BVwG W102 2119953-1

W102 2119953-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

Amtssachverständiger, Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigung, Gutachten, Irrelevanzschwelle,<br/>Kumulierung, Landschaftspflege, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>öffentliches Interesse, Parteiengehör, Rodung,<br/>Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Schwellenwert,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorhabensbegriff, Windpark, Zusammenrechnung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 2119953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W102.2119953.1.00

Spruch

W102 2119953-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Katharina DAVID und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2015, Zl. 07-A-UVP-1289/60-2015, betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich des Vorhabens "Windpark Steinberger Alpe" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.11.2015, zu GZ 07-A-UVP-1289/60-2015, wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der XXXX GmbH, und zwar die Errichtung und der Betrieb von sieben Windenergieanlagen mit je zwei MW-Leistung einschließlich der für dieses Windparkvorhaben erforderlichen Rodung im Ausmaß von 12,8938 ha im Gemeindegebiet von XXXX im XXXX ("Windpark Steinberger Alpe"), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Dagegen hat der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führt der Beschwerdeführer mangelhaftes Parteiengehör, die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich "Raumordnung" anstelle eines Amtssachverständigen, die mangelhaften Rodungserhebungen in der Steiermark sowie den mangelhaften Prüfungsumfang, das Vorliegen eines faktischen FFH-Gebietes an. Weiteres wären auch allfällige kumulierende Auswirkungen betreffend Licht, Schall und auch die Auswirkungen auf Weitwanderwege und Veränderung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters eingehend zu prüfen gewesen. Eine diesbezügliche Beschränkung der Beurteilung auf Sichtbeziehungen würde nicht ausreichen. Auch sei die Alpenkonvention mangelhaft berücksichtigt und das öffentliche Interesse an der Bewahrung des betroffenen Lebensraumes hoch. Nicht alle Vorhaben im räumlichen Zusammenhang seien berücksichtigt, dies habe auch Auswirkungen auf die Erhebungen des Vogelzuges und der Fledermausfauna. Insgesamt sei das ornithologische Gutachten mangelhaft, acht entscheidungsrelevante Fragestellungen seien nicht beantwortet worden. Schließlich wäre die für die Energieableitung von der Übergabestation bis zum geplanten Übergabepunkt im bestehenden Umspannwerk Ettendorf angenommene Rodungsbreite nicht korrekt angenommen worden, es seien eine höhere Rodungsbreite und -fläche anzugeben.

In der Beschwerdegegenschrift der Projektwerberin vom 02.02.2016 wurde die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2016 wurden die vorgebrachten Beschwerdepunkte ebenfalls als unbegründet erachtet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mittels Beschluss vom 18.02.2016 die Bestellung der Herren Mag. XXXX, XXXX sowie DI XXXX, beide XXXX GmbH, als Sachverständige zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens im Fachbereich "Ornithologie" und im Fachbereich "Landschaftsbild". Die zu beantwortenden Fragekomplexe waren: A.) Ergibt sich aufgrund der Beschwerde und der darin aufgeworfenen vertiefenden Fragen eine andere Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut der Vogelwelt? B.) Entspricht die Methode der behördlichen Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild dem Stand der Technik? Waren die fachlichen Stellungnahmen Naturschutz und Raumplanung im behördlichen Verfahren der Einzelfallprüfung im UVP-Feststellungverfahren ausreichend? Treffen insgesamt die getroffenen Einschätzungen zu?

Mit Schreiben vom 10.03.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer, dass die Windenergieanlagen und die Energieableitung ein einheitliches Vorhaben darstellen würde und beantragte, die anberaumte Verhandlung zu vertagen, bis von der Projektwerberin noch vorzulegende beurteilungsfähige Unterlagen betreffend die Energieableitung vorliegen.

Die Projektwerberin erwiderte mit Schreiben vom 18.03.2016, dass die Energieableitung als Bestandteil des Vorhabens bereits von der Behörde einer rechtskonformen Beurteilung unterzogen worden sei und keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen wären.

Das im Ergebnis die behördliche Prüfung im Wesentlichen bestätigende Gutachten der beiden nichtamtlichen Sachverständigen vom 30.03.2016 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zur bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.

Am 19.04.2016 fand schließlich die mündliche Verhandlung statt und wurden dabei insbesondere vorwiegend anhand des Gutachtens die Auswirkungen des Vorhabens aus den Bereichen Ornithologie, Landschaftsbild und auch Forstwirtschaft erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeines

Mit Schreiben vom 11.07.2016 beantragte die Projektwerberin gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, die Behörde wolle feststellen, ob die geplante Errichtung und der geplante Betrieb des Windparkprojektes "Windpark Steinberger Alpe" mit sieben Windenergieanlagen mit je zwei MW-Leistung im Gemeindegebiet von XXXX im XXXX der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Das geplante Vorhaben befindet sich zur Gänze im Landesgebiet von Kärnten.

Im Bereich des Koralmmassivs sind folgende Windparks von Norden nach Süden geplant oder bereits errichtet - der Klammerausdruck enthält die Anzahl der Windräder:

  • (8) Preitenegg-Pack

  • (1) Packalpe

  • (6) Bärofen

  • (13) Handalm

  • (8) Koralpe

  • (7) Steinberger Alpe

  • (3) Freiländer Alm

  • (2) Soboth

Der "Windpark Steinberger Alpe" bildet keine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit mit den anderen genannten Vorhaben im Bereich des Koralmmassivs.

Der räumlich zum geplanten Vorhaben "Windpark Steinberger Alpe" nächstgelegene "Windpark Koralpe" ist ca. vier km entfernt.

1.2. Naturschutz - Ornithologie

Weder das geplante Vorhaben noch Teile davon (inklusive die geplante Energieableitung in das Umspannwerk Ettendorf) befinden sich in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß UVP-G 2000. Durch die eingereichten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Vogelwelt (Raufußhuhnarten wie Auerhuhn oder Schneehuhn, Vogelzug) und die Fledermäuse durch kumulative Effekte auf ein geringfügiges Maß reduziert. Für die übrigen Vogelarten ist eine Kumulation nicht zu erwarten. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko durch das Vorhaben für Großvögel, wie dem Steinadler, kann ausgeschlossen werden.

1.3. Forstwirtschaft

Aus dem Projekt resultieren 12,8938 ha Gesamtrodungsfläche (inklusive die für die Energieableitung angenommene Rodefläche von 3,6280 ha). Die kumulierbaren Rodungsflächen betragen insgesamt 25,7041 ha (Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen). Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Schutzgebiete der Kategorie A oder B sind nicht betroffen.

1.4. Landschaftsbild

Im Beschwerdeverfahren wurde eine umfassende Beurteilung der Frage vorgenommen, ob durch die Kumulierung der Auswirkungen des WP Steinberger Alpe mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (bestehende und geplante) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen ist. Im Ergebnis ist nicht mit solchen Auswirkungen zu rechnen. Die Methode der behördlichen Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild entspricht dem Stand der Technik.

1.5. UVP-Tatbestände

Zu den Windenergieanlagen: Sieben Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 14 MW sollen errichtet und betrieben werden. Im räumlichen Zusammenhang sollen mehrere Windparkanlagen errichtet werden. Der räumlich nächste Windpark ist der Windpark Koralpe. Beide Windparks weisen gemeinsam eine Nennleistung zur Stromerzeugung von deutlich über 20 MW auf.

Zur Rodung: Die gegenständlich zur Rodung beantragte Fläche weist eine Größe von insgesamt 12,8938 ha (Windenergiestandorte, Vogelradar, Zufahrt und Energieableitung) auf. Die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen, betreffend der kumulierbaren Flächen beträgt nach den Ausführungen des ASV Forst 25,7041 ha. Schutzgebiete der Kategorie A oder B sind nicht betroffen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Allgemeines

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Naturschutz - Ornithologie

Die Feststellungen zum Fachbereich Ornithologie ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des nichtamtlichen SV für Ornithologie Mag. XXXX GmbH, im Gutachten vom 30.03.2016 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.04.2016. Der SV war bereits im behördlichen Verfahren mit dem Gutachten vom 11.09.2015 beauftragt.

Er hält in seinem überprüfenden Gutachten vom 30.03.2016 zu den in der Beschwerde unter Punkt 4.2. vorgebrachten, acht vertiefenden Fragen des Beschwerdeführers, nämlich

(1) Wurde für das Auerhuhn die Meta-Population (im Bezirk Wolfsberg und darüber hinaus auch in den angrenzenden Bezirken der Steiermark) für eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Steinberger Alpe ausreichend dargestellt?

(2) Sind die Ausgleichsmaßnahmen für das Auerhuhn parzellenscharf geplant und wie ist die Lage zu den Quellpopulationen und Trittsteinen zu beurteilen. Wird das Gesamtgefüge der Meta-Population erheblich negativ beeinflusst (Reproduktion oder Migration)?

(3) Wurde für das Birkhuhn die Meta-Population (im Bezirk Wolfsberg und darüber hinaus auch in den angrenzenden Bezirken der Steiermark) für eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Steinberger Alpe ausreichend dargestellt?

(4) Wie ist der Einfluss des geplanten Vorhabens auf die Dispersionswege des Auer- und Birkhuhns zu beurteilen? Werden wichtige Migrationskorridore der Meta-Population abgeschnitten?

(5) Gibt es bereits eine Verinselung der Teilpopulation beim Alpenschneehuhn und welche Funktion erfüllt diesbezüglich das Projektgebiet auf der Steinberger Alpe und anderer Bereiche mit alpinem Charakter auf dem Pack-, Koralpenstock. Kann man hier von einer wichtigen Trittsteinfunktion sprechen?

(6) Wurden diesbezügliche Erhebungen und Auswirkungsbeurteilungen auch für das Haselhuhn auf der Meta-Populationsebene gemacht, die eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Steinberger Alpe zulassen?

(7) Wurde für weitere Vogelarten, die im Anhang I der VS-RL gelistet sind, das Konzept der Meta-Population (im Bezirk Wolfsberg und darüber hinaus auch in den angrenzenden Bezirken der Steiermark) herangezogen, um eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Steinberger Alpe ausreichend durchführen zu können?

(8) Aufgrund eingeschränkter Zugvogelbeobachtungen: Wie kann der Schutz der Zugvögel, etwa des Kranichs, aber auch vieler Kleinvögel, gewährleistet werden, wenn ein Vogelradar zum Einsatz kommt, von dem mittlerweile bekannt ist, dass es einen Großteil der ziehenden Arten nicht schützen kann?

auf den Seiten 25 bis 31 zusammengefasst Folgendes fest: Für das Auerhuhn und Birkhuhn wurden die Auswirkungen ausreichend genau dargestellt, die Ausgleichsmaßnahmen dafür sind parzellenscharf geplant und ausreichend dargestellt. Für beide Arten ist eine erhebliche Einschränkung der Dispersions- bzw. Migrationswege unwahrscheinlich. Für das Alpenschneehuhn sind aufgrund fehlender Habitate keine negativen Auswirkungen gegeben. Mögliche Auswirkungen des Projekts auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten des Anhang I der VS RL (Raufußhühner, Steinadler, Rohrweihe, Schwarzspecht und Wespenbussard) können anhand der vorliegenden Daten beurteilt werden. Für Steinadler, Schwarzspecht, Rohrweihe und Wespenbussard wurde das Konzept der Meta-Population in den Einreichunterlagen jedoch nicht angewendet, da dies aus fachlicher Sicht nach derzeitigem Wissenstand nicht seriös möglich ist. Das Projekt sieht den Einsatz eines Vogelradars vor, dessen Ziel es ist, ab einer bestimmten Anzahl an durchziehenden Vogelindividuen (wie etwa Kraniche) die Anlagen zu stoppen. Damit kann das Kollisionsrisiko unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden und damit auch erhebliche kumulative Auswirkungen vermieden werden. Das genaue Radarmodell sowie das begleitende wissenschaftliche Monitoring sind im nachfolgenden Naturschutzverfahren mittels Detailkonzept zu konkretisieren. Insgesamt ergeben sich somit aus ornithologischer Sicht keine neuen Beurteilungen im Vergleich zum Gutachten im Auftrag der Behörde vom 11.09.2015.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gab es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für allfällige kumulierende Auswirkungen betreffend Licht, Schall und Erschütterungen. Im Gutachten vom 30.03.2016 führt der SV für Ornithologie auf Seite 30 bezüglich Licht aus, dass angesichts der Höhe der Anlagenbefeuerung, der horizontal bzw. nach oben gerichteten Lichtstrahlen sowie der geringen Lichtintensität sowohl für die im Gebiet brütenden als auch durchziehenden Vogelarten nicht zu erwarten sind.

Die Ausführungen des SV für Ornithologie sind auch nach der Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dessen Ergebnis in der Niederschrift vom 19.04.2016 zusammengefasst ist, insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und haben sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers behandelt. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, weder auf fachlicher noch auf rechtlicher Ebene.

2.3. Forstwirtschaft

Diese Ausführungen des ASV Forst im behördlichen Verfahren sind durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Die Einwände in der Beschwerde, die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im Projekt enthalten und somit nicht konkret genug ausgewiesen, gehen ins Leere, da der ASV Forst dem Verfahrensakt ein konkretes Flächenausmaß entnehmen konnte und dieser Zahl auch nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebracht wurde. Die vom ASV Forst angenommene Rodungsfläche für die externe Energieableitung bei einer angenommenen Breite von 4 m von insgesamt 3,6280 ha ist plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Eine vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 19.04.2016, Seite 11) beantragte zusätzliche Beurteilung durch einen SV für Elektrotechnik hinsichtlich frei zu erhaltender Schutzbereiche für Erdkabelleitungen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich.

2.4. Landschaftsbild

Die Gutachten der von der Behörde befassten Sachverständigen zum Thema Naturschutz und Raumordnung erweisen sich auch nach der Überprüfung durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen SV für Landschaftsbild auf der Ebene der Grobprüfung als methodisch geeignet, fachlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Bezüglich der zu prüfenden kumulierenden Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Weitwanderwege wird im Gutachten von Mag. XXXX sowie DI XXXX, beide XXXX GmbH, vom 30.03.2016 auf Seite 36 festgehalten, dass Beeinträchtigungen einzelner Wanderwege nicht im Rahmen einer Grobprüfung, sondern im detaillierten Bewilligungsverfahren zu klären sind. Auf Seite 37 dieses Gutachtens sowie in der Beschwerdeverhandlung vom 19.04.2016 wurde vom bestellten SV für Landschaftsbild schlüssig dargelegt, dass die von der Projektwerberin durchgeführten Sichtbarkeitsanalysen für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen gleichartiger Vorhaben ausreichend sind und die Sensibilitäten für den gesamten Bezugsraum korrekt festgestellt wurden. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, weder auf fachlicher noch auf rechtlicher Ebene.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. UVP-Tatbestände

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

"Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. ..."

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Z 6 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

"a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW."

Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 46

a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) [...] d) [...] e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; [...]

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.

Die Fußnote 15 zum UVP-G 2000 lautet:

"Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen."

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der Windpark Steinberger Alpe die im Anhang 1 des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte von Z 6 lit a und lit b sowie von Z 46 lit a nicht erreicht. Sehr wohl überschreitet die Rodung mit den Bestandesrodungen im räumlichen Zusammenhang im Ausmaß von 25,7041 ha den Schwellenwert des Erweiterungstatbestandes der Z 46 lit b. Ebenso überschreitet das Vorhaben mit Vorhaben im räumlichen Zusammenhang den Schwellenwert von Z 6 lit. a. Ebenfalls richtig ist die Schlussfolgerung der Behörde, dass hinsichtlich der Z 6 lit. a und 46 lit b eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen und dabei im räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben in die Kumulationsprüfung mit einzubeziehen sind.

Nach N. Raschauer sei entscheidend, ob mit einem Projekt - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten - möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt verknüpft sein können (N. Raschauer, RdU-UT 2009/7). Der entscheidende Aspekt sei, ob mehrere selbständige Einzelprojekte zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (präzisierend EuGH 25.07.2008, Rs C-142/07, Ecologistas).

Zum räumlichen Zusammenhang ist auszuführen, dass die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen ausschlaggebend sind, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).

3.3. Allgemein zur behördlichen Kumulationsprüfung Landschaft, Vogelwelt/Fledermäuse und Forst und dem Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

Im Rahmen der Einzelprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 S 75). Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, haben bei der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden können (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 3 Rz 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (Umweltsenat 16.08.2007, US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße).

Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (Altenburger/Berger, UVP2 § 3 Rz 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107; vgl. auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine "überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe" angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]). Trotzdem hat eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt zu erfolgen und ist eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl. den Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 22). Die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die belangte Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Bezüglich der Frage, ob mit erheblichen kumulativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf Vögel oder Fledermäuse und auf Forst zu rechnen ist, hat sich die Behörde auf die Gutachten der ASV für Naturschutz und Forst sowie der nichtamtlichen SV für Raumordnung bzw. Ornithologie gestützt, die nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen ausgegangen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht sah sich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Grobprüfung veranlasst, ein ergänzendes Gutachten aus ornithologischer fachlicher Sicht und aus dem Bereich Landschaftsbild einzuholen und dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Im Ergebnis ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt zu rechnen.

3.4. Zu den konkreten Beschwerdepunkten im Einzelnen

3.4.1. Zum Grundsatz der "Waffengleichheit" und des Parteiengehörs

Der Beschwerdeführer erachtet den Grundsatz der "Waffengleichheit" für verletzt. Das Verfahren sei äußerst umfangreich sowie langwierig gewesen und erst kurz vor Erlassung des bekämpften Bescheides sei ihm das Ermittlungsergebnis mitgeteilt worden und ihm in diesem Zusammenhang auch in einer sehr kurzen Frist erstmalig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dadurch sei das Parteiengehör mangelhaft geblieben und es liege ein schwerer Verfahrensmangel vor.

Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachgeholt werden. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht ua in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Ein Neuerungsverbot besteht nicht, weshalb das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 10 K2). Das in § 45 AVG verankerte Recht auf Parteiengehör gilt iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren und sieht auch das VwGVG selbst in § 10 ein solches Recht auf Parteiengehör vor. Das Gericht sieht keinen Grund, weshalb die bisherige Judikatur des VwGH dazu in seinen Grundsätzen nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte. Nach dieser stRsp erfolgt eine Heilung der allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW-151/081/10654/2014).

Der bekämpfte UVP-Feststellungsbescheid enthält sämtliche Beweisergebnisse zumindest in zusammenfassender Form. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, Einsicht in die Akten zu nehmen. In der Stellungnahme vom 20.10.2015 weist der Beschwerdeführer selbst auf zwei Projektpräsentationen im Jänner und Oktober 2015 beim Kärntner Naturschutzbeirat hin.

3.4.2. Zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Raumordnung

Der Beschwerdeführer bemängelt die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Raumordnung als rechtswidrig, da der Behörde im Bestellungszeitpunkt durchaus auch ein Amtssachverständiger für diesen Bereich zur Verfügung gestanden habe. Als Beweis dafür wird in der Beschwerde ein informierter Behördenvertreter angeführt. Der nichtamtliche SV für Raumordnung habe auch keine Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes.

Seitens der Konsenswerberin wurde in der Beschwerdegegenschrift erklärt, dass nach Rückfrage kein ASV aus dem Fachbereich zur Verfügung stand.

Ob die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 möglich ist, wird in der Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (gegen analoge Anwendung: VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Altenburger/Berger, UVP-G², § 12 Rz 32; für analoge Anwendung: US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburger Flughafen; Baumgartner/Petek, UVP-G 148; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 12 Rz 51).

Der nichtamtliche SV für Raumordnung war in einem Parallelverfahren betreffend Windpark Bärofen mit der Begutachtung betraut und verfügte über entsprechende Vorkenntnisse (Vgl. BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1). Für das Bundesverwaltungsgericht war die belangte Behörde daher im konkreten Fall und auch im Sinne der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 frei, einen nichtamtlichen SV für Raumordnung beizuziehen. Diesem stand wie bereits im Feststellungsverfahren zum Windpark Bärofen auch die Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes zu.

3.4.3. Zur Erhebung der Rodungen in der Steiermark

Gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers würde die "freihändige Beurteilung" kumulierender Auswirkungen mit den Bestandesrodungen in der Steiermark einen groben Verfahrensfehler bilden. Es wäre ein forstfachliches Gutachten für den steirischen Raum einzuholen gewesen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch das in der Bescheidbegründung auf Seite 10 angeführte Schreiben des Leiters der Bezirksforstinspektion Deutschlandsberg vom 28.01.2015 hinreichend, wonach im angrenzenden Raum auf steirischer Seite sich nur ein Großgrundbesitzer befindet und dort in den letzten zehn Jahren keine Rodungen beantragt wurden. Es bedarf daher keiner gutachterlichen Stellungnahme für den steirischen Bereich.

3.4.4. Zum Prüfumfang und zur Genehmigungsfähigkeit

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass als Gegenstand des Feststellungsverfahrens "einzig und allein die Prüfung kumulierender Auswirkungen gleichartiger Vorhaben" angegeben worden sei. Dennoch habe die belangte Behörde den Prüfumfang der Grobprüfung bei den einzelnen Vorhaben nicht erweitert. Sämtliche Sachverständigengutachten, insbesondere das ornithologische Gutachten, könnten zu keiner abschließenden Beurteilung führen. In einem Fragenkatalog weist der Beschwerdeführer auf weitere zu beantwortende Fragen hin.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Kumulationsprüfung konzentriert hinsichtlich sämtlicher im räumlichen Zusammenhang befindlichen Windkraftanlagen und Rodungen durchzuführen ist (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Eine solche konzentrierte Prüfung hat betreffend Rodungen, Landschaftsbild, Vogelwelt und Fledermäuse auch stattgefunden.

Die Kumulationsprüfung betreffend das Landschaftsbild und den Fachbereich Ornithologie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht einer vertiefenden Kontrolle unterzogen. Dabei wurde auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fragenkatalog eindeutig beantwortet (Siehe dazu auch Punkt 2.2.). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten oder hat dargelegt, worin eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf das Landschaftsbild gegeben sein soll. Die diesbezüglichen Einwendungen wurden von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.

3.4.5. Zum Vorliegen eines faktischen FFH-Gebietes

Der Beschwerdeführer führt aus, die Koralpe sei ein naturschutzfachlich und ökologisch außergewöhnlich hochwertiger Lebensraum, der durch die Errichtung einer Kraftwerkskette vom Norden bis zum Süden unwiederbringlich negativ beeinflusst würde. Die Genehmigung widerspreche "europäisch-gemeinschaftlichen Interessen". Es handle sich um ein faktisches FFH-Gebiet, das über die Landesgrenze hinaus zu schützen sei, selbst wenn bisher auf Kärntner und auf Steirischer Seite keine Ausweisung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer regt an, das Verfahren auszusetzen und die "Auslegungsfrage" der Behandlung des faktischen FFH-Gebietes dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1, zum ähnlich gelagerten Vorhaben Windpark Handalm, wird zur Frage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches FFH-Schutzgebiet (Koralm/Poßruck) darstellt und daher einem besonderen Schutz unterliegt, auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der FFH-RL in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werde müssen (EuGH 13.01.2005, C-117/03, Dragaggi; 14.09.2006, C-244/05, Naturschutzbund Bayern; 15.03.2012, C-340/10, Kommission/Zypern).

Demgemäß ist auch beim gegenständlichen Vorhabensgebiet nicht von einem potentiellen FFH-Gebiet auszugehen.

3.4.6. Zu den kumulierenden Auswirkungen diverser Emissionen

Aus Sicht des Beschwerdeführers seien Vergleiche mit den Auswirkungen von Windparks im Flachland unseriös. Das Verhalten von Fledermäusen und Vögeln sei in Gebirgsregionen völlig anders. Weiters wären keine Gutachten zu Schallemissionen, Schalleffekten, Erschütterungen, Lichtemissionen usw. eingeholt worden.

Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gab es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für allfällige kumulierende Auswirkungen betreffend Licht, Schall und Erschütterungen. Die Grobprüfung hat die relevanten Schutzgüter Landschaftsbild, Vogelwelt und Fledermäuse sowie Forst erfasst (Vgl. dazu auch BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1, Windpark Bärofen). Im Gutachten vom 30.03.2016 führt der SV für Ornithologie auf Seite 30 bezüglich Licht aus, dass angesichts der Höhe der Anlagenbefeuerung, der horizontal bzw. nach oben gerichteten Lichtstrahlen sowie der geringen Lichtintensität sowohl für die im Gebiet brütenden als auch durchziehenden Vogelarten nicht zu erwarten seien.

3.4.7. Zu den kumulierenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft

Gemäß dem Beschwerdeführer wären unter Hinweis auf das Verfahren Handalm auch die Auswirkungen auf den Weitwanderweg zu prüfen gewesen und eine Beschränkung der Beurteilung auf Sichtbeziehungen würde nicht ausreichen.

Dazu ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. zu verweisen.

3.4.8. Zur mangelnden Berücksichtigung der Alpenkonvention

Gemäß Beschwerdeführer wäre nicht im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen worden. Es hätte die CIPRA mit der Fragestellung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen befasst werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Alpenkonvention keine über das UVP-G 2000 hinaus gehende Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergibt. Auch ergibt sich aus der Alpenkonvention keine Verpflichtung, das Gebiet der Alpenkonventionsgemeinden windparkfrei zu halten. Die belangte Behörde hatte derartiges nicht zu berücksichtigen.

3.4.9. Zum öffentlichen Interesse an der Bewahrung eines einzigartigen Lebensraumes

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sowie zahlreicher Interessensverbände sei das öffentliche Interesse an der Bewahrung des betroffenen Lebensraumes hoch. Das Projekt widerspreche den umweltpolitischen Zielen von Land und Gemeinde, die von der Kärntner Landesverfassung vorgeschrieben werden.

Im Feststellungsverfahren ist grundsätzlich keine Abwägung mit öffentlichen Interessen vorzunehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Projektwerberin ein offizielles Unterstützungsschreiben der Standortgemeinde für das Vorhaben vorgelegt. Darin wird auf das Örtliche Entwicklungskonzept 2009 hingewiesen, wo im Sinne einer nachhaltigen Energiepolitik auch der Bereich Koralpe als potentieller Standort für Windkraft mit Detailabklärungen der Rahmenbedingungen vorgesehen ist.

3.4.10. Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

Der Beschwerdeführer bemängelt die naturschutzfachlich-ornithologische Begutachtung der Kumulierung. Es sei zwar die Entfernung des Projektes zu anderen Projekten beurteilt worden, allerdings hätte auch die Entfernung der einzelnen Projekte zueinander Beachtung finden müssen. Die eingeholten Gutachten seien somit nicht aussagekräftig und unter falschen Voraussetzungen erstellt worden. Bezüglich der Raufußhühner wären die Langzeitzähldaten der Jägerschaft nicht berücksichtigt worden. Beim Birkhuhn sei von 150 Individuen und damit von einer Größe weit unterhalb eines überlebensfähigen Mindestbestandes (ca. 500) ausgegangen worden. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen würden ihren Zweck verfehlen und jeweils andere geschützte Arten beeinträchtigen.

Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.

3.4.11. Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang und ihren Auswirkungen auf den Vogelzug

Aufgrund der mangelnden Datenlage zum Vogelzug in Österreich sei laut Beschwerdeführer die Beurteilung der Durchzugsstärke nicht möglich. Wegen der mangelnden Erhebung sei eine erhebliche Zahl von Großvögeln nicht berücksichtigt worden. Bereits anhand des Telemetrieergebnisses eines Wespenbussards sei erwiesen, dass das Projektgebiet in einem bedeutenden Flyway liege. Es sei daher geboten, die Zähldaten der online-Datenbank von Birdlife zu berücksichtigen. Es liege eine mangelhafte Erhebung vor und es sei mit kumulativ negativen Auswirkungen zu rechnen. Auch sei die Verwendung des Vogelradars untauglich bzw. nur sehr beschränkt wirksam.

Dazu wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.

3.4.12. Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang und ihren Auswirkungen auf die Fledermausfauna

Nach dem Beschwerdeführer ist die Lebensraumwertigkeit betreffend Fledermäuse als sehr hoch einzustufen. Im Projektgebiet befänden sich Arten, die ein besonders hohes Kollisionsrisiko aufweisen würden. Es komme auch die Mopsfledermaus als österreichweit gefährdete Art vor, die besonders zu schützen wäre. Die Erhebungszeiträume seien zu kurz bemessen und die vom Boden aus vorgenommenen Erhebungen ergäben eine unrichtige Bewertung der Gefährdung. Fledermäuse würden in unterschiedlichen Höhen fliegen und daher wäre die Höhe der Windkraftanlagen ausschlaggebend. Ein erhöhtes Tötungsrisiko sei nicht auszuschließen.

Für die Fledermaus sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. So wird beim Vorhaben ein Abschaltalgorithmus implementiert und entsprechend den Ergebnissen des Monitorings angepasst. Im für die behördliche Entscheidung bezüglich Fledermäuse relevanten Gutachten des naturschutzfachlichen ASV vom 22.09.2014 wird auf Seite 2 ausgeführt, dass das Problem der Fledermaus-Kollisionen durch Schutzmaßnahmen (Abschaltregelung) deutlich verringert werden kann und für diese Tiergruppe von keiner Kumulierung ausgegangen wird. Auch im Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1, zum ähnlich gelagerten Vorhaben Windpark Handalm werden erhebliche Auswirkungen aufgrund der in gleicher Weise vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen.

3.4.13. Zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Rodungsflächen nach gängiger Baupraxis

Der Beschwerdeführer bringt vor, die für die Energieableitung von der Übergabestation bis zum geplanten Übergabepunkt im bestehenden Umspannwerk Ettendorf angenommene Rodungsbreite wäre nicht korrekt angenommen worden und entspreche nicht der Baupraxis. Das Verlegepflug-System sei technisch nicht anwendbar und demnach sei eine höhere Rodungsbreite sowie -fläche anzugeben. Zusätzlich wäre zu erheben gewesen, zu welchen projektbedingten Rodungen es durch die Schaffung von Ausgleichsflächen und einer praxisgerechten Ausführung der Energieableitung kommen würde. Die genannten Schätzwerte würden nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen. Dadurch ergebe sich das Erfordernis einer Einzelfallprüfung.

Zum Vorwurf, die externe Energieableitung sei nicht im Einreichprojekt in der erforderlichen Genauigkeit enthalten, ist anzumerken, dass der ASV Forst im Stande war, dem Projekt eine nachvollziehbare Rodungsfläche für die Ableitung zu entnehmen. Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entbindet weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, 2013, § 3 Rz 54). Im Fall der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000, ist, wie der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 ausdrücklich klargestellt hat, aber nur eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang vorzunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Daher ist auch der Maßstab, der an die Projektunterlagen anzulegen ist, nicht so hoch anzusetzen wie dies in einem Bewilligungsverfahren der Fall wäre. Schließlich soll keine vorgezogene UVP durchgeführt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 72; Baumgartner/Petek, UVP-G 78 und 89; US 13.02.2007, 5B/2005/14-53 Nussdorf-Debant).

Wie sich aus den Feststellungen zur Forstwirtschaft ergibt, sind die Ausführungen des ASV Forst im behördlichen Verfahren durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Die Einwände in der Beschwerde, die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im Projekt enthalten und somit nicht konkret genug ausgewiesen, gehen ins Leere, da der ASV Forst dem Verfahrensakt ein konkretes Flächenausmaß entnehmen konnte und dieser Zahl auch nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebracht wurde. Die vom ASV Forst angenommene Rodungsfläche für die externe Energieableitung bei einer angenommenen Breite von 4 m von insgesamt 3,6280 ha ist plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Eine vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 19.04.2016, Seite 11) beantragte zusätzliche Beurteilung durch einen SV für Elektrotechnik bezüglich der Grobtrassierung, konkret hinsichtlich frei zu erhaltender Schutzbereiche für Erdkabelleitungen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht notwendig. Auch wurde durch die Ausführungen der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Beschwerdeführer klargestellt, dass für die konkreten Ausgleichsmaßnahmen keine Rodungen vorgesehen sind, sondern allenfalls Einzelstammentnahmen (siehe Verhandlungsschrift vom 19.04.2016, Seite 11.)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Frage der Prüftiefe der Grobprüfung wird auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) verwiesen. Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor.

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