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W189 2104392-1•BVwG W189 2104392-1
W189 2104392-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
W189 2104392-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1029577606-14908398, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte sie, Moslem und Krimtatarin zu sein. Sie habe mit ihrer Tochter am 04.08.2014 die Krim verlassen. Sie seien mit dem Zug nach Lemberg (Ukraine) gereist. Sie seien legal und mit Schengen-Visum aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie legte auch ihren ukrainischen Reisepass samt gültigem Visum vor. Sie sei über Polen bis nach Österreich gereist, wo sie mit ihrer Tochter am 05. bzw. 06.08.2014 angekommen sei.
Sie sei vom Vater der gemeinsamen Tochter (der Ex-Mann der Beschwerdeführerin) empfangen worden, der die Tochter mitgenommen habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei zu ihrem Lebensgefährten, der sich in Österreich aufhalte, gegangen. Sie sei bereits im Jahr 2013 ca. vier Mal in Österreich gewesen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass sie seit dem Jahr 2007 mit ihrer Tochter auf der Krim gelebt habe und nach der Annexion von den russischen Behörden aufgefordert worden sei, zwischen 01. und 05.08.2014 die Krim zu verlassen.
Es sei ihrer Tochter vorgeworfen worden, dass diese "Amerikanerin" und die Beschwerdeführerin selbst Moslem, Tatarin und Ukrainerin sei. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, dass sie entweder Russin werde, oder mit ihrer Tochter das Land verlassen solle.
Aus Angst hätten sie sich am 04.08.2014 zur Ausreise entschlossen. Sie seien zu ihrem Lebensgefährten bzw. zum Vater ihrer Tochter gereist.
Dabei handle es sich um ihre wichtigsten Fluchtgründe, wobei sie diese vor der Asylbehörde noch genauer schildern werde. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um ihr Leben.
Mit ihrem Ex-Mann und Vater ihrer Tochter sei sie von 1991 bis 2012 verheiratet gewesen. Sie hätten vorübergehend in Deutschland gelebt, wo ihre älteste Tochter zur Welt gekommen sei. In der Folge hätten sie in den USA gelebt, wo ihre weitere Tochter zur Welt gekommen sei, die mit ihr gemeinsam ausgereist sei. Ihre ältere Tochter sei in den USA geblieben. Von 2007 bis 2012 habe sie mit ihrer Familie auf der Krim gelebt. Im Jahr 2012 sei ihr Ex-Mann nach Österreich gereist. Als sie von 2013 bis 2014 wiederholt in Österreich gewesen sei, habe sie ihren Lebensgefährten kennengelernt, der seit 25 Jahren in Österreich lebe.
Vorgelegt wurden ihre Heiratsurkunden samt beglaubigter Übersetzung, ihr ukrainischer Reisepass sowie der amerikanische Reisepass ihrer Tochter.
In einem Schreiben erklärte sie, dass sie und ihre Tochter nicht von der Grundversorgung abhängig seien. Ihre Tochter bekomme über deren Vater einen Aufenthaltstitel in Österreich, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da sie selbst mit ihrem jetzigen Lebensgefährten nicht verheiratet sei und eine Hochzeit derzeit mangels der nötigen Papiere nicht möglich sei.
Sie sei Staatsangehörige der Ukraine, Angehörige der Minderheit der Krim-Tataren und muslimischen Glaubens. Sie habe Kinder mit einem muslimischen Mann und führe derzeit eine Beziehung mit einem muslimischen Mann, der in Österreich lebe.
Aufgrund der Tatsache, dass sie eine Angehörige der Tataren und muslimischen Glaubens sei, sei sie durch das russische Militär dazu aufgefordert worden, das Land mit ihrer Tochter zu verlassen. Sie und ihre Tochter seien durch das russische Militär mit Waffen bedroht, entführt und im Wald ausgesetzt worden. Sie hätten dann in der Nacht alleine durch den Wald nachhause finden müssen. Sie seien die ganze Nacht gegangen. Sie hätten Probleme gehabt, das Land so schnell als möglich zu verlassen, da sie keine russischen Papiere gehabt hätten. Sie hätten dann viel Geld für ein "Transitvisum" für fünf Tage bezahlt und hätten in dieser Zeit das Land verlassen müssen. An der Grenze habe sie noch einmal viel Geld bezahlen müssen.
Die Situation von Frauen muslimischen Glaubens als Angehörige der Tataren auf der Krim sei sehr schlecht. Es bestehe keine Chance, Arbeit zu finden und erhalte man keinen Schutz vor willkürlichen gewaltsamen Übergriffen.
Bei einer Rückkehr fürchte sie insbesondere Bedrohung mit Waffengewalt oder Schlimmeres durch das russische Militär. Aufgrund der Tatsache, dass sie keine russischen Papiere habe, befürchte sie zudem, das Land nicht mehr verlassen zu können, sollte sie dorthin zurückkehren.
Im Zulassungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 11.09.2014 durch die Erstaufnahmestelle Ost befragt, wo ihr insbesondere mitgeteilt wurde, dass Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden, da sie ein ungarisches Visum vorgelegt habe.
Sie verwies auf ein ungarisches Visum, mit dem sie ihren Herkunftsstaat legal verlassen habe. Ihr Ex-Mann habe ihre Tochter mittlerweile in die USA geschickt. Diese habe einen amerikanischen Pass. Sie meinte, ihre Tochter würde wegen dem Schulanfang bald zurückkommen. Sie habe die Obsorge für ihre Tochter. Sie schilderte auch ihr Verhältnis zu ihrem Ex-Mann
Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 28.09.2014 mit, dass Ungarn nicht zum Führen eines Asylverfahrens mit der Beschwerdeführerin zuständig sei.
Am 19.02.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Niederösterreich, durchgeführt.
Dabei gab sie eingangs auf Nachfrage an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen.
Sie erklärte, auf der Krim mit ihrer Mutter und ihrer Tochter an einer konkret bezeichneten Adresse gelebt zu haben.
Sie schilderte von Aufenthalten in der Vergangenheit in Bosnien, Deutschland und Amerika. Ihre ältere Tochter lebe unverändert in Amerika.
Auf der Krim habe sie im Elternhaus gelebt, wo sie abgesehen von den erwähnten Auslandsaufenthalten ihr ganzes übriges Leben verbracht habe.
Zuletzt sei sie seit dem Jahr 2008 durchgehend auf der Krim gewesen.
Zu ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, nicht wirklich religiös zu sein. Sie praktiziere ihren Glauben auch nicht.
Gesundheitlich gehe es ihr gut.
Sie habe die Mittelschule abgeschlossen und danach Friseurin gelernt. Sie habe diesen Beruf auch ausgeübt. Sie sei nach dem Referendum im Jahr 2014 gekündigt worden, obwohl sie gekündigt habe. Ihre Mutter habe im Namen der Beschwerdeführerin gekündigt. Alle Besitztümer im Herkunftsstaat würden auf den Namen ihrer Mutter lauten.
Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation vor der Ausreise sei gut gewesen.
Gegen die Beschwerdeführerin werde im Herkunftsstaat nicht ermittelt, bestehe gegen sie kein Haftbefehl, sei sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei sie im Herkunftsstaat auch nie politisch tätig gewesen bzw. habe sie nie einer Partei angehört.
Sie habe auch keiner bewaffneten Gruppierung angehört und mit den ukrainischen Behörden auch nie Probleme gehabt. Ihre Probleme hätten nach dem Referendum begonnen.
Zu ihrem Familienstand erklärte sie, seit 05.02.2015 verheiratet zu sein. Sie legte eine entsprechende Heiratsurkunde vor. Ihr Ehemann habe einen permanenten Aufenthaltstitel in Österreich. Sie habe ihn in Österreich kennengelernt, als sie zu Gast bei der Familie ihres Ex-Mannes, dem Vater ihrer Tochter, gewesen sei.
Ihr Ex-Mann lebe auch in Österreich. Ihre beiden Töchter würden sich momentan in den USA aufhalten und ihre ältere Tochter stehe kurz vor Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft. Ihre Tochter, die vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, habe während dieses Aufenthaltes keinen Asylantrag gestellt.
Sie erklärte noch, keine Grundversorgung zu beziehen und von ihrem Ehemann versorgt zu werden. Ihre Tochter könnte bei ihrem Vater leben und über diesen einen Aufenthaltstitel erwirken.
Im Herkunftsstaat halte sich unverändert ihre Schwester auf. Mit ihrer Mutter im Herkunftsstaat stehe sie im Kontakt.
Sie wurde in der Folge ausführlich zum Fluchtweg gefragt. Sie erklärte, zuletzt ein Arbeitsvisum über die ungarische Botschaft in Kiew (gültig von April 2014 bis 27.04.2015) bekommen zu haben. Sie habe für eine ukrainische Fluggesellschaft gearbeitet und habe öfters zu Ausbildungszwecken nach Ungarn fahren müssen, weshalb sie das Visum von der ungarischen Botschaft erhalten habe.
Zuletzt hätten sie und ihre Tochter ein Transitvisum erhalten und hätten das Land innerhalb von fünf Tagen verlassen müssen. Andernfalls wären sie festgenommen worden. Sie seien über Lemberg und Polen bis ins Bundesgebiet gereist.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass alles mit dem Referendum begonnen habe. Sie sei nicht zum Referendum gegangen, was man offensichtlich erfahren habe. Ihre Tochter habe zuletzt Probleme in der Schule gehabt. Die Beschwerdeführerin habe zur Lehrerin kommen müssen, die sie auf ihre Ethnie angesprochen habe. Die Lehrerin habe gemeint, ihre Tochter würde kein Reifezeugnis erhalten und sollten sie die Krim verlassen, da sie Krimtataren seien. Die Beschwerdeführerin habe um Ausstellung eines ukrainischen Reifezeugnisses ersucht, wenn sie schon kein Russisches bekommen würde, das sie aber auch nicht bekommen habe.
Ihre Tochter habe dann vom Passamt auch keinen russischen Pass erhalten. Vom Passamt seien sie aufgefordert worden, dass ihre Tochter ihre amerikanische und sie selbst ihre ukrainische Staatsbürgerschaft zurücklegen solle. Im Gegenzug hätten sie beide die russische Staatsbürgerschaft annehmen sollen, da sie ansonsten die Krim verlassen müssten.
Nach diesem Gespräch hätten sie Drohanrufe vom Bezirkspassamt erhalten. Sie seien wegen ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit beschimpft worden.
Sie seien dann in die Zentrale gefahren, um für ein Zeugnis anzusuchen und erklärten dort, im Gegenzug die Krim zu verlassen. Ihre Tochter habe letztlich ihr Zeugnis erhalten.
Danach sei ihr gedroht worden, die Krim zu verlassen, falls sie nicht wie ihr Vater enden wolle. Einen Schutz habe sie sich von den Behörden nicht erwartet, da sie von diesen diskriminiert worden sei. Ihr Ex-Mann habe schließlich gemeint, sie solle ihre Tochter nach Österreich bringen. Sie hätten ihre Pässe mitgenommen und seien gefahren. An der ukrainisch-russischen Grenze hätten bewaffnete den Zug gestürmt und sie aufgefordert, den Zug zu verlassen. Es sei behauptet worden, sie würden sich illegal in Russland befinden. Es seien Waffen auf sie gerichtet und Videoaufnahmen gemacht worden. Ihre Tochter habe noch ihren Ex-Mann um Rat gefragt. Ihre Sachen (Koffer) seien aus dem Zug befördert worden und habe man sie in einen Wald in ein Zelt gebracht. Der Zug sei weggefahren, ihre Pässe seien ihnen abgenommen worden und es sei Nacht gewesen. Ihnen sei vorgehalten worden, sich illegal in Russland aufzuhalten. Ihnen sei aufgetragen worden, ein Ausreisevisum für ihre Tochter zu besorgen. Drei Stunden später hätten sie ihre Reisepässe zurückbekommen und sie seien zu Fuß weitergegangen. Die Männer hätten gemeint, sie würden die Videoaufnahmen an ihre Heimatbehörde schicken. Unterwegs sei ihnen von einem Mann abgeraten worden, in die Ukraine zu gehen, da sie über Minenfelder müssten. Sie seien nach Simferopol gegangen, wo sie schließlich bei der Außenstelle des russischen Außenamtes gegen Bezahlung von 200 oder 300 Dollar ein Ausreisevisum bekommen hätten. Gleich danach seien sie weggefahren und seien sie aus Angst nicht mehr nachhause gefahren. Die russisch-ukrainische Grenze hätten sie dieses Mal passieren können. Es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr zurück könnten. Nach der Einreise in die Ukraine sei es sofort zu Problemen gekommen. Man habe sie zurückschicken wollen, weil sie sich zum Zeitpunkt des Referendums dort aufgehalten hätten. Es sei ihnen auch mitgeteilt worden, keinen Schutz von der Ukraine zu bekommen. Sie wurden aufgefordert zu ihren Männern bzw. Vätern zu fahren. Sie seien sogar zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden, ohne hiefür einen Grund zu nennen. Sie seien danach nach Lemberg und weiter nach Polen gereist.
Von der Lehrerin sei sie Anfang Mai vor den Prüfungen angerufen worden. Diese habe gewusst, dass sie keine russische Staatsbürgerschaft gehabt hätten.
Ende Mai sei sie mit ihrer Tochter zum Passamt gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits alle Kinder russische Pässe bekommen.
Die russische Staatsbürgerschaft habe sie nicht annehmen wollen.
Auf Vorhalt, dass sie sich als Krim-Tatarin wohl eher der russischen als der ukrainischen Volksgruppe zugehörig fühlen müsste, meinte sie, nicht zu wissen, was sie dazu sagen solle. Sie habe gut in der Ukraine gelebt und habe es keine Probleme gegeben.
Ihre Mutter habe die russische Staatsbürgerschaft, weil sie sonst keine Pension erhalten hätte und man ihr das Haus weggenommen hätte.
Auf Vorhalt meinte sie, die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft hätte nicht bedeutet, dass sie in Sicherheit gewesen wäre.
Um das Zeugnis für ihre Tochter habe sie Anfang Juni 2014 angesucht. Ihre Tochter habe das Zeugnis am 19.06.2014 erhalten. Das Zeugnis sei letztlich ausgestellt worden, da sie versprochen habe, die Krim zu verlassen.
Den Anruf, dass sie die Krim verlassen solle, habe sie zu dem Zeitpunkt erhalten, als ihre Tochter das Zeugnis bekommen habe. Sie sei vom Bezirkspassamt angerufen worden.
Von den Beamten seien sie und ihre Tochter am 31.07.2014 aus dem Zug geholt worden. Das Visum hätten sie am 01.08.2014 erhalten.
Nach Problemen in der Zeit zwischen dem Anruf vom Bezirkspassamt im Juni und ihrer Ausreise im August befragt, meinte sie, in der Zwischenzeit versucht zu haben, doch ihre Tochter auf der Krim zu lassen. Sie habe versucht, für ihre Tochter neben der amerikanischen auch die russische Staatsbürgerschaft zu bekommen und habe die Zeit mit Behördenwegen verbracht. Sie sei in dieser Zeit nicht geschlagen worden und habe es auch sonst nichts gegeben.
Das Geld an den ukrainischen Grenzbeamten habe sie nicht zahlen müssen.
Um die Ausstellung der Ausreisevisa für sich und ihre Tochter habe sie flehen müssen.
Ihre Tochter in den USA heirate zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt. Sie wolle, dass ihre jüngere Tochter so schnell wie möglich aus den USA zurückkehre, da diese dort leide. Gegen eine Rückkehr spreche, dass sie selbst keine Sicherung und kein Einkommen habe. In Amerika sei sie mit der Schwester mitversichert.
Ihre Tochter sei im September in die USA gereist. Um die Schule nicht zu versäumen, besuche diese noch bis zum Ende des Schuljahres die Schule und hoffe sie, dass diese dann zurückkomme.
Sie erklärte auf Nachfrage, alles Wesentliche zu ihrem Antrag gesagt zu haben.
Mit der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert und verzichtete sie auf eine Stellungnahme hiezu.
In Österreich lebe sie von ihrem Ehemann. Sie beziehe keine Grundversorgung. Neben ihrem Ehemann lebe noch die Familie ihres Ex-Mannes in Österreich.
Sie versuche Deutsch zu sprechen und habe vor, bald mit einem Deutschkurs zu beginnen. Sie wolle auch zum Roten Kreuz gehen, sei aber derzeit noch nicht dabei. In Österreich sei sie mit den Nachbarn befreundet.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 04.03.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dem Bescheid wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine zugrunde gelegt, wobei sich das BFA ausschließlich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat stützte.
Die Identität der Beschwerdeführerin wurde festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass sie der Volksgruppe der Krim-Tataren angehöre und sich zum russisch-orthodoxen Glauben bekenne.
Ausgeführt wurde, dass nicht feststellbar sei, dass sie eine asylrelevante individuelle Verfolgung durch ukrainische oder durch russische Behörden, welche derzeit das Gebiet der Halbinsel Krim kontrollieren würden bzw. durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Zwar würden derzeit bewaffnete Auseinandersetzungen in Teilen der Ostukraine stattfinden, die Schwerpunkte würden sich jedoch auf Städte im Verwaltungsbezirk Donezk konzentrieren. Das Gebiet der Halbinsel Krim werde derzeit von Russland kontrolliert, gehöre jedoch völkerrechtlich zur Ukraine. Es könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in der Ukraine, die praktisch jeden und das gesamte Staatsgebiet betreffen würde, festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gesund, sei ausgebildete Friseurin und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Im Fall einer Rückkehr sei demnach nicht damit zu rechnen, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würde.
Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorbringen auf einen Zeitpunkt beziehe, wo sie laut ihrem Reisepass, in dem sich zahlreiche Stempel befinden würden, in Ungarn und Österreich aufhältig gewesen sei. Aus dem Reisepass sei dementsprechend eindeutig zu entnehmen, dass Sie zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Gründe, nicht im Heimatland gewesen sei, weshalb ihr Fluchtvorbringen gänzlich unglaubwürdig sei und keiner näheren Behandlung bedürfe.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen erklärt, von den derzeit in Teilen der Ukraine herrschenden Unruhen nicht betroffen gewesen zu sein.
Ihr sei nach dem Gesagten eine problemlose Rückkehr zu ihrer Mutter auf die Krim zumutbar.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass sie keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, weshalb auch aus diesem angegebenen Grund nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden könne und sie für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Grundsätzlich würden betreffend die Ukraine keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Trotz der derzeit instabilen Lage in Teilen der Ostukraine dürfe nicht verkannt werden, dass die übrigen Landesteile nicht von den Unruhen betroffen seien.
Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien. Zur Eheschließung in Österreich mit einem bosnischen Staatsangehörigen wurde ausgeführt, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zum dem sie sich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Es könne kein unverhältnismäßige Verletzung ihres Familienlebens erkannt werden, zumal aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von keiner hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung in Anbetracht der Dauer und Intensität des Zusammenlebens auszugehen sei. Weitere Besuche mit Visa - wie in der Vergangenheit - erscheinen möglich. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin nicht in Grundversorgung, da sie von ihrem Ehemann versorgt werde, hätten sich jedoch keinerlei Anzeichen für eine besondere Integration in Österreich ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze angefochten.
Eingangs wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 05.08.2014 legal mit einem ungarischen Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, am 25.08.2015 (gemeint wohl 25.08.2014) den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe und Schutz begehrte, da sie als muslimische Tatarin und Ukrainerin auf der russisch annektierten Krim Verfolgung und unmenschliche Behandlung befürchte.
Die Beschwerdeführerin sei zu ihrem Verlobten nach Österreich gereist. Sie führe seit Sommer 2013 eine Beziehung mit ihrem Verlobten und sei seit Oktober 2013 bei diesem gemeldet.
Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie seit dem Referendum auf der Krim Probleme als muslimische Krimtatarin gehabt habe. Ihr sei nahegelegt worden, die Halbinsel Krim wegen ihrer ethnischen Herkunft zu verlassen. Sie habe weiters geschildert, dass sie beschimpft und bedroht worden sei. Ihr sei die Ausreise nahegelegt worden. Letztlich sei sie mit Waffengewalt bedroht worden.
Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin aus, da sie sich zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Gründe nicht in ihrem Heimatland aufgehalten haben soll.
Es habe aber keine Auseinandersetzung mit der Situation der auf der annektierten Krim lebenden muslimischen Tataren gegeben. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass ihr als auf der annektierten Krim lebende muslimische Tatarin Verfolgung durch Behörden und Privatpersonen drohe. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie beschimpft und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen.
In den Länderfeststellungen übergehe die belangte Behörde die Situation der muslimischen Krimtataren in der Ukraine, insbesondere auf der annektierten Krim. Das Vorbringen zur Flucht beschränke sich auf den Zeitraum 31.07. bis 04.08.2014, in welchem sich die Beschwerdeführerin unstrittig auf der Krim aufgehalten habe. Sie habe glaubhaft einen Vorfall geschildert, bei welchem sie durch militärische Personen mit Waffengewalt aus einem Zug geholt worden sei. Weiters habe sie glaubhaft die Probleme geschildert, ein Transitvisum für ihre Tochter mit amerikanischer Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ihre Angaben zur Ausreise aus der Krim würden sich mit den Reiseunterlagen decken.
Die Beschwerdeführerin sei als muslimische Tatarin und ukrainische Staatsbürgerin Verfolgung durch Behörden und Privatpersonen ausgesetzt, sofern sie in ihre Heimat - die annektierte Krim - zurückkehre.
Bereits vor der russischen Annektierung der Krim sei muslimischen Krimtataren mit ukrainischer Staatsbürgerschaft aufgrund der drohenden Verfolgung und Diskriminierung in der Heimat Asyl gewährt worden. Dahingehend wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008, D8 304580-1/2008 zitiert. Aufgrund der Tatsache, dass die ukrainischen Staatsangehörigen, welche muslimische Tataren des weiblichen Geschlechts seien, bereits vor der Anerkennung durch Russland durch die russische Mehrheit auf der Krim diskriminiert worden seien, wären diese Umstände in das Asylverfahren miteinzubeziehen gewesen.
Der Beschwerdeführerin hätte demnach Asyl gewährt werden müssen.
Im Übrigen sei aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine weibliche muslimische Krimtatarin sei, von einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK auszugehen, sofern sie in ihre Heimat - die Krim - zurückkehre.
Aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und ihrer Religionszugehörigkeit wäre sie für den Fall einer Rückkehr auf die Krim behördlicher Verfolgung sowie erniedrigender Behandlung durch Privatpersonen ausgesetzt.
Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin führe seit Sommer 2013 eine Beziehung zu einem dauerhaft in Österreich ansässigen Mann, mit dem sie bereits seit Längerem verlobt und seit Oktober 2013 gemeldet gewesen sei. Aus diesem Grund greife die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässiger Weise in ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK ein.
Sie sei zuletzt legal am 05.08.2014 in das Bundesgebiet eingereist und habe noch vor Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe sich durchgehend legal in Österreich aufgehalten. Während ihres letzten Aufenthaltes habe sie am 05.02.2015 den dauerhaft in Österreich ansässigen XXXX geheiratet. Es bestehe seit längerem ein dauerhafter gemeinsamer Wohnsitz in Österreich und werde die Beschwerdeführerin finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Faktisch finanziere dieser derzeit ihr gesamtes Leben und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig.
Die Beziehung zum nunmehrigen Ehemann sei bereits im Jahr 2013 begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die jetzigen Probleme und die Stellung eines Asylantrages nicht erahnen können. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die Entstehung der Beziehung und nicht die faktische Eheschließung. Es sei demnach von einer starken familiären Bindung auszugehen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund der finanziellen Versorgung durch ihren Ehemann auch keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin sei auch bereits gut in die Nachbarschaft integriert, habe Freunde gefunden und lerne selbständig Deutsch. Sie sei strafrechtlich unbescholten, legal eingereist und sei auch ihr gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet legal. Sie wolle auch dem Roten Kreuz beitreten.
Als Zeuge wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Schließlich wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 zu einem Rechtsberater zu verweisen gewesen. Gemäß 29 Abs. 5 AsylG 2005 habe bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ein Rechtsberater anwesend zu sein. Da all dies nicht passiert sei, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, bei deren Einhalten mit einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid zu rechnen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung:
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können.
Vollkommen zu Recht wird in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat. So fehlt im angefochtenen Bescheid jedwede Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen, wonach die Flucht von der Halbinsel Krim erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin dem muslimischen Glauben angehöre und Krimtatarin sei.
Die belangte Behörde beurteilte das gesamte Vorbringen einzig deshalb als unglaubwürdig, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der von ihr vorgetragenen Verfolgungsgründe laut den von ihr vorgelegten Identitätsdokumenten nicht auf der Krim aufhältig gewesen ist.
Dem kann nicht gefolgt werden, hat die Beschwerdeführerin unabhängig von den Vorgängen rund um ihre Tochter in der Schule stets betont, primärer Grund für ihre Verfolgung seien ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Auch die eingriffsintensivsten Vorfälle liegen in einer Zeit, die der sich die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Identitätsdokumenten auf der Krim aufgehalten hat. Die Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem vorerst gescheiterten Versuch, die Krim zu verlassen.
Die belangte Behörde hat sich demnach mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und offenbar das Kernproblem der Beschwerdeführerin auf der Krim überhaupt nicht erkannt, wird doch im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zum russisch-orthodoxen Glauben bekenne, was tatsachenwidrig ist.
Nicht verwunderlich ist unter der vom BFA getroffenen Feststellung hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, dass keine spezifischen Länderinformationen zur Situation von Muslimen auf der Krim bzw. in weiterer Folge in der Ukraine getroffen wurden.
Auch hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine fallspezifischen Länderfeststellungen getroffen, sondern findet sich in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt ethnische Minderheiten lediglich der Hinweis, dass in der Ukraine einschließlich der Krim 0,5 % der Bevölkerung Krimtataren seien. Darüber hinaus finden sich in den zitierten Länderfeststellungen keine eindeutigen Ausführungen, ob es zu Menschenrechtsverletzungen der russischsprachigen Bevölkerung in der Ukraine komme.
Wie sich die Situation von Krimtataren auf der Krim bzw. in der übrigen Ukraine darstellt, wird von den allgemein gehaltenen Länderinformationen nicht beleuchtet, ebenso wenig die Situation von Muslimen auf der Krim bzw. in der restlichen Ukraine.
Das BFA hat in diesem entscheidenden Punkt demnach jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden kann.
Im Lichte des Gesagten wird es dem BFA erst nach Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerin Bezug nehmender Länderinformationen und einer daran anschließenden Befragung der Beschwerdeführerin möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin war mit einem muslimischen Mann verheiratet und führte seit dem Jahr 2013 wiederum mit einem muslimischen Mann eine Beziehung, wobei sie mit besagtem Mann mittlerweile verheiratet ist. Dieser Umstand steht ebenso wenig außer Frage wie ihre Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tataren.
Die einzuholenden Recherchen werden sich aber auch mit den besonderen Umständen des Falles zu befassen haben, hat die Beschwerdeführerin doch auch eine Tochter die die amerikanische Staatsbürgerschaft hat, will sie beim Referendum auf der Krim nicht zur Abstimmung gegangen sein und sich in der Folge auch geweigert haben, die russische Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Vor allem die beiden letzten genannten Umstände werden durch eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin bzw. durch entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat zu eruieren sein. Sollte es nämlich tatsächlich so sein, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, die russische Staatangehörigkeit anzunehmen und aufgrund der Nichtteilnahme am Referendum über die Abspaltung von der Ukraine in das Blickfeld der Behörden geraten zu sein, sind das allenfalls zusätzliche erschwerende Umstände der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr auf die Krim. Der bloße Umstand, dass die Halbinsel Krim völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine gehört, ändert im konkreten Fall nichts daran, dass diese derzeit faktisch von Russland kontrolliert wird.
Hier war am Rande zu erwähnen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, die sich weiterhin auf der Krim aufhalten soll, nicht die gleichen gefahrenerhöhenden Momente wie die Beschwerdeführerin aufweist, soll diese doch die russische Staatsangehörigkeit angenommen haben und auch kein Moslem sein.
Sollte das BFA nach Durchführung der angezeigten Recherchen zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation Verfolgung auf der Krim droht, wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ihr als Krimtatarin und Moslem auf dem Gebiet der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß drohen würde bzw. ob ihr allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb des Gebietes der Ukraine außerhalb der Halbinsel Krim offensteht. Hier wird auch insbesondere ihr Vorbringen näher zu hinterfragen sein, wonach sie Probleme mit ukrainischen Grenzbeamten gehabt haben will.
Das BFA hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt bzw. gibt es gravierende Ermittlungslücken. Basierend darauf wurde eine Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen und damit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Rückkehr auf die Halbinsel Krim möglich und zumutbar ist bzw. ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in der Ukraine offensteht. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betrachtet werden muss.
Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat es unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich gehandelt.
Das BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Neben der Einholung der angeführten Recherchen bzw. spezifischen Länderinformationen werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die allgemeinen Länderinformationen zur Ukraine und speziell zur Krim zu ergänzen sein und wird die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis zu konfrontieren sein bzw. wird sie zu ihren Verfolgungsbefürchtungen zu befragen sein.
Es wird auch allenfalls eine Auseinandersetzung mit dem im Bundesgebiet entfalteten Familienleben der Beschwerdeführerin stattzufinden haben, soll die Beschwerdeführerin in Österreich doch seit Jahren mit einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person ein Familienleben führen bzw. mittlerweile standesamtlich geheiratet haben. Hier wird insbesondere die zu Art. 8 EMRK ergangene Judikatur zu berücksichtigen sein. Auch allfällige weitere Entwicklungen im Privatbereich werden entsprechend zu beurteilen sein.
Bei diesem Verfahrensergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Verletzung von Verfahrensbestimmungen zur Beiziehung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren um einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel handelt und ob eine derartige Verletzung von Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Fall tatsächlich stattgefunden hat.
Durch das mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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