BVwG I403 2116549-1

I403 2116549-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2116549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2116549.1.00

Spruch

I403 2116549-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 25.8.2015 betreffend den Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war im September 2005 wegen eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 % ein Behindertenpass ausgestellt worden. Am 12.01.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen kam nach persönlicher Begutachtung am 02.03.2011 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegen würde. Der Beschwerdeführer bestand in der Folge auf einer neuerlichen Begutachtung. Nach persönlicher Begutachtung am 21.06.2011 kam eine Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem aktualisierten Sachverständigengutachten wiederum zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund von Wirbelsäulen- und Gelenksleiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegen würde. Mit Bescheid des Bundesozialamtes vom 07.07.2011 wurde daher der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage.

Am 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung und vermerkte am Antrag handschriftlich, dass er jetzt wirklich "schwer" behindert sei und sich die Socken nicht mehr selbst anziehen könne. Zudem beantrage er die Ausstellung eines Behindertenparkausweises.

Das inzwischen zuständige Sozialministeriumservice, XXXX, gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.06.2015. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass aufgrund des vorliegenden Wirbelsäulen- und Gelenksleiden weiterhin ein Gesamtgrad von 50 % vorliege. Er begründete dies folgendermaßen: "Gegenüber der Letztbegutachtung aus 2011 ist es zwischenzeitlich an der rechten Hüfte durch Einsetzung eines Kunstgelenkes zu einer deutlichen Besserung, an der linken Hüfte wahrscheinlich schicksalshaft zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Die übrigen orthopädischen Befunde (Wirbelsäule) zeigen zumindest klinisch keine Verschlechterung, eine rezente Diagnostik wurde nicht vorgelegt. Ich habe daher die summarische Einstufung aus dem Vorgutachten beibehalten, lediglich in die Einschätzungsverordnung transferiert." Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Zustand nach Leistenbruchoperation rechts und die annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts bereits im Vorgutachten mit 0 % eingestuft worden seien und dass dazu keine neuen Befunde vorliegen würden. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würden nicht vorliegen. Diesem Gutachten, erstellt von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 24.06.2015, wurde von Seiten der Leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice am 20.07.2015 zugestimmt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 25.08.2015 wurden die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Das Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 wurde dem Bescheid beigelegt.

Mit einem Schreiben, welches am 24.09.2015 beim Sozialministeriumservice einlangte, erklärte der Beschwerdeführer, dass der abweisende Bescheid für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass er aber zur Kenntnis nehme, dass eine Erhöhung des Behinderungsgrades nicht erfolge. Es würde aber eine Ausstellung des Behindertenparkausweises gemäß § 29b StVO erwartet. Am 08.10.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches mit "Beschwerde" überschrieben war und in welchem darauf verwiesen wurde, dass man die Ausstellung des Parkausweises erwarte. Am folgenden Tag wurde ein Schreiben des Büros des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung vom 05.10.2015, gerichtet an den Beschwerdeführer, übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen wurde.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin der Beschwerdeakt am 25.04.2016 zur Behandlung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses; es liegt bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einem Wirbelsäulen- und Gelenksleiden, das unter Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zu bewerten ist.

1.3. Diese Funktionseinschränkung führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 24. Juni 2015, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem vom Beschwerdeführer in der Frage des Grades der Behinderung nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Wirbelsäulen- und Gelenksleiden erkrankt ist, das unter Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zu bewerten ist. Dies blieb unbestritten.

2.3. Der Amtssachverständige kam in dem Gutachten vom 24. Juni 2015 allerdings auch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Zum Gangbild hielt er fest, dass dieses "symmetrisch etwas kürzerschrittig, voll belastend" sei; die Körperbewegungen seien altersgemäß. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Damit steht dieses Gutachten im Einklang mit den Vorgutachten aus dem Jahr 2011, welche ebenfalls keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesehen hatten. Aus dem aktuellen Gutachten geht hervor, dass keine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers objektivierbar ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer subjektiv das Gefühl haben mag, seine körperliche Situation habe sich verschlechtert; dies scheint der Hintergrund zu sein, wenn der Beschwerdeführer auf seinem letzten Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung vom 07.04.2015 handschriftlich festhält, dass er jetzt wirklich schwer behindert sei. Auch in der Beschwerde tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen, wenn er nur erklärt, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und "erwarte" die Ausstellung eines Parkausweises. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass nach fachärztlicher Einschätzung dem Beschwerdeführer die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar sind.

2.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstellt wurde. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, nicht nachvollziehen zu können, warum sein Antrag abgelehnt worden war, hatte es aber unterlassen, den Feststellungen des Sachverständigen konkret entgegenzutreten. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es sind auf Grundlage der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar, die von der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen gewesen wären.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es war mit dem angefochtenen Bescheid zwar auch der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen worden, diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz aber erklärt, dies zur Kenntnis zu nehmen. Angefochten wurde daher nur die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom Juni 2015 - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten aus dem Jahr 2011 - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne und dass weder das Ein- und Aussteigen noch der Transport in einem Verkehrsmittel durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt seien. Diesem Befund trat der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht konkret und substantiiert entgegen.

Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers aktuell - trotz unbestreitbarem Vorliegens von gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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