W116 2108176-1•BVwG W116 2108176-1
W116 2108176-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Auslandseinsatz, Bundesheer, Dienstpflichtverletzung,<br/>Fahrlässigkeit, Gehorsamspflicht, Offizier, Verweis
W116 2108176-1/3E
IM Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das mündliche Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten AUTCON32/KFOR vom XXXX betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer leistete zum tatrelevanten Zeitpunkt als Major des österreichischen Bundesheeres einen Auslandseinsatz im Kosovo (AUTCON32/KFOR).
1.2. Am 18. April 2015 um 08:10 Uhr leitete der Kontingentskommandant (NCC) gegen den Beschwerdeführer mündlich ein Disziplinarverfahren ein, weil dieser im Speisesaal des CFC/DFAC ein nicht genehmigtes Abzeichen (AUT-Nationalitätsabzeichen) am linken Oberärmel trug. Der Kontingentskommandant behielt das abgeänderte Abzeichen zunächst ein.
1.3. Am 5. Mai 2015 wurden der Beschuldigte und ein Zeuge zu dem Vorfall niederschriftliche einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, er habe am 18. April 2015 gegen 08:00 Uhr den Speiseraum im CFC zum Zwecke der Einnahme des Frühstücks betreten und sich auf den freien Platz rechts neben dem Kontingentskommandanten gesetzt, der sich dann zu ihm gedreht habe. Dabei habe dieser auf seinen Oberarm geblickt und das beanstandete AUT-Nationalitätsabzeichen erkannt. Hammer und Sichel des Wappenadlers seien auf diesem durch zwei gelbe, eingestickte Hanteln, wie sie im Krafttraining verwendet werden würden, ersetzt worden. Der NCC habe das Abzeichen am oberen Ende ergriffen, vom Klettband abgezogen und gesagt "So, jetzt reichts". Dann habe dieser noch vor Ort gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Tragens dieses Abzeichens eingeleitet und mitgeteilt, dass er als Sicherstellungsmaßnahme dieses Abzeichen zunächst einbehalten und später wieder zurückgeben werde. Unmittelbar darauf habe der NCC den Frühstücksraum verlassen. Zurückbekommen habe der Beschwerdeführer das Abzeichen am 23. April 2015. Seit dem Jahr 2007 trage er dieses Abzeichen im Auslandseinsatz. Das Abzeichen sei von seinen Vorgesetzten bis heute nicht beanstandet worden. Ganz im Gegenteil, man habe es eher amüsant gefunden, auch Brig Mag. W als DCOM sei einer davon gewesen - daher sei ihm beim Tragen dieses Abzeichens auch kein Unrechtsbewusstsein erwachsen. Anführen wolle er auch, dass die eingestickten Hanteln im Nationalitätsabzeichen (1,4 cm) nur bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe als solche erkannt werden könnten und er in diesem Fall davon ausgehe, dass ganz bewusst nach diesem "corpus delicti" gesucht worden sei.
Der Zeuge ObstltdG XXXX gab in seiner Einvernahme an, am 18. April 2015 um ca. 08:10 Uhr am Frühstückstisch im Speisesaal des Camps "Film City" gesessen zu haben. Ihm gegenüber sei der Kontingentskommandant gesessen. Ebenfalls anwesend sei der S1 des Kontingents gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Tisch gekommen und habe den Kontingentskommandanten gefragt, ob er sich auf den freien Platz rechts neben ihn setzen könne. Dieser habe zugestimmt, worauf sich der Beschwerdeführer an den Tisch gesetzt habe. Beim Niedersetzen habe der Kontingentskommandant bemerkt, dass das AUT-Nationalitätsabzeichen, das jeder österreichische Soldat im Auslandseinsatz am linken Oberarm auf der Kampfanzugsjacke durch Klettband angeheftet trage, anders ausgesehen habe. Der Kontingentskommandant habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich das genauer ansehen könne. Dieser habe es von seinem Ärmel abgenommen und es dem Kontingentskommandanten überreicht. Nachdem sich der Kontingentskommandant das Abzeichen genauer angeschaut habe, habe er festgestellt, dass sich statt der Insignien, Hammer und Sichel, zwei aufgestickte Hanteln in den Klauen des Adlers befunden hätten. Der Zeuge habe von seinem Sitzplatz aus ebenfalls das abgeänderte Abzeichen erkennen können. Der Kontingentskommandant habe festgestellt, dass er prüfen müsse, ob hier ein disziplinär zu ahnendes Verhalten vorliege. Nach der Frage, weshalb der Beschwerdeführer so ein Abzeichen tragen würde, habe Kontingentskommandanten mündlich ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, um den Sachverhalt zu klären. Zwischenzeitich habe der S1 den Frühstückstisch verlassen, genauere Angaben dazu könne der Zeuge aber nicht machen. Das Abzeichen sei aus Sicherstellungsgründen einbehalten worden. Danach sei zum gegenständlichen Fall bis zum Ende der Essenseinnahme nicht mehr gesprochen worden.
1.4. Am 23. April 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinarverfügung erlassen, gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Einspruch erhob.
1.5. Am 9. Mai 2015 führte der Kontingentskommandant in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers eine mündliche Verhandlung durch.
Aus der kurzen Verhandlungsschrift geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer im Einspruch angegeben habe, dieses Abzeichen seit 2007 immer wieder temporär getragen zu haben und dabei auch niemals beanstandet worden zu sein. Das beanstandete Abzeichen habe bei ranghohen Offizieren in nationalen Vorgesetztenfunktionen eher zur Belustigung beigetragen. Dieses Verhalten habe beim Beschwerdeführer den Anschein erweckt, dass das Tragen des Abzeichens in dieser Form kein Fehlverhalten darstelle.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
Mit dem noch im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis vom XXXX erkannte der Kontingentskommandant als Disziplinarvorgesetzter den Beschwerdeführer für schuldig, er sei am 18 04 2015 um 08:15 Uhr im Speisesaal des CFC beim Tragen eines nicht genehmigten Abzeichens/Badges (AUT-Nationalitätsabzeichen, das mit Klettband am linken Oberarm der Kampfanzugsjacke leicht angeheftet werde, im Zuge der Einsatzvorbereitung ausgegeben worden sei und für alle österreichischen Soldaten in Form, Größe und Aufdruck einheitlich normiert und auch zu tragen sei), an welchem Hammer und Sichel durch zwei aufgestickte Hanteln ersetzt gewesen seien, angetroffen worden. Er habe dadurch fahrlässig gegen § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstvorschriften verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 80 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe "Verweis" verhängt.
Aus der Begründung geht hervor:
Durch das Tragen des beanstandeten Abzeichens habe der Beschwerdeführer die geforderte Gehorsamspflicht verletzt. Im nationalen Einsatzbefehl AUTCON KFOR sei durch die Kennzeichnung der Uniform die Zugehörigkeit der AUT-Teile zu KFOR festgelegt.
In der Folge wird ein Auszug aus dem nationalem Einsatzbefehl zitiert:
"d. Koordinierende Maßnahmen:
(1) Kennzeichnung der Uniform: Das AUT-Nationalitätsabzeichen ist am linken Arm zu tragen. Das KFOR Abzeichen ist am linken oder rechten Arm zu tragen. Das Tragen eines dritten Abzeichens, als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einem multinationalen/nationalen Element ist erlaubt
(Abzeichen Beilage_YY_1_Anlage_Y_Definitionen_und Abkürzungen).
Das zu tragende AUT-Nationalitätsabzeichen ist in der Beilage abgebildet"
Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren auch angegeben, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass nach diesem Abzeichen bereits gesucht worden sei, aber er hätte am 18. April 2015 aus Versehen die Kampfanzugsjacke mit dem beanstandeten Abzeichen angezogen. Somit sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass das Tragen dieses Abzeichens "nicht in Ordnung" sei. Er habe daher die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt.
Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer auch das Ansehen der Republik Österreich, und damit auch das Ansehen des Bundesheeres verletzt, indem er das zugewiesene AUT-Nationalitätsabzeichen in der auf dem Beweisfoto dargestellten "entwürdigenden" Ausführung, wobei Hammer und Sichel durch zwei gelbgestickte Hanteln ersetzt worden seien, öffentlich getragen habe.
Das Wappen der Republik Österreich sei zudem im Wappengesetz (Bundesgesetz von 28 März 1984 über das Wappen und andere Hoheitsabzeichen der Republik Österreich) in der Zeichnung gem. Anlage 1 festgelegt und nach den Strafbestimmungen gemäß § 8 Abs. 4 sei als Verwaltungsübertretung mit bis zu € 3.600,- zu bestrafen, wer die Abbildung des Bundeswappens in einer Weise verwende, die geeignet sei, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Zur Strafbemessung wurde Folgendes festgehalten:
Mildernd wirke sich der Umstand aus, dass dies die erste Pflichtverletzung des Beschuldigten darstelle sowie dass er geständig und auch reuig sei.
Von einem Offizier werde aber erwartet, dass er seine Vorgaben, im konkreten Fall die angeführte Kennzeichnungspflicht der AUT-Teile zu KFOR durch das Tragen des AUT-Nationalitätsabzeichens aus dem nationalen Einsatzbefehl, einhalten würde. Dabei sei es nicht entscheidend, ob wegen der "stillschweigenden" Zustimmung von Vorgesetzten oder auch Ranghöheren aus vergangenen Kontingenten beim Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein erwachsen sei, sondern es gehe dabei lediglich um die objektive Beurteilung des Handelns, das eine klare Vorgabe verletzen würde.
Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Abzeichen als Offizier des österreichischen Kontingents auf einem internationalen Arbeitsplatz im Hauptquartier von KFOR getragen habe und dieses somit für jeden sichtbar gewesen sei, und nicht nur im CFC, sondern auch überall dort, wo er sich mit dienstlichem Auftrag oder auch nur zum Zwecke der Truppenbetreuung aufgehalten habe.
Nach Abwägung aller vorliegenden Beurteilungsgrundlagen sei die ausgesprochene Disziplinarstrafe tat- und schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde bei der belangten Behörde ein (Einlangen am 22. Mai 2015). Darin wird das Disziplinarerkenntnis wegen Schuld und Strafe angefochten.
Hinsichtlich der Beschwerde wegen Schuld wird ausgeführt, mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe am 18. April im Speisesaal des CFC ein nicht genehmigtes Abzeichen anstatt dem AUT-Nationalitätsabzeichen getragen, und zwar ein solches, an welchem Hammer und Sichel durch zwei aufgestickte Hanteln ersetzt gewesen seien. Dadurch habe er fahrlässig gegen § 7 abs. 1 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Über ihn sei die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden.
Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus Versehen eine Kampfanzugsjacke mit dem beanstandeten Abzeichen angezogen habe. Somit sei ihm bewusst gewesen, dass das Tragen dieses Abzeichens "nicht in Ordnung" sei und habe die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt. Bereits durch die Feststellung, dass lediglich ein Versehen seinerseits vorgelegen sei, werde ausgeschlossen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Tragen des Abzeichens nicht den Vorschriften entsprochen habe. Damit könne auch nicht erklärt werden, er habe die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies umso mehr, als nicht konkret angegeben werde, wie die näheren Umstände gewesen seien, die zu diesem Versehen geführt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass eine entschuldbare Fehlleistung vorliege, die nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nicht disziplinär zu ahnden sei. Hätte die belangte Behörde sich mit den nähren Umständen auseinandergesetzt, die zu diesem Versehen geführt hätten, hätte sie auf jeden Fall zu einem für den Beschwerdeführer günstigerem Ergebnis kommen müssen.
Bezüglich der Strafbemessung wurde ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass das Abzeichen nur kurzfristig getragen worden sei. Weiters sei die Veränderung am Abzeichen nur aus der Nähe zu bemerken gewesen und er sei von niemandem darauf negativ angesprochen worden. Wenn überhaupt ein Verschulden seinerseits vorliegen würde, wäre dieses daher äußerst gering und es sei auch ohne Folgen geblieben.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, ihn in Stattgeben der Beschwerde freizusprechen.
3.2. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war im ereignisrelevanten Zeitraum Soldat des österreichischen Bundesheeres und leistete als Offizier einen Auslandseinsatz bei AUTCON32/KFOR im KOSOVO. Am 18. April 2015 setzte sich der Beschwerdeführer um ca. 08:10 Uhr an den Frühstückstisch im Speisesaal des CFC, an dem auch der Kontingentskommandant saß. Der Kontingentskommandant bemerkte, dass beim AUT-Nationalitätsabzeichen des Beschwerdeführers, das am linken Oberarm der Kampfanzugjacke mit Klettband angeheftet war, Hammer und Sichel durch zwei aufgestickte Hanteln ersetzt waren. Dem Beschwerdeführer waren die Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles betreffend das korrekte Tragen des AUT-Nationalitätsabzeichens zur Kennzeichnung des Uniform bekannt. Dementsprechend war ihm grundsätzlich auch bewusst, dass das Tragen eines wie im gegenständlichen Fall veränderten AUT-Nationalitätsabzeichens nicht den geltenden Anordnungen entsprach. Seinen eigenen Angaben folgend hat er dieses veränderte Abzeichen bereits seit dem Jahr 2007 immer wieder bei Auslandseinsätzen getragen, ist deswegen jedoch nie von seinen Vorgesetzen beanstandet worden. Dass es ihm deshalb schließlich sogar am notwendigen Unrechtsbewusstsein gemangelt haben soll, ist jedoch nicht glaubwürdig; allenfalls hat die Untätigkeit früherer Vorgesetzter beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass er wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles nicht belangt werden würde. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer am 18. April 2015 dieses Abzeichen bewusst getragen oder - wie von der Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid entsprechend der Rechtfertigung des Beschwerdeführers festgestellt wurde - an diesem Tag die Kampfanzugsjacke mit dem beanstandeten Abzeichen lediglich aus Versehen angezogen hat, da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides jedenfalls auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit beschränkt ist. Indem der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Feldjacke mit dem veränderten AUT-Nationalitätsabzeichen trug, ließ er dabei zumindest jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus den darin enthaltenen Niederschriften, der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2015 und den Inhalt des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses sowie aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das veränderte Aut-Nationalitätsabzeichen zum Tatzeitpunkt getragen hat und dabei vom Kontingentskommandanten erwischt und zur Rede gestellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen und wurde zudem auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Dass dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles und damit auch die darin enthaltenen Anordnungen betreffend das korrekte Tragen des AUT-Nationalitätsabzeichen zur Kennzeichnung des Uniform bekannt waren, wurde von ihm ebenfalls nie in Abrede gestellt und ergibt sich weiters aus dem gerichtsbekannten Umstand, dass Soldaten des österreichischen Bundesheeres, die für eine Entsendung in den Auslandseinsatz vorgesehen sind, umfangreiche Schulungen absolvieren müssen, wobei insbesondere auf die für den konkreten Einsatz maßgebliche aktuelle Befehlslage ausführlich Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits an mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers zu betrachten, wenn er vorbringt, dass er dieses veränderte Aut-Nationalitätsabzeichen bei Auslandseinsätzen bereits seit 2007 regelmäßig getragen habe, von seinen Vorgesetzten deswegen aber niemals beanstandet worden sei. Denn weder lassen sich daraus nachvollziehbare Umstände dafür ableiten, dass durch diese Untätigkeit früherer Vorgesetzter die Anordnungen des nationalen Einsatzbefehls gegenüber dem Beschwerdeführer abgeändert worden wären, noch vermochte der Beschwerdeführer daraus schlüssig einen Anspruch auf weitere Duldung durch Vorgesetzte bei zukünftigen Auslandseinsäten ableiten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Kampfanzugjacke mit dem abgeänderten Abzeichen am betreffenden Tag lediglich aus Versehen angezogen hat, ergibt sich aus den Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid, worin die belangte Behörde den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt ist, womit der Schuldvorwurf auch im Beschwerdeverfahren auf die Schuldform der Fahrlässigkeit begrenzt ist. Dass der Beschwerdeführer dabei zumindest jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm als Offizier auch zuzumuten ist, ergibt sich zum einen bereits aus seiner dienstlichen Stellung und zum anderen daraus, dass er im Verfahren selbst zugegeben hat, dieses veränderte Abzeichen auch in der Vergangenheit bei Auslandseinsätzen immer wieder bewusst getragen zu haben. Dies legt nämlich nahe, dass der Beschwerdeführer das veränderte Abzeichen selbst an seiner Kampfanzugsjacke angebracht hat oder zumindest wissen musste, dass es auf einer seiner Kampfanzugsjacken angebracht ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer als Soldat des österreichischen Bundesheeres im Auslandseinsatz verpflichtet und bei Aufwendung der notwendigen und insbesondere einem Offizier zumutbaren Sorgfalt jedenfalls in der Lage gewesen, durch eine entsprechende Kontrolle seiner Adjustierung sicherzustellen, dass die Kennzeichnung seiner Uniform den geltenden Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles entspricht. Dass im konkreten Fall allenfalls besondere Umstände außerhalb seines Einflussbereiches vorgelegen wären, die zu seiner als befehlswidrig beanstandeten Adjustierung geführt hätten, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde behauptet.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl . I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zur Beschwerde wegen Schuld:
3.3.1.1. Der für den vorliegenden Fall anwendbare § 2 Abs. 4 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lautet:
"Pflichtverletzung
§ 2. (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden."
§ 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979 idF. BGBl. II Nr. 362/2014, lautet:
"Gehorsam
§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht."
§ 5 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, lautet:
"Vorsatz
§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
§ 6 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Nr. 112/2015, lautet:
"Fahrlässigkeit
§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war."
Gemäß § 2 Abs 4 HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; siehe dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023 und folgende). Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020).
Zu der vergleichbaren Bestimmung des § 91 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt (VwGH 04.09.2006, 2003/09/0089): "Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach "neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:
a) das biologische Schuldelement, dh. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, dh. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, dh. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", umfasst (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).
3.3.1.2. Das Tragen eines derart abgeänderten AUT-Nationalitätsabzeichens auf der Uniformjacke ist für einen Soldaten des österreichischen Bundesheeres im Auslandseinsatz objektiv jedenfalls als Verstoß gegen die oben zitierten und unzweideutigen Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehls KFOR und damit auch gegen § 7 Abs. 1 ADV zu werten, der normiert, dass jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist und ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen hat.
Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist zunächst festzustellen, dass im konkreten Fall keinerlei Umstände an den Tag getreten sind, die an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit am Vorliegen des biologischen Schuldelements zweifeln lassen würden. Betreffend das psychologische Schuldelement ist die Disziplinarbehörde von fahrlässigem Handeln ausgegangen und begründete diese Auffassung damit, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren selbst angegeben habe, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass nach diesem Abzeichen bereits gesucht worden sei, er aber am 18. April 2015 aus Versehen die Kampfanzugsjacke mit dem beanstandeten Abzeichen angezogen habe. Somit sei ihm bewusst gewesen, dass das Tragen dieses Abzeichens "nicht in Ordnung" sei. Er hätte daher die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt.
In der vorliegenden Beschwerde wird dazu nun die Auffassung vertreten, dass durch diese Feststellung, nämlich dass lediglich ein Versehen vorliege, ausgeschlossen werde, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Tragen des Abzeichens nicht den Vorschriften entsprochen habe. Damit könne auch nicht erklärt werden, er hätte die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die Feststellung der Behörde, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass das Tragen dieses Abzeichens "nicht in Ordnung" sei, lediglich darauf bezieht, dass ihm generell bekannt war, dass das Tragen veränderter Abzeichen im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles steht und dies in weiterer Folge damit begründet wurde, dass er im Ermittlungsverfahren selbst angegebenen habe, dass er davon ausgegangen sei, dass nach diesem Abzeichen als "corpus delikti" bereits gesucht wurde und er am 18. April 2015 die Kampfanzugsjacke mit dem beanstandeten Abzeichen lediglich aus Versehen angezogen habe. Das von der Behörde festgestellte Versehen bezieht sich somit ausschließlich auf die Tathandlung, nämlich das Anziehen der Feldjacke mit dem veränderten AUT-Nationalitätsabzeichen und nicht auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer zum konkreten Zeitpunkt ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein vorlag. Darüber hinaus ist schon alleine aufgrund der umfangreichen Schulungen der Soldaten vor ihren jeweiligen Auslandseinsätzen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Auslandseinsätze absolviert hat, jedenfalls davon auszugehen ist, dass er die Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles und damit auch die darin enthaltenen Anordnungen betreffend das korrekte Tragen des AUT-Nationalitätsabzeichen zur Kennzeichnung des Uniform kannte, wie bereits oben im Zuge der Beweiswürdigung erläutert. Vor diesem Hintergrund ist auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, ihm habe es am notwendigen Unrechtsbewusstsein gemangelt, weil er dieses veränderte AUT-Nationalitätsabzeichen bereits seit 2007 regelmäßig bei Auslandseinsätzen getragen habe, von seinen Vorgesetzten deshalb aber niemals beanstandet worden sei, zu betrachten. Denn - wie ebenso oben bereits ausgeführt - konnte der Beschwerdeführer alleine aus der Untätigkeit früherer Vorgesetzter nicht nachvollziehbar darauf vertrauen, dass die einschlägigen Anordnungen des nationalen Einsatzbefehls für ihn nicht mehr gelten würden, oder daraus allenfalls sogar einen Anspruch auf eine weiter entsprechende Duldung seiner Vorgesetzten in zukünftigen Auslandseinsäte ableiten. Deshalb war diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass eine stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0083, sowie VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0045, mit Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 3, S. 43 f, und die dort referierte Judikatur). Da sich auch die einschlägige und oben angeführte Befehlslage im gegenständlichen Fall und damit die für den Beschwerdeführer geltende Rechtslage als eindeutig erweist, kann die bloße Untätigkeit früherer Vorgesetzter vom Beschwerdeführer nicht als Entschuldigungsgrund herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten, nämlich dem Tragen des veränderten AUT-Nationalitätsabzeichens, jedenfalls die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war, und die ihm als Offizier auch zuzumuten war. Wie oben entsprechend ausgeführt, ergibt sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht bereits aus seiner dienstlichen Stellung als Offizier, der zudem schon an mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen hat. Weiters legt der Umstand, dass er dieses veränderte Abzeichen bereits über Jahre immer wieder bewusst getragen hat nahe, dass er es selbst an seiner Kampfanzugsjacke angebracht hat oder zumindest wissen musste, dass es auf einer seiner Kampfanzugsjacken angebracht ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer - wie übrigens grundsätzlich auch jeder andere Soldat des österreichischen Bundesheeres - verpflichtet und bei Aufwendung der auch zumutbaren Sorgfalt in der Lage gewesen, durch eine entsprechende Kontrolle seiner Adjustierung sicherzustellen, dass die Kennzeichnung seiner Uniform den geltenden Bestimmungen des nationalen Einsatzbefehles entspricht. Dass im konkreten Fall allenfalls besondere Umstände außerhalb seines Einflussbereiches vorgelegen wären, die zu seiner als befehlswidrig beanstandeten Adjustierung geführt hätten, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Zusammenfassend ist die Behörde im konkreten Fall zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen.
3.3.1.3. Der Beschwerdeführer führt nun weiters aus, dass davon auszugehen sei, dass allenfalls eine entschuldbare Fehlleistung vorliegen würde, die nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nicht disziplinär zu ahnen sei.
"Die Rechtsprechung hat für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle zur "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054; E 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer einzelnen "schwachen Leistung", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit", einem einmaligen "Zuspätkommen", können normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 1 BDG 1979) nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stehen ebensowenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung (VwGH 21.02.1991, 90/09/0171)."
Siehe dazu auch eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tag (VwGH 21.02.1991, 90/09/0181): "... Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe auf die Ladung vergessen, nicht geeignet sei, ihn zu exkulpieren, weil einen Beamten bei Erfüllung seiner Zeugenpflicht über die Wahrnehmung dienstlicher Vorgänge eine besondere Sorgfaltsverpflichtung treffe. Abgesehen davon, dass das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene "Vergessen" über die Schuld des Beschwerdeführers nichts aussagt, verkennt die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht, dass es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0171, dargelegt hat, nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes ist, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termins zur Zeugenvorladung die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten wäre."
In diese Richtung gehend ist auch der § 62 Abs. 2 Z 4 HDG 2014 zu verstehen, wenn er anordnet, dass ein Kommandantenverfahren einzustellen ist, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Nach Abwägung der vorliegenden Umstände wurde im gegenständlichen Fall jedoch auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die "Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit" überschritten. Denn das Tragen eines abgeänderten Nationalitätsabzeichens an der Uniform im Auslandseinsatz entgegen den Bestimmungen eines ausdrücklichen Einsatzbefehles stellt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine sogenannte Bagatellverfehlung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Abzeichen bereits seit 2007 immer wieder verwendete und auf einem internationalen Arbeitsplatz im Hauptquartier von KFOR dieses Zeichen sichtbar trug, weshalb schon deshalb nicht von einem "einmaligen Vergessen" gesprochen werden kann.
3.3.2.1. Der anwendbare § 6 HDG 2014, BGBl I Nr. 2014/2 (WV) lautet:
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 (Besondere Milderungsgründe) lautet:
"§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
Zur Auslegung des § 6 HDG 2014:
Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."
3.3.2.2. Der Disziplinarvorgesetzte hielt im gegenständlichen Fall einen Verweis für tat- und schuldangemessen. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe sei auch aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen gewesen. Bei der Strafbemessung ging der Disziplinarvorgesetzte davon aus, dass vom Beschwerdeführer als Offizier erwartet werden könne, dass er Vorgaben, nämlich die angeführte Kennzeichnungspflicht der AUT-Teile zu KFOR durch das Tragen des AUT-Nationalitätsabzeichens aus dem nationalen Einsatzbefehl einhalte. Strafmildernd wurden sein Geständnis, seine Reue sowie der Umstand, dass es sich erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelte, gewertet. Straferschwerend wirkte sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer als Offizier im österreichischem Kontingent auf einem internationalem Arbeitsplatz im Hauptquartier von KFOR das beanstandete Abzeichen trug, was somit für jedermann sichtbar war.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, dass zu berücksichtigen sei, dass er dieses Abzeichen nur kurzfristig getragen habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Kurzfristigkeit ausschließlich dem Umstand geschuldet ist, dass der Missstand durch den Kontingentskommandant frühzeitig bemerkt und unverzüglich abgestellt wurde.
Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einwand, dass die Veränderung am Abzeichen sehr klein und daher nur aus der Nähe zu bemerken gewesen und er auch von niemand darauf angesprochen worden sei, vermag an der von der Behörde vorgenommenen Strafbemessung nichts zu ändern. Denn zum einen war die Veränderung des AUT-Nationalitätsabzeichens jedenfalls groß genug, um von anderen Personen erkannt zu werden, und zum anderen handelt es sich bei der Gehorsamspflicht um eine elementare Bestimmung der ADV, deren Beachtung für das Funktionieren eines militärischen Dienstbetriebs geradezu unumgänglich ist. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht stellt daher in der Regel auch eine an sich schwere Pflichtverletzung dar. Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine geringer Verschuldensgrad - nämlich Fahrlässigkeit - vorzuwerfen war, wurde bei der Strafbemessung ebenso entsprechend Rechnung getragen, wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer disziplinar unbescholten und geständig war, und zwar indem die Disziplinarbehörde aus dem Strafkatalog des § 80 Abs. 1 HDG die niedrigste Strafe auswählte, nämlich jene des Verweises.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des konkreten Falles in ausreichendem Maße auseinander gesetzt, alle im Verfahren hervorkommenden Milderungsgründe entsprechend gewertet und gewichtet und damit von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht. Weitere Milderungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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