BVwG I403 2123609-1

I403 2123609-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2123609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2123609.1.00

Spruch

I403 2123609-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Behindertenpass vom 17.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vorliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erlitt im Jahr 1975 bei einem Unfall schwere Verletzungen und wurde in der Folge in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen (Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 06.04.1979). Aufgrund seines Pensionsantritts wurde am 14.04.2006 festgestellt, dass er nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Beschwerdeführer war in Besitz eines Behindertenpasses, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vermerkt war.

2. Am 20.01.2014 beantragte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Ein Sachverständigengutachten vom 26.02.2014 kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zu dem folgenden Ergebnis, dem vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt wurde:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule, zervikale Vertebrostenose

02.01. 03

50

2

Funktionseinschränkung geringen Grades des Kniegelenks

02.05. 18

10

Eine Erhöhung des

führenden Leidens durch Leiden 2 wurde wegen zu geringer funktioneller Relevanz des Leidens 2 verneint und daher von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50vH ausgegangen. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.04.2014 wurde in der Folge der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.

3. Am 19.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, nunmehr beim inzwischen zuständigen Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag war ein neurologischer Befundbericht der Universitätsklinik XXXX vom 02.06.2015 beigelegt.

4. Die belangte Behörde beauftragte ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 03.12.2015 wurde mit Gutachten vom 03.12.2015 festgestellt, dass gegenüber dem Vorgutachten neue massive Schmerzen im Bereich des linken Vorfußes aufgetreten seien. Zusammengefasst wurden folgende Einschränkungen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule, zervikale Vertebrostenose (keine Veränderung zum Vorgutachten)

02.01. 03

50

2

Funktionseinschränkung geringen Grades des Kniegelenks (keine Veränderung zum Vorgutachten)

02.05. 18

10

3

Fußdeformität nicht kompensiert einseitig bei St. n. komplexer Fußverletzung mit multiplen Frakturen und Hauttransplantation

02.05. 35

30

Eine Erhöhung des

führenden Leidens durch Leiden 2 wurde wegen zu geringer funktioneller Relevanz des Leidens 2 verneint. Allerdings bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 3, daher werde das führende Leiden um 2 Stufen erhöht. Es werde daher von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70vH ausgegangen.

5. Diesem Gutachten wurde allerdings vom Leitenden Arzt der belangten Behörde nicht zugestimmt. Dieser erstellte in der Folge mit Datum vom 12.01.2016 ein Aktengutachten, das nur dahingehend vom Gutachten vom 3.12.2015 abweicht, als dass nur die Erhöhung um eine Stufe angenommen wurde. Es wurde daher insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60vH angenommen.

6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde informiert, dass der Grad der Behinderung nunmehr 60vH betrage und dies in den Behindertenpass eingetragen werden müsse. Dies erfolgte am 17.02.2016.

7. Am 04.03.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den festgestellten Grad der Behinderung Beschwerde.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 vorgelegt.

9. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Amtssachverständige aus dem Bereich der Orthopädie und Traumatologie, welcher das Gutachten vom 03.12.2015 erstellt hatte, mit Schreiben vom 31.03.2016 aufgefordert eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, warum aus seiner Sicht eine Erhöhung des Grades der Behinderung um 2 Stufen anzunehmen war und wie sich die gegenseitige negative Leidensbeeinflussung auswirkt. Dazu führte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 12.04.2016 aus: "Die Komplexität der Fußdeformität mit deutlichen Narbensträngen im Bereich des dorsalen Mittelfußes, Fehlstellung der Zehen II bis IV mit auch massiver Mehrverhornung im Bereich der Grund- und Mittelphalanx des IV Zehens, die eingeschränkte Beweglichkeit Zehen

II bis IV sowie die Hyposensibilität im Bereich des distalen Fußes respektive distal der Narben verhindert ein normales Gangbild mit normalem Abrollverhalten. Dadurch kommt es zu einer Fehlbelastung, welche über die Wirbelsäule kompensiert wird. Hierdurch kommt es zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule. Diese gegenseitige negative Leidensbeeinflussung ist derartig ausgeprägt, dass eine Erhöhung um 2 Stufen gerechtfertigt ist."

10. Diese ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde den Parteien übermittelt. Der Beschwerdeführer erklärte in einem Email, dem nichts hinzufügen zu wollen, außer dass er bei starken Schmerzen Krücken benützen müsse, was im Winter problematisch sei. Am 04.05.2016 übermittelte die belangte Behörde mit der Bitte um Kenntnisnahme eine Stellungnahme des leitenden Arztes des Sozialministeriumservice weiter, welcher erklärte, dass es außer Streit stehe, dass das Wirbelsäulenleiden vom Fußleiden negativ beeinflusst werde. In der Regel würden aber nur ausgeprägte Leiden, welche mit mehr als 40% Grad der Behinderung eingeschätzt würden, eine Erhöhung rechtfertigen. Nur in Ausnahmefällen könne es bei einem Zweitleiden von 30% überhaupt zu einer Erhöhung des führenden Leidens kommen; eine Erhöhung eines 30%-Leidens um 2 Stufen widerspreche aber den bisherigen Gepflogenheiten der gutachterlichen Einschätzungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer leidet an einer Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule, welche mit einem Grad der Behinderung von 50vH bewertet wird. Aufgrund der nicht kompensierten Fußdeformität wird dieses Leiden um 2 Stufen erhöht, so dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70vH vorliegt.

2. Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an an einer Funtionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule leidet. Dies wurde unverändert im Gutachten aus dem Jahr 2014, im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 03.12.2015 sowie im Aktengutachten des Leitenden Arztes der belangten Behörde vom 12.01.2016 unter der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50vH bewertet.

Im Gutachten aus dem Jahr 2014 waren die Funktionseinschränkungen aufgrund der nicht kompensierten Fußdeformität noch nicht aufgenommen worden. Sowohl im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 03.12.2015 als auch im Aktengutachten des Leitenden Arztes der belangten Behörde vom 12.01.2016 wurde diese unter der Positionsnummer 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30vH bewertet. Auch diese Einschätzung ist daher unbestritten ebenso der Umstand, dass eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung besteht.

Zentrale Fragestellung im gegenständlichen Verfahren ist nur, inwieweit es gerechtfertigt erscheint, eine Erhöhung des führenden Leidens um zwei Stufen anzunehmen. Der Facharzt für Orthopädie und Traumatologie war in seinem Gutachten vom 03.12.2015 davon ausgegangen, dass eine Erhöhung um zwei Stufen angemessen sei und kam daher zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70vH. Dem wurde vom Leitenden Arzt der belangten Behörde nicht zugestimmt, welcher in der Folge ein Aktengutachten erstellte, in welchem von einer Erhöhung um eine Stufe und somit von einem Gesamtgrad von 60vH ausgegangen wird.

Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erklärte der Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, dass die Erhöhung um zwei Stufen in diesem speziellen Fall aus dem folgenden Grund gerechtfertigt sei: "Die Komplexität der Fußdeformität mit deutlichen Narbensträngen im Bereich des dorsalen Mittelfußes, Fehlstellung der Zehen II bis IV mit auch massiver Mehrverhornung im Bereich der Grund- und Mittelphalanx des IV Zehens, die eingeschränkte Beweglichkeit Zehen II bis IV sowie die Hyposensibilität im Bereich des distalen Fußes respektive distal der Narben verhindert ein normales Gangbild mit normalem Abrollverhalten. Dadurch kommt es zu einer Fehlbelastung, welche über die Wirbelsäule kompensiert wird. Hierdurch kommt es zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Funktionseinschränkung schweren Grades der Wirbelsäule. Diese gegenseitige negative Leidensbeeinflussung ist derartig ausgeprägt, dass eine Erhöhung um 2 Stufen gerechtfertigt ist."

Aus Sicht des erkennenden Senats ist diese Begründung durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Leitende Arzt der belangten Behörde dem mit dem Argument entgegentritt, dass es nicht den gutachterlichen Gepflogenheiten entspricht, kann dies nicht als substantiiertes fachliches Gegenargument gewertet werden. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige aus dem Gebiet der Orthopädie und Traumatologie kommt, während es sich beim Leitenden Arzt der belangten Behörde um einen HNO-Facharzt handelt. Der erkennende Senat schließt sich daher den Ausführungen des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 03.12.2015 in einer Zusammenschau mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2016 an.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Der Beschwerdeführer war in Besitz eines Behindertenpasses, ausgestellt auf einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert. Mit Antrag vom 19.10.2015 beantragte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer wurde mit 17.02.2016 ein Behindertenpass ausgestellt, welcher einen Grad der Behinderung von 60 von Hundert aufweist. Beim Beschwerdeführer liegt aber ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert vor.

Nachdem der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt worden war, hatte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 2 keinen Bescheid erlassen, sondern am 17.02.2016 den Behindertenpass ausgestellt. Nachdem diesem ex lege Bescheidcharakter zukommt, ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Der von der belangten Behörde ursprünglich beauftragte Facharzt für Orthopädie und Traumatologie konnte in seiner ergänzenden Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, wie er in seinem Gutachten vom 03.12.2015 zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70vH gekommen war. Dieses Gutachten wird daher vom erkennenden Senat gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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