W170 2120148-1•BVwG W170 2120148-1
W170 2120148-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W170 2120148-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.12.2015, Zl. 1072640600 - 150640805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Konfession angehört, stellte am 9.6.2015 Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.6.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ der Polizei und am 23.9.2015 einer Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde unterzogen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar als einziger Sohn der Familie vom Wehrdienst befreit sei, jedoch zwei Mal von Soldaten mitgenommen und nur auf Grund der Intervention seines über gute Beziehungen verfügenden Schwagers nicht dem Militärdienst überstellt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, den Militärdienst ableisten zu müssen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und Kopien seines Militärdienstbuches, laut dem er bis 2018 vom Militärdienst befreit sei, vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.12.2015, erlassen am 12.1.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Befreiung nicht fürchten müsse, zum Militärdienst eingezogen zu werden und von ihm sonstige Fluchtgründe nicht vorgebracht worden seien; daher drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung.
4. Mit am 20.1.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 18.1.2016 wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde - man habe ihn angewiesen, nur auf Fragen zu antworten und habe der Beschwerdeführer deshalb nicht ausführen können, in Syrien auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben sowie dass es im Heimatgebiet des Beschwerdeführers 1983 zu einem Massaker durch die Regierung gekommen sei - und einer mangelhaften Beweiswürdigung durch diese - das Bundesamt habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal von Soldaten mitgenommen worden sei und sein für ihn intervenierender Schwager weitere Hilfe in Zukunft nicht habe garantieren können - abgewiesen worden sei. Aus den dargestellten Gründen drohe dem Beschwerdeführer aber eine asylrelevante Verfolgung.
5. Das Verfahren wurde am 27.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; durch das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet und nach Einlangen der Beantwortung am 26.4.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.12.2015, Zl. 1072640600 - 150640805 erwogen:
1.1. XXXX, XXXX geb., (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.2. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass dieser trotz seiner Befreiung vom Wehrdienst im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die für den Beschwerdeführer zumutbar nur über den Flughafen Damaskus möglich wäre, dem Wehrdienst zugeführt werden würde, ist objektiv nachvollziehbar.
Syrische Grundwehrdiener werden in der Aufstandsbekämpfung und bei Kampfeinsätzen eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.
1.3. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe vor.
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer in der mündlichen Verhandlung verlesenen, negativen Strafregisterauskunft.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
Einleitend ist zur Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr droht, der syrischen Armee zugeführt zu werden, darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit in der Situation des Beschwerdeführers, der aus der vom Regime beherrschten Stadt Hama stammt - sein Vorbringen, aus Hama zu stammen, war über den gesamten Verfahrenslauf gleichlautend sowie konnte der Beschwerdeführer eine konkrete Adresse und eine in der Nähe befindliche Moschee nennen, sodass dieser Vorbringensteil als glaubwürdig zu betrachten ist - nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Kopien seines Militärdienstbuches - deren Richtigkeit weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wurden bzw. werden - bis 2018 vom Wehrdienst befreit ist, da er der einzige Sohn seiner Familie ist. Auch aus den - unbestrittenen - Länderberichten geht hervor, dass der jeweils einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreit ist, das hat sowohl die in das Verfahren eingeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 24.3.2016 ergeben und wurde dieser Umstand auch im Bescheid des Bundesamtes festgestellt; dieser auf nachvollziehbaren Quellen fußenden Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer de lege lata nicht zum Militärdienst eingezogen werden würde.
Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer trotzdem objektiv nachvollziehbar fürchten durfte, im Falle seiner Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass bereits vor dem Aufstand im März 2011 die Justiz korrupt, ineffizient und nicht hinreichend unabhängig war (siehe die - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes, S. 15) und selbiges wohl auch für die Verwaltung zu gelten hat, die Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben und sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten insbesondere auch an Checkpoints, das heißt ohne Einberufungsverfahren, einzieht sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.3.2016 auch ausdrücklich anführt, dass die oben dargestellte gesetzliche Regelung hinsichtlich der Wehrdienstbefreiung von einzigen Söhnen einer Familie nicht bedeute, dass es nicht Fälle gebe, wo auch solche Personen zum Militärdienst eingezogen werden würden.
Wenn weiters in Betracht kommt, dass der Beschwerdeführer einerseits mangels originalem Militärdienstbuch seine Befreiung nicht nachweisen könnte und sich andererseits gerade bei der Einreise am Flughafen in einer sehr verletzlichen Position befindet - im Falle einer rechtswidrigen Festnahme würde niemand hievon erfahren - ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer fürchtet, im Rahmen des Einreisevorgangs über den Flughafen Damaskus dem Militärdienst zugeführt zu werden.
Die Feststellungen zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung und bei Kampfeinsätzen zum Zwang zu damit verbundenen völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes (Bescheid S. 25 mit weiteren Verweisen), die daher und da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.
Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit und in der Situation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbar fürchtet, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst antreten müsste bzw. diesem zugeführt werden würde. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
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