BVwG W231 2100239-1

W231 2100239-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2100239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2100239.1.00

Spruch

W231 2100239-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2008 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde ihr eine EBP für 2008 iHv EUR 1.454,42 gewährt. Dabei wurden 17,91 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 19,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,91 ha zugrunde gelegt. Die Überweisung des Betrages erfolgt am 17.12.2008. Dagegen hat die BF kein Rechtsmittel erhoben.

Wegen einer Änderung bei den ZA erließ die AMA am 28.05.2013 den Abänderungsbescheid AZ XXXX. Erneut wurde der BF eine EBP für 2008 iHv EUR 1.454,42 gewährt. Dabei wurden 17,91 zugewiesene ZA, eine beantragte Fläche von 19,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,91 ha zugrunde gelegt. Dagegen hat die BF wieder kein Rechtsmittel erhoben. Die Ergebnisse einer am 23.08.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf der Alm wurden in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt.

Mit auf § 19 Abs. 2 MOG gestütztem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX wurde der Bescheid der AMA vom 28.05.2013 insofern abgeändert, als für das Jahr 2008 EBP iHv EUR 1.268,46 gewährt und eine Rückforderung iHv 185,96 ausgesprochen wurde. Dabei wurden 17,91 zugewiesene ZA, eine beantragte Fläche von 19,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,62 ha zugrunde gelegt und damit die Ergebnisse der VOK vom 23.08.2012 - die weniger Fläche als beantragt ergeben hat - berücksichtigt. Für die BF bedeutete dies eine Differenzfläche von 2,29 ha, sohin von über 3% oder über 2 ha. Von der Verhängung von Flächensanktionen nahm die AMA allerdings wegen von ihr angenommenen Verstreichens der Verjährungsfrist gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 von vier Jahren Abstand.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 12.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Sie bringt zusammengefasst vor, dass sie als Auftriebsberechtigte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hätte, sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden träfe, die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei, der sorgfältig digitalisiert hätte, sich die relevante Futterfläche bereits durch Umstellung des Mess-Systems (von "Almleitfaden 2000" auf die digitale Flächenermittlung) geändert hätte und den Antragsteller kein Verschulden träfe, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Änderten sich die Mess-Systeme bzw. die Messgenauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen, sei der Behörde auch ein Irrtum unterlaufen, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Dem Rechtsmittel beigefügt ist eine Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns zur betreffenden Alm, in der dieser zusammengefasst die vorschriftsmäßige und sorgfältige Futterflächenfeststellung sowie fehlendes Verschulden und einen Irrtum der Behörde vorbringt. Am 20.06.2014 wurde bei der (damaligen) Berufungsbehörde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß 8i MOG" eingebracht.

Am 30.01.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher konkretisierte Flächen. Im Zuge der Ermittlung der als beihilfefähig beantragten Flächen der verfahrensgegenständlichen Alm wurden für das betreffende Antragsjahr keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen.

Das Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche betrug in Summe 19,98 ha. Für die Beantragung standen der BF 17,91 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Am 23.08.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, in deren Rahmen im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Einer beantragten Fläche von in Summe 42,50 standen vom Kontrollorgan vorgefundene Flächen von in Summe 26,12 ha gegenüber (vgl. Flächennutzungsprüfbericht 2008 nach ÖPUL 2007).

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid sprach die belangte Behörde eine Rückforderung von EUR 185,96 aus und ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,33 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 6,97 ha aus, die als vorhandene anteilige Almfutterfläche festgestellt wird. Für die BF bedeutete dies eine Differenzfläche von 2,29 ha, sohin von über 3% oder über 2 ha, die im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurde. Flächensanktionen wurden wegen von der AMA angenommener Verjährung gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der anlässlich der VOK ermittelten anteiligen Futterfläche im Ausmaß von 6,97 ha folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem die BF nichts Konkretes entgegenhielt und deren Ergebnis sie auch nicht grundsätzlich in Frage stellte. Die BF führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die BF ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA festgestellte Flächenausmaß der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere den Angaben der BF in der Beschwerde einschließlich Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Alm, dem angefochtenen Bescheid und dem Kontrollbericht zur VOK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3. 2 Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Zu Spruchteil A:

1. Die BF bringt in ihrer Beschwerde zunächst (zusammengefasst) vor, dass sie sich als Auftriebsberechtigte in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere die Futterflächensituation jährlich und so auch im betreffenden Antragsjahr vor Almauftrieb erkundigt habe und die Fläche durch persönliche Begehung überprüft habe. Die BF sei bestens mit den Verhältnissen vor Ort vertraut. Es habe auch jährlich eine Besprechung aller Auftriebsberechtigten und dem Almobmann ua. zur Futterflächensituation und der Antragstellung mittels Mehrfachantrag gegeben. Bei gemeinsamen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sei die Futterflächensituation begutachtet worden. Es habe sich kein Grund für Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmanns ergeben. Die Futterfläche sei stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und im Einzelnen fachlich begründet worden. An einer allfälligen Überbeantragung treffe weder die BF noch den Almobmann ein Verschulden. Die BF habe sich nur des Almobmanns bedienen können; dieser kenne die örtlichen Verhältnisse und habe sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt und sorgfältig digitalisiert. Ein allfälliges Verschulden des Almobmanns könne nicht zur Bestrafung der BF führen, es müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Kürzungen und Ausschlüsse wiesen Strafcharakter auf und setzten ein persönliches Verschulden der BF voraus. Weiter wird vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, weil die Behörde die Angaben des Antragstellers zunächst ungeprüft übernommen und im Vorhinein keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hätte. Der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2007 die Futterfläche der Alm von 80 ha auf 42 ha reduziert hätte. Eine Kontrollrechnung unter Mitwirkung der LWK Kärnten habe an Hand eines schwarz-weiss Orthofotos auch eine Futterfläche von 42,5 ha ergeben. Die Kontrollrechnung und Plausibilisierung sei gem. AMA-Leitfaden durchgeführt worden, indem 1,0 bis 1,5 GVE/ha bei einer Alpungsdauer von 80 Tagen angenommen worden sei. Auch die Charakteristik der Alm ließe 1,0 bis 1,5 aufgetriebener GVE/ha zu. Es sei ein gleichbleibender Auftrieb von ca 20-25 GVE erfolgt. Mit Mehrfachantrag 2010 sei die Futterfläche weiter auf 17,33 ha reduziert worden. Erst im Herbst 2009 sei eine Hofkarte mit Befliegungsdatum 2007 übermittelt worden, ab Mehrfachantrag 2010 habe anhand des Farb-Luftbildes exakt nach Almleitfaden und neuen Bewertungskriterien beantragt werden können.

Eine am 07.09.2011 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe das 2010 sorgfältig und gewissenhaft durchgeführte Digitalisierungsergebnis 2010 mit einer festgestellten Futterfläche von 17,29 ha bestätigt. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 23.08.2012 habe ebenfalls eine Futterfläche von 17,33 ha ergeben. 2012 habe der Almobmann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Dazu ist zu sagen: Wie dargelegt, wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 für die BF eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.

Aus diesem Grund wäre der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen. Von der Sanktion - Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz - wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Damit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der BF und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Da "Kürzungen und Ausschlüsse" ("Sanktionen") iSd § 8i MOG 2007 konkret nicht verhängt wurden, ist auch die mit 20.06.2014 vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" irrelevant.

2. Die BF bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt deren Ergebnis auch nicht grundsätzlich in Frage: Die BF beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Almobmann bei der Antragstellung sorgfältig gewesen sei und sie selbst die Futterflächensituation angemessen überprüft hätte. Der Almobmann bringt vor, dass er die Futterflächen jeweils nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertung im Einzelnen fachlich begründet habe. Er habe stets die ihm zur Verfügung gestellten amtlichen Unterlagen als Hilfestellung verwendet; eine Hofkarte sei ihm erst 2009 zur Verfügung gestellt worden.

Hier gilt es anzumerken, dass ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auch konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Damit ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Insoweit sich die BF unter Hinwies auf die allgemeinen Schwierigkeiten bei der Flächenermittlung gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 und das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass besondere Anstrengungen für das Antragsjahr 2008 unternommen wurden, wurde nicht belegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die mehrfache erhebliche Reduktion der Futterflächen (laut Darstellung "Sachverhalt XXXXalm" von zunächst 80 ha auf 42 ha für die Antragsjahre 2007 bis 2009, im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung 2010 erfolgte eine weitere Reduktion auf 17,33 ha) hinzuweisen, die auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Futterflächen hindeuten. Dennoch wurde nach der Sachverhaltsdarstellung erst 2012 ein Sachverständiger beauftragt. Auch die angeführte "Kontrollrechnung" des Almleitfadens geht ins Leere, ist dies doch keine Rechnung im mathematischen Sinne sondern eine Faustregel, welcher Viehbesatz auf Almen im Allgemeinen als plausibel anzusehen ist.

3. Die BF erblickt einen Irrtum der Behörde auch unter dem Aspekt der Änderung der Mess-Systeme zur Flächenermittlung auf Almen. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u.a. mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes bzw. der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert. Änderten sich die Mess-Systeme und damit die berechnungsrelevanten Tatsachen, dann sei in diesem Fall der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen, der dem Antragsteller nicht angelastet werden könne. Dem Förderungswerber sei nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen.

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-Systemen bzw. Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der BF Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Almbewirtschafter als Vertreter der BF zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Almbewirtschafterin jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist somit nicht zutreffend.

5. Daraus ergibt sich aber, dass die BF den zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern vom Almobann in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie die BF in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

6. Die BF bringt schließlich vor, dass auch die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits verjährt sei (Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004). Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie dargestellt, wurde die EBP 2008 mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährt und bereits am 17.12.2008 überwiesen. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 23.08.2012, somit vor Ablauf von vier Jahren, statt. Ob die BF in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

7. Zum Beweisantrag, es mögen sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).

9. Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerde (wie zuvor auch der Berufung) ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Ebenso liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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