G307 2013184-2•BVwG G307 2013184-2
G307 2013184-2Bundesverwaltungsgericht24.05.2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
G307 2013184-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, der Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 10.03.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 24.03.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, insbesondere der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, dies nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und Ladung der Parteien sowie des Zeugen. Weiters wurde beantragt, von der beabsichtigten Abschiebung Abstand zu nehmen. In eventu wurde beantragt, für den Fall, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung dennoch dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und somit der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, die Frist für die freiwillige Ausreise auf einen Zeitraum von 3 Monaten zu erhöhen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.03.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 31.03.2016 eingelangt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF ist aktuell ohne Beschäftigung. Sie war zwischen 30.05.2006 und 30.11.2006, 17.05.2011 und 31.07.2012 selbstversichert. Ferner war die BF zwischen 2011 und 2014 im Prostitutionsgewerbe selbständig tätig.
Die BF pflegt zu ihrer Mutter, XXXX und deren Schwester, XXXX, welche über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, eine familiäre Beziehung. Beide Personen unterstützen die BF in ihrer Lebensführung, insbesondere bei der Tragung der Kosten der von der BF bewohnten Unterkunft. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF einerseits und den genannten Verwandten andererseits besteht nicht.
Es konnte weder festgestellt werden, dass die Mutter der BF der unabdingbaren Pflege der BF als Person bedarf noch, dass erstere derzeit pflegebedürftig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF derzeit über Vermögen verfügt. Sie ist momentan einkommenslos.
Die BF lebt derzeit in einer 32 m² großen Wohnung in der XXXX, deren Mietvertrag auf deren Mutter als Mieterin lautet. Die BF ist dort seit 02.03.2004 gemeldet und beträgt die Miete € 360,00 monatlich. Die Kosten hiefür werden von Mutter und Schwester der BF getragen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) vom 20.07.2006 wurde gegen die BF ein mit 31.10.2010 in Rechtskraft erwachsenes 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2014 aufgehoben wurde.
Die BF wurde am XXXX von Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und deren unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2014 reiste die BF in ihre Heimat zurück wohnte dort in einem Hotel in XXXX und hielt sich 6 Monate in Serbien auf.
Am 24.03.2015 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG.
Die BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2".
Die BF war zwischen 05.09.1988 und 17.09.1999 ausschließlich mit Nebenwohnsitz und zwischenzeitlichen Unterbrechungen zwischen 2 Tagen und 5 im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen 17.09.1999 und dem 02.09.2004 ergibt sich eine Meldelücke. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zwischen September 1988 und September 2004 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und sich hier tatsächlich aufhielt.
Die BF ist ledig, treffen sie keine Obsorgepflichten und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Lebensgemeinschaft lebt. Sie ist nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Institutionen.
Die BF ist im Besitz einer Einstellungszusage der XXXX als Abwäscherin.
Abgesehen von ihrer Mutter und Schwester verfügt die BF über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden (nachhaltigen) Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vorliegenden Aktes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt und entsprechen insoweit den vom erkennenden Gericht bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 04.12.2014 getroffenen Feststellungen, die auch dem gegenständlichen Verfahren als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden, zumal auch in der gegenständlichen Beschwerde keine gegenteiligen Angaben getätigt wurden.
Die BF legte zum Beweis ihre Identität einen auf ihre Person ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten der BF ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und den eigenen Ausführungen der BF. Da die BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2015 eine geringfügige Beschäftigung bei der Widurch Gesellschaft mbH dezidiert verneint hat und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, eine solche Aussage zu tätigen, müsste die BF damit rechnen, dass dies für sie im gegenständlichen Verfahren zum Nachteil gereichen könnte, wurde ihrem eigenen Vorbringen mehr Beweiswert zugemessen als dem Inhalt des erwähnten Auszuges.
Die familiären Bindungen zu Mutter und Schwester ergeben sich aus dem BF-Vorbringen. Dieses kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Lohnbestätigungen der Schwester und jener der PVA über die Höhe des Pensionsbezuges der Mutter der BF als wahr erachtet werden. Die von Mutter und Schwester getrennte Wohnungnahme folgt dem Auszug aus dem ZMR, dem auf die Mutter als Mieterin lautenden Mietvertrag und den Ausführungen der BF.
Wenn es in der Beschwerde heißt, die Mutter der BF sei unlängst durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, so konnte weder dieser Umstand noch die dadurch angeblich hervorgerufen Pflegebedürftigkeit bewiesen werden. Die BF vermochte in der Beschwerde weder Zeitpunkt, Ort des Unfalls noch die aufnehmende Sicherheitsdienststelle nennen. Ferner liefert die BF keine Bescheinigungsmittel über eine allfällige Verletzung der Mutter noch gab sie Hinweise über die Art der Verletzung, durch welche diese überprüft hätte werden können. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht nachvollziehbar, weshalb es gerade eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, dass ausschließlich die BF als Person ihre Mutter unterstützten müsste. Abgesehen davon, dass die in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester der BF ihrer Mutter zur Seite stehen könnte, zumal beiden im gemeinsamen Haushalt wohnen, existiert in Österreich ein ausreichend ausgestattetes öffentliches System der Pflege, welches die Mutter der BF diesfalls in Anspruch nehmen könnte.
Die BF war auch nicht in der Lage zu bescheinigen, dass sie derzeit in Lebensgemeinschaft lebt. Weder gab sie Namen noch eine ladungsfähige Anschrift des behaupteten Lebensgefährten in der Beschwerde bekannt. Eine Beziehung zu diesem konnte daher nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte für auf Seiten der BF etwa vorhandenes Vermögen wurden nicht gegeben, weshalb das Bestehen eines solchen nicht festgestellt werden konnte. Die Einkommenslosigkeit folgt den eigenen Angaben der BF in deren aktueller Einvernahme vor dem BFA.
Die Größe der Wohnung, die hiefür entstehenden monatlichen Kosten und deren Bestehen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, welches mit dem Inhalt des ZMR und der marktüblichen, von Seiten der BF bekannt gegebenen Höhe der Miete für eine Wohnung einer solchen Größe und Lage in Einklang zu bringen ist.
Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aus der mit 02.12.2015 vom XXXX (im Folgenden: XXXX) ausgestellten Sprachzertifikat.
Das ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung durch das BVwG im Jahr 2014 sind dem Akteninhalt zu entnehmen. Auch die Kontrolle der BF und anschließende Festnahme der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, konkret aus dem im Bescheid der belangten Behörde geschilderten Verfahrensgang.
Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden könnten, dass die BF durchgehend seit 1988 im Bundesgebiet aufhältig ist, folgt insbesondere aus der von Seiten der XXXX des Magistrats der Stadt XXXX ausgestellten Meldebestätigung, welche in der Zeit zwischen 1988 und 1999 ausschließlich Nebenwohnsitze der BF aufzeigt. Diesem Faktum trat die BF in keinem Stadium des Verfahrens entgegen und konnte weder darlegen, woraus sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt innerhalb dieser Zeitspanne noch innerhalb des Zeitraums der "Meldelücke" zwischen 1999 und 2004 ergeben soll. Selbst der Verwaltungsgerichtshof hielt in dem die BF betreffenden Erkenntnis vom 12.12.2012, Zl 2012/18/0170-6 fest, die BF habe nicht darlegen können, wann sie ins Bundesgebiet eingereist sei und sich darin aufhalte. Die von der BF beigebrachten Meldezettel betreffend die Zeit zwischen 1988 und 1992 können an der fehlenden Feststellung des behaupteten durchgehenden Aufenthaltes in Österreich seit 1988 ändern.
Die Einstellungszusage folgt der der Beschwerde beigefügten Bestätigung der XXXX.
Dass die BF abgesehen von ihrer Mutter und Schwester über keine weiteren sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, ist ihren Ausführungen zu entnehmen. Gleiches gilt für fehlende Obsorgepflichten und Familienstand.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Wenn die BF in weiten Zügen der Beschwerde vermeint, alle Bezugspersonen lebten in Österreich und läge aufgrund der zu diesen beschriebenen engen Kontakte ein unzulässiger Eingriff iSd Art 8 Abs. 2 EMRK vor, so wird übersehen, dass die BF von diesen getrennt lebt, Mutter und Schwester volljährig sind und darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine besondere Intensität des Familienlebens ins Treffen geführt wurden, die über die üblichen Kontakte und finanziellen Unterstützungen hinausgingen.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Zusage der von Seiten des potentiellen Arbeitgebers in Aussicht gestellten unbefristeten Beschäftigung der BF als Abwäscherin schließt keineswegs die von der RV behauptete Unkündbarkeit ein. So sieht einerseits das für Arbeiter und Arbeiterinnen geltende Entgeltfortzahlungsgesetz (als solche wäre die BF mit dieser Tätigkeit wohl einzustufen) eine zweiwöchige Kündigungsfrist von Seiten des Arbeitgebers vor, die nicht an Gründe gebunden ist. Anderseits ist auch der Arbeitsplatzzusage kein Hinweis auf die vermeinte unbefristete Stelle zu entnehmen.
Wenn schließlich die Beschwerde der belangten Behörde in deren Bescheid Ermessensüberschreitung vorwirft, welche im Kerrn lediglich mit der fehlenden Prüfung der Bindung zu den Bezugspersonen argumentiert wird, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt nicht nur diese Beziehungen, sondern jeden Punkt der in § 9 Abs. 3 BFA-VG normierten Kriterien auf den Seiten 15 bis 20 des Bescheides ausführlich dargelegt und geprüft hat.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid und dem sonstigen Akteninhalt ergibt, verfügt die BF nur in Form ihrer Mutter und Schwester über Familienangehörige in Österreich.
Sie lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und konnte - wie bereits oben dargelegt - kein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF einerseits wie ihrer Schwester und Mutter anderseits ins Treffen geführt werden, dass der Verbleib der BF in Österreich ein unabdingbares Moment wäre, welches dieser Beziehung in finanzieller oder sonstiger Hinsicht entgegenstünde.
Die tatsächliche Intensität des bestehenden Familienlebens zwischen der BF und den genannten Personen im Sinne des Art. 8 EMRK erscheint jedoch dadurch vermindert.
Zu berücksichtigen ist auf der Ebene des § 9 BFA-VG ferner, dass die BF es zwischen der Rechtskraft des vormals erlassenen Aufenthaltsverbotes und dem Aufgriff durch die Polizei im Jahr 2014 es aus eigenem Antrieb unterlassen hat, das Bundesgebiet zu verlassen.
Unter dem Blickwinkel der Aufenthaltsverfestigung ist der BF auch anzulasten, dass sie ausschließlich in der Zeit zwischen 2011 und 2014 der Prostitution nachgegangen ist, andere Erwerbstätigkeiten jedoch nicht darlegen konnte.
Ebenso kann nicht von einer völligen Loslösung der Bindungen zu Serbien gesprochen werden, war die BF - eigenen Angaben zufolge - in den Jahren 2014/2015 für 6 Monate selbst in der Lage, 6 Monate in Serbien zu verbringen und sind - wie im Bescheid der belangten Behörde festgehalten - keine Gründe ersichtlich, die einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung durch die Mutter und Schwester von Österreich aus entgegenstünden.
Der BF ist es in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht gelungen, in Österreich Fuß zu fassen. Abgesehen von der kurzen Beschäftigungszeit - selbst wenn man von dem seit 1988 andauernden Aufenthalt - ausgeht, schloss die BF keine weiteren sozialen Kontakte und bleibt offen, weshalb sie sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um ein Bleiberecht bemüht hat.
Auch ergeben sich hier keine Hinweise auf eine überlange Verfahrensdauer, welche dem Bundesamt angelastet werden könnte.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der BF hervorgehobene enge Beziehung zu Mutter und Schwester seit jeher Bestand gehabt hat. Im Gegenteil. Wie aus dem obzitierten Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2012 erkennbar ist, trat dieser der von Seiten der (damals) durch die BPD Wien als gering eingestuften Integration nicht entgegen. Dass sich seitdem in dieser Hinsicht eine entscheidungswesentliche Änderung ergeben hat, konnte die BF nicht darlegen.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten und hält sich - mit einer 6monatigen Unterbrechung - seit rund 12 Jahren in Österreich auf. Sie verfügt zwar bereits über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, aber auch Sprachkenntnisse auf diesem Niveau allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Hinblick auf das bereits Gesagte nicht erkennbar, wenngleich die BF über eine Einstellungszusage verfügt. Auch der - im Hinblick auf die mittlerweile fortgeschrittene Verfahrensdauer - sehr spät eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung am 04.02.2016 lässt nicht den Schluss zu, dass diesem auch stattgegeben werden wird.
Die BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen, die über einzelne Bekanntschaften mit Österreichern hinausgehen. Was die Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt, sondern von Leistungen ihrer oberwähnten Verwandten abhängig ist.
Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr in seinem Herkunftsstaat Serbien verfügte.
Die in der vorliegenden Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung getroffenen Ausführungen zur aktuellen Situation des BF in Österreich betreffen im Übrigen nur Umstände, die seit Jahren praktisch keinerlei Änderung erfahren haben und schon von daher keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen waren. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehender Elemente einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286, sowie 23.04.2015, Zl. Ra 2015/21/0033 und 0034 mwN).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass die BF zwar die Voraussetzung der geforderten Sprachkenntnis erfüllt, jedoch aktuell weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt sichern könnte, noch ihr Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet als von derartigem Gewicht anzusehen ist, derart dass ein Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung voranzustellen wäre.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartige Umstände wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
Die Zulässigkeit der im angefochtenen Bescheid festgelegten Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar angefochten, doch sind dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Ausdehnung dieser Frist erforderlich machten.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.