BVwG W236 2122762-1

W236 2122762-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Clanzugehörigkeit,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2122762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2122762.1.00

Spruch

W236 2122762-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.05.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.04.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2015, führte der Antragsteller aus, aus XXXX in Somalia (Somaliland) zu stammen und dem Clan der Darod anzugehören. In Somalia leben noch seine Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern. Er habe seinen Herkunftsstaat von Hargeysa aus mit dem Flugzeug nach Dubai im Juli 2014 verlassen. Von dort sei er weiter in den Iran und in die Türkei gereist. Über Griechenland sei er in die EU eingereist und über den Balkan weiter nach Österreich gekommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Antragsteller aus, dass sein Bruder in XXXX Politiker sei. Auf diesen sei vom Militär aus Khatumo geschossen worden. Der Antragsteller selbst sei in XXXX auch im Gefängnis gewesen. Nachdem er dem Militär Geld gegeben habe, habe er das Land verlassen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am 30.04.2015 wurde das Verfahren des Antragstellers zugelassen.

Am 23.12.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte begründend aus, dass er am 26.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe gemäß § 73 AVG binnen sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden. Bisher habe weder eine Einvernahme stattgefunden, noch habe es eine Entscheidung gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe somit seine Entscheidungspflicht verletzt. Der Antragsteller beantrage daher, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge über seinen Antrag auf internationalen Schutz binnen drei Monaten entscheiden und ansonsten die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Am 08.03.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht.

Am 18.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Antragstellers sowie dessen Rechtsberaters statt, in welcher der Antragsteller ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Antragsteller gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:

"[...]R: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ja, ich habe damals die Wahrheit gesagt. Ich habe auch ausgesagt, dass meine Frau nicht mehr am Leben ist, im Nachhinein habe ich jedoch erfahren, dass sie doch am Leben ist.

R: In der Niederschrift steht Sie hätten keine Ehe geschlossen?

P: Ich bin gefragt worden, ob ich ledig oder verheiratet bin, nachgefragt, meine Frau ist inzwischen bei mir, sie hat ein Kind zur Welt gebracht.

R: Ihre Frau ist in Österreich?

P: Ja.

R: Hat sie auch einen Asylantrag gestellt? Wie heißt sie?

P: Ja. Sie heißt N.J. Mein Sohn heißt M.A.

P legt R entsprechende Dokumente vor (Meldezettel Frau und Kind, somalische Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung, Geburtsurkunde Kind).

R: Aber Sie sind nur nach somalischem Ritus mit Ihrer Frau verheiratet?

P: Ja.

R: Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

P: Ich habe sie auf dem Weg nach Österreich in Syrien kennengelernt.

R: Wann ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?

P: Am 5. Mai 2015.

R: Sie leben mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn in einem Haushalt?

P: Ja. R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Nein.

R: Sie sprechen ein wenig Deutsch, haben Sie einen Deutsch - Kurs besucht?

P: Ich habe den A1 Deutsch-Kurs besucht und besuche nun einen anderen Kurs.

R hält fest, dass P die Frage auf Deutsch beantwortet.

P legt R Bestätigungen über den Besuch eines Deutsch - Kurses vor.

R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Nein, ich lebe von der Grundversorgung.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P: Ich habe eine Einstellungszusage wenn ich mit dem Deutsch - Kurs fertig bin.

R: Was wäre das für ein Job?

P: Ich kann als freiwilliger Mitarbeiter bei der CARITAS arbeiten.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich bin nirgends Mitglied.

R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

R: Hat Ihre Frau schon einen Bescheid vom Bundesamt bekommen?

P: Nein.

R: Hatte Sie schon eine Einvernahme?

P: Ja.

R: Für Ihren Sohn haben Sie auch einen Asylantrag eingebracht?

P: Ja.

R: Wo haben Sie in Somalia gelebt und welchem Clan gehören Sie an?

P: Ich habe in XXXX gelebt und gehöre dem Stamm der Isse an, nachgefragt, der Oberclan sind die Darood.

R: Haben Sie dort alleine gelebt oder mit jemandem zusammen?

P: Ich habe dort mit meiner Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern in einem Haus gelebt.

R: Sie haben dort mit allen Personen in einem Haushalt gelebt?

P: Mein Bruder und ich wohnten in einem Haus, meine zwei Schwestern, ein Bruder und meine Mutter wohnten in einem anderen Haus.

R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Somalia und mit wem haben Sie Kontakt?

P: Alle Genannten leben immer noch in Somalia. Ich habe aber keinen Kontakt mehr zu ihnen.

R: Seit wann?

P: Seit meiner Ausreise.

R: Ihre Familie lebt noch immer dort, wo Sie gelebt haben?

P: Nein, meine Familie ist geflüchtet, wohin weiß ich aber nicht.

R: Von wem haben Sie das gehört?

P: Ich habe mit meiner Familie geplant, von dort wegzugehen, nachgefragt, ich weiß nicht, ob meine Familie immer noch dort aufhältig ist, ich nehme es an, da sie nicht mehr dort sind.

R: Sie meinen also, Sie haben die Flucht gemeinsam mit Ihrer Familie geplant, Sie wissen aber nicht, ob Ihre Familie diese Flucht durchgeführt hat?

P: Ja.

R: Was haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gearbeitet bevor Sie ausgereist sind?

P: Ich hatte ein kleines Geschäft und ich habe Mathematik und Englisch unterrichtet.

R: Was war das für ein Geschäft?

P: Ein Lebensmittelgeschäft.

R: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

P: Mein Bruder war Transportunternehmer. Eines Tages wurde er überfallen, bei diesem Überfall wurden viele Leute getötet. Die Leute haben bei diesem Überfall viel verloren. Mein Bruder wurde vor Ort erschossen und ich wurde verhaftet. Ich war fünf Tage lang in Gefangenschaft und bei der Freilassung sollte ich angeben, wo das Geld war. Die Banditen kamen mit mir mit zu meinem Geschäft und forderten mich auf, das Geschäft aufzusperren. Ich sagte den Banditen, dass es woanders Geld gibt. Die Banditen kamen in das Geschäft und durchsuchten es, sie fanden Geld, sie fragten, ob es noch mehr Geld gäbe. Ich sagte ihnen, dass sie auf mich warten sollten, damit ich mehr Geld bringen könnte. Ich flüchtete aber durch eine Hintertür des Geschäfts.

R: Welcher Bruder war das, der erschossen worden ist?

P: Er hieß O.

R: Ist das der Bruder, mit dem Sie in einem Haus gelebt haben?

P: Nein, er wohnte nicht regelmäßig bei uns. Er war ständig unterwegs.

R: Wie war das nochmal mit diesem Überfall, bei dem der Bruder erschossen worden ist? Wo hat das stattgefunden?

P: Mein Bruder J. und ich waren im Geschäft. Dann kam O. zu uns. Wir waren zu dritt in meinem Geschäft. Es kamen Männer und erschossen meinen Bruder O. sofort. An diesem Tag wurde ich verhaftet und mein Bruder J. konnte flüchten.

R: Wer waren diese Leute, die gekommen sind und Ihren Bruder erschossen haben?

P: Mein Bruder war als Transportunternehmer unterwegs. Er hat Geld bekommen für den Einkauf von Waren. Auf dem Weg, um diese Waren abzuliefern wurde er ausgeraubt. Dabei verlor er das Geld. Nachdem er ausgeraubt worden ist, kamen die Männer, die meinem Bruder das Geld gegeben haben, zu uns ins Geschäft. Als die Männer kamen, erschossen sie sofort meinen Bruder und nahmen mich fest.

R: Haben diese Männer gar nichts gesagt, als sie gekommen sind?

P: Es war ein kurzes Gespräch. Nach diesem kurzen Gespräch erschossen sie meinen Bruder.

R: Was wurde gesprochen?

P: Diese Männer wollten unbedingt das Geld haben, und mein Bruder sagte darauf, dass er überfallen worden ist und das Geld nicht mehr da wäre.

R: Wie viele Männer waren das?

P: Es waren drei Männer.

R: Haben Sie diese Männer gekannt?

P: Nein, aber mein Bruder kannte sie.

R: Was für Waren hat Ihr Bruder für diese Männer gekauft?

P: Reis, verschiedene Lebensmittel.

R: Diese Männer haben Sie dann festgenommen?

P: Ja.

R: Und wo wurden Sie hingebracht?

P: Ich wurde in einer Wohnung festgehalten.

R: Was wurde dort mit Ihnen gemacht?

P: Ich wurde geschlagen.

R: Wie sind Sie wieder freigekommen?

P: Nach fünf Tagen wurde ich zurückgebracht, damit ich mein Geschäft aufsperren kann.

R: Damit Sie den Männer dieses Geld geben können, das Ihrem Bruder gestohlen worden ist? P: Ja.

R: Und wie ging das dann in Ihrem Geschäft weiter?

P: Sie wollten unbedingt Geld von mir haben und ich sollte bekannt geben, wo das Geld versteckt war. Ich gab ihnen Geld und sagte, dass sie auf mich warten sollten, damit ich woanders Geld holen könnte.

R: Woanders im Geschäft oder überhaupt woanders?

P: Im Geschäft. Es gibt im Geschäft eine Hintertür und durch diese konnte ich flüchten.

R: Das haben die Männer nicht bemerkt?

P: Sie haben es erfahren und deswegen haben sie auf mich geschossen, ich wurde aber nicht getroffen. Das Geschäft war in einer Stadt und deshalb konnte ich mich verstecken.

R: Sie haben das Geschäft also durch die Hintertür verlassen. Was haben Sie dann gemacht? P: Ich bin dann aus der Stadt gegangen, nachgefragt in XXXX , ich war circa fünf Stunden zu Fuß unterwegs. Dann ging ich Richtung Burco und Hargaisa.

R: Sie haben dann Somalia verlassen?

P: Ja.

R: Haben Sie mit Ihrer Familie noch einmal Kontakt gehabt seitdem Ihr Bruder erschossen wurde?

P: Nein.

R: Aber Sie gehen davon aus, dass Ihr Bruder J. flüchten konnte und ihm nichts passiert ist.

P: Ich weiß nur, dass er geflüchtet ist, ob ihm etwas passiert ist, kann ich nicht sagen.

R: Sie haben in der Ersteinvernahme angegeben, dass Ihr Bruder Politiker ist.

P: Er war auch Politiker. Er war ein angesehener Mann und er war auch ein Geschäftsmann.

R: Diese Männer, wer waren die? Haben sie zu einer Gruppierung gehört?

P: Sie gehörten der KHATUMO - Miliz an.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Dass ich von den Leuten getötet werde, die meinen Bruder getötet haben.

R: Hätten Sie nicht die Möglichkeit woanders in Somalia oder Somaliland zu leben?

P: Wenn man so ein Problem hat, dann wird man überall in Somalia gesucht.

R: Warum sollten Sie die Leute überall in Somaliland finden?

P: In Somalia ist fast jeder bewaffnet. Wenn diese Person dich töten will, kann sie dich überall finden. Somaliland ist nicht mein Land und ich habe ein schlechtes Gefühl dort zu leben. Mein Stamm ist nicht bewaffnet und kann mich daher nicht beschützen.

R: Wie sind Sie von XXXX nach Österreich gekommen?

P: Es gibt Sudanesen die in Hargaisa tätig sind, und diese verkaufen gefälschte Visa für den Iran. Es gibt keine Direktflüge von Hargaisa nach Europa, also bin ich über Dubai in den Iran geflogen und vom Iran reiste ich illegal in die Türkei ein. Ich war ungefähr sechs Monate in der Türkei aufhältig und bin dann nach Griechenland weitergereist über Mazedonien und Serbien nach Österreich.

R: Was hat Ihre Reise nach Österreich gekostet?

P: 3000 US - Dollar.

R: Wer hat das bezahlt?

P: Einen Teil habe ich selbst gespart, einen Teil habe ich zuvor als Darlehen jemanden gegeben und vor der Flucht zurückerhalten. In der Türkei habe ich gearbeitet und etwas verdient.

R: Wie sind Sie an das Geld gekommen? Sie sagten, Sie sind unmittelbar geflüchtet. Wie konnten Sie da in dieser Geschwindigkeit Geld mitnehmen?

P: Man muss Geld sparen, und ich habe auch Geld gespart. Als ich gearbeitet habe, habe ich Männern Geld gegeben und ich habe das Geld auch wieder bekommen. So konnte ich meine Ausreise finanzieren, nochmals nachgefragt, ich habe einen Mann angerufen und ihm gesagt, dass ich mein Geld haben möchte. Als ich in Hargaisa war, habe ich einen Mann angerufen, der Schlepper hat mit ihm gesprochen und so konnte ich ausreisen.

R: Ihre Frau ist von woher in Somalia?

P: Aus Baledwayne.

R: Warum ist sie aus Somalia geflohen?

P: Die Familie hatte Probleme mit der Al Shabaab.

R: Sie haben ganz am Anfang angegeben, dass Sie Ihre Frau in Syrien kennengelernt haben. Wann waren Sie dort?

P: Ich habe sie über das Internet kennengelernt. Ich war nicht in Syrien. Ich habe sie in der Türkei geheiratet.

R zeigt P die Urkunde in somalischer Sprache.

P: Ich habe mit ihrem Onkel gesprochen und dieser hat mich mit ihr verheiratet.

R: Ist diese Urkunde in der Türkei aufgesetzt worden und hat der Onkel diese Urkunde geschickt?

P: Der Onkel hat diese Urkunde geschickt.

R: Und wieso heißen Sie in dieser Urkunde Abdi?

P: Abdi ist der Name meines Vaters. Ich habe diesen Namen auch bei der Einreise angegeben.

R: Wann ist Ihre Frau aus Somalia ausgereist?

P: Im Jahr 2011.

R: Als Sie Internetkontakt mit ihr aufgenommen haben, war sie da schon in der Türkei?

P: Nein, sie war in Syrien.

R: Wann ist Ihre Frau in die Türkei gekommen?

P: Das kann ich nicht genau sagen. Das muss im Jahr 2013 gewesen sein. Sie war schon dort, als ich in die Türkei gekommen bin.

R gibt dem Rechtsberater die Gelegenheit Fragen zu stellen.

RB: Erzählen Sie mir etwas über die Minderheit, der Sie angehören.

P: Ich gehöre zu einem kleinen Stamm, der sich nicht selbst verteidigen kann. Ich wurde angegriffen und ich möchte einfach mit meiner Familie leben. Ich kann nicht nach Somalia zurück, weil ich Angst habe, dass ich getötet werden könnte.

RB: Welcher Minderheit gehören Sie an?

P: Mein Stamm Darood unterteilt sich in verschiedene Stämme, mein Stamm kann sich selbst nicht verteidigen.

R: Welchem Unterstamm gehören Sie an?

P: Dem Stamm der Isse.

R: Aber die Darood sind doch in Somalia ein recht großer Stamm.

P: Aber ich gehöre einem sehr kleinem Stamm mit circa 50 Personen an. Den anderen Stämmen gehören über eine Millionen Leute an. In Somalia ist es so, dass, wenn mein Bruder etwas Schlechtes tut, ich auch dafür büßen muss. Wenn mein Bruder also Schuld an etwas hat, dann werde ich auch gesucht.

P legt R Zeugnisse der XXXX UNIVERSITY vor.

R: Sie haben in XXXX studiert?

P: Ja, von 2005 bis 2012. Im Jahr 2012 kehrte ich nach Somalia zurück, um meinem Land weiterzuhelfen.

R: Wann war der Vorfall, bei dem Ihr Bruder erschossen wurde?

P: Das war am 18.06.2014. [...]"

Der Antragsteller legte in der Verhandlung folgende Unterlagen vor:

1. "Heiratsurkunde" in somalischer Sprache samt englischer Übersetzung, ausgestellt vom District Court von Mogadischu, aus welcher sich ergibt, dass Herr XXXX , geb. XXXX in XXXX , am 2.1.2015 Frau XXXX , geb. XXXX in XXXX , in der Türkei geheiratet hat;

2. Deutschzertifikat A1 vom 31.03.2016 (mit gut bestanden);

3. Österreichische Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX , ausgestellt am 13.05.2016 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX ;

4. Auszug aus dem Geburtseintrag zu XXXX vom 13.05.2016 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX ;

5. ZMR-Auszug von XXXX (Lebensgefährtin des Antragstellers);

6. ZMR-Auszug von XXXX (Sohn des Antragstellers);

7. Zeugnis der XXXX UNIVERSITY in XXXX , vom 4.8.2011, wonach der Antragsteller "Bachelor of Business Administration" mit Spezialisierung auf "Marketing and Finance" studierte;

8. Empfehlungsschreiben eines Professors der XXXX UNIVERSITY vom 31.12.2011;

9. Empfehlungsschreiben eines weiteren Professors der XXXX UNIVERSITY vom 31.12.2011;

10. Degree des Bachelor of Business Administration in Marketing and Finance der XXXX UNIVERSITY vom 15.8.2011;

11. Befund einer Computertomographie, aus welchem sich ergibt, dass der Antragsteller an einer chronischen Otitis media rechts (=chronische Mittelohrentzündung) leidet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 25.04.2015, der Einvernahmen des Antragstellers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2015, der Beschwerde vom 23.12.2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zum Antragsteller:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller in XXXX . In den Jahren 2005 bis 2012 studierte der Antragsteller in XXXX , "Business Administration/Marketing and Finance".

Der Antragsteller gehört dem Clan der XXXX an, die einen Sub-Sub-Clan der Darod darstellen. Der Clan der XXXX besteht aus maximal 50 Personen. Der Antragsteller bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Ob der Antragsteller noch über Familienangehörige in Somalia verfügt, kann nicht festgestellt werden.

Der Antragsteller heiratete am 02.01.2015 in der Türkei eine somalische Staatsangehörige nach religiösem Ritus. Diese Lebensgefährtin ist ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhältig und lebt mit dem Antragsteller in derselben Asylunterkunft. Das Paar wurde am 08.05.2016 Eltern eines Sohnes. Die Asylverfahren der Lebensgefährtin und des Sohnes des Antragstellers sind nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten.

Der Antragsteller hat einen Deutschkurs absolviert und spricht in Anbetracht seines erst einjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits gut Deutsch.

Der Antragsteller ist bis auf eine chronische Mittelohrentzündung rechts gesund.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Festgestellt wird, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie vor Ort besteht, seiner Zugehörigkeit zu einem sehr kleinen, schlecht vernetzten und unbedeutenden Clan sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia und Somaliland:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

1.2.1. Politische Lage in Somaliland

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010 (AA 1.12.2015). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016).

Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 3.2015).

Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Wahlen sind jetzt auf 2017 verschoben worden (AA 1.12.2015). Die zweite Kammer des Parlaments, das Ältestenhaus (Guurti), hat am 11.5.2015 eine 22monatige Verlängerung der Amtszeit von Präsident Ahmed Mohamed Mohamud "Silanyo" beschlossen. Damit wurden die Wahlen von Juni 2016 auf März 2017 verschoben (UNSC 11.9.2015). Nach Protesten in Hargeysa, Berbera und Burco (UNHRC 28.10.2015) und Beratungen haben sich die Behörden und die Opposition darauf geeinigt, die Wahlen auf Mitte Dezember 2016 zu verlegen (UNSC 11.9.2015). Zuvor waren einige Abgeordnete, die sich gegen die Regierung gestellt hatten, verhaftet worden (UNHRC 28.10.2015). Auch danach blieben die Spannungen hoch, da das Ältestenhaus den eigenen Beschluss nicht zurückgenommen hat. Das oberste Gericht entschied zugunsten des Ältestenhauses und der Wahltermin wurde wieder auf März 2017 verlegt (UNSC 11.9.2015). Der Präsident hat den Termin mit 28.3.2017 festgesetzt (UNSC 8.1.2016).

Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).

Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vgl. AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015).

Quellen:

1.2.2. Allgemeine Sicherheitslage in Somaliland

1.2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015).

In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015).

Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016).

In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016).

Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015).

In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015).

Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen - ebenfalls verhältnismäßig kleinen - Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten;

Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray;

mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

1.2.2.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Analyse der Staatendokumentation, Somalia - Lagekarten zur Sicherheitslage (Oktober 2015), Seite 17:

Wie in den [Anm. hier nicht angeführten] Karten zu sehen gab es im Zeitraum 7.2014-6.2015 im Vergleich zum Zeitraum 1.2011-12.2014 folgende maßgebliche Änderungen:

A) Verschlechterungen in den Bezirken Laascaanood und Buuhoodle

(Somaliland, Region Sool); Dhusamareb und Ceel Buur (Region Galgaduud) Belet Weyne und Bulo Burte (Region Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Juba);

B) Verbesserungen in den Bezirken Ceel Waaq und Luuq (Gedo);

Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden können:

C) Das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi

Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood)

[...]

1.2.3. Minderheiten und Clans

1.2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016)

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

1.2.3.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

Minderheiten (siehe auch SOMA_LIB)

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.12.2015).

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung ausgesetzt (ÖB 10.2015). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Ihre Zahl beträgt mehrere Zehntausend. Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten (UNHRC 28.10.2015). In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.4.2016).

Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015).

Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016).

Quellen:

1.2.4. Grundversorgung und Wirtschaft

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015).

Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).

Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016).

1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015).

Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).

Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016).

1.2.6. Dürresituation

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016).

Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016).

Quellen:

1.2.7. Rückkehr

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland (April 2016)

Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen aufgrund der geringen Zahl von Rückführungen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015).

Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.12.2015).

Alleine zwischen März und August 2015 sind gemäß den Daten von UNHCR, Regierung, IOM und NGOs ca. 26.000 Personen aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeysa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von UNHCR wurden beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8.873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt (ÖB 10.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Antragstellers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Antragstellers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Antragstellers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten CT-Befund.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Antragstellers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Antragsteller nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller jedoch nicht gerecht geworden:

Zunächst ist festzuhalten dass der Antragsteller bei den Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen sehr vage und schematisch geblieben ist. Es war ihm nicht möglich seine Fluchtgeschichte im Rahmen einer freien Erzählung flüssig darzulegen. Vielmehr ist er in seinen Ausführungen äußerst oberflächlich geblieben und hat selbst auf mehrmalige Nachfragen nur kurze Antworten geben können. Zum Teil waren die Angaben des Antragstellers derart stockend und unzusammenhängend, dass es dem Dolmetscher und der entscheidenden Richterin nahezu unmöglich war, das vom Antragsteller Vorgetragene in einen sinnvollen Kontext zu setzen. Das vom Antragssteller Vorgebrachte hat in weiten Teilen nicht den Eindruck erwecken können, dass hier wirklich von Selbsterlebten berichtet wird, andernfalls der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, zumindest auf Nachfrage eine zusammenhängende und mit persönlich erlebten Details angereicherte Fluchtgeschichte darzulegen, die in sich nachvollziehbar und kongruent ist. Bei der entscheidenden Richterin hat sich im Laufe der Verhandlung der Eindruck verfestigt, dass sich der Antragsteller erst im Verlauf der Verhandlung eine Fluchtgeschichte zu Recht gelegt hat. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Fluchtgeschichte nur rudimentär jenen paar Sätzen entspricht, die der Antragsteller im Zuge seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund gemacht hat

Der Antragsteller hat im Zuge seiner Ersteinvernahme vorgebracht, sein Bruder sei Politiker in XXXX gewesen und sei vom Militär aus Khatumo auf diesen geschossen worden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller hingegen vorgebracht, dass sein Bruder ein Transportunternehmen besessen habe und von "Männern" erschossen worden sei. Der Antragsteller hat in der Verhandlung mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bruder Politiker gewesen sei und dass es sich bei den "Männern" um Angehörige der Khatumo-Miliz gehandelt habe, sondern dies erst auf Vorhalt bzw. mehrmalige Nachfrage ausgeführt. Dieses Vorgehen des Antragstellers erweckt den Eindruck, er habe bei seiner Ersteinvernahme seiner Fluchtgeschichte eine politische Komponente geben wollen, ohne dass dies den Tatsachen entsprechen würde.

Auch in der Verhandlung selbst war das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Gänze einheitlich. So brachte er zunächst vor: "Mein Bruder war Transportunternehmer. Eines Tages wurde er überfallen, bei diesem Überfall wurden viele Leute getötet. Die Leute haben bei diesem Überfall viel verloren. Mein Bruder wurde vor Ort erschossen und ich wurde verhaftet." Diese Ausführungen des Antragstellers lassen darauf schließen, dass sein Bruder unmittelbar am Ort des Überfalls erschossen worden ist. Auf konkrete Nachfrage, wo sein Bruder erschossen worden sei, führte der Antragsteller hingegen plötzlich aus, dass sich der Mord an seinem Bruder in seinem Geschäft abgespielt hätte: "Mein Bruder J. und ich waren im Geschäft. Dann kam O. zu uns. Wir waren zu dritt in meinem Geschäft. Es kamen Männer und erschossen meinen Bruder O. sofort. An diesem Tag wurde ich verhaftet und mein Bruder J. konnte flüchten." In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf den Überfall, bei dem viele Leute getötet worden seien, zunächst den Eindruck erweckt hat, dass es sich um einen großen Überfall auf viele Menschen gehandelt habe, ohne dass dieser Überfall gezielt auf eine Person gerichtet gewesen wäre. Auf Nachfrage, wer diese Leute gewesen seien, die seinen Bruder erschossen hätten, erweckten die Angaben des Antragstellers hingegen den Anschein, dass der Überfall direkt auf seinen Bruder abzielte, ohne dabei vom Tod vieler anderer Leute zu sprechen: "Mein Bruder war als Transportunternehmer unterwegs. Er hat Geld bekommen für den Einkauf von Waren. Auf dem Weg, um diese Waren abzuliefern wurde er ausgeraubt. Dabei verlor er das Geld. Nachdem er ausgeraubt worden ist, kamen die Männer, die meinem Bruder das Geld gegeben haben, zu uns ins Geschäft. Als die Männer kamen, erschossen sie sofort meinen Bruder und nahmen mich fest."

Widersprüchlich waren die Angaben des Antragstellers auch in Bezug auf seine Flucht durch die Hintertüre seines Geschäftes. Anfänglich führte er dazu lediglich aus: "Ich flüchtete aber durch eine Hintertüre" Um auf spätere Nachfrage plötzlich anzugeben: Frage:

"Das haben die Männer nicht bemerkt?" Antwort: "Sie haben es erfahren und deswegen haben sie auf mich geschossen, ich wurde aber nicht getroffen. Das Geschäft war in einer Stadt und deshalb konnte ich mich verstecken." Weder hat der Antragsteller davor (oder auch danach) davon gesprochen, dass auf ihn geschossen worden sei, noch hat er an sonstiger Stelle in der Verhandlung angegeben, sich vor seiner Flucht aus XXXX noch irgendwo versteckt gehalten zu haben.

Nicht nur diese Widersprüchlichkeiten sondern insbesondere auch der Umstand, dass der Antragsteller - wie bereits eingangs erwähnt - in weiten Teilen seiner Fluchtgeschichte - insbesondere in Bezug auf Selbsterlebtes - äußerst vage und oberflächlich geblieben ist, lassen den Eindruck entstehen, dass es sich bei der vorgebrachten Fluchtgeschichte um keine der Wahrheit entsprechende Erzählung handelt. So führte er bezüglich seiner fünftägigen Anhaltung in einer Wohnung lediglich aus: "...ich wurde verhaftet. Ich war fünf Tage lang in Gefangenschaft und bei der Freilassung sollte ich angeben, wo das Geld war". Mehrmalige Nachfragen konnten dabei auch keine detaillierteren Antworten hervorbringen: Frage: "Und wo wurden Sie hingebracht?" Antwort: "Ich wurde in einer Wohnung festgehalten." Frage: "Was wurde dort mit Ihnen gemacht?" Antwort:

"Ich wurde geschlagen." Gleiches war in Bezug auf das Auftreten "der Männer" im Geschäft des Antragstellers zu verzeichnen. Gerade in jenen Teilen der Fluchtgeschichte, die der Antragsteller selbst erlebt haben will, konnte er keinerlei mit persönlichen Details angereicherte Angaben machen. Hätte der Antragsteller die von ihm dargelegte Geschichte tatsächlich selbst erlebt, so kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Männer oder die Wohnung und den Tagesablauf in der Gefangenschaft genauer zu beschreiben bzw. etwa anzugeben, ob man ihn gefesselt oder mit ihm geredet hat. Derartige Details ist der Antragsteller jedoch gänzlich schuldig geblieben.

Unklar ist auch geblieben, wie der Antragsteller das Geld für seinen Flug von Hargeysa nach Dubai bzw. in den Iran aufbringen konnte. Der Antragsteller gab an, sein Geschäft durch die Hintertüre verlassen zu haben und aus der Stadt Richtung Burco und Hargeysa zu Fuß geflohen zu sein. Er hatte - seinen Schilderungen folgend - zwischen dem Mord an seinem Bruder und dem Verlassen seines Geschäfts durch die Hintertüre fünf Tage später, keine Zeit das von ihm laut eigenen Angaben angesparte Geld - wo auch immer dieses versteckt gewesen sein soll - zu holen, um es auf seine Flucht mitzunehmen. Auch auf konkrete Nachfrage konnte der Antragsteller nicht darlegen, wie er auf die Schnelle zu diesem Geld gekommen sein soll: Frage: "Wie sind Sie an das Geld gekommen? Sie sagten, Sie sind unmittelbar geflüchtet. Wie konnten Sie da in dieser Geschwindigkeit Geld mitnehmen?" Antwort: "Man muss Geld sparen, und ich habe auch Geld gespart. Als ich gearbeitet habe, habe ich Männern Geld gegeben und ich habe das Geld auch wieder bekommen. So konnte ich meine Ausreise finanzieren, nochmals nachgefragt, ich habe einen Mann angerufen und ihm gesagt, dass ich mein Geld haben möchte. Als ich in Hargaisa war, habe ich einen Mann angerufen, der Schlepper hat mit ihm gesprochen und so konnte ich ausreisen." Diese Angaben des Antragstellers erwecken jedenfalls den Eindruck, dass seine "Flucht" keineswegs so überstürzt stattgefunden hat, wie er das in der Verhandlung zu vermitteln versucht hat.

Im Ergebnis vermag das Vorgebrachte wegen der mangelnden Begründetheit, der fehlenden Plausibilität und mangels entsprechender anderer Hinweise und Beweise nicht zu überzeugen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das angebliche Fluchtgeschehen nicht feststellt und auch nicht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia und zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Antragsteller im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die entscheidende Richterin zieht aus diesen Länderberichten folgende Schlüsse:

In Somaliland, wo ein gewisser Grad an Stabilität erreicht wurde, sind durchwegs bessere Indikatoren als in Süd-/Zentralsomalia zu verzeichnen. Die Berichte zeichnen bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somaliland zwar ein besseres Bild als in Bezug auf Süd-/Zentralsomalia, jedoch darf dabei nicht übersehen werden, dass die Region XXXX von den stabilen Regionen durchwegs explizit ausgeschlossen wird. Die in Somaliland herrschende Ordnung und Sicherheit besteht lediglich auf schlechtem Niveau und immer wieder aufflackernde Konflikte zeigen insbesondere in XXXX die Fragilität des Staatsgefüges. Im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 gab es im Vergleich zum Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2014 Verschlechterungen im Bezirk XXXX in Bezug auf bewaffnete Zusammenstöße. Es darf daher insbesondere für den Bezirk XXXX nicht übersehen werden, dass die Länderberichte in Summe davon sprechen, dass es der Polizei Somalilands im Allgemeinen nicht gelinge, gesellschaftlicher Gewalt entgegenzuwirken.

Obwohl Clanschutz in Somaliland und Puntland weniger relevant ist als in Süd-/Zentralsomalia funktioniert auch hier der Clanschutz generell besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung.

Die Arbeitsmarktlage ist mit einer Arbeitslosenrate von 84% (in der Altersgruppe der 14-29jährigen) weiterhin äußerst angespannt. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut.

Hinzu kommt nunmehr, dass weite Teile Somalilands seit Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen sind. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen.

IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Arbeitsmöglichkeiten gibt es aber allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

3.2.2. Im konkreten Fall stellte der Antragsteller am 25.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 erhob der Antragsteller Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Ersteinvernahme durch Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Antragsteller keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Säumnisbeschwerde kommentarlos samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von acht Monaten vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

3.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Antragstellers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Antragsteller insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2016 war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.4.2. Im konkreten Fall des Antragstellers ist die Situation im Falle einer Rückkehr im Bezug auf Somaliland und insbesondere die Region Todgheer zu prüfen.

Dazu bemerkt die entscheidende Richterin, dass eine Wiederaufnahme des Antragstellers in seine Kernfamilie vor Ort fraglich erscheint. Der Antragsteller gab an, seit seiner Ausreise im Juli 2014 - somit bereits seit knapp zwei Jahren - keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinen Geschwistern mehr zu haben. Da bereits vor seiner Ausreise mit der Familie besprochen worden sei, Somalia zu verlassen, geht der Antragsteller zudem davon aus, dass sich seine Familie gar nicht mehr in Somalia aufhält. Wenn diese Angaben wegen der allgemeinen Unglaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers nicht zu Feststellungen gereichen, so muss dennoch anerkannt werden, dass nicht mit einer entsprechenden Sicherheit von einer Wideraufnahme in die unterstützende Struktur der Kernfamilie im Falle einer Rückkehr nach Somalia ausgegangen werden kann. Eine solche wird jedoch in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Grundversorgung als notwendig erachtet (siehe oben 1.2.7. und 2.3.).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller laut eigenen und glaubhaften Angaben einem sehr kleinen, nur 50 Personen umfassenden Sub-Sub-Clan, nämlich dem Clan der XXXX , angehört. Dieser Sub-Sub-Clan kann sich trotz seiner Zugehörigkeit zum Hauptclan der Darod nicht selbst verteidigen. Die Zugehörigkeit zu einem kleinen Minderheitenclan erschwert die Einschätzung einer Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Somaliland zusätzlich.

Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt in Somaliland äußerst angespannt bleibt und in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund der fast zweijährigen Abwesenheit des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Lebensmittelgeschäft nach wie vor besteht bzw. ihm im Falle der Rückkehr noch zur Verfügung stünde, erscheinen Aussagen über die Möglichkeit des Antragstellers, sich in Somaliland eine Existenz aufbauen zu können als unmöglich.

Schließlich muss auch die prekäre Sicherheitslage und insbesondere die Dürresituation in der Region Todgheer und dem Bezirk XXXX mit in die Würdigung einbezogen werden.

Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative, in diesem Fall nur denkmöglich, nach Süd- und Zentralsomalia, kann wegen der dort nach wie vor prekären Sicherheitslage und der mangelnden sozialen und familiären Verwurzelungen, weder angenommen noch zugemutet werden.

Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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