BVwG W162 2118045-1

W162 2118045-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

Ausgleichstaxe, Beschäftigung, Meldepflicht, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2118045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2118045.1.00

Spruch

W162 2118045-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dinah DJALINOUS-GLATZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Karl REIFF als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015 betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für die Kalenderjahre 2013 und 2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014 war ausgesprochen worden, dass die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 BEinstG bezüglich der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 952,- zu entrichten sei.

2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.05.2015 war bezüglich der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden, dass die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 BEinstG in der Höhe von 244,- Euro zu entrichten sei.

3. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2015 wurde die beschwerdeführende Partei ersucht, ein beiliegendes Formblatt auszufüllen, damit das Sozialministeriumservice seine Daten betreffend des Unternehmens auf den neuesten Stand bringen könne.

4. Am 21.09.2015 übermittelte die beschwerdeführende Partei das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt hinsichtlich der Erhebung der Dienstgeberbeitragskonten und führte insgesamt vier

Dienstgeberkonten an: Wiener Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 1998), derzeitiger Dienstnehmerstand: 54; Niederösterreichische

Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 2007), derzeitiger

Dienstnehmerstand: 10; Kärntner Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 2012), derzeitiger Dienstnehmerstand: 4; Oberösterreichische

Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 2015), derzeitiger

Dienstnehmerstand: 2. Angegeben wurde, dass sich der Firmensitz in Wien befinde.

5. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landestelle Wien, vom 01.10.2015 wurde die beschwerdeführende Partei zunächst darauf hingewiesen, dass dem Sozialministeriumservice nunmehr bekannt geworden wäre, dass sie über zwei zusätzliche Dienstgeberbeitragskonten verfüge (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse und Kärntner Gebietskrankenkasse). Diese zusätzlichen Dienstgeberbeitragskonten hätte die beschwerdeführende Partei dem Sozialministerium zum ersten Mal aufgrund einer amtswegig eingeleiteten Erhebung am 21.09.2015 bekannt gegeben. Es würden sich daher für die Jahre 2013 und 2014 die aus beiliegenden Abrechnungen ersichtlichen Dienstnehmerstände ergeben. Verwiesen wurde auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für die Kalenderjahre 2013 und 2014. Gemäß § 45 AVG wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit eingeräumt, zum genannten Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 15.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2015, nahm diese im Zuge des Parteiengehörs wie folgt Stellung: Für das Jahr 2013 sei es tatsächlich so, dass Frau XXXX (SVNr. XXXX ) der Behindertenstatus aberkannt worden sei, sie aber den Dienstgeber hiervon nicht in Kenntnis gesetzt hätte. Durchgehend beschäftigt seien Frau XXXX (SVNr. XXXX ) und seit 16.12.2013 Herr XXXX (SVNr. XXXX ). Die beschwerdeführende Partei hätte also seit dem 16.12.2013 wiederum zwei begünstigte Behinderte beschäftigt. Verwiesen wurde darauf, dass das Dienstverhältnis von Herrn XXXX mit 19.10.2015 ende. Seit 28.09.2015 sei Herr XXXX (SVNr. XXXX ), ein ebenfalls begünstigter Behinderte, bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt. Am Beschäftigungsstatus vom Frau XXXX habe sich nichts geändert.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei für die Kalenderjahre 2013 und 2014 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.856,- für das Kalenderjahr 2013 und von € 1.708,- für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben.

Die mit Bescheiden des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014 sowie vom 12.05.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG idgF für die Kalenderjahre 2013 und 2014 wurden von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG wieder aufgenommen.

Es wurde darauf verwiesen, dass mit den angeführten Bescheiden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2013 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von 952,- Euro und für das Kalenderjahr 2014 in der Höhe von 244,- Euro vorgeschrieben und bereits beglichen worden war. Nunmehr betrage die noch aushaftende Ausgleichtaxe für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt 3.368,- Euro und werde diese Summe nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt werden könne, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich an einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die beiden rechtskräftigen Bescheide auf der Annahme basiert hätten, dass die beschwerdeführende Partei nur über das Dienstgeberbeitragskonto Nr. XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse verfüge. Die beschwerdeführende Partei hätte dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zum ersten Mal auf Grund einer amtswegig eingeleiteten Erhebung am 21.09.2015 zwei zusätzliche

Dienstgeberbetragskonten gemeldet: Niederösterreichische

Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 2007), sowie Kärntner

Gebietskrankenkasse: XXXX (seit 2012). Wäre die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei mehrere Dienstgeberbeitragskonten besitzt, bei der Erlassung der Bescheide vom 14.04.2014 und vom 12.05.2015 bekannt gewesen, hätte dies zu im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheiden geführt, somit sei nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzung für die Wiederaufnahme gegeben.

Hinsichtlich des Wegfalls der Begünstigteneigenschaft von Frau XXXX (SVNr. XXXX ) verwies die belangte Behörde darauf, dass seitens der Dienstnehmer keine Verpflichtung bestehe, Veränderungen hinsichtlich der Begünstigteneigenschaft zu melden. Frau XXXX (SVNr. XXXX ) zähle weiterhin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Herr XXXX (SVNr. XXXX ) und Herr XXXX (SVNr. XXXX ) würden einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz besitzen, jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft.

Die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände der beschwerdeführenden Partei seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Dienstnehmerstände und die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Perioden 2013 und 2014 seien der Beilage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstellen würden.

8. Am 26.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl SCHÖN, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, den genannten Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

Zunächst wurde darauf verwiesen, dass die in den Bescheiden des Sozialministeriumservice vom 14.04.2014 und 12.05.2015 rechtskräftig ausgesprochenen Ausgleichstaxen für die Kalender Jahre 2013 und 2014 jeweils in der Höhe von Euro 952,- und Euro 244,- beglichen worden seien. Verwiesen wurde auf die Darlegung im Zuge des Parteiengehörs, dass seit 16.12.2013 zwei begünstigte Behinderte bei der Beschwerdeführerin beschäftigt worden seien und für das Jahr 2013 - davor, der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen - , dass der Dienstnehmerin XXXX der Behindertenstatus aberkannt worden sei.

Aus den Darlegungen der belangten Behörde und aus der mit Schreiben vom 01.10.2015 vorgelegten Abrechnung gehe nicht hervor, dass das angeblich nunmehr neu aufgetauchte Beweismittel zweier zusätzlicher Dienstnehmerbeitragskonten einen Einfluss voraussichtlich auf den Hauptinhalt des Spruchs des seinerzeitigen Bescheide haben könnte. Dennoch sei mit dem angefochtenen Bescheid einerseits die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewilligt worden und seien auch die Sprüche der beiden Bescheide für das Kalenderjahr 2013 und 2014 zum Nachteil der Beschwerdeführerin insofern abgeändert worden, indem nunmehr eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.856,- für das Kalenderjahr 2013 und von € 1.708,- für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben worden seien.

Zum Wiederaufnahmebescheid führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Bescheid, der verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 28.10.2015 die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Nicht-Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf Rechtsbeständigkeit von rechtskräftig ergangenen Bescheiden verletze. Die ursprünglichen Vorschreibungen seien von der Beschwerdeführerin bereits beglichen worden.

Gleichfalls wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG könne die Behörde, die den Bescheid in letzten Instanz erlassen habe, bei Vorlegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügen, dies innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Angeführt wurde, dass die Personalverwaltung und Verrechnung der Beschwerdeführerin über das XXXX erfolge. Dieser sei mit Schreiben vom 26.01.2012 mitgeteilt worden, dass die Daten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz dem Bundessozialamt übermittelt worden seien. Die entsprechende Benachrichtigung wurde der Beschwerde beigefügt. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Bundessozialamt bzw. der belangten Behörde sämtliche Daten ebenso wie das Bestehen zweier weiteren Dienstgeberbeitragskonten auch während der Verfahren zur Festsetzung der Abrechnungen 2013 und 2014 bekannt gewesen seien. Der Wiederaufnahmegrund liege darüber hinaus auch deswegen nicht vor, da die Einbeziehung der beiden Konten keinerlei Einfluss, auch voraussichtlich nicht, auf den Hauptinhalt des Spruches bzw. der Sprüche der nun rechtswidrigerweise wieder aufgenommenen Verfahren herbeiführen könnte. Durch die Bekanntgabe dieser Konten und Einsicht in diese Konten, die die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin immer hatte, ergebe sich keinerlei Beeinflussung des Bescheides, sodass die Wiederaufnahme unzulässig sei. Zusammenfassend hätte die Wiederaufnahme der bereits geschlossenen und rechtskräftig beendeten Verfahren unterbleiben müssen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde zunächst ausgeführt, das Herr XXXX "sowohl einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz, wie auch Bescheide, die einen Behinderungsgrad von 50 v.H. feststellen", besitze. Angegeben wurde:

"Dies wäre auch amtswegig zu überprüfen und festzustellen gewesen". Der Nachweis für die Begünstigteneigenschaft liege somit nach Ansicht der Beschwerdeführerin vor und hätte bei richtiger Beweiswürdigung die belangte Behörde dies erkennen müssen. Hinsichtlich der Begünstigteneigenschaft von Frau XXXX hätte die belangte Behörde, da Bedienstete nicht verpflichtet sind, Änderungen dem Dienstgeber zu melden, von Amts wegen die entsprechende Überprüfung vornehmen können und müssen. Der Status der Dienstnehmerin XXXX sei der belangten Behörde am 12.05.2015 jedenfalls bekannt gewesen. Es hätte somit die Festsetzung unverändert bleiben sollen.

Insgesamt wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2015 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016 an die belangte Behörde wurde um Stellungnahme zu einzelnen Fragestellungen ersucht. Diese Fragen betrafen einerseits allgemeine Informationen zu den Dienstgeberkonten, die Bekanntgabe hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichstaxe, die Vorgangsweise und allfällige Überprüfung der Dienstgeberkonten, weiters die Berechnung der Ausgleichstaxe und insbesondere die Fragestellung, ob im gegenständlichen Fall der belangten Behörde sämtliche Dienstgeberkonten der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Abrechnung bekannt gewesen seien. Schließlich wurde die maßgebliche Dienstnehmeranzahl im gegenständlichen Fall für die Jahre 2013 und 2014 angefragt.

11. Am 09.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen zur Beantwortung der Fragen seitens der belangten Behörde ein.

Zunächst wurde allgemein zu Dienstgeberkonten bekannt gegeben, dass aufgrund der gemeldeten Dienstgeberbeitragskonten die Berechnung der Pflichtzahl gem. § 4 BEinstG erfolge. Die vom Dienstgeber bekanntgegebenen Konten werden demnach im VSB von den zuständigen Sachbearbeitern mit den Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger abgeglichen, elektronisch erfasst und in das Programm des Bundesrechenzentrums eingespeist. Verwiesen wurde insbesondere auf § 22 BEinstG, wonach eine Mitwirkungspflicht der Behördenämteranstalten und Körperschaften des Öffentlichen Rechts bestehe. Gemäß § 22 Abs. 3 obliege die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe, und gemäß Abs. 4 sei das Sozialministeriumservice zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt.

Dienstgeberbeitragskonten würden dem Sozialministeriumservice seitens des Bundesrechenzentrums nach erfolgtem Datenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und entsprechender Auswertung der Daten ab einer Dienstnehmeranzahl von 25 Dienstnehmern automatisch gemeldet. Unter 25 Dienstnehmern auf einem Dienstgeberbeitragskonto erfolge keine automatische Meldung. Ohne bekannte Dienstgeberbeitragskonten werde keine Dienstnehmeranzahl seitens des Sozialministeriumservice eruiert.

Gemäß § 16 Abs. 1 BEinstG sei jeder Dienstgeber zur Auskunft und Meldung von neuen Dienstgeberbeitragskonten verpflichtet. Werden keine Dienstgeberbeitragskonten benannt, erfolge eine Berechnung anhand der vom HVB gemeldeten Konten, das seien aber nur jene Konten eines Dienstgebers, auf denen 25 und mehr Dienstnehmer aufscheinen. Eine Einspeicherung der Dienstgeberbeitragskonten seitens des Sozialministeriumservice erfolge nur aufgrund der Meldung des Hauptverbandes sowie der Dienstgebermeldung über die Errichtung eines neuen Dienstgeberbeitragskontos. Bei Schlüssigkeit der Daten im Datenabgleich mit dem HVB erfolge generell keine weitere Prüfung der Dienstgeberbeitragskonten. Eine gezielte Überprüfung der Dienstgeberbeitragskonten erfolge im Rahmen von einmaligen Überprüfungsaktionen, beispielsweise sei dies im Jahr 2009 erfolgt, da die Auskunfts- und Meldepflicht im § 16 geregelt sei.

Hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde zunächst auf § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BEinstG verwiesen. Nach Eingabe der seitens des Dienstgebers gemeldeten Konten ins VSB erfolge die elektronische Berechnung der Ausgleichstaxe durch das Bundesrechenzentrum im Abgleich der Dienstnehmer auf die gemeldeten Dienstgeberbeitragskonten im HVB mit dem auf die Pflichtzahl anzurechnenden Personenkreis. Anhand der gemeldeten Dienstgeberbeitragskonten könne die Anzahl der Dienstnehmer und der zur Feststellung der Pflichtzahl anzurechnenden Dienstnehmer im gesamten Bundesgebiet eruiert werden und somit für die Berechnung er Ausgleichstaxe herangezogen werden. Eine Überprüfung der Dienstnehmeranzahl erfolge elektronisch durch die Erfassung des Dienstgeberbeitragskontos im VSB. Das BRZ übermittle Dienstgeberbeitragskonten ab einer Anzahl von 25 Dienstnehmern eines Dienstgebers an das Sozialministeriumservice. Diese würden dann in das System eingespeist. Ein Zugriff auf die Daten des Hauptverbandes erfolge zum Zweck der Überprüfung der bereits vom HVB bekanntgegebenen Daten nur dann, wenn die Anzahl der HVB Konten nicht mit den gemeldeten Konten beim Sozialministeriumservice übereinstimmen würden. Die vom HVB übermittelten Auszüge mit den Dienstgeberbeitragskonten würden lediglich die Nummer der Konten und die Anzahl der daraus gespeicherten Dienstnehmer ohne Angabe von Namen oder Versicherungsnummer enthalten.

Auf die konkrete Frage, ob im gegenständlichen Fall sämtliche Dienstgeberkonten von der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Abrechnung der Ausgleichstaxe in den Jahren 2013 und 2014 bekannt gewesen sind, verneinte die belangte Behörde dies. Verwiesen wurde auf § 16 BEinstG wonach jede Änderung in den Konten dem Sozialministeriumservice bekanntzugeben sei.

Festgehalten wurde, dass in den Jahren 2013 und 2014 vom Dienstgeber keine Dienstnehmeranzahl genannt worden sei. Verwiesen wurde erneut auf § 16 Abs. 6 und § 9 BEinstG. Die Berechnung der Dienstnehmeranzahl im gegenständlichen Fall für die Jahre 2013 und 2014 sei abzüglich der anzurechnenden begünstigten Behinderten im BRZ auf Basis der erfassten Dienstgeberbeitragskonten bzw. der darauf gemeldeten Dienstnehmer jeweils zum ersten eines Monats erfolgt. Aufgrund einer anlassbezogenen Datenmigration seien im Nachhinein nicht gemeldete Dienstgeberbeitragskonten für die Verfahrensrelevanten Zeiträume bekannt geworden, wodurch sich die Dienstnehmeranzahl erhöht hätte. Die Berechnung der Ausgleichstaxen 2013 und 2014 sei automatisch im BRZ anhand des der Sozialministeriumservice gespeicherten Konten erfolgt. Änderungen in den Konten würden seitens des BRZ erst ab einer Zahl von 25 Dienstnehmern bekannt gegeben. Durch die Benennung sämtlicher Dienstgeberbeitragskonten sei die bundesweite Dienstnehmeranzahl eines Dienstgebers bekannt, somit könne die Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gem. § 1 BEinstG errechnet werden. Durch die Benennung und Eingabe der amtswegig ermittelten Dienstgeberbeitragskonten sei die Anzahl der Dienstnehmer im gesamten Bundesgebiet erfasst worden und es erfolge eine neue Berechnung der Ausgleichstaxe, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gem. § 69 AVG bekanntgegeben worden sei. Die Berechnungsmethode sei dem Berechnungsbelegen zu entnehmen. Diese erfolge automationsunterstützt im BRZ. Es handle sich um jene Daten, welche auf den Dienstgeberbeitragskonten gespeichert seien und im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Sozialministerium übermittelt werde.

Die Zahl der nicht einzurechnenden Personen sei im Datensatz des Sozialministeriumservice erfasst. Dabei handle es sich um jene Personen, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehören. Die Berechnung für die Ausgleichstaxe 2013 und 2014 sei nach einem erklärten Berechnungsschema erfolgt aufgrund weiterer Dienstgeberbeitragskonten, die dem Sozialministeriumservice nach amtswegiger Erhebung bekannt gemacht worden seien. In der Folge wurde TP 7, die neue Fachapplikation zur Berechnung der Ausgleichstaxe, im Detail erklärt. Im Fall der Beschwerdeführerin sei bei der Ersterfassung 2004 und anlässlich einer österreichweiten aktionsmäßigen Aktualisierung der Daten im Jahr 2009 ein Erhebungsbogen übermittelt worden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf den Erhebungsbögen werde durch die firmenmäßige Unterfertigung bestätigt.

Zusammenfassend wurde insofern Stellung genommen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG nach Ansicht der belangten Behörde zulässig sei. Die Bekanntgabe der Dienstgeberbeitragskonten hätte nämlich zu anders lautenden Bescheiden geführt, da der im Hauptinhalt des Spruchs angeführte zu entrichtende Ausgleichstaxenbeitrag entsprechend den Dienstnehmer-Zahlen 2013 und 2014 errechnet worden wäre. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Benachrichtigung wurde festgehalten, dass es sich um eine Befreiung der Verzeichnislegung des Dienstgebers handle, wenn die hierfür erforderlichen Daten von den Trägern der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden könnten.

Änderungen in den Konten seien jedoch laut § 16 BEinstG gemäß der Benachrichtigung vom Dienstgeber bekannt zu geben.

Zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid über die Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmens XXXX wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorliegenden Bescheid um einen Abweisungsbescheid hinsichtlich der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass handle. Es handle hierbei jedoch nicht um einen Nachweis hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs zu nehmen.

Am 03.03.2016 langte eine Äußerung der Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Karl SCHÖN, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es wurde erneut festgehalten, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege und dass der belangten Behörde sämtliche Daten bekannt gewesen seien. Es werde nicht begründet, warum die Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers XXXX nicht gegebenen gewesen wäre, auf die Darlegung betreffend die Dienstnehmerin XXXX gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015 wurde ausgesprochen, dass die mit Bescheiden des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 14.04.2014 sowie vom 12.05.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG sowie gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG wieder aufgenommen werden.

Die angeführten Bescheide wurden insofern abgeändert als für das Kalenderjahr 2013 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.856,-- und für das Kalenderjahr 2014 in der Höhe von € 1.708,-- vorgeschrieben wurde. Die oben zitierten Bescheide basierten auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur über das Dienstgeberbeitragskonto Nr. XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse verfüge.

Aufgrund einer amtswegig eingeleiteten Erhebung am 21.09.2015 wurden zwei weitere Dienstgeberbeitragskonten gemeldet.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber gemäß § 16 Abs. 1 BEinstG zur Auskunft und Meldung von neuen Dienstgeberbeitragskonten verpflichtet ist, dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht getan hat. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in den Jahren 2013 und 2014 keine Dienstnehmerzahl genannt hat. Die Berechnung der Dienstnehmerzahl im gegenständlichen Fall ist für die Jahre 2013 und 2014 abzüglich der anzurechnenden begünstigten Behinderten in BRZ auf Basis der erfassten Dienstgeberbeitragskonten jeweils zum ersten eines Monats erfolgt.

Festgestellt wird, dass durch die nicht korrekte Benennung sämtlicher Dienstgeberbeitragskonten die bundesweite Dienstnehmeranzahl der Beschwerdeführerin nicht bekannt war und somit die Ausgleichstaxe gemäß § 1 BEinstG nicht ordnungsgemäß berechnet werden konnte. Erst durch die Benennung und Eingabe der amtswegig ermittelten Dienstgeberbeitragskonten wurde die Anzahl der Dienstnehmer im gesamten Bundesgebiet erfasst und es erfolgte eine Neuberechnung der Ausgleichstaxe, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 AVG bekannt gegeben wurde.

Frau XXXX hat einen Nachweis hinsichtlich der Feststellung als begünstigte Behinderte. Die Begünstigteneigenschaft von Frau XXXX ist weggefallen, die Dienstnehmer XXXX und XXXX besitzen zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz, jedoch keine Feststellung der Begünstigteneigenschaft.

Die Beschwerdeführerin beschäftigte in der Vorschreibungsperiode 2013 zwischen 58 und 62 Personen im Bundesgebiet, wobei eine Person dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte. In der Vorschreibungsperiode 2014 beschäftigte die Beschwerdeführerin zwischen 60 und 67 Personen, wobei wiederum eine bzw. zwei Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG in den Jahren 2013 und 2014 nicht erfüllt hat. Deshalb wurde ihr zu Recht seitens der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2013 und 2014 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG nicht erfüllt hat, beruhen auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, als Dienstgeberin im Jahr 2013 zwischen 58 und 62 Dienstnehmer (davon ein begünstigter Behinderter) und in der Vorschreibungsperiode 2014 zwischen 60 und 67 Dienstnehmer (davon ein bis zwei begünstigte Behinderte) beschäftigt zu haben.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich aus den Ausführungen der belangten Behörde auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, nachvollziehbar, plausibel und schlüssig ergibt, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Abrechnung und Bescheiderstellung vom 14.04.2014 und vom 12.05.2015 eben nicht sämtliche Dienstgeberkonten der beschwerdeführenden Partei aus den Jahren 2013 und 2014 bekannt waren. Auch für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Abrechnung die weiteren Dienstgeberkonten bekannt gewesen wären.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen in der Beschwerde - ebenso wie in der Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs - darauf beruft, dass der belangten Behörde diese Daten bekannt gewesen wären, so ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dies darzulegen. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine pauschal in den Raum gestellte Behauptung der Beschwerdeführerin handelt.

In einer Gesamtschau der Umstände ist schlüssig und nachvollziehbar, dass bei Bekanntgabe und Kenntnis weiterer Dienstgeberbeitragskonten ein anderes Ergebnis für die Berechnung der Ausgleichstaxe in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt wäre.

Auch ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich im Fall des Dienstnehmers XXXX um einen begünstigten Behinderten handeln würde, zumal einzig ein abwesender Bescheid des Bundessozialamtes aus dem Jahr 2012 vorgelegt wurde, wonach eine Abweisung hinsichtlich der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ausgesprochen wurde, es sich hierbei jedoch keinesfalls um eine Feststellung der Begünstigteneigenschaft handelt. Die Behauptung, dass die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung hierbei eine Begünstigtenigenschaft feststellen hätte müssen, geht auch nach Ansicht des erkennenden Senats deutlich ins Leere, zumal die Feststellung der Begünstigteneigenschaft beim Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass keinesfalls verfahrensgegenständlich ist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Behauptung, dass es an der belangten Behörde gelegen wäre, entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der Begünstigteneigenschaft in diesem Fall sowie im Fall von Frau XXXX vorzunehmen.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Berechnung der Ausgleichstaxe im konkreten Fall anhand der kommunizierten Dienstgeberkonten durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar, plausibel und schlüssig dargelegt hat. Demnach hat die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass ohne bekanntgegebene Dienstgeberbeitragskonten keine Dienstnehmeranzahl seitens des Sozialministeriumservice eruiert wird.

Dienstgeberbeitragskonten werden demnach dem Sozialministeriumservice seitens des BRZ nach erfolgtem Datenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und Auswertung der Daten erst ab einer Dienstnehmerzahl von 25 Dienstnehmern automatisch gemeldet. Unter 25 Dienstnehmern auf einem Dienstgeberbeitragskonto erfolgt keine automatische Meldung. Der erkennende Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Jahre 2013 und 2014 seitens der belangten Behörde korrekt erfolgt ist und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Gemäß § 19b Abs. 4 leg.cit. haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

3.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Auskunfts- und Meldepflicht

§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (§ 2) erforderlich ist.

(2) Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat.

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (§ 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH."

3.3.3. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Bescheide des Bundessozialamtes vom 14.04.2014 und vom 12.05.2015 betreffen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gem. § 9 BEinstG, und wurde bereits die jeweils vorgeschriebene Summe von €

952,00 und € 244,00 vorgeschrieben und beglichen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.10.2015 änderte nunmehr diese Bescheide dahingehend ab, dass eine Summe von € 2.856,00 für das Jahr 2013 und von € 1.708,00 für das Jahr 2014 vorgeschrieben wurde. Die ursprünglichen Bescheide basierten auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur über ein Dienstgeberbeitragskonto bei der Wiener Gebietskrankenkasse verfüge. Erst aufgrund einer amtswegigen Erhebung wurde später festgestellt, dass zwei weitere Dienstgeberbeitragskonten der Beschwerdeführerin bestehen. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, wird ohne Meldung der bekannten Dienstgeberbeitragskonten keine Dienstnehmeranzahl seitens des Sozialministeriumservice eruiert. Demnach hätte die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Dienstgeberbeitragskonten verfügt, bei der Erlassung der Bescheide vom 14.04.2014 und vom 12.05.2015 zu im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheiden geführt. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme waren somit auch nach Ansicht des erkennenden Senats gem. § 69 Abs. 3 AVG gegeben.

Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einbeziehung der beiden Konten keinerlei Einfluss auf den Hauptinhalt des Bescheides gehabt hätte, ist nicht nachvollziehbar und geht ins Leere. Weiters ist - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - auch das Vorbringen, dass dem Bundessozialamt sämtliche Daten, einschließlich der beiden Dienstgeberbeitragskonten, bekannt gewesen wären, keineswegs nachvollziehbar und steht dem die Ausführung der belangten Behörde, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, diametral entgegen.

In jedem Fall obliegt es dem Dienstgeber im Sinne einer Auskunfts- und Meldepflicht gem. § 16 Abs. 1 und § 22 BEinstG, Änderungen und Dienstgeberbeitragskonten bekannt zu geben und besteht diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, dies der belangten Behörde ordnungsgemäß zu melden, kann keinesfalls zu einer Befreiung ihrer Verpflichtung führen und ist darauf zu verweisen, dass § 69 Abs. 3 AVG derartige Fälle umfasst.

Die im Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beweis angeführte Benachrichtigung betrifft eine Befreiung der Verzeichnislegung des Dienstgebers, wenn die hierfür erforderlichen Daten von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden können. Änderungen in den Konten sind jedoch gem. § 16 BEinstG vom Dienstgeber bekanntzugeben.

Festgestellt wird zusammenfassend, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG nach Ansicht des erkennenden Senats zulässig ist, da die Bekanntgabe der Dienstgeberbeitragskonten zu anders lautenden Bescheiden geführt hätte, da der im Hauptinhalt des Spruchs angeführte zu entrichtende Ausgleichstaxenbetrag entsprechend anderer Dienstnehmerdaten aus den Jahren 2013 und 2014 errechnet worden wäre.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Beschäftigungspflicht

§ 1 (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

...

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4 (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

...

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5 (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

...

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.

(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt."

3.5. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zwischen 58 und 67 Personen, davon 1 bis 2 begünstigte Behinderte, im Bundesgebiet beschäftigte.

Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die im § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, die "im Bundesgebiet" 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Begünstigteneigenschaft von Herrn XXXX vermochte die Beschwerdeführerin auch mit den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen hinsichtlich des Bescheids des Bundessozialamtes zur Abweisung eines Antrages auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht darzulegen, dass sich daraus eine Begünstigteneigenschaft ableiten ließe, zumal dies ein völlig anderes Verfahren betrifft. Hinsichtlich der Äußerung der Beschwerdeführerin, dass sich ergebe, dass dieser Dienstnehmer begünstiger Behinderter sei, ist darauf zu verweisen, dass kein entsprechender Feststellungsbescheid seiner Begünstigteneigenschaft vorliegt. Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht werden nur Behinderte angerechnet, welche die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 BEinstG erfüllen und einen in § 14 BEinstG angeführten Nachweis für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass auf ihr Vorbringen bezüglich der Dienstnehmerin XXXX , welche die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft dem Dienstgeber nicht gemeldet hatte, nicht eingegangen worden wäre, ist auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen, welcher zu Recht festhält, dass seitens der Dienstnehmerin keine Verpflichtung besteht, Veränderungen hinsichtlich der Begünstigteneigenschaft zu melden. Der erkennende Senat verweist diesbezüglich auf diese Ausführungen der belangten Behörde.

Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zwischen 58 und 67 Personen, davon 1 bis 2 begünstigte Behinderte, im Bundesgebiet beschäftigte. Sie war somit gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Da die Beschäftigungspflicht für die Jahre 2013 und 2014 von der Beschwerdeführerin somit nicht zur Gänze erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet.

Da die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für die Jahre 2013 und 2014 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und unbestritten, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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