BVwG W220 2106394-2

W220 2106394-2Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 2106394-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.2106394.2.00

Spruch

W220 2106394-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 830929109-1681278, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seiner Ehegattin (Verfahren zu Zl. W220 2106390-2) und den beiden minderjährigen Söhnen (Verfahren zu Zlen. W220 2106393-2 und W220 2106392-2) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er zusammengefasst vor, dass er in XXXX, Indien, geboren worden sei. Er sei traditionell sowie standesamtlich verheiratet, gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Als Wohnsitzadresse gab er das Dorf XXXX, Bundesstaat XXXX, an. Er sei am 13.06.2013 gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Söhnen von NEU DELHI schlepperunterstützt in ein ihm unbekanntes Land geflogen, wo sie - glaublich in WIEN - zuerst im Hotel und später im Sikh-Tempel gewesen seien. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe im Mai 2013 einen Anruf von Unbekannten bekommen, die eine Million indischer Rupien verlangt hätten, andernfalls seine Familie umgebracht oder entführt würde. Er habe mehrmals diese Anrufe erhalten. Da er nicht genug Geld bekommen habe, um den Betrag zu bezahlen, sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Er sei aber auch danach noch bedroht worden und aus Angst um ihrer aller Leben geflüchtet.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er gehöre der Kaste der "Jaat" (Bauer) und der Religion der Sikh an. Außer seiner Familie habe er keine Angehörigen in Österreich. Vor seiner Flucht habe er im Dorf XXXX gelebt, wo seine Eltern auch aktuell noch leben würden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Vier Jahre vor dem Verlassen Indiens habe er sich als Transporteur selbstständig gemacht. Er habe fünf (Schul)Busse besessen und die Kinder in die Schule transportiert. Er habe mit seiner Familie bei den Eltern gewohnt, die noch dort leben würden. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft (sieben Felder), die dem Beschwerdeführer gehöre. Zum Fluchtgrund gab er an, Mafialeute hätten Geld von ihm verlangt, andernfalls sie seine Kinder entführen bzw. ihn und seine Familie umbringen würden. Er habe diesen 200.000 Rupien bezahlt, wodurch er zunächst wieder Ruhe gehabt habe. Dann hätten sie 1 Million Rupien gewollt und weiter gedroht. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Diese Leute hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer ein gutes Einkommen habe. In seinem Heimatdorf, das etwa 3000 Einwohner zähle, habe es bereits einmal einen Vorfall gegeben, bei dem ein Kind gekidnappt worden und trotz Lösegeldzahlung ermordet worden sei. Dieser Vorfall mit dem ermordeten Kind habe sechs Monate, bevor der Beschwerdeführer die Anrufe bekommen habe, stattgefunden. Die geschilderte Erpressung sei der einzige Fluchtgrund. Die Anrufe hätten im März 2013 begonnen und bis April/Mai angedauert. In diesem Zeitraum habe er 10-15 Anrufe erhalten. Er wisse nicht, wer dahinter stecke, es sei irgend eine "Mafia-Gang". Derartige Drohanrufe würden in seinem Heimatdorf fast täglich passieren. Nur Menschen, die zahlungsfähig seien, würden angerufen. Viele würden das Geld übergeben und danach in Ruhe gelassen. Die Polizei habe ihm empfohlen, zu bezahlen, damit dem Kind nichts passiere. Die Polizei habe nichts aufgenommen, sondern gemeint, dies würde noch mehr Probleme verursachen. Die Drohenden hätten nur dem Beschwerdeführer gedroht, der das Handy gehabt habe. Seine Gattin habe kein Handy. Er habe eine innerstaatliche Übersiedelung überlegt, doch seien diese Gangs verbreitet. Sie hätten erfahren, dass er in eine andere Stadt gegangen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht politisch aktiv. Gefragt, ob er Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe, antwortete er: "Nein, noch nie." Der Beschwerdeführer habe die Reise durch den Verkauf seiner Busse finanziert. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, man könne etwa aufgrund der Wählerkarten leicht erfahren, wo in Indien jemand wohne. Diese Mafia habe ihre Leute in jeder Stadt und in jedem Bezirk. Er legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie die Kopie eines Führerscheins und eine Heiratsurkunde vor. Seine Kinder würden in Österreich in die Volksschule gehen. Er wisse nicht, wer hinter den Drohanrufen stecke. Es seien hochrangige Leute. Man habe noch nie von Festnahmen gehört.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015, Zl. 830929109-1681278, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diese am 07.04.2015 zugestellte Entscheidung wurde im Namen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder am 16.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2015, Zl. W220 2106394-1, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit mangelnden Länderfeststellungen zur Situation der Sikh und innerstaatlichen Fluchtalternativen.

In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation zur konkreten Lage der Sikh in Indien (siehe unten die Anfragebeantwortung von Accord vom 15.01.2015 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.12.2015).

Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2016 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Bezüglich seiner Fluchtgründe habe sich zwischenzeitlich nichts Neues ergeben. Er habe keine neuen Dokumente oder Beweismittel, eine Heiratsurkunde habe er bereits geschickt. Den Führerschein habe er nur in Kopie. Außer seine Familie habe er keine Verwandten in Österreich. Seine Eltern und Geschwister würden noch in Indien leben. Er habe oft Internet-Kontakt mit seiner Familie, bei welcher alles in Ordnung sei. Seine Eltern würden im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Nähe der Stadt XXXX leben. An seinen Besitzverhältnissen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert, die Landwirtschaft existiere nach wie vor und würde von anderen Leuten bearbeitet, an welche sie diese verpachtet hätten. Den Pachtzins würden seine Eltern bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht politisch aktiv. Gefragt, ob er Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe, antwortete er: "Nein, noch nie." Mit dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Anfragebeantwortung erörtert. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in seinem Verfahren erwähnt, dass er aufgrund der Sikh-Religion keine Probleme habe. Er habe nur Probleme wegen der Bedrohung seiner Kinder durch besagte Kriminelle. Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Indien führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei in Österreich unterstütze die Menschen besser als in Indien. In Indien könne er, auch wenn er übersiedle und seinen Namen ändere, geschnappt werden. Zum Fortschritt seine Integration führte er aus, einmal wöchentlich besuche er einen Deutschkurs. Er habe zudem in der Gemeinde gearbeitet und helfe dort nach wie vor. Seine Gattin habe in einer Gärtnerei geholfen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Gemeinde vor. Sein jüngerer Sohn gehe in die Volksschule, der ältere in die Mittelschule an ihrem Wohnort in Österreich. Innerhalb der Familie würden sie in Punjabi kommunizieren. Sie würden schon seit zwei Jahren hier leben und es gehe ihnen gut. Sie hätten ja auch in Indien leben können. Der einzige Grund für die Flucht seien die Kinder und die Probleme dadurch gewesen. Er habe Angst, dass seinen Kindern in Indien etwas passieren könnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zur allgemeinen Lage und der konkreten Situation der Sikh stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. nachstehend fest:

"Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015

CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook - India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015

Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

Pakistan und Indien

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).

Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015

Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015

IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India

South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment - 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015

South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

[...]

Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

Quellen:

BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015

TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015

NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Religionsfreiheit

Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).

Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).

Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook - India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 9.3.2014

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 9.11.2015

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).

Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).

Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook - India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

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Kinder

Das Durchschnittsalter in der Bevölkerung liegt bei nur 27 Jahren, 28,5% der Bevölkerung sind unter 15 Jahren alt. Die Verfassung verbrieft das Recht der Kinder auf eine gesunde Entwicklung in Freiheit und Würde und auf Schutz vor Ausbeutung sowie moralischer und materieller Vernachlässigung. Gleichwohl ist die Lebenswirklichkeit von Kindern schwierig. 48% der Kinder unter fünf Jahren sind untergewichtig, darunter überproportional viele Mädchen. Die Schulabbrecher-Rate beträgt in der Primarstufe 25%, weit über die Hälfte der Schulkinder erlangt keinen Schulabschluss. Ein Großteil der Kinder geht nur wenige Jahre zur Schule und wird als Analphabeten entlassen. Seit der Einführung des "Right to Education Act" im Mai 2010 (Schulpflicht 6.-14. Lebensjahr) ist eine Verbesserung zu beobachten (AA 24.4.2015).

Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahre, aber die Regierung kann dies Anforderungen nicht immer erfüllen (USDOS 25.6.2015). Das im Jahr 2009 eingeführte Recht für Kinder auf freie und verpflichtende Bildung [Anm.: Right of Children to Free and Compulsory Education (RTE) Act 2009 (UNICEF o.D.)] hat zu einer Anmeldesteigerung geführt. Jedoch waren Kinder aus vulnerablen Gemeinden - besonders der Dalits und Stammesgruppen - Diskriminierung ausgesetzt und viele werden dann zu Kinderarbeitern (HRW 21.1.2014). Es gibt zahlreiche Berichte über Schulen, die unterprivilegierten Schülern die Zulassung verweigern. NGO-Quellen zufolge, besucht weniger als die Hälfte der unterprivilegierten Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren die Schule (USDOS 25.6.2015).

Dem von der NGO Pratham veröffentlichten jährlichen Erziehungsbericht aus dem Jahr 2013 zufolge haben nur 70% der eingeschriebenen Mädchen auch tatsächlich die Grundschule besucht, wobei die Rate in einigen Bundesstaaten bei unter 60% lag. Mädchen im Alter von 11 - 14 Jahren waren meistens nicht in eingeschrieben, wobei die Anmeldestatistiken bzw. Einschreiberaten stark in den unterschiedlichen Bundesstaaten variierten (USDOS 25.6.2015).

Mädchen sind besonders benachteiligt. Analphabetismus ist bei ihnen deutlich weiter verbreitet als bei Jungen. Eine der wichtigsten Ursachen neben dem Heranziehen der Mädchen zu Haus- und Feldarbeit ist das niedrige Heiratsalter. Ca. 45% der Mädchen heiraten vor Erreichen des 18. Lebensjahres. Eine Verheiratung von Mädchen im Alter von 15 Jahren und darunter ist auf dem Lande keine Ausnahmeerscheinung. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Mädchen ab einem Alter von drei Jahren mit Jungen ähnlichen Alters und Mädchen ab sechs Jahren mit erheblich älteren Männern verheiratet worden sind. Alle diese Mädchen sind dem Bildungswesen und dem Arbeitsmarkt entzogen. Seit 2006 gibt es Bestimmungen zum Mindestalter bei der Heirat: 18 Jahre für Frauen, 21 Jahre für Männer. Minderjährigen-Ehen sind jedoch nicht automatisch nichtig, sondern lediglich (bis zum Erreichen des Heiratsalters) aufhebbar. Antragsberechtigt sind allerdings nur der minderjährige Ehepartner bzw. die Eltern. Da es sich um arrangierte Ehen handelt, werden solche Delikte nicht zur Anzeige gebracht. Die Eltern dieser Kinder bleiben unterhaltspflichtig bis zum gesetzlichen Heiratsalter der betroffenen Kinder; Priester und lokale Beamte, die solche Heiraten zugelassen bzw. registriert haben, können strafrechtlich verfolgt werden. In der dörflichen Gemeinschaft gelten solche Paare als rechtswirksam verheiratet (AA 24.4.2015).

Die Regierung gibt an, dass mindesten eine halbe Million Kinder entführt und gezwungen wird in den Städten in Häusern zu arbeiten. Fast alle acht Minuten geht ein Kind verloren. Die Hälfte von ihnen wird niemals gefunden (BBC 2.2.2014). Tausende Kinder bleiben weiterhin vermisst, viele von ihnen werden innerhalb oder außerhalb des Landes geschmuggelt (HRW 21.1.2014).

Kinderprostitution ist weit verbreitet. Kinder werden aus materieller Not verkauft, aber es kommt auch zu Entführungen. Die Kinder stammen zumeist aus den ärmsten Bundesstaaten. Nach dem Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch ("Protection of Children from Sexual Offences Bill") ist Strafmaß für die Vornahme von sexuellen Handlungen an Minderjährigen erhöht. Nach Angaben des Ministeriums für Förderung von Frauen und kindliche Entwicklung sind 53% der indischen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs geworden (AA 24.4.2015; vgl. HRW 21.1.2014).

Kinderarbeit ist weit verbreitet; sie ist gesellschaftlich und auch politisch akzeptiert. Das Gesetz über Verbote und Vorschriften für Kinderarbeit (Child Labour Prohibition and Regulation Act, 1984) stellt die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren lediglich in "gefährlichen Betrieben" unter Strafe. Solche Betriebe finden sich in der Leder- und Textilindustrie und der Glasproduktion sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe. Besonders häufig ist Kinderarbeit im Hindugürtel Nordindiens sowie in Rajasthan und Madhya Pradesh. Es gibt einen Handel mit Kindern der armen Landbevölkerung als billige Arbeitskräfte, mitunter werden Kinder auch mit dem Ziel der Arbeitsausbeutung entführt. Erziehung und Schulbildung für diese Kinder gibt es nicht. Im Rahmen des Nationalen Kinderarbeitsprojekts (National Child Labour Project, NCPL), mit dem die Regierung seit 1988 versucht, der Kinderarbeit zu begegnen, stehen für Kinder, die aus ihren Arbeitsverhältnissen ausscheiden, etwa 7.300 Sonderschulen des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung offen. Eine auf gesetzlicher Grundlage eingesetzte Kinderrechtskommission soll den zugunsten der Kinder bestehenden Rechtsvorschriften Geltung verschaffen (AA 24.4.2015). Die Vergabe des Friedensnobelpreises 2014 an den Aktivisten Kailash Satyarthi stellt die Tatsache, dass noch immer Millionen von Kindern in Indien unter schlimmsten Verhältnissen arbeiten müssen ins Rampenlicht (HRW 29.1.2015).

Ein Schattenbericht eines UN Komitees die Rechte des Kindes an der Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten [Anm.: UN Committee on the Rights of the Child on the Involvement of Children in Armed Conflict] betreffend gab an, dass die Regierungen in Odisha, Jharkhand und West Bengal tausende Jugendliche als Spezialpolizisten rekrutierte (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge verwenden aufständische Gruppen Kinder in kämpferischen Aktivitäten, z. B. als Bombenkuriere (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

BBC - British Broadcasting Corporation (2.2.2014): The Indian children abducted and forced into domestic work, http://www.bbc.co.uk/news/business-25980015, Zugriff 9.11.2015

HRW - Human Rigths Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015

HRW - Human Rigths Watch (21.1.2014): World Report 2014 - India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 9.11.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015

BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015

Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

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Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013):

Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414vernum=-2, Zugriff 9.11.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):

Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015

FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.11.2015

International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.11.2015

The Independent (16.1.2012): Counting the billions: India starts to empower its people,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.11.2015

Medizinische Versorgung

In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).

In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).

Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).

Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013):

Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414vernum=-2, Zugriff 9.11.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):

Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015

DW - Deutsche Welle (16.1.2014): Neues Leben für Polio-Opfer in Indien,

http://www.dw.de/neues-leben-f%C3%BCr-polio-opfer-in-indien/a-17366908, Zugriff 9.11.2015

IMS-Institute (6.2013): Understanding Healthcare Access in India, http://www.imshealth.com/deployedfiles/imshealth/Global/Content/Corporate/IMS%20Institute/India/Understanding_Healthcare_Access_in_India.pdf, Zugriff 9.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

Dokumente

1. Echtheit der Dokumente

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert.

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge, wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 8.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.12.2015

Wie stellt sich die aktuelle Lage der Sikhs (Sicherheitssituation, sozioökologische Lage, Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden) in Indien dar?

Quellenlage, Quellenbeschreibung:

Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache konnten einige Informationen zur allgemeinen Lage der Sikhs in Indien gefunden werden. Die verwendeten Quellen entsprechen den Standards der Staatendokumentation und werden im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht bereits angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.

Zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ist anzuführen, dass den Standards der Staatendokumentation zufolge rechtliche Ausführungen nicht zulässig sind. Fragen zur Schutzfähigkeit, Schutzwilligkeit, Verfolgungswahrscheinlichkeit etc. sind letztlich rechtliche Fragestellungen, die im einzelnen Verfahren nur durch die verfahrensführenden Referenten gewürdigt werden können. Es kann dazu lediglich auf die unten angeführten generellen Ausführungen verwiesen werden.

Nähere Informationen zur Lage der religiösen Gruppierungen in Indien sowie auch zu Rechtsschutzeinrichtungen finden sich auch im aktuellen LIB zu Indien vom 10.11.2015.

Weiters wird auch auf die beiliegende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.1.2015 zur Rückkehrsituation von Sikhs, a-9016-2, verwiesen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Bundesstaaten mit großen Minderheitenanteilen immer wieder zu Fällen kommunaler Gewalt kommt. Von einer systematischen, gegen Sikhs gerichteten Verfolgung ist den Quellen zufolge nicht auszugehen, wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann. Allerdings können Sikhs, die sich für einen eigenen Sikh-Staat oder Khalistan einsetzen oder einen solchen unterstützen, in Indien weiterhin mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sein. Auch Sikhs, die die Zuständigkeit der Regierung des Bundesstaates in religiösen Angelegenheiten in Frage stellen würden, sowie Aktivisten gegen Deras sowie Sikhs, die verdächtigt sind, militante Unterstützer oder Sympathisanten von Khalistan zu sein, können ebenfalls mit Problemen konfrontiert sein. Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge ist zusammenfassend weiter zu entnehmen, dass auch Sikhs der Polizei sowie dem Militär beitreten.

Einzelquellen:

Das deutsche Auswärtige Amt gibt zur Zahl der Sikhs in Indien folgendes an:

[...] Religionen: Hinduismus (circa 80,5%), Islam (circa 13,4%), Christentum (circa 2,3%), Sikhismus (circa 1,9%) sowie Buddhismus, Jainismus, Parsen und andere.[...]

Auswärtiges Amt (Mai 2015): Indien - Kultur, Bildung, Medien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Indien.html, Zugriff 16.12.2015

USDOS schreibt im Bericht zu Religionsfreiheit vom 14.10.2015, dass laut Volkszählung 2001 1,9% der 1, 2 Milliarden Inder Angehörige der Sikhs sind und die Mehrheit im Punjab bilden. Sikhs, die eine Ehe mit einem Partner eingehen, der nicht ihrer Religion angehört, können möglicherweise erbrechtliche Eigentumsrechte verlieren. Registrierte Ehen von Sikhs werden gesetzlich anerkannt. Spezielle Scheidungsbestimmungen für Sikhs existieren nicht und andere Angelegenheiten, die Sikhs betreffen, fallen unter gesetzliche Bestimmungen für Hindus.

Im Mai kam es in Kishanbagh zu Zusammenstößen zwischen Moslems und Sikhs. Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die randalierenden Massen und es kamen drei Personen zu Tode. Die Zusammenstöße begannen, als angeblich eine religiöse Flagge der Sikhs auf einer Anhöhe verbrannt wurde. Im Zuge der daraus resultierenden Gewalt wurden etwa 10 Häuser und Geschäfte niedergebrannt und mehrere Fahrzeuge beschädigt. [...]

USDOS (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 16.12.2015

Human Rights Watch berichtet am 24.1.2014, dass das Verfahren gegen Offiziere, die beschuldigt wurden im März 2000 fünf Zivilisten getötet zu haben und fälschlicherweise behauptet hatten, es hätte sich dabei um Terroristen gehandelt, die 36 Sikhs getötet haben, aus Mangel an Beweisen eingestellt wurde.

[...]

HRW (24.1.2014): India: Military Court Fails Victims in Kashmir Killings,

http://www.ecoi.net/local_link/268128/382568_en.html, Zugriff 16.12.2015

Aus den Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2.2.2014 geht folgendes hervor:

[...] Gericht stoppt Hinrichtung von abgeschobenem Inder

Indiens oberstes Gericht hat die Hinrichtung des Sikh-Extremisten Devinder Pal Singh Bhullar vorläufig gestoppt. Ein neues ärztliches Gutachten soll prüfen, ob der heute 48-Jährige an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Richter verwiesen auf eine Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts aus der vergangenen Woche. Demnach können Todesstrafen bei "unzumutbaren, unangemessenen und langwierigen Ver-zögerungen" in lebenslange Haftstrafen umgewandelt werden. Derzeit sitzen fast 500 Menschen in Todeszellen. Nachdem jahrelang keine Todesurteile mehr vollstreckt worden waren, kommt es seit November 2012 in sehr seltenen Fällen wieder zu Exekutionen.

Bhullar war im Dezember 1994 am Frankfurter Flughafen mit einem falschen Pass festgenommen und 1995 abgeschoben worden. Er wurde unmittelbar nach seiner Rückkehr inhaftiert. Ein Gericht verurteilte ihn wegen seiner Beteiligung an einem Attentat in Neu-Delhi, bei dem 1993 neun Menschen getötet wurden, zum Tode. Das Frankfurter Verwaltungsgericht verurteilte die Abschiebung zwei Jahre später als Rechtsverstoß. Zwar sei die Nichtanerkennung des Asylgrundes korrekt, aber Deutschland hätte Bhullar nicht nach Indien abschieben dürfen. [...]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1413199969_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-02-2014-deutsch.pdf, Zugriff 16.12.2015

BBC berichtet am 6.2.2014 dass die größte Partei der Sikhs, die Akali Dal vor dem Parlament gegen die Regierung protestierte.

[...]

BBC News (6.2.2014): Golden Temple attack: India Sikhs demand raid documents, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-26064588#, Zugriff 16.12.2015

Am 2.6.2014 führt UN General Assembly in einer Stellungnahme zur Lage der Sikhs an, dass, Sikh-Führer sowie Organisationen und Publikationen, die öffentlich jegliche Formen der Autonomie fordern, überwacht werden und bedroht sind, als Terrorist eingestuft zu werden. Sikhs wären auch weiterhin Verhaftungen und Folter ausgesetzt, Meinungs- und Versammlungsfreiheit wäre ihnen verwehrt.

[...]

UN General Assembly (2.6.2014): The situation of the Sikh people in India, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1404315952_g1403860.pdf, Zugriff 16.12.2015

Am 6.6.2014 berichtet BBC News, dass mehrere Menschen verletzt wurden, nachdem sich hunderte von Sikhs beim Goldenen Tempel versammelt haben, um der Toten der Auseinandersetzungen im Jahr 1984 zu gedenken. Bei der Zeremonie brach jedoch bald Chaos aus und rivalisierende Gruppen mit blauen und orangen Turbanen begannen einander zu bekämpfen. Laut Angaben der Polizei wäre die Lage wieder unter Kontrolle gebracht worden.

[...]

BBC News (6.6.2014): India Sikh groups clash at Golden Temple, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-27727812#, Zugriff 16.12.2015

BBC News berichtet am 28.7.2014, dass im indischen Bundesstaat Uttar Pradesh im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Sikhs drei Personen getötet und 20 weitere verletzt wurden. Laut Angaben der Polizei wären 38 Personen festgenommen worden. Grund der Auseinandersetzungen war ein Grundstücksstreit. Kommunale Kämpfe zwischen Sikhs und Moslems wären in Indien jedoch selten.

[...]

BBC News (28.7.2014): India: Curfew relaxed after clashes in Saharanpur, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-28519938#, Zugriff 16.12.2015

Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.1.2015 geht zur Situation der Sikhs sowie auch der Behandlung von Sikhs durch die Polizei folgendes hervor:

In einem Artikel vom August 2014 berichtet die indische Tageszeitung New Indian Express, dass Vertreter des Central Committee of Gurudwara Saheban (bei einem Gurudwara Saheb handelt es sich um eine Gebetsstätte der Sikhs, Anm. ACCORD) in Telangana die Regierung des Bundesstaates aufgefordert hätten, der Sikh-Gemeinde in der Stadt Hyderabad angemessenen Schutz zu bieten. Die Vertreter hätten der Polizei von Hyderabad und Cyberabad (Stadtteil Hyderabads, in dem die Hightech-Industrie angesiedelt ist, Anm. ACCORD) zudem vorgeworfen, unter dem Einfluss der muslimischen politischen Partei Majlis-e-Ittehadul-Muslimeen (MIM) Sikhs absichtlich zu schikanieren. Laut dem Generalsekretär des Central Committee bestehe die Schikanierung darin, unnötige Klagen gegen jugendliche Sikhs zu erheben und dadurch deren Leben zu zerstören.

Dem Generalsekretär zufolge seien in den vergangenen Tagen von Personen, die provokante Äußerungen getätigt, die religiösen Gefühle der Sikhs verletzt und Sikhs beschimpft hätten, Spannungen zwischen den Gemeinschaften heraufbeschworen worden. Die Polizei sei jedoch nicht gegen die Verursacher eingeschritten, sondern habe stattdessen, unter dem Einfluss einiger politischer Führer, Klagen gegen jugendliche Sikhs erhoben. Wie der Generalsekretär weiters anführt, seien vor zwei Tagen jugendliche Sikhs auf dem Heimweg von einer Menschenmenge angegriffen worden. Dieser Vorfall habe vor den Augen ("under the nose") des Parlamentsabgeordneten Syed Pasha Quadri (der dem MIM angehört, Anm. ACCORD) stattgefunden, dessen Mitarbeiter den Vorfall mit Gleichgültigkeit beobachtet hätten.

[...]

(New Indian Express, 21. August 2014)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einer Pressemitteilung vom September 2012, dass es Vorwürfe gebe, wonach die Polizei in Punjab Kulvir Singh Barapind, einen Sikh, der verdächtigt werde, ein Separatist zu sein, gefoltert habe. Barapind sei am 20. September 2012 wegen Kriegführens gegen den Staat, Besitzes von Sprengstoff und Aufwiegelung festgenommen worden. Laut seinem Anwalt habe sich Barapind darüber beschwert, dass ihm die Polizei Stromstöße versetzt, ihn geschlagen und gedemütigt habe:

[...]

(HRW, 27. September 2014)

Die argentinische Menschenrechts-NGO Permanent Assembly for Human Rights führt in einem im Juni 2014 vom UNO-Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) veröffentlichten Bericht an, dass Sikhs aufgrund anhaltender Unterdrückung weiterhin in anderen Ländern um politisches Asyl ansuchen würden. Sie seien Festnahmen und Folter ausgesetzt. Außerdem werde ihnen das Recht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit verwehrt. Mehrere Sikh-Anführer seien verschwunden, nachdem sie in Gewahrsam genommen worden seien. Personen, die an den Ereignissen von 1984 (im Jahr 1984 wurden bei gegen Sikhs gerichteten Unruhen mehrere tausend Sikhs getötet, Anm. ACCORD) beteiligt gewesen seien, seien in Schlüsselpositionen in von Sikhs bewohnten Gebieten aufgestiegen. So sei Sumedh Saini im Jahr 2012 zum Generaldirektor der Polizei in Punjab befördert worden. Wie der Bericht weiters anführt, würden Sikh-Anführer, -Organisationen und -Publikationen überwacht, außerdem werde Sikhs damit gedroht, als "Terroristen" eingestuft zu werden, sollten sie öffentlich für irgendeine Form der Autonomie eintreten:

[...]

(Permanent Assembly for Human Rights, 2. Juni 2014, S. 3)

In einem im Jahr 2015 veröffentlichten Buch geht Tanweer Fazal, Associate Professor am Centre for the Study of Social Systems der Jawaharlal Nehru University in Neu-Delhi, auf Identitätsfragen bei Muslimen und Sikhs in Indien ein und stützt sich dabei unter anderem auf die Ergebnisse ethnographischer Feldforschung und dabei geführter Interviews. Wie Fazal anführt, seien Stigmatisierungen und Verdächtigungen hinsichtlich fehlender Loyalität für die meisten Sikhs Teil einer Übergangsperiode, der Periode der Khalistan-Bewegung, gewesen (die Khalistan-Bewegung ist eine politische Bewegung unter den Sikhs, die sich um die Schaffung eines unabhängigen Staates, genannt Khalistan, bemüht und ihre Hochphase in Indien in den 1980er erreicht hat, Anm. ACCORD).

Fazal führt das Beispiel von Virender Singh an, der die Unruhen im Jahr 1984 überlebt habe und sich daran erinnert habe, dass Sikhs zu dieser Zeit als "Khalistanis" oder "Ugrawadis" (Extremisten) bezeichnet worden seien. Zwei Jahrzehnte später spüre er nichts mehr von den Demütigungen. Mittlerweile, so Virender Singh, gebe es so viele Sikhs, die der Polizei und der Armee beitreten würden.

[...]

(Fazal, 2015, S. 180)

Wie das Buch weiters anführt, sei die Mehrheit der interviewten Sikhs weder persönlich mit Diskriminierungen konfrontiert worden, noch sei sie der Meinung, dass die Sikh-Gemeinde als solche mit Diskriminierungen konfrontiert sei. Viele würden glauben, dass Diskriminierungen ein vorübergehendes Phänomen gewesen seien, das wenig Einfluss bei der Herausbildung einer eigenständigen Sikh-Identität gespielt habe. Der sozioökonomische Hintergrund des Interviewten habe dabei nur selten Auswirkungen auf die herausgebildeten Meinungen gehabt. So seien sich J.P. Singh, ein Software-Entwickler ("software professional") aus der Mittelschicht, die Facharbeiter Mukhtiar Singh und Surender Singh, Chatwal, ein Luftwaffenoffizier im Ruhestand und Bewohner eines gehobenen Viertels in Süd-Delhi, sowie Chauffeur ("auto driver") Dimpy alle einig gewesen, dass Diskriminierungen ein vorübergehendes Phänomen und Produkt von Krisenzeiten gewesen seien. Auch Ravinder Singh, Inhaber von "Singh Properties" in Mukherjee Nagar in Delhi habe dieser Einschätzung zugestimmt. Er glaube nicht, dass Sikhs irgendwo diskriminiert würden. Dies gelte selbst bei Stellen im Staatsdienst.

Mittellosen Sikhs wie Raj Kumar sei Diskriminierung als eine fremde Kategorie erschienen. Kumar glaube nicht, dass er jemals wegen seiner Religion diskriminiert worden sei. Er habe sich nie um eine Stelle im Staatsdienst bemüht und auch nie um einen Kredit angesucht, da er wisse, dass er nicht in der Lage sei, diesen zurückzuzahlen. [...]

In einer etwas älteren Anfragebeantwortung vom Mai 2013 geht das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von Sikhs außerhalb des Bundesstaates Punjab ein. So habe der interimistische geschäftsführende Direktor der in Hongkong ansässigen NGO Asian Human Rights Commission (AHRC) angegeben, dass es in Indien "keine Diskriminierung" von Sikhs gebe. Andere Quellen (ein Vertreter der in Neu-Delhi ansässigen NGO Human Rights Law Network (HRLN) sowie ein Geschichtsprofessor an der Universität Toronto) hätten von wenig Diskriminierung gesprochen.

Das IRB zitiert weiters einen bei der World Sikh Organization (WSO) in Kanada tätigen Rechtsberater, der angegeben habe, dass Sikhs im Allgemeinen nicht häufig zum Ziel spezifischen Missbrauchs ("specialized abuse") würden. Jedoch könnten Sikhs mit bestimmten politischen Ansichten oder Sikhs, die für diese Ansichten eintreten würden, zum Ziel von Schikanierungen, Inhaftierungen und Folter werden. Dies sei allerdings in Punjab weiter verbreitet als anderswo. [...]

(IRB, 13. Mai 2013)

In einer älteren Anfragebeantwortung vom Mai 2012 geht das IRB auf die Frage ein, wie Sikhs im Punjab behandelt werden. Laut einem emeritierten Professor der Politikwissenschaft an der Universität Missouri, der umfassend zu den Themen Indien und Sikhs geschrieben habe, seien Sikhs im Punjab im Allgemeinen keiner größeren Diskriminierung als andere Gruppen ausgesetzt. Ein Vertreter der World Sikh Organization (WSO) in Kanada habe jedoch angegeben, dass es nicht möglich sei, von Sikhs im Punjab als einheitlicher und homogener Gruppe zu sprechen. Wie in jeder anderen Gemeinschaft auch gebe es innerhalb der Sikh-Gemeinde verschiedene politische und religiöse Spaltungen und Unterschiede. Sikhs, die sich für einen eigenen Sikh-Staat oder Khalistan einsetzen oder einen solchen unterstützen würden, seien in Indien weiterhin mit schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Andere Sikhs, die mit Problemen konfrontiert seien, seien unter anderem solche, die die Zuständigkeit der Regierung des Bundesstaates in religiösen Angelegenheiten in Frage stellen würden, sowie AktivitsInnen gegen Deras (Kulte). Sikhs, die verdächtigt würden, militante Unterstützer oder Sympathisanten von Khalistan zu sein, würden ebenfalls überwacht und in manchen Fällen inhaftiert und gefoltert.

[...]

(IRB, 2. Mai 2012)

ACCORD (15.1.2015): Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], http://www.ecoi.net/local_link/294839/429751_de.html, Zugriff 16.12.2015

Aus dem Jahresbericht von Amnesty International vom 25.2.2015 geht folgendes hervor:

[...] Zahlreiche Menschen, die Ende 2013 vor gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Muslimen in Muzzafarnagar im Bundesstaat Uttar Pradesh in Notlager geflohen waren, wurden Anfang 2014 rechtswidrig aus diesen Lagern vertrieben. Die Gewaltausbrüche wurden nicht in vollem Umfang untersucht. Ende 2014 hatten Tausende Menschen, die meisten von ihnen Muslime, immer noch nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können.

Im November 2014 jährte sich zum 30. Mal der Gewaltausbruch in Delhi im Jahr 1984, der zu einem Massaker an Tausenden von Sikhs geführt hatte. Trotz großer öffentlicher Demonstrationen, die ein Ende der Straflosigkeit forderten, wurden Hunderte Strafverfahren, die die Polizei unter Verweis auf mangelnde Beweise eingestellt hatte, nicht wiederaufgenommen.

Die Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu den Gewalttaten im Jahr 2002 im Bundesstaat Gujarat, bei denen mindestens 2000 Menschen, in der Mehrheit Muslime, getötet worden waren, kamen nur schleppend voran. Im November 2014 legte die Nanavati-Mehta-Kommission, die 2002 eingesetzt worden war, um die gewaltsamen Angriffe zu untersuchen, der Regierung des Bundesstaats Gujarat ihren Abschlussbericht vor, der jedoch nicht veröffentlicht wurde. Im August 2014 wurden bei ethnisch motivierten Zusammenstößen an der umstrittenen Grenze zwischen den Bundesstaaten Nagaland und Assam zehn Personen getötet und mehr als 10000 vertrieben. Aus verschiedenen Bundesstaaten, darunter Uttar Pradesh, Bihar, Karnataka und Tamil Nadu, gingen Berichte über gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Kasten ein.[...]

Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Indien, http://www.ecoi.net/local_link/297437/444562_de.html, Zugriff 16.12.2015

Aus einem Bericht von Reliefweb vom 4.6.2015 geht hervor, dass in der Stadt Jammu, ein Demonstrant getötet wurde, als die Polizei in eine wütende Menge schoss, die gegen die Entfernung eines Plakates eines separatistischen Sikh Führers protestierte.

[...]

Reliefweb (4.6.2015): Curfew in Indian Kashmir city after police kill Sikh protestor,

http://reliefweb.int/report/india/curfew-indian-kashmir-city-after-police-kill-sikh-protestor, Zugriff 16.12.2015

USDOS schreibt am 25.6.2015, dass die Bemühungen um die Aufklärung der Gewalttaten in Delhi im Jahr 1984 fortgesetzt werden und Personen vor Gericht standen.

[...]

USDOS (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 25.8.2015

Die Commission on International Religious Freedom - USCIRF - schreibt im Annual Report 2015, dass es Berichten von NGOs und religiösen Führern, darunter auch der Sikh Gemeinschaft zufolge, seit der Wahl 2014 religiösen Minderheiten gegenüber zu abfälligen Bemerkungen von Politikern sowie zu zahlreichen gewalttätigen Übergriffen und erzwungenen Konvertierungen durch hinduistische nationale Gruppen gekommen wäre. Sikhs wären oft Schikanen und Druck ausgesetzt, ihre religiösen Praktiken und Überzeugungen zu unterbinden - was die Kleidung, nicht geschnittenes Haar und das Tragen religiöser Elemente einschließlich des Kipan betrifft. Kommunale Gewalt in Bundesstaaten mit großen Minderheiten, sind in Indien ein langjähriges Problem. Dem Innenministerium zufolge gab es im Jahr 2013 bundesweit 823 Vorfälle kommunaler Gewalt, wobei 133 Personen starben und tausende verletzt wurden.

USCIRF (30.4.2015): Annual Report 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1432896703_india-2015.pdf, Zugriff 16.12.2015

Wie ist die aktuelle Lage der Sikhs im Bundesstaat Haryana und in der Stadt XXXX?

[...]

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge ist zusammenfassend zu entnehmen, dass neben dem Hauptverbreitungsgebiet, dem Punjab, auch mehr als eine Million Sikhs in Haryana leben. Sikhs sind jedoch auch in zahlreichen weiteren Provinzen zu finden und jede größere indische Stadt - darunter auch Delhi und Mumbai - würde eine Sikh Gemeinde haben. Den nachfolgend zitierten Quellen ist ferner zu entnehmen, dass auch die außerhalb des Punjabs lebenden Sikh-Minderheiten Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Bildung und die Freiheit, ihre Religion auszuüben, haben. Besondere Schwierigkeiten, den Glauben zu praktizieren oder Zugang zu Dienstleistungen oder Einrichtungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, zu erlangen, würden nicht bestehen. Sikhs außerhalb des Punjab wären in der Regel auch nicht das Ziel von häufig wiederkehrenden, gezielten Missbrauch durch staatliche Behörden.

Einzelquellen:

Maps of India, die laut eigenen Angaben führende Seite für Landkarten in Indien, berichtet, dass Haryana im Norden Indiens liegt und im Jahr 1966 gegründet wurde. Haryana ist sehr fruchtbar und wird auch das "grüne Land Indiens" genannt. Die Bevölkerungszahl wird mit ca. 25,3 Millionen angegeben (2011). 90% der Bevölkerung sind Hindus, die Mehrheit der Sikh-Bevölkerung ist im Nordosten und Nordwesten zu finden.

Maps of India (6.4.2015): Map of Haryana, http://www.mapsofindia.com/maps/haryana/, Zugriff 14.12.2015

[...]

Maps of India (19.12.2014): Haryana, http://www.mapsofindia.com/haryana/, Zugriff 14.12.2015

Village-Info - einer Onlinequelle, die laut Eigendefinition Informationen über die verschiedenen Verwaltungseinheiten von Indien bereitstellt und sich dabei auch Google Map bedient- zufolge befindet sich Rasidan in Narwana Tehsil, Jind District in Haryana.

Villageinfo (o.D.): Indian Village Directory, https://villageinfo.in/haryana/jind/narwana/rasidan.html, Zugriff 16.12.2015

The Times of India, die größte englischsprachige Zeitung Indiens, berichtet am 24.10.2015 über einen Protest von Sikhs. Diese haben dabei den Highway-1 an der Haryana-Punjab Grenze blockiert, um so ihrer Wut über die ihrer Meinung nach unzureichende Reaktion der Regierung im Zusammenhang mit der Schändung des Guru Granth Sahib in verschiedenen Teilen des Punjab Ausdruck zu verleihen.

[...]

The Times of India (24.10.2015): Sikh protesters block NH-1 on Haryana-Punjab border,

http://timesofindia.indiatimes.com/city/chandigarh/Sikh-protesters-block-NH-1-on-Haryana-Punjab-border/articleshow/49514304.cms, Zugriff 16.12.2015

The Tribune, die meistverkaufte Tageszeitung in Nordindien, berichtet am 6.1.2015, dass ein Sikh Aktivist Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft zu Protestmärschen in ihren jeweiligen Regionen sowie zur Übergabe eines Memorandums an die Regierungsbeamten im Punjab und in Haryana aufgerufen hat. Gefangene Sikhs, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber noch immer nicht entlassen wurden, sind der Grund für den Aufruf. Die Kampagne wurde auch von zahlreichen Parteien unterstützt. Auch das Haryana Sikh Gurdwara Management Komitee würde für diese Kampagne eintreten.

[...]

The Tribune (6.1.2015): Khalsa urges Sikhs to take out protest marches in Punjab, Haryana,

http://www.tribuneindia.com/news/haryana/community/khalsa-urges-sikhs-to-take-out-protest-marches-in-punjab-haryana/26576.html, Zugriff 16.12.2015

UK Home Office schreibt unter anderem unter Berufung auf die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde, über die Situation der Sikhs außerhalb der Provinz Punjab, wo die meisten Sikhs (mehr als 14 Millionen) leben und etwa 60% der Bevölkerung des Punjab ausmachen, dass es dem Zensus von 2001 zufolge 19 Millionen Sikhs in Indien gibt und diese etwa 1,9% der Bevölkerung ausmachen. Sikhs würden in allen indischen Bundesstaaten leben, mit mehr als einer Million in Haryana und Populationen von 100.000 bis einer Million in den Bundesstaaten oder Unionsterritorien wie Chanddigarh, Delhi, Jammu und Kashmir, Madya Pradesh, Maharashtra, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttaranchal.

Beinahe jede größere indische Stadt würde eine Sikh-Gemeinde haben. Sehr große Sikh-Communities würden in Orten wie Delhi und Udham Singh Nagar im Bundesland Uttranchal (Terai-Region) sowie in Bundesstaaten, die an den Punjab grenzen, wie Jammu, Rajasthan, Haryana und Himachal Pradesh geben. Anderen Quellen zufolge würde es Sikh Gemeinschaften im Süden Indiens geben, in jeder "metrobolitan city" in Indien, inklusive New Delhi und Mumbai. Der frühere Premierminister von Indien war (für zwei Amtszeiten) Sikh.

Viele Sikhs haben auch andere hohe Positionen in Indien eingenommen, darunter vier Gouverneure, der Direktor des Nachrichtendienste, leitende Minister, Richter des obersten Gerichtshofs und andere wichtige Führer in Politik, Regierung, Wissenschaft, Justiz, Wirtschaft und in anderen Bereichen.

Die außerhalb des Punjab lebenden Sikh-Minderheiten haben Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Bildung und die Freiheit, ihre Religion auszuüben. Sikhs außerhalb des Punjab hätten keine besonderen Schwierigkeiten, ihren Glauben zu praktizieren oder Zugang zu Dienstleistungen oder Einrichtungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, zu erlangen.

Was die staatliche Behandlung der Sikhs außerhalb des Punjab betreffe, so wären Sikhs in der Regel nicht das Ziel von häufig wiederkehrendem gezieltem Missbrauch. Sikhs mit besonderen politischen Meinungen oder die Befürworter dieser Meinungen, können Belästigungen, Inhaftierung oder Folter ausgesetzt sein - was jedoch im Punjab häufiger der Fall ist als außerhalb.

Angeführt wird weiter, dass Sikhs keine Angriffsziele sind und es unter Sikhs kein "Gefühl der Angst" geben würde, jedoch wird auch erwähnt, dass Sikhs wegen der großen Anti-Sikh-Propaganda der 1980er und 1990er Jahre durch einen großen Teil der indischen Bevölkerung misstraut werden würde.

Hinsichtlich der Frage nach dem Umgang der staatlichen Behörden mit den Sikhs außerhalb des Punjab führt der Rechtsberater der "World Sikh Organization of Canada" an, dass Sikhs im Allgemeinen nicht das Ziel regelmäßigen, gegen sie gerichteter Misshandlungen sind. Gegenüber von Sikhs, die besondere politische Meinungen vertreten oder derartige Personen unterstützen, können Belästigungen, Inhaftierungen oder Folter ausgesetzt sein - jedoch viel häufiger im Punjab als außerhalb davon.

[...]

UK Home Office (4.2015): Country Information and Guidance India:

Religious minority groups,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433317444_cig-india-religious-groups-v1-0.pdf, Zugriff 16.12.2015

Indiatoday, ein englischsprachiges Wochenmagazin, berichtet am 16.3.2015 in der Onlineausgabe, dass es zwischen Sikhs und Anhängern der "Dera Baba Ghamandi Dass" im Punjab und dem benachbarten Haryana immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt und dies mittlerweile eher die Regel, als die Ausnahme darstellt.

[...]

Indiatoday (16.4.2015): Clashes between Dera followers and Sikhs rise in Punjab, Haryana,

http://indiatoday.intoday.in/story/dera-sikh-religious-tension-punjab-haryana/1/424019.html, Zugriff 16.12.2015

Zu internen Fluchtalternativen bzw. zur Bewegungsfreiheit von Sikhs schreibt USDOS am 25.6.2015, dass in dem auch als "Witwen Kolonie" bezeichneten Viertel Tilak Vihar in Neu-Delhi vor allem vertriebene Familienangehörige von Opfern der im Zuge der Anti-Sikh Gewalt 1984 Getöteten leben und um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen:

[...]

USDOS (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 16.12.2015

The Tribune berichtet am 3.8.2015, dass nach den Jats auch Führer der Jat Sikhs und Ror Gemeinschaften mit Protesten gedroht haben, falls sie nicht den Status einer benachteiligten Gruppe ("Special Backward Class") erhalten. Das oberste Gericht im Punjab sowie in Haryana hatten vor kurzem die Entscheidung der Regierung, den Jats, Jat Sikhs, Rors, Tayagis und Bishnois die SBC Kategorie zuzuerkennen, ausgesetzt.

[...] The Tribune (3.8.2015): SBC quota row: Jat Sikhs, Rors threaten protest,

http://www.tribuneindia.com/news/haryana/community/sbc-quota-row-jat-sikhs-rors-threaten-protest/114686.html, Zugriff 16.12.2015

Hindustan Times, eine der größten englischsprachigen Tageszeitungen Indiens, berichtet am 17.7.2014 über Auseinandersetzungen wegen eines Sikh Heiligtums zwischen Haryana und dem Punjab. Das im Amritsar ansässige Shiromani Gurdwara Parbandhak Commitee (SGPC), das "Miniparlament" für religiöse Angelegenheiten der Sikhs, kontrolliert die Gurdwaras [Anmerkung: Gebetsstätten der Sikhs] im Punjab, Haryana und Himachal Pradesh. In Haryana befinden sich 72 Gurdwaras im Einflussbereich der SGPC.

Hindustantimes (17.7.2014): Haryana, Punjab fight - over Sikh shrines,

http://www.hindustantimes.com/chandigarh/haryana-punjab-fight-over-sikh-shrines/story-GUcNGCurPyVXimu4LNdFOJ.html, Zugriff 16.12.2015

The Tribune, schreibt am 27.8.2015, dass dem Religionszensus zufolge die Sikhs unter allen Gemeinschaften den höchsten Rückgang zu verzeichnen hätten. Gründe dafür sei Migration, da viele Sikhs in die Vereinigten Staaten, Großbritannien und Kanada sowie auch nach Australien und Italien sowie auch Norwegen und in andere europäische Länder emigriert sind. Zu weiteren angeführten Gründen zählt auch Wohlstand. Wie berichtet, hatten Sikhs früher einen höheren Wohlstand erreicht und Familienplanung angenommen als andere. Ein Grund für die Umstellung auf kleinere Familien könnte auch der kleiner werdende Grundbesitz werden, den man nicht weiter untereilen will. In Haryana ist der Bevölkerungsanteil der Sikhs 5, 5% auf 4, 9% gefallen (Vergleich 2001 - 2011).

[...]

The Tribune (27.8.2015): Migration may have led to decline in Sikh count,

http://www.tribuneindia.com/news/migration-may-have-led-to-decline-in-sikh-count/125038.html, Zugriff 14.12.2015

Ist die Bewegungsfreiheit für Sikhs in Indien gewährleistet? Gibt es

Probleme für Sikhs bei einer Übersiedlung in einen anderen Bundesstaat (z.B. Punjab) bzw. in eine der Großstädte (z.B. Neu Delhi) Indiens? Wenn ja, welche?

Quellenlage, Quellenbeschreibung:

Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache konnten keine Informationen zur exakten Fragestellung gefunden werden. Es wird daher auf die oben angeführten Ausführungen, insbesondere zum Verbreitungsgebiet der Sikhs und auf die generellen Informationen zur Bewegungsfreiheit im LIB Indien verwiesen.

Anfragebeantwortung zu Indien: Rückkehrsituation von Sikhs, insbesondere im Punjab (Sicherheitslage für Sikhs, sozioökonomische Lage) [a-9016-2 (9017)]

15. Jänner 2015

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass laut einer Volkszählung von 2001, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Daten vorliegen würden, 1,9 Prozent der indischen Gesamtbevölkerung Sikhs seien. Im Bundesstaat Punjab würden Sikhs die Mehrheit stellen [...].

Joginder Singh von der Guru Nanak Dev University in Amritsar (Punjab) schreibt in einem im Jahr 2014 veröffentlichten Sammelband, dass Sikhs in Indien weniger als zwei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen und lediglich im Punjab die Mehrheit (laut Volkszählung von 2011 insgesamt 63,6 Prozent der Bevölkerung des Bundesstaates) stellen würden. In Chandigarh (zugleich Hauptstadt der Bundesstaaten Punjab und Haryana, an deren Grenze Chandigarh liegt, Anm. ACCORD), Haryana, Delhi, Uttaranchal, Jammu und Kaschmir sowie Rajasthan hätten sie eine gewisse zahlenmäßige Bedeutung. Im Rest Indiens gehe ihre Anzahl in die Tausende. Wie Joginder Singh weiter anführt, seien mehr als 87 Prozent der Sikhs im Punjab in der Landwirtschaft oder in mit dieser zusammenhängenden Bereichen tätig [...]

Sicherheitslage für Sikhs

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine spezifischen Informationen zur Sicherheitslage für Sikhs im Punjab gefunden werden. Gefunden wurden jedoch Informationen zur Sicherheitslage für Sikhs, die sich entweder auf keinen bestimmten Landesteil oder explizit auf einen anderen Landesteil als den Punjab beziehen. Weiters wurden auch Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage im Punjab berücksichtigt.

Bitte berücksichtigen Sie auch die in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung enthaltenen Informationen:

( ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], 15. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/294839/429751_de.html

In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2013 zitiert das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) einen Geschichtsprofessor an der Universität Toronto, bei dem es sich um einen Spezialisten für Indien handle. Diesem Professor zufolge seien Sikhs keinen Angriffen ausgesetzt, außerdem gebe es unter ihnen "kein Gefühl der Angst". Im Gegensatz dazu habe ein Wissenschaftler von der Universität von Kalifornien, der zu bewaffneten Konflikten in Indien forscht, angegeben, dass Sikhs aufgrund ausgedehnter Anti-Sikh-Propaganda in den 1980er- und 1990er-Jahren von einem Großteil der indischen Bevölkerung misstraut werde [...] (IRB, 13. Mai 2013)

BBC News berichtet im Juli 2014 über eine Ausgangssperre, die in der Stadt Saharanpur, Bundesstaat Uttar Pradesh, verhängt worden sei, nachdem bei Zusammenstößen zwischen Sikhs und Muslimen drei Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Laut Polizeiangaben seien 38 Personen im Zusammenhang mit dem Vorfall festgenommen worden. Die Gewalt sei ausgebrochen, nachdem Sikhs begonnen hätten, Land zu bebauen, das von Muslimen beansprucht werde. Laut BBC News seien Kämpfe zwischen Sikhs und Muslimen in Indien selten [...] (BBC News, 28. Juli 2014)

Das indische Wochenmagazin India Today berichtet in einem Artikel vom Mai 2014, dass drei Männer in Sikh Chawni in Hyderabad gestorben seien, nachdem die Polizei das Feuer eröffnet habe, um miteinander kämpfende Sikhs und Muslime auseinanderzutreiben. Die Gewalt sei ausgebrochen, als BewohnerInnen von Sikh Chawni entdeckt hätten, dass eine ihrer religiösen Flaggen von mutmaßlichen BewohnerInnen des benachbarten muslimischen Viertels verbrannt worden sei, und als Vergeltung zwei muslimische Jugendliche angegriffen hätten. Wie der Artikel anführt, seien Spannungen zwischen den Deccani-Sikhs und Muslimen, die in dem Gebiet leben würden, nicht neu. Bereits im Jahr 2006 seien bei ähnlichen Zusammenstößen eine Person getötet und mehrere weitere verletzt worden [...]

(India Today, 14. Mai 2014)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten in Kaschmir vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Aufständische gelegentlich hinduistische und Sikh-Tempel angreifen würden (Freedom House, 23. Jänner 2014)

Die indische Tageszeitung Times of India schreibt in einem Artikel vom April 2013, dass die Regierung des Bundesstaates Punjab vor dem Obersten Gericht angegeben habe, die Sicherheitslage im Punjab sei weiterhin problematisch, weshalb eine große Anzahl an PolizistInnen eingesetzt werden müsse, um sehr wichtige Personen zu schützen. Konkret seien 4.120 SicherheitsbeamtInnen eingesetzt worden, um die Sicherheit von 1.294 Personen zu gewährleisten.

Wie die punjabische Regierung weiters angeführt habe, würden sich politische und religiöse Persönlichkeiten auf der Todesliste ("hit list") militanter und extremistischer Gruppierungen befinden. Zu diesen würden unter anderem folgende (muslimische und sikhistische, Anm. ACCORD) Gruppen gehören: Hizbul Mujhahideen, Jaish-e-Mohammad, Lashkar-e-Toiba, Babbar Khalsa International (BKI), Khalistan Commando Force (KCF), Khalistan Zindabad Force (KZF) und Khalistan Tiger Force (KTF) gehören [...] (Times of India, 10. April 2013)

In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2012 zitiert das IRB einen Vertreter der World Sikh Organization (WSO) in Kanada, der angegeben habe, dass, obwohl sporadische Gewaltakte stattgefunden hätten, der Punjab seit 1995, als eine bewaffnete sezessionistische Kampagne von der Regierung niedergeschlagen worden sei, "relativ friedlich" sei

[...]

(IRB, 2. Mai 2012)

Das vom Institut für Konfliktmanagement, einer in Neu Delhi ansässigen Non-Profit-NGO, betriebene South Asia Terrorism Portal (SATP) stellt eine Chronologie zu sicherheitsrelevanten Ereignissen im Bundesstaat Punjab im Jahr 2014 zur Verfügung, die unter folgendem Link zu finden ist:

( SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Timeline - 2014, ohne Datum (a)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/timelines/index.html

Die letzte, von der Quelle bereitgestellte Einschätzung der Sicherheitslage im Punjab behandelt das Jahr 2009 und führt an, dass die Situation im Bundesstaat weiterhin friedlich gewesen sei. Es handle sich um das 16. Jahr in Folge, dass der Punjab relativ frei von politischer Gewalt in größerem Ausmaß gewesen sei [...]

Für eine allgemeinere Einschätzung der Sicherheitslage in Indien, siehe:

( SATP - South Asian Terrorism Portal: India Assessment - 2014, ohne Datum (c)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html

Sozioökonomische Lage

Folgende Informationen beziehen sich auf die sozioökonomische Lage im Bundesstaat Punjab:

Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post berichtet in einem etwas älteren Artikel vom Jänner 2013 über eine Drogenepidemie, die laut Regierungs- und UNO-BeamtInnen junge Männer im Bundesstaat Punjab erfasse. Diese Entwicklung werde durch Arbeitslosigkeit und enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen sowie die problemlose Verfügbarkeit von Heroin und anderen schmerzstillenden, als Opioide bekannten Medikamenten, die in Indien hergestellt würden und oftmals ohne Verschreibung in Apotheken erhältlich seien, vorangetrieben.

Die Wirtschaft des Punjabs sei im Zuge der "grünen Revolution" des Landes und der Einführung ertragreicher Sorten in den 1970er-Jahren gewachsen. Allerdings sei es nicht gelungen, auf diesem Boom aufzubauen, um Industrieinvestitionen anzuziehen. In den vergangenen 20 Jahren habe Bevölkerungswachstum dazu beigetragen, dass die Grundbesitztümer kleiner geworden seien, außerdem habe die Wirtschaft stagniert.

Der Drogenkonsum, so der Artikel weiters, sei in Indiens Nordosten sowie in Städten wie Delhi und Mumbai seit langem ein Problem. Die Ausbreitung von Drogen im Punjab, dessen Wirtschaft die neuntgrößte aller 28 indischen Bundesstaaten sei, sei allerdings eine Entwicklung, die nichts Gutes verheiße, insbesondere, wenn die starke konjunkturelle Verlangsamung weiterhin anhalte und die Jugendarbeitslosigkeit ansteige [...] (Washington Post, 1. Jänner 2013)

Michael Kugelman vom Woodrow Wilson International Center for Scholars, einem unabhängigen Forschungszentrum in Washington, D.C., geht in einem im November 2014 veröffentlichten Artikel für die US-amerikanische Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) ebenfalls auf die Drogenepidemie im Punjab ein. Laut Kugelman seien die Ursachen für diese Epidemie klar: der stotternde Wirtschaftsmotor des Bundesstaates sowie Hoffnungslosigkeit, die auf eine steigende Arbeitslosigkeit in dem einstmals wohlhabenden Bundesstaat zurückzuführen sei [...]

(WSJ, 7. November 2014)

Die in den USA ansässige Online-Nachrichtenagentur GlobalPost berichtet in einem Artikel vom Juli 2014, dass die Unterbeschäftigungsrate im Punjab die zweithöchste Indiens sei. Laut Angaben des Arbeitsministeriums seien lediglich 448 von 1.000 Personen vollbeschäftigt. Wie der Artikel anführt, würden ExpertInnen davon ausgehen, dass fehlende Jobs zu grassierenden Drogenkonsum beitragen würden. Schätzungen der Regierung des Bundesstaates zufolge seien mindestens die Hälfte aller Jugendlichen im Punjab drogenabhängig.

Für Generationen hätten Familien im Punjab ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft gesichert. Mit zunehmendem Wohlstand und Schulbesuch der Kinder hätten die Gemeinschaften begonnen, Jobs mehr Wert beizumessen, die weniger Arbeit erfordern würden. Eltern hätten ihre Kinder aufgefordert, in einem Büro oder im Staatsdienst zu arbeiten. Bei einem Treffen im Rathaus des Dorfes Valtoha hätten die anwesenden jungen Männer allerdings angegeben, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung keinen Job finden würden.

Laut Angaben eines Verantwortlichen für (Aus)Bildung würden die meisten SchülerInnen/StudentInnen nach Bürojobs suchen. Allerdings könne der aktuelle Arbeitsmarkt den Zustrom dieser Personen nicht absorbieren [...]

(GlobalPost, 3. Juli 2014)

In einem im Mai 2014 in der wissenschaftlichen Zeitschrift Current Science veröffentlichten Artikel schreiben Sukphal Singh und Shruti Bhogal von der Punjab Agricultural University in Ludhiana, dass der Punjab nicht länger ein Bundesstaat prosperierender Landwirtschaft sei und eine wirtschaftliche Krise erlebe. In den vergangenen zehn Jahren sei der Bundesstaat mit einer Konjunkturabschwächung konfrontiert gewesen und sei in der Liste der wohlhabenden indischen Bundesstaaten zurückgefallen. Die Krise in der Landwirtschaft habe sich in Form einer stagnierenden Produktivität, steigender Produktionskosten, geringerer Einkommen und Beschäftigung, einer zunehmenden Verschuldung und eines ökologischen Ungleichgewichts gezeigt. Eine der wichtigsten Konsequenzen dieser Entwicklung sei gewesen, dass Kleinst- und Kleinbauern, die es zunehmend schwerer finden würden, ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft zu sichern, aus dem landwirtschaftlichen Sektor vertrieben würden. Diese Bauern würden aufgrund der unvorteilhaften Natur und Struktur des industriellen Sektors im Punjab nicht alle außerhalb des Landwirtschaftssektors Arbeit finden, was zu einer großen "industriellen Reservearmee" führe. Es werde geschätzt, dass rund 3,5 Millionen Personen im Punjab arbeitslos seien, wovon 2,4 Millionen in ländlichen Gebieten leben würden ("belong to rural areas") [...] (Sukhpal Singh / Shruti Bhogal, 25. Mai 2014, S. 1364)

Die indische Tageszeitung The Tribune führt in einem Artikel vom Dezember 2014 an, dass laut Zahlen der National Sample Survey Organisation (NSSO) von 2012 die Arbeitslosenrate des Punjab auf 1,8 Prozent (bei einem nationalen Durschnitt von 3,8 Prozent) zurückgegangen sei. Allerdings würden Wirtschaftsfachleute die Zahl als falsch bezeichnen ("debunk the claim") und angeben, dass die steigende Arbeitslosigkeit unter gebildeten Jugendlichen besorgniserregend sei.

Laut Sucha Singh Gill, Leiter des Centre for Research in Rural and Industrial Development, habe der Bundesstaat nach 1998/99 keine Bestandsaufnahme der Arbeitslosigkeit unter gebildeten Personen mehr unternommen. Niemand werde mehr in den Arbeitsämtern ("employment exchanges") registriert [...] (Tribune, 14. Dezember 2014)

In einem etwas älteren, im November 2013 veröffentlichten Artikel der Times of India wird berichtet, eine neue Studie der Punjab Agricultural University (PAU) habe herausgefunden, dass mehr als 34 Prozent der Kleinstbauern im Punjab weiterhin unter der Armutsgrenze leben würden. Bei den Kleinbauern seien es mehr als 20 Prozent [...] (Times of India, 22. November 2013)

Die indische Tageszeitung Business Standard berichtet im November 2014, dass das punjabische Kabinett zugestimmt habe, eine Behörde für die Schaffung erschwinglichen Wohnraums einzurichten, um in den kommenden zwei Jahren "bezahlbaren Wohnraum für alle" zu schaffen. Einem Regierungssprecher zufolge würde die Behörde 100.000 Wohneinheiten für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen, Personen mit niedrigem Einkommen und andere gefährdete Bevölkerungsgruppen errichten [...]

(Business Standard, 26. November 2014)

Über den Beschluss zur Einrichtung der Behörde für die Schaffung erschwinglichen Wohnraums wird auch in anderen Medienquellen berichtet, unter anderem in Folgenden:

( Hindustan Times: Punjab gets affordable housing authority, 26. November 2014

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:Fq6NQuKFV0MJ:www.hindustantimes.com/punjab/chandigarh/punjab-gets-affordable-housing-authority/article1-1290472.aspx+cd=1hl=dect=clnkgl=at

( Outlook: Punjab to Set Up Affordable Housing Development Authority, 26. November 2014

http://www.outlookindia.com/news/article/Punjab-to-Set-Up-Affordable-Housing-Development-Authority/869669

Die bereits weiter oben angeführte IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2012 zitiert einen emeritierten Professor der Politikwissenschaft an der Universität Missouri, der folgende Informationen zu Sikhs in ländlichen Gebieten zur Verfügung gestellt habe: Minderheitengruppen der Sikhs ("Minority Sikh groups") würden weiterhin ihren Status innerhalb der breiteren punjabischen Gesellschaft entwickeln und verbessern. Allerdings gebe es in armen ländlichen Gebieten weiterhin Nöte, die auf Schwierigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, wie Schwierigkeiten bei der Bewässerung, Verschuldungen und Selbstmorde von Bauern, zurückzuführen seien. Da Sikhs in den meisten ländlichen Gebieten des Punjabs zahlenmäßig dominieren würden, seien sie auch die am stärksten Betroffenen [...]

(IRB, 2. Mai 2012)

Im Folgenden finden sich Informationen zur sozioökonomischen Lage in anderen Landesteilen bzw. in Indien insgesamt, sowie Informationen zum System der sozialen Sicherheit in Indien:

Die bereits weiter oben angeführte IRB-Anfragebeantwortung vom Mai 2013 führt an, verschiedene Quellen (ein Vertreter der in Neu-Delhi ansässigen NGO Human Rights Law Network (HRLN), ein Geschichtsprofessor an der Universität Toronto sowie einen bei der World Sikh Organization (WSO) in Kanada tätigen Rechtsberater) hätten angegeben, dass Sikh-Minderheiten, die in Indien außerhalb des Bundestaates Punjab leben würden, Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie die Freiheit hätten, ihre Religion zu praktizieren. Dem Rechtsberater der WSO zufolge seien Sikhs außerhalb des Punjabs bei der Ausübung ihrer Religion oder dem Zugang zu den Diensten und Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen würden, im Allgemeinen nicht mit speziellen Schwierigkeiten konfrontiert.

Eine Forscherin der internationalen NGO Voices for Freedom (VFF) Asia habe erklärt, dass eine Relokation insbesondere für Sikh-Bauern, die die Mehrheit der Sikhs im Punjab ausmachen würden, "sehr schwer" sei. Für Sikhs, die qualifiziert und gebildet seien, sei es möglich, einen Job außerhalb des Punjabs zu finden. Schwierig sei es für diejenigen, die dies nicht seien. Der Forscherin zufolge würden einige Bundesstaaten, wie Rajasthan, Himachal Pradesh, Jammu und Kashmir und Maharashtra, über Beschränkungen hinsichtlich des Landbesitzes von Personen, die nicht aus dem betreffenden Bundesstaat kommen würden, verfügen. Das IRB führt zwei Medienquellen an, die diese Beschränkungen in Jammu und Kashmir und Himachal Pradesh bestätigen würden

[...] (IANS 8 Apr. 2013)." (IRB, 13. Mai 2013)

In einem etwas älteren, im März 2013 veröffentlichten Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), einer der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) nahestehenden Stiftung, dass es in Indien eine niedrige Arbeitslosenrate aber ein wesentlich höheres Level an Armut gebe. In Ermangelung eines formalen Systems zur sozialen Absicherung sei arbeitslos zu bleiben keine Option für die Mehrheit der Bevölkerung. Infolgedessen seien im Jahr 1993 fast 33 Prozent der Beschäftigten arm gewesen, während der Anteil der Armen bei den Arbeitslosen nur bei 18 bis 19 Prozent gelegen habe. Dies bedeute, dass es eine hohe Unterbeschäftigungsrate gebe und der Level der Produktivität sowie die Einkommen niedrig seien. Wie der Bericht anführt, sei auch die Arbeitslosigkeit von gebildeten Jugendlichen ein ernstes Problem [...] (FES, März 2013, S. 4)

Die Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem im Jahr 2014 veröffentlichten Transformationsindex zu Indien, dass eine Reihe von Reformen, die Mitte der 2000er-Jahre initiiert worden seien, die Chancen marginalisierter Teile der indischen Gesellschaft, Entschädigungen für soziale Risiken zu erhalten, wesentlich verbessert hätten. Programme wie der Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act (MGNREGA) würden Menschen unter der Armutsgrenze eine befristete Arbeit verschaffen. Darüber hinaus gebe es auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene eine Reihe anderer Programme mit verschiedenen Anliegen und Verteilungsmodalitäten. Wie die Bertelsmann Stiftung anführt, sei die Effektivität viele dieser Programme vor allem aufgrund von Korruption und Geldabzweigungen ("leakages") fraglich [...]

(Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 17-18)

Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times berichtet im Juni 2014, dass 400 Millionen InderInnen keinen Zugang zu mit einem Arbeitsplatz verbundenen Leistungen, wie soziale Sicherheit, Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung, hätten. Die meisten dieser Menschen würden arbeiten aber nicht als beschäftigt gelten, da sie Einkommen aus Gelegenheitsarbeit sowie häuslicher und landwirtschaftlicher Arbeit beziehen würden und oftmals von Arbeitgebern bezahlt würden, die sie illegal beschäftigen würden, um Steuern zu sparen [...]

(International Business Times, 24. Juni 2014)

Die indische Tageszeitung Economic Times schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass laut einem neuen Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) 85 Prozent der zwischen 2009/10 und 2011/12 neu geschaffenen Jobs im formellen Sektor keine mit einem Arbeitsplatz verbundenen Leistungen und keine soziale Sicherheit bieten würden. Dieser Trend bedeute, so ArbeitsmarktexpertInnen, dass diejenigen, die einen in den vergangenen Jahren geschaffenen Job erhalten hätten, sehr gefährdet seien, während konjunkturellen Abschwüngen ihre Lebensgrundlage zu verlieren.

90 Prozent der Arbeitskräfte in Indien hätten bis zum Jahr 2000 im informellen Sektor gearbeitet, 2011/12 seien es nur 82,2 Prozent gewesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass mehr formelle Jobs geschaffen würden. Laut einer Mitteilung der ILO vom Dezember 2013 seien die meisten der neu geschaffenen Jobs informell, außerdem hätten es junge InderInnen und Frauen im ländlichen Raum besonders schwer, einen Job zu finden [...]

(Economic Times, 16. Jänner 2014)

Im Länderinformationsblatt Indien vom August 2014, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich unter anderem Informationen zum Sozialversicherungssystem (S. 5), zum Arbeitsmarkt (S. 5-6) sowie zur Wohnsituation (S. 7):

( IOM - International Organization for Migration: Indien - Country Fact Sheet 2014, August 2014 (veröffentlicht von ZIRF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/17046447/17294467/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17298184vernum=-2

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 15. Jänner 2015)

( ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Behandlung von Sikhs durch die Polizei [a-9016-1], 15. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/294839/429751_de.html

( BBC News: India: Curfew relaxed after clashes in Saharanpur, 28. Juli 2014

http://www.bbc.com/news/world-asia-india-28519938

( Bertelsmann Stiftung: BTI 2014; India Country Report, 2014

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 India.pdf

( Business Standard: Punjab to build 100,000 houses for the poor, 26. November 2014

http://www.business-standard.com/article/economy-policy/punjab-to-build-100-000-houses-for-the-poor-114112601478_1.html

( Economic Times: 17 million formal sector jobs created by UPA govt offers no employment benefits, 16. Jänner 2014

http://articles.economictimes.indiatimes.com/2014-01-16/news/46264197_1_ilo-labour-market-international-labour-office

( Freedom House: Freedom in the World 2014 - Indian Kashmir, 23. Jänner 2014

http://www.ecoi.net/local_link/280253/410361_de.html

( Friedrich-Ebert-Stiftung: Combating Youth Unemployment in India, März 2013

http://library.fes.de/pdf-files/iez/09728.pdf

( GlobalPost: Struggling to save Punjab's next generation, 3. Juli 2014

http://www.globalpost.com/dispatch/news/regions/asia-pacific/india/140630/Punjab-drug-abuse-unemployment-heroin

( Hindustan Times: Punjab gets affordable housing authority, 26. November 2014

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:Fq6NQuKFV0MJ:www.hindustantimes.com/punjab/chandigarh/punjab-gets-affordable-housing-authority/article1-1290472.aspx+cd=1hl=dect=clnkgl=at

( India Today: Three killed in police firing after communal clashes in Hyderabad, curfew imposed, 14. Mai 2014

http://indiatoday.intoday.in/story/three-killed-in-police-firing-after-communal-clashes-in-hyderabad-curfew-imposed/1/361818.html

( International Business Times: India's Informal Economy: 400 Million Strong, Little Or No Access To Workplace Benefits, 24. Juni 2014

http://www.ibtimes.com/indias-informal-economy-400-million-strong-little-or-no-access-workplace-benefits-1610658

( IOM - International Organization for Migration: Indien - Country Fact Sheet 2014, August 2014 (veröffentlicht von ZIRF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/17046447/17294467/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17298184vernum=-2

( IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab (2007-February 2012) [IND103968.E], 2. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/218320/339196_de.html

( IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: India: Situation of Sikhs outside the state of Punjab, including treatment by authorities; ability of Sikhs to relocate within India, including challenges they may encounter (2009-April 2013) [IND104369.E], 13. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/248800/372455_de.html

( Joginder Singh: Sikhs in Independent India. In: The Oxford Handbook of Sikh Studies (Hg.: Pashaura Singh und Louis E. Fenech), 2014, S. 82-93 (Auszüge auf Google Books verfügbar) https://books.google.at/books?id=8I0NAwAAQBAJpg=PA82lpg=PA82dq=punjab+india+sikh+per+centsource=blots=p5tDVIdP1Xsig=xPSg2UbqH_pzdurPxJUBx-C8wGMhl=desa=Xei=QZGzVKPcBYHTygOpzYKgAQved=0CGkQ6AEwCA#v=onepageq=punjab%20india%20sikh%20per%20centf=false

( Outlook: Punjab to Set Up Affordable Housing Development Authority, 26. November 2014

http://www.outlookindia.com/news/article/Punjab-to-Set-Up-Affordable-Housing-Development-Authority/869669

( SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Timeline - 2014, ohne Datum (a)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/timelines/index.html

( SATP - South Asian Terrorism Portal: Punjab Assessment - Year 2010, ohne Datum (b)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/punjab/index.html

( SATP - South Asian Terrorism Portal: India Assessment - 2014, ohne Datum (c)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html

( Sukhpal Singh / Shruti Bhogal: Depeasantization in Punjab: status of farmers who left farming. In: Current Science, Vol. 106, No. 10, 25. Mai 2014, S. 1364-1368

http://www.currentscience.ac.in/Volumes/106/10/1364.pdf

( Times of India: Security situation in Punjab problematic, state govt tells Supreme Court, 10. April 2013

http://timesofindia.indiatimes.com/india/Security-situation-in-Punjab-problematic-state-govt-tells-Supreme-Court/articleshow/19470303.cms

( Times of India: 34% marginal farmers in Punjab living below poverty line, 22. November 2013

http://timesofindia.indiatimes.com/india/34-marginal-farmers-in-Punjab-living-below-poverty-line/articleshow/26176039.cms

( Tribune: Punjab clueless as unemployment soars, 14. Dezember 2014

http://www.tribuneindia.com/news/nation/punjab-clueless-as-unemployment-soars/17979.html

( USDOS - US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - India, 28. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/281907/412264_de.html

( Washington Post: Drug epidemic grips India's Punjab state, 1. Jänner 2013

http://www.washingtonpost.com/world/drug-epidemic-grips-indias-punjab-state/2012/12/31/092719a2-48f6-11e2-b6f0-e851e741d196_story.html

( WSJ - Wall Street Journal: In India's Drug Problems, Threats to Youth and the Broader Economy (Autor: Michael Kugelman), 7. November 2014

http://blogs.wsj.com/washwire/2014/11/07/in-indias-drug-problems-threats-to-youth-and-the-broader-economy/."

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass seinen Kindern eine Entführung drohe, seine Familie einer Bedrohung durch Kriminelle ausgesetzt (gewesen) sei, oder er sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft und ihm sei insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Eine besondere Bedrohung bei Rückkehr könne nicht festgestellt werden und würde er nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin würden größtenteils übereinstimmen. Ein Widerspruch in zeitlicher Hinsicht ergebe sich hinsichtlich des Vorbringens zu einem ermordeten Kind ihres Heimatdorfes, diesbezüglich ergebe sich eine Differenz von mehreren Jahren. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die eigene Fluchtgeschichte mehrmals besprochen hätten, jedoch hätten sie eine diesbezügliche Absprache vergessen. Es sei nicht glaubhaft, dass derartige Drohanrufe so häufig in seinem Heimatdorf vorgekommen wären und die Polizei keine diesbezüglichen Anzeigen aufgenommen hätte, da andernfalls auch die anderen Betroffenen das Dorf verlassen oder sich an höhere Instanzen gewendet hätten. Aus den Feststellungen zur Korruption lasse sich nicht per se eine Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit indischer Behörden ableiten. Dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer akuten Bedrohungssituation noch die Möglichkeit gehabt hätten, seine Busse zu veräußern und beim Schlepper ein Visum zu besorgen, spreche ebenso wie die organisierte Ausreise gegen das tatsächliche Vorliegen einer akuten Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit dezidiert ausgeschlossen. Die Feststellungen zur Lage der Sikh würden zeigen, dass es keine systematische Verfolgung von Sikh in Indien gebe. Auf rechtlicher Ebene ging das Bundesamt mangels Glaubhaftigkeit nicht vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus, zudem wäre ein Übergriff durch Private mangels Anhaltspunkten für die Billigung solcher Übergriffe durch staatliche Behörden nicht asylrelevant (Spruchpunkt I.). Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. stütze das Bundesamt maßgeblich auf das Nichtvorliegen einer Gefahrenlage, die Existenz eines sozialen Netzes und die Ausbildung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels Zuerkennung eines Schutzstatus¿ an ein anderes Familienmitglied komme die Zuerkennung eines solchen auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund einer Interessenabwägung kam die Behörde zum Schluss, die ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 geschützten Rechte gerechtfertigt und die Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen am 12.02.2016 zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (gleichlautend seine Ehegattin und die beiden Söhne) fristgerecht am 23.02.1016 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführer hätten übereinstimmend angeführt, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme zu haben. Sie hätten Integrationsbemühungen dargelegt. Es sei weiters dargelegt worden, dass die Polizei nicht geholfen hätte und aufgrund von Wählerkarten der Aufenthalt herausgefunden werden könnte. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Nach einem Aufenthalt von beinahe drei Jahren würden die Beschwerdeführer eine entsprechende Integration im Bundesgebiet aufweisen, die Kinder würden die Schule besuchen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich des ermordeten Kindes nachvollziehbar. Sie hätten Indien aus Furcht vor Verfolgung durch Kriminelle verlassen und wären die indischen Sicherheitsbehörden nicht schutzwillig und -fähig. Beantragt wurde die Einholung eins länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er stammt aus XXXX im Bundesstaat XXXX und spricht Punjabi. Im Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und arbeitete in der Landwirtschaft sowie als selbstständiger Transporteur. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien im Heimatdorf, auch seine Geschwister leben in Indien. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer dort befindlichen Landwirtschaft, die derzeit durch Verpachtung Erträge bringt.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Söhne halten sich als Asylwerber in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht telefonisch erpresst, Geldbeträge zu zahlen, um damit eine Entführung seiner Kinder bzw. die Ermordung oder sonstige Bedrohung seiner Familie zu verhindern. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung in Indien zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet durch seine Gattin und seine beiden Kinder über Familienangehörige. Ansonsten hat er keine intensiven sozialen Kontakte. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Deutsch-Sprachkurse und hat in seiner Wohngemeine in Österreich Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Die Familie kommuniziert in ihrem Alltagsleben in Österreich untereinander in Punjabi, lediglich die beiden Söhne sprechen ab und zu Deutsch.

Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen zu seiner Biografie, über die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und dem Eigentum an der Landwirtschaft beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er von einer "Mafia-Gang" zu Geldzahlungen erpresst worden wäre, bei Nichtentsprechen wäre die Entführung der Kinder bzw. das Umbringen der Familie angedroht worden. Bereits das Bundesamt hat beweiswürdigend zutreffend darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin weitgehend übereinstimmend geschildert wurde. So waren die Angaben der Ehegatten hinsichtlich der Höhe der Geldforderungen, den Drohanrufen, zum Verhalten der Polizei und den Umständen der Ausreise an sich miteinander in Deckung zu bringen. Die Ehegatten begaben sich jedoch hinsichtlich eines behaupteten Vorfalls, der letztlich wesentlich zum Ausreiseentschluss beigetragen und die Schwere der Bedrohung widergespiegelt hätte, in einen eklatanten Widerspruch. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, trotz Geldzahlung durch die betroffenen Eltern wäre ein in ihrem Dorf lebendes, von den Erpressern entführtes Kind ermordet worden. Diesen Vorfall ordnete er zeitlich sechs Monate, bevor er selbst Drohanrufe bekommen hätte - dies wiederum wäre im März 2013 gewesen, ein (vgl. AS 75 und 76). Demnach wäre das erwähnte Kind etwa im September 2012 ermordet worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab demgegenüber an, dass dieser Vorfall schon sehr lange her sei und schon stattgefunden hätte, bevor sie geheiratet hätten (AS 99 Akt zu W220 2106390-2). Das Heiratsdatum der Ehepartner im Jahr 2003 ist durch die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde belegt (vgl. AS 89). Dadurch, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall zeitlich dem Herbst 2012 zuordnete, seine Ehegattin diesen demgegenüber zeitlich in einem Zeitraum vor dem Jahr 2003 festmachte, wird offenbar, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere unter dem Aspekt der behaupteten eigenen Betroffenheit von Gelderpressung und der Androhung der Entführung der eigenen Kinder ist es nicht nachvollziehbar, dass die Ehegatten derart unterschiedliche Angaben zu dem Vorfallszeitpunkt gemacht hätten und so eine Divergenz von vielen Jahren entstand. Aus dem krassen Auseinanderfallen der Homogenität der Vorbringen der Ehegatten zu den Erpressungen der eigenen Familie einerseits und der Diskrepanz des Vorbringens hinsichtlich der Ermordung eines Kindes aus dem Heimatdorf andererseits wird deutlich, dass es sich bei dem Vorbringen insgesamt um einen rein fiktiven Sachverhalt handelt. Der Argumentation seitens des Bundesamtes, wonach dieses Aussageverhalten auf eine genaue Absprache des zu erstattenden Vorbringens zwischen den Ehegatten bezüglich der Bedrohung der eigenen Familie, jedoch nicht hinsichtlich weiterer Begleitumstände dieses Sachverhalts (Ermordung des Kindes) hindeutet, ist nicht entgegenzutreten. Demgegenüber ist es nicht glaubhaft, dass es zu derartigen Abweichungen gekommen wäre, wenn die Ehegatten von tatsächlich Geschehenem berichtet hätten. Zudem ist es nicht plausibel, dass die Polizei trotz der behaupteten Häufung von Gelderpressung und Entführung im Heimatdorf (vgl. AS 75: "Das passiert fast täglich.") den Betroffenen nicht geholfen hätte. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sind zwar Problembereiche innerhalb der Sicherheitsbehörden (wie etwa Korruption) auszumachen, es finden sich jedoch keine Hinweise auf ein generelles Nicht-Funktionieren der Staatsgewalt oder dafür, dass staatliche Behörden keinen Schutz gewähren würden. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass es trotz derart häufiger Erpressungen nicht zu einem polizeilichen Einschreiten gekommen wäre und sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer geschilderten und von seiner Gattin bestätigten Umstände der Ausreise - insbesondere Verkauf der Autobusse zur Finanzierung, Organisation der Ausreise durch einen Schlepper, Direktflug von DELHI nach WIEN (AS 76, 77), sprechen gegen das überstürzte Verlassen Indiens aufgrund der akuten Bedrohung durch Erpresser. Bereits das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante und nicht überstürzte Ausreise aus Indien nicht mit der Behauptung einer unmittelbar drohenden Entführung oder Ermordung der Kinder in Einklang zu bringen ist.

Hinsichtlich der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie ist festzuhalten, dass sowohl er als auch seine Ehegattin eine damit zusammenhängende Bedrohung mehrfach ausschlossen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er habe noch nie Probleme aus diesen Gründen gehabt und dies auch bereits im Verfahren erwähnt (AS 314). Seine Ehegattin verneinte ebenfalls die Frage nach Problemen aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, sie habe deshalb noch nie Probleme gehabt (AS 306 Akt zu W220 2106390-2). Aufgrund der vom Bundesamt eingeholten konkreten Länderinformationen zur Situation von Sikh in Indien ist nicht von einer systematischen, gegen Sikhs gerichteten Verfolgung in Indien auszugehen, wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach politisch nicht aktiv und gehört keiner politischen Partei an (AS 313), weshalb auch aus diesem Anlass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Beschwerdeführer hätten "übereinstimmend ausgeführt, dass diese als Angehörige der Sikhs in Indien sehr wohl Probleme haben", steht dem das klar anders lautende Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin entgegen. Da der Beschwerdeführer unmissverständlich angab, aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit noch nie Probleme gehabt zu haben (AS 314), erweisen sich die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer angeführt hätte, dass er aufgrund dieser Zugehörigkeit Probleme gehabt hätte, als aktenwidrig und war eine weitere diesbezügliche Befragung nicht indiziert. Die Äußerung der Gattin des Beschwerdeführers zu der einem Fernsehbericht entnommenen Information, die Sikh hätten in Indien sehr wohl Probleme, ist völlig unsubstantiiert und lassen keinen Schluss auf das Vorliegen einer individuellen Verfolgungssituation zu.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.

Die in der Beschwerde eingeforderte Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes konnte unterbleiben, zumal das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig anzusehen war bzw. selbst bei Wahrheitsunterstellung die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative (siehe sogleich) zumutbar gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien aufzuzeigen.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen:

Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Auch die außerhalb des Punjabs lebenden Sikh-Minderheiten haben Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Bildung und die Freiheit, ihre Religion auszuüben. Besondere Schwierigkeiten, den Glauben zu praktizieren oder Zugang zu Dienstleistungen oder Einrichtungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, zu erlangen, bestehen nicht. Sikhs außerhalb des Punjab sind in der Regel auch nicht das Ziel von häufig wiederkehrendem, gezielten Missbrauch durch staatliche Behörden. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten achtjährigen Grundschulbildung und seiner Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als selbstständiger Transporteur auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt und jenen für seine Familie durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem ist er Eigentümer einer in Indien befindlichen Landwirtschaft, die durch Verpachtung Erträge bringt und ist auch so eine Existenzgrundlage gesichert. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch er Unterstützung erhalten kann. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine Schulausbildung und hat ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Die - auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wieder aufgegriffene Behauptung des Beschwerdeführers, man könnte den Wohnort etwa aufgrund der Beantragung von Wahlkarten ausfindig machen, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach in Indien kein Meldesystem existiert, nicht bestehen. Es fehlt dieser nicht weiter belegten Behauptung zudem an Substanz, um die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu entkräften.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch weisen die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität auf, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert hat. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers (und seiner Familie), sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen. Er hat damit nicht dargelegt, inwieweit sein Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibt.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. W220 2106390-2 und Vater der Beschwerdeführer in den Verfahren zu Zlen. W220 2106392-2 sowie W220 2106393-2 und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde weder der Ehegattinn noch den minderjährigen Söhnen des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer/eines Asylberechtigten oder einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für den Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere in Relation zu dem Vorbringen seiner Ehegattin.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers (insbesondere aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) hindeuten würden, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem als nicht glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers und auch aus den Länderfeststellungen keine Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Hervorgehoben wird für den konkreten Fall weiters, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringen (Gelderpressung) kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund ableiten lässt. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Eine Nichtgewährung staatlichen Schutzes aus Konventionsgründen wurde nicht vorgebracht und lässt sich eine solche Praxis auch den Länderberichten nicht entnehmen. Die Einlassungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zur mangelnden Schutzgewährung durch die Polizei haben sich als nicht glaubhaft erwiesen, eine generelle Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der indischen Behörden ist durch die Länderfeststellungen nicht belegt.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als selbstständiger Transporteur verfügt, und zudem Eigentümer einer Landwirtschaft in Indien ist, die durch Verpachtung Erträge einbringt, Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, für sich und seine Familie (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wird zudem nach seinen Angaben behördlich nicht verfolgt, sondern (unbeschadet der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringes) bloß von Privatpersonen, wobei bei diesen nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage wären, den Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens aufzuspüren. Es kann nicht erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt außerhalb der engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens, etwa in Delhi, nicht möglich sein sollte.

Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und zudem Eigentümer einer verpachteten Landwirtschaft ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Söhne, mit denen er gemeinsam nach Österreich gekommen ist. Die Beziehung zu seiner Ehegattin und seinen Söhnen fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin und die beiden Söhne Rückkehrentscheidungen trifft, sind sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt knapp drei Jahre und ist demnach im genannten Sinne als "kurz" zu bezeichnen. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).

Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich mit kanpp drei Jahren noch unter den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, überdies sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Juli 2013 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer Anfrage an die Staatendokumentation zur konkreten Beurteilung der Situation der Sikh, auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und eine Familie gegründet. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat dort die Schule besucht und Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Darüber hinaus halten sich auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Indien auf und verfügt er dort über eine verpachtete Landwirtschaft.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Er lebt erst seit knapp drei Jahren in Österreich. Er besucht zwar regelmäßig Deutschkurse und ist deshalb von entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen, jedoch spricht die innerfamiliäre Kommunikation auf Punjabi gegen eine Verfestigung seiner Deutschkenntnisse. Bei den vorgelegten Deutschkursbestätigungen handelt es sich nicht um Kurse höheren Niveaus, sodass zusammenschauend nur von rudimentären Deutschkenntnissen ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfungen abgelegt oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Zwar hat er in seiner Wohngemeine in Österreich Arbeitstätigkeiten ausgeübt, doch kann dies alleine nicht ausschlaggebend für die Annahme einer nachhaltigen Verfestigung seines Aufenthalts sein. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Integration ist nicht hervorgekommen, die mangelnden Deutschkenntnisse und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner bestehenden privaten Kontakte (etwa in seiner Wohngemeinde in Österreich) ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.

Die Beschwerde enthält keine substantiierten Ausführungen, mit denen den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde, und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt als geklärt anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem Folgendes festgehalten:

"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von drei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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