W124 1314279-2•BVwG W124 1314279-2
W124 1314279-2Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Antragszurückziehung, aufschiebende Wirkung, Verfahrenseinstellung
W124 1314279-2/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:
Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: XXXX vom XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am XXXX sein Heimatdorf in Indien verlassen und stellte am XXXX beim Bundesasylamt, Aussenstelle XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Dieser Antrag wurde am XXXX mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs.9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde am XXXX mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres XXXX , gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG
zurückgewiesen.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens i.S. des Art 8 EMRK. Dem Antrag wurde ein nicht in allen Punkten vollständig ausgefüllter Vorvertrag beigelegt, eine Bestätigung des ÖSD vom XXXX , dass der Beschwerdeführer die Prüfung für das B1 Zertifikat Deutsch bestanden hat, vorgelegt. Darüber hinaus legte dieser eine Bestätigung als unterstützendes Mitglied des Wiener Roten Kreuzes und mehrere Bestätigungen eines im Monat XXXX und XXXX XXXX erhaltenen Honorars als Zeitungszusteller vor.
Im Schriftsatz vom XXXX wiederholte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang und verwies im Zusammenhang des am XXXX neuerlich gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41 a Abs. 9 NAG darauf, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 01.10.2013 vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass der Einschreiter einer Beschäftigung als Fahrer und Zusteller nachgehen und dabei ein Einkommen in der Höhe von € 1200 netto verdienen könne. Des weiteres wurde auf die B1 Deutschprüfung vom XXXX , der Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes vom XXXX und sämtliche Honorarnoten hingewiesen. Aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen (B1 Deutschprüfung, arbeitsrechtliche Vorvertrag) liege auf jeden Fall ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, welcher im Hinblick auf Art. 8 EMRK neu zu bewerten sei. Der Einschreiter sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten, habe die B1 Deutschprüfung bestanden, sei krankenversichert und verfüge über eine qualifizierte Einstellungszusage. Außerdem lebe er seit 13 Jahren in Österreich, habe einen breiten Freundeskreis, wobei ausgeführt werde, dass er im Heimatland keine Familienangehörigen habe.
Im Schriftsatz vom XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass im Hinblick der Verfahrensanordnung vom XXXX nachstehende Urkundenvorlage erstattet werde: Erstens Geburtsurkunde samt Foto, beglaubigt von der indischen Botschaft. Zweitens ein Schreiben der Botschaft vom XXXX , wonach der Einschreiter einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft gestellt habe.
Im Schriftsatz vom XXXX verwies der rechtsfreundliche Rechtsvertreter nach Wiederholung der Ausführungen des Schriftsatzes vom XXXX darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor beinahe elf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Zur Aussetzungsentscheidung zum Privat und Familienleben wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2004, Zl.2002/21/0065 hingewiesen, wonach eine Ausweisung ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschoben hätten (vgl. Erkenntnis vom 24.11.2009, Zl.2009/21/0088 und vom 24.04.2012, Zl. 2009/22/0269).
Seit der Ausweisung des Einschreiters habe sich der Sachverhalt sehr wohl maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX im Bundesgebiet massiv integriert. Er verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, über die B1 Deutschprüfung, sei Mitglied des Roten Kreuzes und gehe einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Auch seien mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt worden.
Darüber hinaus sei sowohl die Geburtsurkunde in Original als auch ein gültiger Reisepass vorgelegt worden.
Nicht zu übersehen sei auch der nunmehr beinahe elfjährig durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 unmissverständlich festgehalten, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt nur verhältnismäßig anzusehen.
Der Einschreiter habe die elf Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genützt, um sich zu integrieren. Er spreche hervorragend Deutsch, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei mit dem roten Kreuz in "Verwaltung", sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholten. Zu seinem Heimatland Indien habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Aufgrund dieser Ausführungen würde der Antrag gestellt werden dem Einschreiter den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung der Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Schritte gesetzt habe, um sich aus Eigenem einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, um in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Bis zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen habe der Beschwerdeführer, offensichtlich aus Willkür, keinen neuen Reisepass beantragt. Der Beschwerdeführer würde nunmehr eine Kopie seines Reisepasses vorlegen, aus welcher hervorgehe, dass diesen am XXXX ein Reisepass ausgestellt worden sei. Sein Aufenthalt sei seit dem XXXX das Ergebnis seines persönlichen Verhaltens, vor allem des Ignorierens der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung. Bereits seit der erstinstanzlichen Asylentscheidung vom XXXX habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen, dass dieser das österreichische Bundesgebiet verlassen werde müsse.
Der Beschwerdeführer sei erwachsen und habe keinen Anspruch auf Unterstützung des österreichischen Staates. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei in seinem Fall nicht gegeben. Laut dem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer seit dem XXXX laufend als gewerblich selbstständig erwerbstätige Person angemeldet. Ersichtlich sei des weiteres, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein oder nur ein geringes Einkommen erziele. Des weiteres werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen sein. Dem BFA würden auch keine Hinweise darüber vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei in sein Heimatland zurückzukehren. Eine strafrechtliche Beziehung bzw. politische Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland sei nicht ersichtlich. In Österreich würde der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen haben. In der Anlage seien dem Beschwerdeführer die Staatendokumentation seines Heimatlandes zur Kenntnis übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden.
Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer vor ca. elf Jahren in das Bundesgebiet eingereist und einen Asylantrag gestellt habe. Es sei auch richtig, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , somit nach sechs Jahren der Antrag in der zweiten Instanz abgewiesen worden sei. Richtig sei auch, dass am XXXX ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim Amt der in der Landesregierung eingereicht worden sei, welche mit Bescheid der MA 35 am XXXX abgewiesen wurden sei.
Nicht richtig sei, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen höher zu werten seien, als die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Behörde würde die ständige Judikatur des VwGH übersehen, wonach ab einem über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib höher zu werten seien, als die Interessen der Republik an der Aufrechterhaltung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zl. 2012/21/0044 sehr deutlich ausgeführt, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, so dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien derartige Ausweisungen auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit über elf Jahren im Bundesgebiet und habe sehr wohl die Zeit genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Darüber hinaus seien sämtliche Unterlagen vorgelegt worden.
In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf Vorhalt, dass seine Deutschkenntnisse für die Tatsache, dass er über ein Deutschdiplom auf dem Niveau B1 verfüge, unzureichend Deutsch spreche, an, dass er den ganzen Tag und die ganze Nacht arbeiten würde. Er würde nicht so gut Deutsch sprechen, da in der Pizzeria alle Punjabi reden würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinerlei Arbeitsaufnahme berechtigt sei, gab dieser an, dass er eine kleine Transportfirma habe und die Buchhaltung bis jetzt nichts gegen seine Arbeit gesagt habe.
Hinsichtlich der Aufzeichnung des Versicherungsdatenauszuges, aus dem hervorgehen würde, dass er kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erziele, gebe der Beschwerdeführer an, dass er € 650 an Sozialversicherung zahle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer versichert sei, würde vom BFA nicht in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer könne sich seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit finanzieren. Er sei der Meinung, dass er einer legalen Beschäftigung nachgehen würde. Wenn ihm vorgehalten werde, dass seine Aussage unglaubwürdig erscheinen würde, da er schon einmal von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, gab dieser an, dass er erst nach der Kontrolle seine Firma gegründet habe. Er habe diese Firma deshalb gegründet, damit dies dem Gesetz entspreche. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er deshalb nicht nachgekommen, weil er in Indien über kein Vermögen verfügen würde und seine Mutter krank sei. Überdies würde Indien über kein Sozialversicherungssystem verfügen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs.11 Z 2 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen(Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 2005 würde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation in Indien. Betreffend der Identität seiner Person stellte das BFA fest, dass mangels vorgelegter Originaldokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht verstehe. Die vom Beschwerdeführer angeführte Identität würde daher als Verfahrensidentität geführt werden. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer weigern würde, seinen Reisepass im Original dem BFA vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass im Original bisher nicht vorgelegt, sei seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich mehrfacher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen (Verfahrensanordnung vom 19.02.2015) für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag, nicht ausreichend nachgekommen, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörden aufgrund der Aktenlage durchaus möglich und zumutbar gewesen sei.
Seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe keine Schritte im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise nach Indien gesetzt. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet unter keinen Umständen verlassen wolle und alles daran setzen würde im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben. Neben der Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages und dem Antrag bei der MA 35 sei der gegenständliche Antrag bereits der dritte Versuch seinen illegalen Aufenthalt auf eine legale Basis zu stellen ohne seiner Ausreiseverpflichtung Folge leisten zu wollen.
Weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angeführt über familiäre Bindungen zu verfügen und habe dies auch vom BFA nicht festgestellt werden können. In seiner Antragsbegründung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben einen breiten Freundeskreis zu haben, so dass er sich hier zu Hause fühle. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in sein Familienleben eingreifen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass eine legal erfolgte berufliche Integration der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Im Falle des Beschwerdeführers könne dies nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX , während eines laufenden Asylverfahrens, bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, welche er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
Am XXXX habe der Beschwerdeführer einen Gewerbeschein "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen... bis 3500 kg" erhalten. Mit diesem Gewerbeschein sei der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch zu erwähnen, dass die Auslieferung von Speisen und Getränken für einen gastronomischen Betrieb laut Rechtsprechung keine selbstständige Tätigkeit darstellen würde. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit mit rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens hätte einstellen müssen, da ihm danach auch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen sei. Ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, einer Beschäftigung nachzugehen. Das Betreten des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch einen Beamten der Landespolizeidirektion oder des Finanzamtes sei, aufgrund seiner eigenen Aussage, nicht notwendig. Dem Auszug des Versicherungsdatenblattes sei keine Beitragsgrundlage zu entnehmen. Das BFA gehe daher aufgrund des begründeten Verdachtes, dass der Beschwerdeführer entweder keine Steuererklärung abgegeben habe oder kein bzw. nur ein sehr geringes Einkommen erzielen würde, von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Im Zuge des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 vom XXXX habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Nachweis dafür bringen können, dass dieser durch die Ausübung des Kleintransportgewerbes selbsterhaltungsfähig sei. Eine Änderung dieses Umstandes sei nicht ersichtlich. Eine relevante berufliche Integration, welche der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehen würde, sei im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf den in seinem Antrag beigelegten Vorvertrag habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch, soweit das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen würde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Rote Kreuz finanziell einmal unterstützt habe, könne kein Grund für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sein. Zusammenfassend könne im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfüge weder über legale berufliche noch über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Familiäre Bindungen seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Ein breiter Freundeskreis, wie der Beschwerdeführer dies in seinem Antrag bezeichne, sei eine normale Entwicklung eines längerfristigen Aufenthaltes und keine Besonderheit. Auch eine relevante sprachliche Integration sei im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX habe das BFA festgestellt, dass die Deutschkenntnisse (sprechen und verstehen), im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser im Besitz eines Sprachdiploms auf B1 sei, unzureichend sei. Dem B1 Zertifikat aus dem Jahr XXXX sei zu entnehmen, dass dieser bei der Prüfung lediglich 189,5 Punkte von max. 300 erreicht habe. Zu erwähnen sei, dass eine Mindestpunkteanzahl von 180 zu erreichen sei.
Selbst wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgehen würde, so sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2010, U 614/10 zu verweisen, worin der VfGH ausführt, dass, wenn man auch in einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Fremden führen.
Zu erwähnen sei hier nochmals, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration, sowie dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert sei, wenn der Fremde zum Aufenthalt in Österreich lediglich während seines Asylverfahrens, sohin aufgrund eines Antrages, welcher durch seine Person letzten Endes ungerechtfertigt gestellt worden sei, temporär lediglich gewesen sei.
Zusammenfassend müsse darauf hingewiesen werden, dass die Stellung des Asylantrages des Beschwerdeführers lediglich dazu gedient habe ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hierfür würde das in Österreich bestehende Asylsystem missbraucht werden.
Hinsichtlich der Bindungen zu seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom XXXX an, dass er keine Familienangehörige in Indien haben würde. Entgegen dieser Behauptung könne dem Bescheid der Wiener Landesregierung, MA 35, vom XXXX entnommen werden, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Onkel des Beschwerdeführers in Indien aufhältig sei. Im Antrag vom XXXX habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sich seine Eltern in seinem Heimatland befinden würden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich auch seine Mutter in seinem Heimatland befinden würde. Damit sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über familiäre Bindungen verfügen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland Indien verfügen würde, sei zu erwähnen, dass er erwachsen und in einem arbeitsfähigen Alter sei. Er habe keinen Anspruch auf die Unterstützung durch eine andere Person. Anhand seines Aufenthaltes in Österreich, zu welchem der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen verfügen würde, sei ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehenden Mann durchaus möglich sei in einem für ihn fremden Land zu leben. Es sei daher für diesen kein ernsthaftes Problem in seinem Heimatland Indien Fuß zu fassen, da er der Landessprache mächtig sei und sich in einem arbeitsfähigen Alter befinden würde.
Der Beschwerdeführer habe seit rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens die bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet und versuche nunmehr mit seinem zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten zu müssen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, dass sowohl über seinen Asylantrag, als auch über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er nicht davon ausgehen habe können, dass irgendein weiteres behördliches Verfahren zu seinen Gunsten ausgehen würde. Zusammengefasst sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seine Aufenthaltsdauer ausgedehnt habe. Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass sich das Privat-, oder Familienleben des Beschwerdeführers seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens oder dem Verfahren bei der MA 35 derart geändert habe, dass die nunmehrige Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat oder Familienleben darstellen würde.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter aus, dass die Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung zurückweise, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Kopie seines gültigen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorgelegt. Warum die Vorlage des Originalreisepasses notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar und mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Nichtvorlage des Originalreisepasses bedeute nicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht bestehe und er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Außerdem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht belehrt, dass die Nichtvorlage des Original Reisepasses zu einer Zurückweisungsentscheidung führen würde. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer dahingehend entsprechend zu belehren. Die belangte Behörde erlasse eine Überraschungsentscheidung, zumal bei der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine diesbezügliche Belehrung erfolgt sei.
Auch die Frage, ob das Privat-, und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien, sei bei der Abwicklung in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B1150/07-9).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch hinsichtlich des VfGH müsse der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung sei gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen einerseits dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden habe. Dabei variiere der Ermessenspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und müsse in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter Privatleben seien nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen die für das private Leben eines jeden Menschen konstitutiv sein zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme den Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wesentliche Rolle zu.
Für den Aspekt des Privatleben spiele zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornehme (Vgl. dazu Peter Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007 852ff).
Allerdings sei nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei (VwGH vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0126).
Gemäß der aktuellen Judikatur des VfGH sei die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt sei und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert worden sei (VwGH vom 07.10.2010, B9 150/2010).
Der Beschwerdeführer habe am XXXX , somit vor beinahe elf Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des AsylGH zur Zl. XXXX am XXXX in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, gestellt.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.02.2004, Z. 2002/21/0065 ausgesprochen, dass eine Ausweisung ihre Wirksamkeit verlieren könne, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verschoben hätten (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0088 und vom 24.04.2012, Zl. 2009/22/0269). Seit der Ausweisung des Einschreiters habe sich der Sachverhalt maßgeblich geändert.
Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX und dem ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv integriert. Er verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, über die B1 Deutschprüfung und sei Mitglied des Roten Kreuzes. Auch seien mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt worden. Somit liege eine positive Zukunftsprognose vor. Der VwGH habe im Erkenntnis zu Ro 201422/0032 zur Zukunftsprognose Stellung genommen. Mit dieser habe sich die belangte Behörde kaum beschäftigt.
Die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 33 des Bescheides, der Beschwerdeführer hätte keinen Anspruch auf das Arbeitsverhältnis, sollte ein solches nicht zu Stande kommen, sei nicht richtig. Dieser habe sehr wohl einen Rechtsanspruch auf das Arbeitsverhältnis, da dies dem Sinn und Zweck eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche. Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Plausibilität des Arbeitsvorvertrages gehabt hätte, dann wäre sie verpflichtet gewesen einen informierten Vertreter als Zeugen einzuvernehmen. Zum Beweis dafür, dass die Einstellzusage der Firma weiterhin aktuell sei, würde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma beantragt.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten und habe sowohl die Geburtsurkunde in Original als auch einen gültigen Reisepass in Kopie vorgelegt.
Nicht zu übersehen sei auch der nunmehr beinahe elfjährige durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044 unmissverständlich festgehalten, dass bei einem über zehnjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet höher liegen würden, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, so dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer, die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine derartige Ausweisung ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen.
Der Beschwerdeführer habe natürlich diese elf Jahre im Bundesgebiet dazu genützt, um sich zu integrieren. Er spreche hervorragend Deutsch, verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei Mitglied des Roten Kreuzes und sowohl verwaltungsstrafrechtlich also gerichtlich strafrechtlich unbescholten. Außerdem verfüge er über einen breiten Freundeskreis. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des §§ 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, ergebe, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten sei.
Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend und im vorliegenden Fall auf die Verfahrensdauer des Asylverfahrens in keiner Weise den Beschwerdeführer anzulasten. Insofern bestehen wesentliche Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthalts von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahrens abgedeckt werde (VfGH vom 07.10.2010, wegen 950/10) und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes gekommen sei, etwa weil sich jemand dem Verfahren entzogen oder hintereinander mehrere Asylanträge gestellt habe (VfGH vom 12. Juni 2010/13/10).
Am XXXX stellte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Begründet wurde dies damit, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend öffentliche Interessen der zuerkennenden aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen stehen würden, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handeln würden, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides erfordern würden (VwGH 10.07.1987, Zahl 87/08/0013), was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 01.02.2005 würden nur dann öffentliche Interessen vorliegen, wenn eine unmittelbare Bedrohung abzuleiten sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Umständen, dass vom Beschwerdeführer keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgehe, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würde. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet integriert und aufrecht gemeldet. Er lebe seit über 11 Jahren im Bundesgebiet und habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" gestellt, welcher mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würden alle samt vorliegen. Soweit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde, würde die Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Dieser würde somit der Gefahr der Abschiebung aus dem Bundesgebiet ausgesetzt sein. Im Fall der Abschiebung wäre der Zweck der vorliegenden Beschwerde vereitelt.
Zumal der Beschwerdeführer in keinster Weise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, sei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig ein Nachteil verbunden.
Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Erkenntnis des BVwG XXXX vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist und diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu erteilen ist.
Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter einem zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 m.w.N.).
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. ebenda § 28 VwGVG, Anm. 5). Daraus ergibt sich, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird.
Umstände die darauf schließen lassen könnten, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seines Handelns nicht bekannt ist, können insbesondere aufgrund Rechtsvertretung, von welcher die Zurückziehung veranlasst wurde, nicht erkannt werden.
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor. Dass die Einstellung durch Beschluss zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Materialien (ErlRV 2009, BlgNR XXIV. GP, zu §§ 28 und 31 VwGVG).
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