführen können, nicht weiter einzugehen.
Ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellen, wie oben bereits angeführt, die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0141).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg 17185 A/2007). Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitserfolge sowie die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051, und vom 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0079, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde vertraglich vereinbart, dass der Erstmitbeteiligte frei von Weisungen sei. Demgegenüber ergab sich jedoch, dass der Erstmitbeteiligte Sicherheitsvorschriften und etwa Bedienungsvorschriften der Simulatoren zu beachten hatte und dies von der Beschwerdeführerin vorgegeben war. Zudem war der konkrete Ablauf einer Flugsimulationseinheit relativ genau vorgegeben, sodass die diesbezüglichen Dispositionsmöglichkeiten des Erstmitbeteiligten gering waren. So schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf einer Simulationseinheit dahingehend, dass zunächst ein Briefing stattzufinden hatte mit anschließender Simulationseinheit, wobei es auch hier je nach an den Kunden verkauftem Produkt Vorgaben gab. Schließlich waren vom Erstmitbeteiligten Fotos zu erstellen, die dieser den Kunden gemeinsam mit einer Urkunde zu übergeben hatte. Es gab somit inhaltliche Zielvorgaben, die der Erstmitbeteiligte grundsätzlich zu erfüllen hatte. Insoweit der Erstmitbeteiligte auf Kundenwünsche eingegangen ist und dadurch vom üblichen Ablauf abwich, entsprach auch dies den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin.
Darüber hinaus wurde der Erstmitbeteiligte mit den von der Beschwerdeführerin in freien Kapazitäten angemieteten Flugsimulatoren tätig. Die Leistungserbringung erfolgte dabei hauptsächlich mit dem Flugsimulator. Insoweit die Beschwerdeführerin anführt, dass der Beschwerdeführer seinen Laptop und seine Digitalkamera als weitere Betriebsmittel verwendet, ist darauf hinzuweisen, dass er diese bereits vor seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erworben hat und diese privat nutzte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu führt, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird (vgl. VwGH vom 23.01.2008, 2007/08/0223). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf der Seite des Beschäftigten. Wenn die Beschwerdeführin in diesem Zusammenhang nämlich angibt, dass der Erstmitbeteiligte insofern eine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltete, als er diese zum Teil auch für eigene Kunden verwendete und dafür Miete an die Beschwerdeführerin entrichtete, so ist dem zu entgegen, dass eine bloß zweimalig Nutzung im Laufe von 3 Jahren noch keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Da die vom Beschäftigten eingesetzten Mittel zudem gerade nicht ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, handelt es sich nicht um "wesentlichen Betriebsmittel" (VwGH 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Hinsichtlich der Leistungserbringung mit dem wesentlichen Betriebsmittel des Flugsimulator hatte sich der Erstmitbeteiligte an die betrieblichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu orientieren. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass auch die Koordination der Simulationseinheiten sowie die gesamte Abwicklung durch die Beschwerdeführerin erfolgten. Ein Spielraum des Erstmitbeteiligten ist dabei nicht ersichtlich. Damit liegen die für die Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitsgebers typischen Umstände vor (VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100 mHa VwGH vom 15.07.2013, 2013/08/0124).
Vor diesem Hintergrund ist von einer Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Erstmitbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. Aufgrund der dargestellten Einbindung in die Betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin, welche sich auch darin manifestiert, dass die Tätigkeit ausschließlich mit den von der Beschwerdeführerin gemieteten Flugsimulatoren und in den hierzu ebenfalls angemieteten Räumlichkeiten (Büro) ausgeübt wurden, ist - wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat - auch von einer "stillen Autorität" der Beschwerdeführerin auszugehen. Auf ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an den Erstmitbeteiligten kommt es unter diesen Umständen nicht an (vgl. VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100).
Zudem hat der Erstmitbeteiligte eine Tätigkeit ausgeübt die insgesamt keine außergewöhnlichen, unternehmerähnlichen Dispositionsmöglichkeiten erkennen ließen. Beschränkte sich diese doch darauf, einzelne Simulationseinheiten im Vorhinein anzunehmen oder abzulehnen. Die geringen Dispositionsmöglichkeiten können es jedoch nicht rechtfertigen, den in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebundenen Erstmitbeteiligten, als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen (VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100 mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0079, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124)
Schließlich unterstreichen die in der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und der fehlende Einsatz relevanter eigener Betriebsmittel das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Absatz 2 ASVG. (vgl. nochmals VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100 mwN).
Insgesamt ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin gegenüber jenen einer Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen haben.
3.5.3.2.4. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Dies wird vorliegend noch dadurch bestätigt, dass der Erstmitbeteiligte zwar eigene Betriebsmittel, jedoch keineswegs wesentliche Betriebsmittel, verwendete, kostenintensive Betriebsmittel - wie den Flugsimulator - von der Beschwerdeführerin verwendete.
3.5.4. Zusammenfassend überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten für die Beschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.
Die Beschwerde vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 15.05.2012 nicht darzutun und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die unter Pkt. 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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