W203 2112546-1•BVwG W203 2112546-1
W203 2112546-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016
Befangenheit, Beschwerdegründe, kommissionelle Prüfung, negative<br/>Beurteilung, Prüfungsbeurteilung, Prüfungskommission,<br/>Prüfungsprotokoll, Studium, Wiederholungsprüfung, Zulassung
W203 2112546-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der stellvertretenden Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien vom 07.04.2015, mit dem der Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung "Grundlagen der Biochemie" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) trat am 30.06.2014 in Form einer kommissionellen Prüfung zur dritten Wiederholung der Prüfung über die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Biochemie" des Bachelorstudiums Lebensmittel- und Biotechnologie an. Die Prüfung wurde vom Prüfungssenat, dem XXXX als Vorsitzender sowie die XXXX (im Folgenden: Erstprüfer) und XXXX (im Folgenden: Zweitprüferin) als weitere Prüfer angehörten, mit "Nicht genügend" beurteilt.
Über den Ablauf und die Durchführung der Prüfung liegen folgende Unterlagen vor:
a) Ein "Antrag auf Abhaltung einer kommissionellen Wiederholungsprüfung" des BF vom 11.06.2014, mit dem XXXX als Erstprüfer und XXXX als Zweitprüferin und als Prüfungstermin und Prüfungszeit der 30.06.2014, 8.30 bis 9.15 Uhr vorgeschlagen werden.
b) Eine am 23.06.2014 per E-Mail versendete Information der Universität für Bodenkultur an den BF über Prüfungsort und Prüfungszeit sowie Zusammensetzung des Prüfungssenates.
c) Ein von den Mitgliedern des Prüfungssenates am 30.06.2014 unterfertigtes, als "Prüfungsliste für kommissionelle Prüfung" bezeichnetes Formular, auf dem in der Spalte Beurteilung "N5" mit der Fußnote "N5 = nicht genügend" vermerkt ist.
d) Ein an die "Prüfungsliste" (siehe oben, Punkt c) angeheftetes Formular mit der Überschrift "Prüfungsprotokoll", das unter anderem handschriftliche Vermerke über die von den beiden Prüfern gestellten Fragen, gegliedert in 5 Unterpunkte, enthält. Unter "Besondere Vorkommnisse" wird ausgeführt: "Sehr mangelhaftes Wissen; Antworten sehr unpräzise (z.B.: Gradient ist "Hilfsstoff"); trotz massiver Hilfestellung durch die beiden Prüfer waren die allermeisten Antworten unklar, schwammig oder einfach falsch. Es fehlt jegliches chem. Grundverständnis (Kation, Anion, pka...)"
2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität für Bodenkultur Wien vom 03.07.2014 wurde die Zulassung des BF als ordentlicher Studierender an der Universität für Bodenkultur Wien für die Studienrichtung "Lebensmittel- und Biotechnologie" für erloschen erklärt.
3. Mit Schriftsatz vom 08.07.2014, gerichtet an die Dekanin der Universität für Bodenkultur Wien, beantragte der BF die Aufhebung der kommissionellen Prüfung vom 30.06.2014 und begehrte gleichzeitig, ihm die Begründung der Beurteilung schriftlich zukommen zu lassen sowie die Möglichkeit zu erhalten, in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle Einsicht zu nehmen.
Begründet wurde der Antrag damit, dass der Vorsitzende mit Verweis auf Zeitmangel der Zweitprüferin keine Gelegenheit eingeräumt habe, ausreichend Fragen zu stellen, zwei der drei Prüfungsfragen dasselbe Teilgebiet betroffen hätten, gegen den Usus, dass eine Zeit zur schriftlichen Vorbereitung der Prüfungsfragen eingeräumt werde, verstoßen worden sei, und dass der BF im Vorfeld der Prüfung vom Erstprüfer mit den Worten "Was kann ich gegen Sie tun - ich meinte natürlich: was kann ich für Sie tun" empfangen worden sei.
4. Am 20.08.2014 nahm der Vorsitzende des Prüfungssenates zum Aufhebungsantrag des BF dahingehend Stellung, dass beide Prüfer ausreichend Gelegenheit zur Fragenstellung gehabt hätten, das Prüfungsklima "generell sehr freundlich" gewesen wäre, die Fragen sehr allgemein aus verschiedenen Kapiteln des Vorlesungsstoffes gewählt worden wären, und er die Prüfung nach 45 Minuten beendet habe, weil das Ergebnis eindeutig negativ gewesen wäre, was auch die anschließende Diskussion mit den Prüfern ergeben habe.
5. Der Erstprüfer nahm zum Aufhebungsantrag des BF in einem undatierten Schreiben zusammengefasst wie folgt Stellung: Der Vorsitzende habe der Zweitprüferin bloß zu verstehen gegeben, dass sie keine weiteren Fragen mehr stellen müsse, da dies nicht mehr notwendig wäre, wenn die Prüferin sich schon "ein klares Bild gemacht" habe. Unter Angabe der konkret bei der Prüfung gestellten Fragen führte der Erstprüfer aus, dass diese "sicherlich nicht allzu ähnlich gestellt" angesehen werden könnten. Dem BF wäre keine Vorbereitungszeit eingeräumt worden, er habe eine solche aber auch nicht erbeten. Dem BF wäre jedenfalls ausreichend Zeit für die Beantwortung der Fragen eingeräumt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF aufgrund einer Studienplanänderung als einzigem Studierenden an der Universität für Bodenkultur Wien möglich gewesen wäre, bereits vor der kommissionellen Prüfung insgesamt fünfmal - im Zeitraum von Februar 2011 bis März 2014 - zur verfahrensgegenständlichen Prüfung anzutreten. Dabei habe er die für eine positive Beurteilung erforderliche Anzahl von 28 Punkten mit 2.5, 14, 14, 20 und 18.5 (von 48) jeweils klar verfehlt. Die vom BF erwähnte, von anderen Studierenden, die keine Angst mehr vor einer Prüfung zu brauchen hätten, wohl als "angenehm lockerer Empfang" bewertete Bemerkung sei tatsächlich gefallen und er entschuldige sich auch dafür. Das Stoffgebiet der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung sei zugegebenermaßen umfangreich und die Prüfung darüber somit keine besonders leichte. In der vom BF für seine Prüfungsantritte in Anspruch genommenen Zeit hätten aber an die 400 Studierenden die Prüfung positiv absolviert.
6. Am 29.08.2014 nahm die Zweitprüferin zum Aufhebungsantrag des BF zusammengefasst wie folgt Stellung: Bei der Prüfung habe der Vorsitzende Protokoll geführt und die beiden Prüfer hätten abwechselnd Fragen gestellt, die einen "guten Teil" des Stoffes der Biochemie-Vorlesung abgedeckt hätten. Sie habe durchaus die Möglichkeit gehabt, noch weitere Fragen zu stellen, habe sich aber nach etwa einer Stunde bereits ein Bild vom Wissen des BF gemacht. Der BF habe auf keine einzige Frage "korrekt und erschöpfend" antworten können. Bei alternativen Antwortmöglichkeiten habe er sehr häufig zuerst die falsche Antwort gewählt. Er habe keine Zusammenhänge herstellen können und insgesamt sehr schlecht vorbereitet gewirkt. Der negative Ausgang der Prüfung und die Gründe dafür wären dem BF direkt nach der Prüfung mitgeteilt worden.
7. In der Folge wurde dem BF auf dessen Ersuchen zwecks Ausarbeitung einer Gegendarstellung zu den an ihn übermittelten Stellungsnahmen der Mitglieder des Prüfungssenates eine Kopie des Prüfungsprotokolls ausgehändigt. Am 04.09.2014 ersuchte der BF um Übermittlung der "restlichen Unterlagen zur kommissionellen Prüfung", woraufhin ihm von der Universität für Bodenkultur Wien am 11.09.2014 mitgeteilt wurde, dass es keine weiteren als die vom BF bereits eingesehenen Unterlagen über die Prüfung gäbe.
8. Am 22.09.2014 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF zu den Ausführungen der Mitglieder des Prüfungssenates im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der BF habe bislang nur das Prüfungsprotokoll, nicht aber die Beurteilungsunterlagen erhalten. Die Beurteilungsunterlagen wären insofern von Relevanz, als das Prüfungsprotokoll mangelhaft sei und eine Exzesskontrolle ohne die zusätzlichen Unterlagen nicht möglich wäre. Das Prüfungsprotokoll scheine nachträglich angefertigt und nicht vom Vorsitzenden unterschrieben worden zu sein. Bei dem im Akt aufliegenden Protokoll scheine es sich nicht um jenes zu handeln, dass der Vorsitzende während der Prüfung angefertigt habe. Im Protokoll würden entgegen den Anforderungen gemäß § 79 Abs. 4 UG 2002 die Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes, die Beurteilungen zu den einzelnen gestellten Fragen und die Gründe für die negative Beurteilung fehlen. Das Protokoll sei auch nicht unterschrieben, was den Verdacht erhärte, dass es nachträglich angefertigt worden sei und nicht vom Vorsitzenden stamme. Die Vermerke "mangelhaftes Wissen" bzw. "sehr mangelhaftes Wissen" ließen nicht zwingend auf eine negative Beurteilung schließen, weil z.B. nach dem deutschen Notensystem Beurteilungen wie "mangelhaft" bzw. "knapp mangelhaft" noch ein positives Prüfungsergebnis nach sich ziehen würden. Es würden auch inhaltliche Widersprüche zwischen den Stellungnahmen der beiden Prüfer bestehen, wenn der Erstprüfer von 5 Fragen ausgehe, während nach den Angaben der Zweitprüferin mindestens 7 Fragen gestellt worden wären. Der BF habe während der Prüfung auch schriftlich Antworten abgegeben. Diese befänden sich aber nicht im Akt. Die lang dauernde E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 08.07.2014 und dem 11.09.2014 erwecke den Eindruck, man habe den BF hinhalten wollen, um nach den fehlenden Prüfungsunterlagen zu suchen. Um den BF zu benachteiligen seien in Umgehung des Grundsatzes, die Gesamtheit des Stoffes zu prüfen, zwei der fünf Prüfungsfragen, nämlich "Ionenaustausch Chromatografie" und "Größenbestimmungen bei Proteinen", aus dem gleichen Teilgebiet sowie eine Frage, nämlich "Zellen des Immunsystems", gestellt worden, die nur einen sehr kleinen, untergeordneten Teil des Lehrstoffes betreffe. Dass der Vorsitzende die Zweitprüferin mit den Worten "Ich glaube, die Zeit ist um" daran gehindert habe, eine weitere Frage zu stellen, zeige, dass es zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung noch kein Beurteilungsergebnis des Prüfungssenates, sondern lediglich ein solches des Vorsitzenden gegeben habe. Die Beratung über das Ergebnis der Prüfung müsse aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden und nicht wie im verfahrensgegenständlichen Fall offenbar erfolgt erst hinterher. Das Verhalten des Erstprüfers gegenüber dem BF im Vorfeld der Prüfung, nämlich, dass er diesen mit den Worten "Was kann ich gegen Sie tun" empfangen habe, lasse auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem BF schließen. Dies werde auch dadurch untermauert, dass er mit dem Hinweis in seiner Stellungnahme auf die "längere Bekanntschaft zum Antragsteller" wohl auf die bereits länger dauernde Studienzeit des BF anspielen wollte. Derart im Vorfeld der Prüfung durch den Erstprüfer eingeschüchtert habe es der BF nicht gewagt, die ihm zustehende Vorbereitungszeit in Anspruch zu nehmen. Durch die Nichtgewährung einer Vorbereitungszeit werde auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil es bei sonstigen Prüfungen durchaus üblich sei, den Prüfungskandidaten eine solche einzuräumen. Wenn dem BF einerseits vom Erstprüfer gesagt worden sei, er solle sich mit der Beantwortung der Fragen ruhig Zeit lassen, und andererseits in dessen Stellungnahme aber darauf verwiesen werde, dass die Zeit, die der BF für die Beantwortung der Fragen gebraucht habe, bei der Beurteilung berücksichtigt worden wäre, so stelle dies eine geradezu arglistige Vorgehensweise des Prüfers dar. Weiters schließe § 77 Abs. 2 UG nicht aus, dass ein Kandidat auch öfters als dreimal eine Prüfung wiederholen dürfe. Es sei zumindest ein Fall eines Prüfungskandidaten bekannt, der "solange mit Zustimmung des Prüfers eine Prüfung schriftlich habe ablegen dürfen, bis er endlich positiv gewesen wäre". Daher sei die gegenüber dem BF angewendete Vorgehensweise ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Die aufgezeigten Fehler im Zusammenhang mit der kommissionellen Prüfung würden somit in ihrer Gesamtheit einen schwerwiegenden Fehler darstellen, der im Sinne einer Exzesskontrolle gemäß § 9 Abs. 1 UG 2002 [gemeint wohl: § 79 Abs. 1 UG 2002] zu einer Aufhebung der Prüfung führen müsse.
09. Am 13.10.2014 äußerte sich die Zweitprüferin zu der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 22.09.2014 im Wesentlichen wie folgt: Biochemie sei eine wesentliche Grundlage für einen Lebensmittel- und Biotechnologen in der Praxis. Der BF habe insgesamt fünfmal schriftlich und einmal mündlich Gelegenheit gehabt, sein Wissen in diesem Fachgebiet zu beweisen, aber bei keiner der Prüfungen den Mindestanforderungen entsprochen. Bei der kommissionellen Prüfung habe er sehr schlecht vorbereitet gewirkt und keine einzige Frage erschöpfend beantworten können. Vor Alternativen gestellt habe er oft den Eindruck erweckt, raten zu müssen. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen, um sich ein eindeutiges Bild über den Wissensstand des BF zu machen, und daher keine weiteren Fragen an den BF mehr gehabt. Am Prüfungsprotokoll habe niemand etwas verändert oder hinzugefügt.
10. Am 03.11.2014 äußerte sich der Erstprüfer zu der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 22.09.2014 im Wesentlichen wie folgt: Die darin geäußerten Unterstellungen einer nachträglichen Fälschung des Prüfungsprotokolls sowie einer grundsätzlichen Voreingenommenheit gegenüber dem BF würden auf das Entschiedenste zurückgewiesen. Nach einer guten Stunde Prüfungszeit habe der Vorsitzende gemeint, dass es einer Weiterführung der Prüfung nicht bedürfe, wenn jeder Prüfer für sich ein klares Urteil über das Ergebnis der Prüfung habe. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei sich die Kommission rasch über das Prüfungsergebnis einig gewesen. Der angebliche Widerspruch über die Anzahl der gestellten Fragen lasse sich damit erklären, dass jeweils Hauptfragen und - falls erforderlich, um dem Prüfungskandidaten zu helfen - Zusatzfragen gestellt worden wären. Eine Beschwerde über eine zu geringe Anzahl an zulässigen Prüfungsantritten erscheine gerade im gegenständlichen Fall, in dem ohnehin fünf schriftliche Prüfungsantritte möglich gewesen wären, überzogen.
11. Am 26.11.2014 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF neuerlich zu den Ausführungen der beiden Prüfer Stellung. Er führte dabei aus, dass die Prüfer zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.09.2014 nicht substantiiert Stellung bezogen hätten. Eine Stellungnahme des Vorsitzenden würde überhaupt fehlen. Dies lasse darauf schließen, dass die Behauptungen anlässlich der Stellungnahme vom 22.09.2014 offensichtlich richtig seien. Im Einzelnen werde auf die Behauptung, es fehlten Beurteilungsunterlagen, nicht eingegangen, die naheliegende Behauptung, das Prüfungsprotokoll wäre vom Vorsitzenden und nicht erst nachträglich geschrieben worden, werde nicht aufgestellt, es werde nicht auf die Behauptung, dass Beurteilungen zu den einzelnen gestellten Fragen fehlen würden, eingegangen und auf die Frage, wo die schriftlichen Aufzeichnungen des BF verblieben wären, werde ebenfalls nicht eingegangen, obwohl es sich dabei um für die Prüfung einer Exzesskontrolle relevante Urkunden handle. Weiters werde auf die Behauptung, die Prüfungsfragen wären nicht ausgewogen hinsichtlich Inhalt und Umfang des Lehrstoffes gewesen, nicht eingegangen, die Frage, warum die Zweitprüferin zunächst noch eine weitere Frage habe stellen wollen, obwohl sie sich angeblich bereits ein genaues Bild über den Wissensstand des BF gemacht gehabt habe, sei unbeantwortet geblieben, auf den schwerwiegenden Vorwurf gegen den Erstprüfer, er habe den BF im Vorfeld der Prüfung eingeschüchtert, werde nicht eingegangen und ebenso fehle es an einer Stellungnahme des Erstprüfers hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs betreffend die Einräumung einer ausreichenden Nachdenkzeit einerseits und deren Berücksichtigung für die Beurteilung der Prüfung andererseits.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015 wurde der Antrag des BF vom 08.07.2014 abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Prüfungsaufhebung voraussetze, dass die Durchführung der Prüfung einen so schweren Mangel aufweise, dass bei dessen Nichtvorliegen ein anderes Prüfungsergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Die Bedenken des BF hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des Prüfungsprotokolls könnten in keiner Weise geteilt werden. Das Prüfungsprotokoll bestehe aus einem von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigten Deckblatt und einem Formular über die Eckdaten der Prüfung. Dem Beschwerdevorbringen, dass das Protokoll inhaltlich nicht zur Gänze den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission entspreche, sei entgegenzuhalten, dass gerade für den Fall eines "Komplotts" der Prüfungskommission gegen den BF zu erwarten gewesen wäre, dass Stellungnahmen und Protokoll so aufeinander abgestimmt gestaltet worden wären, dass es zu keinerlei Widersprüchen gekommen wäre. Selbst für den Fall, dass das Protokoll nicht vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erstellt worden wäre, liege kein schwerwiegender Durchführungsmangel vor.
Die Ausgestaltung der mündlichen Prüfung obliege der Prüfungskommission. Es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich ein Anspruch auf Einräumung einer Vorbereitungszeit ableiten ließe. Aus § 77 Abs. 2 UG 2002 ergebe sich die höchstmögliche Anzahl an Prüfungsantritten, die Satzung der Universität für Bodenkultur Wien räume keine weiteren Antrittsmöglichkeiten ein.
Der - nach Ansicht des BF - vorzeitige Abbruch der Prüfung sei vom Vorsitzenden der Kommission nachvollziehbar dahingehend erklärt worden, dass weitere Prüfungsfragen nicht mehr notwendig erschienen wären.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens, der Erstprüfer habe massiven psychischen Druck auf den BF ausgeübt, sei festzuhalten, dass sich dies aus einer humorvoll gemeinten, wenngleich etwas eigenwilligen Bemerkung nicht ableiten lasse.
Es bestünden somit keine begründeten Hinweise auf schwerwiegende, exzessive Mängel bei der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Prüfung.
Der Bescheid wurde am 16.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
13. Am 11.05.2015 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Alle vier mit der Angelegenheit befassten Personen - sowohl die Mitglieder der Prüfungskommission als auch die Verfasserin des angefochtenen Bescheides - würden als Angehörige der Universität für Bodenkultur Wien in einem unmittelbaren beruflichen Nahe- bzw. Hierarchieverhältnis stehen.
Im angefochtenen Bescheid werde auf die substantiierte Stellungnahme vom 26.11.2014 sowie die darin aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen.
Der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid festgehalten werde, dass das Prüfungsprotokoll nach Einlangen des Aufhebungsantrages vom 08.07.2014 erst habe "angefordert" werden müssen, deute darauf hin, dass das Protokoll erst nachträglich angefertigt worden sei, weil andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass das Protokoll ohnehin von Anfang an Teil des Aktes gewesen wäre.
Dem BF sei mehrmals mitgeteilt worden, dass es außer dem aus einer A4-Seite bestehenden Prüfungsprotokoll keine weiteren Prüfungsunterlagen gebe, dennoch werde im angefochtenen Bescheid erstmals ein "Deckblatt" zum Prüfungsprotokoll erwähnt, das interessanter Weise einen Teil der vom BF als nicht vorhanden gerügten Informationen enthalte.
§ 79 UG 2002 unterscheide klar zwischen Prüfungsprotokoll und sonstigen Beurteilungsunterlagen. Beurteilungsunterlagen würden aber gänzlich fehlen. Eine "Exzesskontrolle" sei aber nur dann möglich, wenn eine entsprechende Aktenlage geschaffen werde, um eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen.
Im angefochtenen Bescheid werde nicht auf das Beschwerdevorbringen, das Prüfungsprotokoll wäre erst nachträglich und nicht vom Vorsitzenden des Prüfungssenates angefertigt worden, eingegangen. Es werde auch nicht darauf eingegangen, dass im Protokoll die Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes und die Beurteilung zu den einzelnen gestellten Fragen fehle [Anmerkung: "zu den einzelnen gestellten Fragen" durch Unterstreichen hervorgehoben], eingegangen. Selbst wenn man das unter "Besondere Vorkommnisse" Notierte als Beurteilung werten sollte, käme man nicht zu einer negativen, sondern zu einer positiven Beurteilung, weil die Bewertungen "mangelhaftes Wissen" bzw. "sehr mangelhaftes Wissen" noch nicht zwingend auf eine negative Beurteilung schließen ließen, wie sich z. B. auch aus dem deutschen Notensystem ergebe.
Die schriftlichen Beantwortungen von Fragen durch den BF wären ebenfalls von entscheidungswesentlicher Relevanz, würden aber als Beurteilungsunterlagen nicht im Akt aufliegen und ebenso wie die schriftlichen Aufzeichnungen, die der Vorsitzende des Senates während der Prüfung angefertigt habe, offenbar nicht mehr vorhanden sein bzw. dem BF vorenthalten werden.
Auf Grund der Auswahl der Prüfungsfragen - zwei der fünf Fragen stammten aus dem gleichen Teilgebiet und eine Frage habe sich auf einen sehr kleinen, untergeordneten Teil des Lehrstoffes bezogen - wäre dem BF die Möglichkeit genommen worden, den tatsächlichen Stand seines erworbenen Wissens, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten wiederzugeben.
Auf die Beschwerdevorbringen, warum die Zweitprüferin zunächst noch eine Frage habe stellen wollen, obwohl sie angeblich zu diesem Zeitpunkt bereits ein genaues Bild über die Leistungen des BF gehabt habe, und warum die Diskussion der Mitglieder der Prüfungskommission erst nach Abbruch der Prüfung erfolgte, sei im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht eingegangen worden.
Auf Grund der Einschüchterungsversuche durch den Erstprüfer im Vorfeld der Prüfung habe der BF nicht gewagt, die ihm zustehende Vorbereitungszeit einzufordern. Außerdem sei der BF dahingehend beraten worden, dass er keinen Einfluss auf die Prüferwahl habe.
Wenn auch möglicherweise jeder einzelne der formalen und inhaltlichen Fehler im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Prüfung für sich alleine betrachtet keinen schwerwiegenden Fehler darstelle, so stellen alle aufgezeigten Mängel in ihrer Gesamtheit einen solchen schwerwiegenden Fehler dar, der im Sinne einer Exzesskontrolle des § 79 Abs. 1 UG 2002 zu einer Aufhebung der Prüfung führen müsse.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und dem Antrag des BF vom 08.07.2014 Folge zu geben.
14. Die belangte Behörde hat ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 18.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 30.06.2014 zur kommissionellen mündlichen Prüfung "Grundlagen der Biochemie" angetreten. Dem Prüfungssenat gehörten XXXX als Vorsitzender und die Professoren XXXX und XXXX als Prüfer an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt, woraufhin dem BF mit Bescheid der Universität für Bodenkultur Wien vom 03.07.2014 mitgeteilt wurde, dass seine Zulassung als ordentlicher Studierender zum Studium "Lebensmittel- und Biotechnologie" erloschen sei.
Über die Durchführung der kommissionellen Prüfung liegen folgende Aufzeichnungen vor: Eine von allen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigte "Prüfungsliste" sowie ein daran angeheftetes, nicht gesondert unterfertigtes "Prüfungsprotokoll", aus dem die anlässlich der Prüfung gestellten Fragen und unter der Überschrift "Besondere Vorkommnisse" eine allgemeine, nicht auf die einzelnen gestellten Fragen Bezug nehmende Beschreibung der Leistungen des BF hervorgehen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungssenates, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in den wesentlichen Belangen unstrittig und gilt deshalb als erwiesen. Soweit sich die Beschwerde auf Widersprüchlichkeiten zwischen dem Prüfungsprotokoll und den Aussagen der Mitglieder des Prüfungssenates in deren Stellungnahmen bezieht, konnten diese durch die ergänzenden Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungssenates in den entscheidungsrelevanten Punkten ausgeräumt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten:
"Wiederholung von Prüfungen
§ 77.
....
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
....
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
....
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
...."
Gemäß § 29 Abs. 1, erster Satz des III. Abschnitts der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt dreimal zu wiederholen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Das Beschwerdevorbringen des BF lässt sich zusammengefasst wie folgt untergliedern:
A) Befangenheit des bescheiderlassenden Organs
B) Mangelhafte Protokollierung der Prüfung
C) Vorenthaltung bzw. Fehlen der sonstigen Beurteilungsunterlagen
D) Unausgewogenheit der gestellten Prüfungsfragen
E) Ungleichbehandlung des BF gegenüber sonstigen Prüfungskandidaten
F) Vorzeitiger Abbruch der Prüfung
G) Ausübung von psychischem Druck im Vorfeld der Prüfung
Zum Beschwerdevorbringen A) (Befangenheit) ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 79 Abs. 1 UG 2002 entscheidet über Anträge auf Aufhebung einer Prüfung das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ. Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist in der Satzung der Universität die Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs zu regeln. Gemäß § 1 Abs. 2 des III. Abschnitts mit der Bezeichnung "Studienrechtliche Bestimmungen" der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien führt das monokratische Organ für Studienangelegenheiten die Funktionsbezeichnung "Studiendekanin" oder "Studiendekan". Da die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständige Studiendekanin gleichzeitig auch als Zweitprüferin an der verfahrensgegenständlichen Prüfung teilgenommen hat, wurde der angefochtene Bescheid - offenkundig, um jedweden Anschein einer Befangenheit von vorneherein auszuschließen - von der stellvertretenden Studiendekanin erlassen. Aus dem bloßen Umstand aber, dass sowohl alle Mitglieder des Prüfungssenates als auch das über die Prüfungsanfechtung entscheidende Organ an derselben Universität tätig sind, kann - ohne Hinzutreten konkreter, sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der beteiligten Personen in Zweifel zu ziehen - deren Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Abgesehen vom Hinweis auf ein berufliches Nahe- bzw. Hierarchieverhältnis, welches aber bei Lehrenden an ein und derselben Universität naheliegend ist, hat der BF keine konkreten Gründe vorgebracht, die auf eine Befangenheit des entscheidenden Organs hinweisen würden. Das Beschwerdevorbringen der Befangenheit geht somit ins Leere.
Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen B) bis G) ist vorweg zu beachten, dass gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG eine Prüfung nur dann aufzuheben ist, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig. Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).
Umgelegt auf das Beschwerdevorbringen B (mangelhafte Protokollführung) bedeutet dies, dass weder eine etwaige nachträgliche Ausfertigung des Prüfungsprotokolls noch eine etwaige Protokollführung durch ein anderes Mitglied des Prüfungssenates außer dem Vorsitzenden einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung darzustellen vermag. Auch der Verwaltungsgerichtshof legt an die Protokollführung keinen strengen Maßstab an, wenn er etwa davon ausgeht, dass der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied des Prüfungssenates geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG darstellt (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Wenn in diesem Sinn das gänzliche Fehlen einer Begründung für das negative Prüfungsergebnis keinen ausreichend schwerwiegenden Mangel darstellt, so kann umso weniger der vom BF gerügte Umstand, dass eine detaillierte Beurteilung zu den einzelnen gestellten Frage fehle und das Prüfungsprotokoll nur eine allgemeine Begründung des Prüfungsergebnisses enthalte, einen solchen qualifizierten Mangel darstellen. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokollierten wird weder vom BF in Frage gestellt noch bestehen durch die Unterfertigung des Deckblattes durch alle Mitlieder des Prüfungssenates Zweifel daran. Somit hat der BF auch nicht dargelegt, inwiefern bei Fehlen des vorgebrachten Mangels - nämlich bei Protokollführung durch den Vorsitzenden des Prüfungssenates während der laufenden Prüfung - ein anderes, nicht negatives Ergebnis der Prüfung zu erwarten gewesen wäre.
Dem Beschwerdevorbringen C (Fehlen sonstiger Beurteilungsunterlagen) ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 79 UG 2002 zwar - wie vom BF zu Recht geltend gemacht - die Begriffe "Prüfungsprotokoll" und "Beurteilungsunterlagen" verwendet, dass daraus aber nicht zwingend geschlossen werden kann, dass über jede Prüfung sowohl ein Protokoll als auch sonstige Beurteilungsunterlagen vorhanden sein müssten. Zum einen lässt der Umstand, dass der Gesetzgeber den Begriff Beurteilungsunterlagen mit dem in Klammer gesetzten Zusatz "insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten" versehen hat, darauf schließen, dass er diese in erster Linie bei schriftlichen Prüfungen vorgesehen hat. Zum anderen ist auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber in § 79 Abs. 5 UG 2002 klar gestellt hat, dass "die Beurteilungsunterlagen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen umfassen", und gleichzeitig in Abs. 4 leg. cit. regelt, dass in das Prüfungsprotokoll auch die gestellten Fragen aufzunehmen sind, davon auszugehen, dass dieser keine strikte Trennung zwischen Prüfungsprotokoll und (sonstigen) Beurteilungsunterlagen vorgesehen hat. Da im verfahrensgegenständlichen Fall alleine aus dem Prüfungsprotokoll, das inhaltlich sämtliche sich aus § 79 Abs. 4 UG 2002 ergebenden Kriterien - insbesondere die Anführung der gestellten Fragen und eine Begründung für die negative Beurteilung - erfüllt, hinreichend nachvollzogen werden kann, dass die Prüfung ohne schwerwiegenden Mangel durchgeführt worden ist, lässt sich auch aus dem Vorbringen, dass es keine weiteren Beurteilungsunterlagen gäbe bzw. dass dem BF keine Einsicht in diese gewährt worden wäre, nichts gewinnen.
Hinsichtlich Beschwerdevorbeingen D (Unausgewogenheit der gestellten Prüfungsfragen) ist festzuhalten, dass alle drei Mitglieder des Prüfungssenates in ihren jeweiligen Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt haben, dass sich die gestellten Prüfungsfragen auf verschiedene Inhalte und Stoffgebiete der Lehrveranstaltung bezogen haben. Wie insbesondere die Zweitprüferin in Ihrer Stellungnahme ausführt und wie auch aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlich ist, haben sich die gestellten Fragen sowohl auf die Grundlagen als auch auf Methodisches und Immunologisches bezogen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher einerseits kein Mangel darin erkannt werden, dass sich zwei Fragen auf den Teilbereich "Biochemische Arbeitsmethoden" bezogen haben, und andererseits ist es der BF schuldig geblieben, substantiiert zu begründen, warum sich die Frage nach den "Zellen des Immunsystems" nur auf einen "kleinen, untergeordneten Teil des Lehrstoffes" bezogen haben sollte. Auch der Umstand, dass die Prüfer zum Teil divergierende Angaben über die Anzahl der gestellten Prüfungsfragen gemacht haben, lässt sich nachvollziehbar dadurch erklären, dass - wie in der Stellungnahme des Erstprüfers ausgeführt - nicht eindeutig zwischen Haupt-, Zusatz- und Alternativfragen unterschieden werden könne. Dies ist außerdem ein Beleg dafür, dass sich die Mitglieder des Prüfungssenates eben nicht - wie in der Beschwerde angedeutet - vor, während oder nach der Prüfung abgesprochen haben, um dem BF zu schaden. Es besteht für das erkennende Gericht somit kein Zweifel daran, dass weder durch die Anzahl noch durch die Art der gestellten Fragen die Durchführung der Prüfung mit einem derartigen Mangel behaftet war, dass diese im Zuge der "Exzesskontrolle" aufzuheben wäre.
Zum Vorbringen gemäß Punkt E (Ungleichbehandlung des BF gegenüber anderen Prüfungskandidaten) ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Durchführung der negativ beurteilten kommissionellen mündlichen Prüfung vom 30.06.2014 einen schweren Mangel aufweist. Weder sehen das UG 2002 noch die Satzung der Universität für Bodenkultur Wien eine weitere Antrittsmöglichkeit zur verfahrensgegenständlichen Prüfung vor, noch haben die Kandidaten einer mündlichen Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Vorbereitungszeit. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit andere gleichgelagerte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur abweichend von der Vorgehensweise bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung durchgeführt worden sind.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise auf einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung (Beschwerdevorbringen F). Wie sich aus dem Antragsformular auf Abhaltung einer kommissionellen Prüfung, das der BF am 11.06.2014 eingereicht hat, ergibt, war die Prüfungszeit von vorneherein mit 45 Minuten festgelegt, und wird diese Prüfungsdauer auch durch das Prüfungsprotokoll bestätigt. Es kann daher kein Mangel darin erkannt werden, dass der Vorsitzende des Prüfungssenates nach Ablauf dieses Zeitrahmens bzw. den Angaben in seiner Stellungnahme folgend sogar erst nach einer Stunde, also 15 Minuten später, die Prüfung beendet hat, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie sich aus den Stellungnahmen übereinstimmend ergibt - sich die Mitglieder des Prüfungssenates zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung bereits ein sicheres Bild über das Leistungsvermögen des BF machen konnten. Dass die Zweitprüferin zunächst beabsichtigt hatte, noch eine weitere Frage zu stellen, dies aber nach Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungssenates unterlassen hat, lässt keinesfalls zwingend nur den Schluss zu, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch kein ausreichendes Bild über den Leistungsstand des BF gemacht hatte. Einerseits geht nämlich die Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme ausführlich darauf ein, dass und warum zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend Fragen für eine sichere Leistungsbeurteilung gestellt worden waren, und andererseits gäbe es durchaus auch andere Gründe für die zunächst gehegte Absicht nach einer weiteren Frage, z.B., dass sie irrtümlich der Ansicht war, die Prüfungszeit wäre noch nicht abgelaufen, oder, dass sie vermutete, dass zwar sie selber, möglicherweise aber noch nicht die anderen Mitglieder des Senates sich bereits eine sichere Meinung über die Leistung des BF gebildet hatten. Schließlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass der BF nicht dargelegt hat, warum durch Stellen einer weiteren Frage ein anderes Prüfungsergebnis zu erwarten gewesen wäre, nachdem er keine der bisher gestellten Fragen hinreichend beantworten hatte können.
Auch das Beschwerdevorbringen, der BF wäre im Vorfeld der Prüfung vom Erstprüfer psychisch massiv unter Druck gesetzt worden, geht ins Leere. Die offenbar scherzhaft gemeinte und nicht bestrittene Aussage "Was kann ich gegen Sie tun - pardon, was kann ich für Sie tun" ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet, eine Person in der Lage des BF, nämlich einen erwachsenen Menschen kurz vor Beendigung seines Studiums, derart zu verunsichern, dass sie sich dadurch auch noch Tage später bei der Prüfung unter Druck gesetzt fühlt. Auch der Umstand, dass der Erstprüfer vom BF nicht im Vorfeld als Prüfer abgelehnt worden und von diesem sogar am Anmeldeformular als Erstprüfer vorgeschlagen worden ist, lässt nicht auf die vorgebrachte psychische Ausnahmesituation des BF während der Prüfung schließen. Abgesehen davon wäre eine tatsächlich vorliegende Voreingenommenheit eines Prüfers gegenüber einem Prüfungskandidaten nur dann von Relevanz, wenn das Verhalten, aus dem sich die Voreingenommenheit ergibt, im Zusammenhang mit der Prüfung bzw. der Beurteilung der Prüfungsleistung gesetzt wird (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 27.06.21988, 88/10/0062). Ein derartiger Zusammenhang wurde vom BF aber nicht aufgezeigt.
Somit stellen die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Mängel weder für sich alleine betrachtet noch in ihrer Gesamtheit eine schweren Durchführungsmangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG 2002 dar, der im Rahmen einer "Exzesskontrolle" zur Aufhebung der angefochtenen Prüfung führen könnte.
3.2.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Insbesondere erschien nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Frage, wann und von wem das Prüfungsprotokoll angefertigt worden ist und ob etwaige sonstige Beurteilungsunterlagen vorliegen bzw. dem BF vorenthalten worden wären, aus den unter 3.2.1. ausgeführten Erwägungen nicht erforderlich.
Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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