W228 2011174-1•BVwG W228 2011174-1
W228 2011174-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung
W228 2011174-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1980, 8020 Graz, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.06.2014, OB: XXXX betreffend Abweisung 1) des Antrages auf Anerkennung einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und 2) des Antrages auf Zuerkennung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 2 Abs. 1 HVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) nahm als Angehöriger des österreichischen Bundesheers im Auslandseinsatz am 22.12.2013 aktiv an einem Fußballspiel im Camp VCI, in Pec - Kosovo, teil. Gegen
10. 30 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einem Ball, der von einem nicht feststellbaren Mitspieler abgeschossen wurde, an der linken Hand getroffen. Dabei erlitt der Beschwerdeführer einen Kahnbeinbruch an der linken Hand. Nach Erstversorgung vor Ort wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge im UKH Graz operiert.
Einlangend am 06.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Dokumenten und medizinischen Unterlagen eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Er habe am 22.12.2013 einen Kahnbeinbruch an der linken Hand erlitten, als er bei einem int. Einweihungsturnier von einem Fußball an der linken Hand getroffen worden sei.
Am 30.06.2014 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem HVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Beschädigtenrente nach dem HVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das HVG die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig mache, dass das schädigende Ereignis mit dem (durch das HVG) geschützten Bereich in ursächlichem Zusammenhang stehe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH gelte in der Heeresversorgung hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen. Für die Kausalität genüge nicht alleine der zeitliche und örtliche Zusammenhang, sondern es müsse auch der ursächliche Zusammenhang gegeben sein. Somit sei nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten. Beim vorliegenden Sachverhalt fehle ein Zurechnungsgrund dafür, dass die entstandene Gesundheitsschädigung auf ein für den Wehrdienst typisches Ereignis (....) zurückzuführen sei. Die erlittene Gesundheitsschädigung stehe daher zwar im örtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Präsenzdienst, doch reiche dies für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht aus. Daher könne die verfahrensgegenständliche Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 14.08.2014, Beschwerde. Er begründe diese damit, dass im Einsatzraum stets die Bereitschaftsstufe (24/7) gegolten habe und die körperliche Ausbildung auch dazu zähle, daher sei der Bruch des Kahnbeines ein dienstlicher Unfall. Darüber hinaus sei die Teilnahme ein Befehl vom Camp Kommandanten gewesen, die talentiertesten Spieler seien dafür nominiert worden. Deshalb sei sein Sportunfall auch ein Dienstunfall gewesen.
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer erlitt am 22.12.2013 als Angehöriger des österreichischen Bundesheeres im Auslandseinsatz bei einem Fußballturnier im Kosovo einen Kahnbeinbruch an der linken Hand. Der Beschwerdeführer ist kein Heeressportler. Beim Fußballturnier handelte es sich um eine Betätigung mit Wettkampfcharakter. Da es das Einweihungsturnier war, handelte es sich um ein einmaliges Turnier.
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verletzung als Dienstbeschädigung und in weiterer Folge auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente liegen nicht vor.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die getroffenen Feststellungen, basieren auf dem unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.
Gemäß § 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Bezug habenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten:
§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: 1. bei der Meldung oder Stellung,
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist: 1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
2. auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder
auf dem Heimweg,
4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der
militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
7. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen
Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
11. im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu
beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
15. auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde: 1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als
Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Im Erkenntnis vom 22.12.2005 (10 ObS 121/05z) hat der OGH festgestellt, dass auch sportliche Betätigungen (wie z.B. ein Schitag) der Betriebsverbundenheit dienen könne und als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei, sofern nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Laut der Entscheidung vom 19.01.2016, Zl. 10 ObS 141/15f, unterliegen dem Unfallversicherungsschutz ebenso betriebssportliche Veranstaltungen, die vom Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige und nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport organisiert werden, die dazu dienen sollen, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen. Aus diesem Ausgleichszweck wird abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" abzuhalten sind.
In der Entscheidung vom 09.05.1995, 10 Ob S 76/95 hat der OGH im Falle eines Offiziers des Bundesheeres erkannt, dass grundsätzlich ein solcher Vorfall dort, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annehme und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt sei, nicht als Dienstunfall angesehen werden könne, es sei denn, dass dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt sei.
Weiters hat der OGH mehrmals ausgesprochen (10 ObS 224/89, 10 ObS 2086/96, 10 ObS 281/98s), dass die aktive Teilnahme an einem Fußballspiel, insbesondere an einem Fußballturnier im Allgemeinen vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen sei. Unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen wurde eine Teilnahme, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stünden und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet sei (z.B. Einberufung in die Fußball-Nationalmannschaft).
Selbst wenn das Sportereignis mit Wettkampfcharakter vom Dienstgeber organisiert werde, sei in diesem Fall die Sportausübung im Allgemeinen versicherungsrechtlich nicht geschützt, es sei denn, die Durchführung der betrieblichen Arbeit sei mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt, wie dies bei Halbprofis etwa vorkomme (OGH, 10 OBS 260/93).
Die zitierte zivilrechtliche Judikatur wird vom VwGH in Entscheidungen zum HVG, betreffend Zurückführung der erlittenen Verletzung auf ein für den Wehrdienst typisches Ereignis bzw. auf die für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse, angewandt (exemplarisch siehe VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0013).
Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Unzweifelhaft ist, dass die Verletzung des Beschwerdeführers auf ein Ereignis bei einem am Einsatzort und während der Bereitschaftszeit stattgefundenen Fußballspiel zurückzuführen ist. Es liegt somit ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der Dienstleistung vor.
Das am 22.12.2013 durchgeführte Fußballspiel ("internationales Einweihungsturnier") ist jedoch kein auf Dauer angelegter Ausgleichssport; das Turnier ist als solches wie der Name schon sagt - und auch mangels gegenteiliger Behauptung - einmalig, da die Einweihung nur einmal erfolgt; es erfüllt außerdem unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH bereits jenen Wettkampfcharakter, der einen gesetzlichen Versicherungsschutz ausschließt.
Somit ist jener Zurechnungsgrund nicht gegeben, dass die erlittene Verletzung auf ein für den Wehrdienst typisches Ereignis bzw. auf die für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Daran vermag auch die - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - Weisung des Camp Kommandanten nichts zu verändern. Der Beschwerdeführer ist kein Heeressportler, daher war die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat im Auslandseinsatz nicht mit der Verpflichtung zur Sportausübung im Rahmen eines Fußballturnieres verknüpft; somit kommt es nicht zu einer "Wiederaufnahme" in den Schutzbereich des Versicherungsschutzes und damit in den Bereich des Erleidens einer Verletzung, die auf ein für den Wehrdienst typisches Ereignis bzw. auf die für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.
Es ergibt sich somit, dass die Teilnahme an diesem Fußballturnier, bei welchem der Beschwerdeführer die gegenständliche Gesundheitsschädigung erlitten hatte, nicht Inhalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeiten war bzw. der Beschwerdeführer die Schutzsphäre des HVG durch Betätigung in einem Wettkampf verlassen hat und somit folglich auch keine Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG vorliegt.
Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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