I403 2116099-1•BVwG I403 2116099-1
I403 2116099-1Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2116099-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 10.09.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war seit 1992 im Besitz eines Behindertenpasses, ausgestellt auf einen Grad der Behinderung von 50%. Am 14.07.2015 beantragte er die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und verwies unter anderem auf eine Bandscheibenoperation im Jahr 2015. Zeitgleich stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.
Das Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gab bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2015 persönlich begutachtet. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 17.08.2015 zum Ergebnis, das beim
Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensätzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Deutliche Kreuzschmerzhaftigkeit und Teillähmung des linken Beines bei Zustand nach 2-maliger Lendenwirbelsäulenoperation (1981 und 04/2015) mit MRT-verifizierter Wurzelbedrängung L3, L5 und S1
60
2
Belastungsabhängige Knieschmerzhaftigkeit rechtes Knie und Streckdefizit linkes Knie
40
3
Teillähmung der versorgenden Nervenstrukturen des linken Beines
30
4
Diagnostiziertes Smolderingmyelom mit Erstdiagnose 06/2014, derzeit unter abwartendem Procedere
30
Gesamtgrad der Behinderung
80 v H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgestellt, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch die Einschränkung 2 und 3 um zwei Grade aufgrund von wechselseitiger Leidensbeeinflussung erhöht werde. Leiden 4 würde nicht mehr zusätzlich erhöhen. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde empfohlen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar festgestellt.
In der Folge wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers entsprechend adaptiert und der Gesamtgrad der Behinderung auf 80% angehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015 wurde allerdings der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Das Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 wurde in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Am 02.10.2015 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2015 ein. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Situation bei schlechtem Wetter verschlechtern würde. Es sei auch notwendig geworden, sein Bad in eine barrierefreie Dusche umbauen zu lassen. Der Weg vom Haus zum Bahnhof sei keine Ebene, sondern ein Gefälle bzw. eine Steigung von 11%. Ein noch größeres Problem sei der Einkauf bzw. Besorgungen, da er nichts heben oder tragen solle. Er verstehe auch die zweijährige Befristung nicht. In Bezug auf die Immunschwäche wolle er auch darauf verweisen, dass er seit März des Jahres bereits vier Atemwegserkrankungen habe hinnehmen müssen. Dem Schreiben beigelegt war ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.215, in dem darauf verwiesen wird, dass aufgrund des zusätzlich bestehenden smoldering myeloma regelmäßige Kontrollen im Krankenhaus notwendig seien, alles eine erhebliche Anstrengung für den Beschwerdeführer bedeute und ein positiver Bescheid eine "Sorge" weniger für ihn sein würde.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 05.06.1955 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 80vH festgesetzt.
1. 2 Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an einer deutlichen Kreuzschmerzhaftigkeit und Teillähmung des linken Beines bei Zustand nach 2-maliger Lendenwirbelsäulenoperation (1981 und 04/2015) mit MRT-verifizierter Wurzelbedrängung L3, L5 und S1.
1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkungen zuzumuten. Er ist in der Lage, eine Distanz von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Wenn ein Gefälle besteht, muss der Beschwerdeführer Krücken benützen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen bzw. den Transport im fahrenden Verkehrsmittel liegt in einem rechtlich relevanten Ausmaß nicht vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 17.08.2015, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wird und dem in der Frage der Funktionseinschränkungen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ergibt sich ebenfalls aus dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten vom 17.08.2015. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Der Beschwerdeführer ist den im Gutachten getroffenen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten, wie noch gezeigt werden wird. Es spricht für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn vom Amtssachverständigen im Gutachten festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begutachtung die etwa 400 Meter vom Parkplatz zur Ordination ohne Stützkrücke bewältigt hatte. Zum Gangbild bzw. zur Gesamtmobilität hält er weiters fest: "Der Antragsteller kommt mit deutlich hinkendem Gangbild, es wird vorwiegend das rechte Bein belastet, hier deutlich skoliotische Fehlhaltung, verkürztes Gangbild, Schmerzhaftigkeit wird im Bereich des linken Oberschenkels und rechten Knies angegeben, die Stützkrücke wurde jedoch im Auto gelassen..." Zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt: "Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist möglich. Laut Angabe des Antragstellers ist die Gehstrecke zwar eingeschränkt, jedoch mit Hilfsmittel bis 800 Meter in der Ebene möglich. Bergauf- und bergab gehen ist nur mit einer Stützkrücke möglich. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Von Seiten der oberen Extremität besteht keine Einschränkung."
2.4. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht gegeben sind und die belangte Behörde zu Recht den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hatte.
2.5. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass der Weg von seinem Haus zum Bahnhof steil und daher für ihn nicht bewältigbar ist, steht dies nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Amtssachverständigen, der attestiert, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken bewältigen könne und für Gefälle Krücken benötige. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände stehen nicht im Widerspruch zum Gutachten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr seine persönliche Situation zum Ausdruck und wird vom erkennenden Senat auch nicht verkannt, dass seine Mobilität durch seine gesundheitlichen Probleme mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, sieht die aktuelle Gesetzeslage allerdings keine Berücksichtigung individueller Momente wie die Entfernung des Wohnortes/der Arbeitsstätte zu Haltestellen öffentlicher Verkehrsmitteln bzw. das dadazwischen liegende Gefälle vor.
2.6. Der Beschwerdeführer ist daher dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und erweist sich dieses aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, inwieweit die Entfernung des Bahnhofs von der Wohnung bzw. die Beschaffenheit des Geländes bei der Feststellung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch ein weiteres Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nicht zu beantworten ist, sondern Gegenstand der rechtlichen Würdigung zu sein hat. Die im Gutachten festgestellten Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der medizinische Sachverhalt als solcher erscheint geklärt. Der erkennende Senat sieht daher von der Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er die zweijährige Befristung nicht verstehe, da er mit ärztlichen Untersuchungen bereits eingedeckt sei und keine Besserung erwarte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, das nur den Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen wurde, zum Gegenstand hat.
2.7. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis eines Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er dem von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Rechtsfrage ist nicht von hoher Komplexität. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
3.3. Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
3.3.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
3.3.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
3.3.3. Das Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 beschäftigte sich mit diesen Fragen und kam zum Schluss, dass keine diesbezügliche Einschränkung vorliegen würde. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in freier Beweiswürdigung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten folgt, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.4. Der Beschwerdeführer weist allerdings in der Beschwerde darauf hin, dass sein Befinden sich im Winter verschlechtere und dass er von seinem Haus zum Bahnhof 800 Meter bei einem Gefälle von 11% zurücklegen müsse. Der Beschwerdeführer erklärt, diese Strecke sei für ihn nicht bewältigbar. Diese Strecke ist aber auch nicht Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die tatsächliche Wegstrecke, welche der Beschwerdeführer von seinem Haus zur nächsten Haltestelle bzw. zum Bahnhof zurückzulegen hat, muss daher unberücksichtigt bleiben. Dass er auch kurze Wegstrecken im Normalfall nicht bewältigen könne, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und nicht dargelegt.
3.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schreibt, er wäre froh, wenn es stimmen würde, dass er keine Immunschwäche habe, da er in diesem Jahr bereits vier Atemwegserkrankungen erlitten habe, scheint er auf die in der Verordnung genannte "schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems" zu replizieren. Diesbezüglich muss auf die Erläuterungen zur Verordnung verwiesen werden
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Betreffend die eingewendeten schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems steht für den erkennenden Senat fest, dass Funktionseinschränkungen, wie sie in den Erläuterungen Maßstab gebend angeführt werden, beim Beschwerdeführer in dieser Ausprägung nicht vorliegen. Auch hier gilt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen gemessen am Maßstab dieser Verordnung noch keine Überschreitung der hoch angesetzten Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, da aus den Erläuterungen klar hervorgeht, dass der Verordnungsgeber einen Schutzbedarf wegen signifikanter Infektanfälligkeit im Fokus hatte, der beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist.
Das für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderliche Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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