BVwG W231 2103854-1

W231 2103854-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Vergleich, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2103854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2103854.1.00

Spruch

W231 2103854-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde ihr eine EBP für 2009 iHv EUR 1.531,85 gewährt. Dabei wurden 17,91 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 18,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,91 ha zugrunde gelegt. Dagegen hat die BF kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Schreiben der AMA vom 27.07.2011 "Abgleich der Almflächen 2007 - 2010, vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen" wurde die Almgemeinschaft der betreffenden Alm davon informiert, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen 2007 bis 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Der angeführten Tabelle ist zu entnehmen, dass 2007-2009 jeweils 42,50 ha und 2010 erstmals 17,33 ha auf der betreffenden Alm beantragt wurden. Ausdrücklich ist in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die AMA aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen müsse, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden und unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Flächen-Verringerung Stellung zu nehmen.

Am 09.08.2011 nahm die Almgemeinschaft der betreffenden Alm wie folgt Stellung: Bis zur verpflichtenden Digitalisierung zum Mehrfachantrag 2010 sei der Almgemeinschaft keine amtliche Unterlage in Form einer Hofkarte bzw. eines anderen Hilfsmittels zur Ermittlung der Almfutterfläche zur Verfügung gestellt worden. Die Almfutterfläche sei in den Jahre 2007 bis 2009 wie beantragt im Ausmaß von 42,50 ha vollflächig beweidet und landwirtschaftlich genutzt worden. Die Ermittlung dieser Almfutterfläche habe mangels anderer Hilfsmittel auf einem Durchschnitts-Überschirmungsprozentsatz der Gesamtalm von 50-80% basiert. Erst bei der verpflichtenden Digitalisierung zum Mehrfachantrag 2010 konnte aufgrund der Hofkarte Befliegung 2007 eine genaue Abgrenzung und Ermittlung der Futterfläche vorgenommen werden.

Am 23.08.2012 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, die für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Fläche von 42,5 ha eine ermittelte Fläche von in Summe 24,49 ha ergab. Ein danach gestellter Antrag auf rückwirkende Richtigstellung bzw. Korrektur der Almfutterfläche für 2009 wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

Mit auf § 19 Abs. 2 MOG gestütztem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2009 insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung von EBP abgewiesen wurde. Dabei wurden 17,91 zugewiesene ZA, eine beantragte Fläche von 18,92 ha (davon 10,27 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,53 ha (davon 5,92 ha Almfläche) zugrunde gelegt und damit die Ergebnisse der VOK vom 23.08.2012 - die weniger Fläche als beantragt ergeben hat - berücksichtigt. Für die BF bedeutete dies eine Differenzfläche von 3,38 ha, sohin eine Flächenabweichung von über 20%, womit keine Beihilfe gewährt habe werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Sie bringt zusammengefasst vor, dass sie als Auftriebsberechtigte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hätte, sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden träfe, die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei, der sorgfältig digitalisiert hätte, sich die relevante Futterfläche bereits durch Umstellung des Mess-Systems (von "Almleitfaden 2000" auf die digitale Flächenermittlung) geändert hätte und den Antragsteller kein Verschulden träfe, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Änderten sich die Mess-Systeme bzw. die Messgenauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen, sei der Behörde auch ein Irrtum unterlaufen, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. In einer Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns zur betreffenden Alm vom 07.11.2013 bringt dieser zusammengefasst die vorschriftsmäßige und sorgfältige Futterflächenfeststellung sowie fehlendes Verschulden und einen Irrtum der Behörde vor.

Am 20.03.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 näher konkretisierte Flächen.

Das Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche betrug in Summe 18,98 ha (davon Almfläche 10,27 ha). Für die Beantragung standen der BF 17,91 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Am 23.08.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Einer beantragten Fläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm von in Summe 42,50 ha standen vom Kontrollorgan vorgefundene Flächen von in Summe 24,49 ha gegenüber (vgl. Flächennutzungsprüfbericht 2009 nach ÖPUL 2007).

Die anteilige Futterfläche auf der Alm für die BF wurde mit 5,92 ha ermittelt und wird in diesem Ausmaß festgestellt.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA wurde der Antrag der BF auf Gewährung von EBP für 2009 abgewiesen und eine Rückforderung iHv EUR 1.531,85 (einschließlich Flächensanktion iHv EUR 1.242,76) ausgesprochen. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 18,92 (davon anteilige Almfläche 10,27 ha) und einer ermittelten Fläche von 14,53 ha (davon anteilige Almfläche von 5,92 ha) aus. Unter Berücksichtigung der ZA von 17,91 ergab dies für die BF eine Differenzfläche von in Summe 3,38 ha. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von mehr als 20%.

Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der anlässlich der VOK ermittelten anteiligen Futterfläche im Ausmaß von 5,92 ha folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem die BF nichts Konkretes entgegenhielt und deren Ergebnis sie auch nicht grundsätzlich in Frage stellte. Die BF führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die BF ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA festgestellte Flächenausmaß der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben der BF in der Beschwerde, der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Alm, dem angefochtenen Bescheid, dem Kontrollbericht zur VOK, dem Schreiben der AMA "Abgleich Almflächen" vom 27.07.2011 sowie der Stellungnahme der Almgemeinschaft der betreffenden Alm vom 09.08.2011.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

3. 2 Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Zu Spruchteil A:

1. Die BF bringt in ihrer Beschwerde zunächst (zusammengefasst) vor, dass sie sich als Auftriebsberechtigte in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere die Futterflächensituation jährlich und so auch im betreffenden Antragsjahr vor Almauftrieb erkundigt habe und die Fläche durch persönliche Begehung überprüft habe. Die BF sei bestens mit den Verhältnissen vor Ort vertraut. Es habe auch jährlich eine Besprechung aller Auftriebsberechtigten und dem Almobmann ua. zur Futterflächensituation und der Antragstellung mittels Mehrfachantrag gegeben. Bei gemeinsamen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sei die Futterflächensituation begutachtet worden. Es habe sich kein Grund für Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmanns ergeben. Die Futterfläche sei stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und im Einzelnen fachlich begründet worden. An einer allfälligen Überbeantragung treffe weder die BF noch den Almobmann ein Verschulden. Die BF habe sich nur des Almobmanns bedienen können; dieser kenne die örtlichen Verhältnisse und habe sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt und sorgfältig digitalisiert. Ein allfälliges Verschulden des Almobmanns könne nicht zur Bestrafung der BF führen, es müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Kürzungen und Ausschlüsse wiesen Strafcharakter auf und setzten ein persönliches Verschulden der BF voraus. Weiter wird vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, weil die Behörde die Angaben des Antragstellers zunächst ungeprüft übernommen und im Vorhinein keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hätte. Der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2007 die Futterfläche der Alm von 80 ha auf 42 ha reduziert hätte. Eine Kontrollrechnung unter Mitwirkung der LWK Kärnten habe an Hand eines schwarz-weiss Orthofotos auch eine Futterfläche von 42,5 ha ergeben. Die Kontrollrechnung und Plausibilisierung sei gem. AMA-Leitfaden durchgeführt worden, indem 1,0 bis 1,5 GVE/ha bei einer Alpungsdauer von 80 Tagen angenommen worden sei. Auch die Charakteristik der Alm ließe 1,0 bis 1,5 aufgetriebener GVE/ha zu. Mit Mehrfachantrag 2010 sei die Futterfläche weiter auf 17,33 ha reduziert worden. Erst im Herbst 2009 sei eine Hofkarte mit Befliegungsdatum 2007 übermittelt worden, ab Mehrfachantrag 2010 habe anhand des Farb-Luftbildes exakt nach Almleitfaden und neuen Bewertungskriterien beantragt werden können.

Eine am 07.09.2011 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe das 2010 sorgfältig und gewissenhaft durchgeführte Digitalisierungsergebnis 2010 mit einer festgestellten Futterfläche von 17,29 ha bestätigt. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 23.08.2012 habe für 2012 ebenfalls eine Futterfläche von 17,33 ha ergeben. 2012 habe der Almobmann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Dazu ist zu sagen: Wie dargelegt, wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 war daher keine Beihilfe zu gewähren und eine Rückforderung einschließlich Flächensanktion auszusprechen.

Die BF bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt deren Ergebnis auch nicht grundsätzlich in Frage. Die im konkreten Fall allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Insoweit sich die BF ohne hinreichend konkretes Vorbringen gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 und das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass besondere Anstrengungen für das Antragsjahr 2008 unternommen wurden, wurde nicht belegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die mehrfache erhebliche Reduktion der Futterflächen (laut Darstellung "Sachverhalt XXXXalm" von zunächst 80 ha auf 42 ha für die Antragsjahre 2007 bis 2009, im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung 2010 erfolgte eine weitere Reduktion auf 17,33 ha) hinzuweisen, die auf besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Futterflächen hindeuten. Dennoch wurde nach der Sachverhaltsdarstellung erst 2012 ein Sachverständiger beauftragt. Auch die angeführte "Kontrollrechnung" des Almleitfadens geht ins Leere, ist dies doch keine Rechnung im mathematischen Sinne sondern eine Faustregel, welcher Viehbesatz auf Almen im Allgemeinen als plausibel anzusehen ist.

2. Die BF erblickt weiters einen Irrtum der Behörde unter dem Aspekt der Änderung der Mess-Systeme zur Flächenermittlung auf Almen. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u.a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes bzw. der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert. Änderten sich die Mess-Systeme und damit die berechnungsrelevanten Tatsachen, dann sei in diesem Fall der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen, der dem Antragsteller nicht angelastet werden könne. Dem Förderungswerber sei nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-Systemen bzw. Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der BF Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Almbewirtschafter als Vertreter der BF zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Almbewirtschafterin jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist somit nicht zutreffend.

4. Aus alledem folgt, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltenen Beiträge jedenfalls zurückzuzahlen hat.

5. Gemäß Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Mit ihrem Vorbringen konnte die BF im konkreten Fall kein mangelndes Verschulden an der falschen Beantragung darlegen: Das Ausmaß der Futterfläche auf der betreffenden Alm wurde in den Anträgen auf EBP mehrfach deutlich reduziert: Von zunächst 80 ha auf 42 ha in den Jahren 2007 bis 2009, im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung 2010 erfolgte eine weitere Reduktion auf 17,33 ha im Mehrfach-Antrag 2010, was vom Almobmann ausschließlich mit der Zurverfügungstellung besserer Hilfsmittel durch die AMA begründet wird. Die Flächenreduktionen insgesamt und die festgestellte Differenz im Antragsjahr 2009 (einer beantragten Fläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm von in Summe 42,50 ha standen vom Kontrollorgan vorgefundene Flächen von in Summe 24,49 ha gegenüber) sind allerdings derart gravierend, dass das erkennende Gericht davon ausgehen muss, dass die BF Zweifel an der Richtigkeit am ursprünglich beantragten Flächenausmaß haben musste. Die nicht hinreichend untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz der Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 mangelndes Verschulden darzulegen. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern vom Almobann in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie die BF in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

6. Die BF bringt schließlich vor, dass Verjährung (Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) Nr. 796/2004) eingetreten sei. Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie dargestellt, wurde die EBP 2009 mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährt. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 23.08.2012, somit vor Ablauf von vier Jahren, statt; Verjährung ist daher nicht eingetreten.

7. Zum Beweisantrag, es mögen sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).

9. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Ebenso liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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