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W135 2003703-1•BVwG W135 2003703-1
W135 2003703-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2003703-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.08.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.10.2011 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 18.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen 1. "Zustand nach Entfernung eines N. prostatae 04/2008", 2. "Somatofome Schmerzstörung, Panikstörung", 3. "Annährend geringgradige Schwerhörigkeit beidseits", 4. "Lichen sklerosus" und 5. "Schilddrüsenunterfunktion" unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. festgesetzt. Auf Grund der Besserungsmöglichkeit des Leidens 1 wurde eine Nachuntersuchung im April 2013 vorgemerkt.
Am 09.04.2013 erfolgte eine von Amts wegen veranlasste sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers, auf deren Basis am 08.05.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, mit dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung nur mehr 30 v.H. betrage (Aktenseite 95). Dies wurde damit begründet, dass die Heilungsbewährung des Leidens 1 abgelaufen sei und der Grad der Behinderung daher um zwei Stufen zu reduzieren sei. Die Einschätzungen der übrigen Leiden blieben unverändert. Die neu hinzugekommenen Leiden 6. "Zustand nach Operation einer Analfissur/Juckreiz" und 7. "Herzrhythmusstörungen" würden keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2013 das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens ein.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben vom 10.06.2013 (Aktenseiten 104 und 105) mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden und legte weitere medizinische Befunde vor.
Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die neu vorgelegten Befunde wurden dem zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2013 hält der Sachverständige fest, dass aus gutachterlicher Sicht auch nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung nicht möglich sei und sämtliche relevante Leiden korrekt erfasst worden seien.
Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2013 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführer 30 v.H. beträgt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung des Bescheides verweist die Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich eine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung aus den Einwendungen nicht ergebe.
Gegen den Bescheid vom 01.08.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.09.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Beantragt wird in der Beschwerde, den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit zumindest 70 v.H. festzusetzen und die Begünstigteneigenschaft unbefristet zuzuerkennen. Vorgebracht wird zu Leiden 1, dass sich überhaupt keine Besserung eingestellt habe, die Beschwerden seien gleichbleibend und würden sich auch nicht mehr bessern. Die psychische Belastung sei nicht bewertet worden. Zudem sei die im Gutachten angeführte Positionsnummer 13.02.02 der Einschätzungsverordnung mit 50 bis 100 v.H. zu bewerten. Zu Leiden 4 wird vorgebracht, dass Lichen sklerosus unheilbar sei. Der Zustand verschlechtere sich permanent unter Schmerzen und Juckreiz, wobei durch die Entstellung eine beträchtliche psychische Belastung hinzukomme. Diese Umstände seien nicht angemessen bewertet worden. Weiters wird ausgeführt, dass die im Fall des Beschwerdeführers vorliegende Borrelioseerkrankung in den ersten Jahren nicht erkannt worden und mittlerweile chronisch geworden sei. Es gebe kaum einen Körperteil, der nicht betroffen sei. Der Beschwerdeführer leide dadurch immer wieder und sogar monatelang unter Entzündungen und starken Schmerzen und sei immer wieder gezwungen Antibiotika einzunehmen, was sich wiederum negativ auf seine Verdauung auswirke. In den bereits übermittelten Befunden weise der behandelnde Arzt Dr. M. wiederholt auf den Zusammenhang der Borreliose mit dem Lichen sklerosus hin. Unter anderem habe er CFS (Chronic fatigue syndrom) und eine Immundysfunktion (schwerer Immundefekt Position 10.03.15) diagnostiziert. Dies alles sei nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer mehr Stoffe nicht vertrage und es sei bei ihm MCS (Multiple Chemical Sensitivity) diagnostiziert worden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu.
Im noch von der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2013 wurde Folgendes ausgeführt:
"Aus der Krankengeschichte:
Zustand nach Prostatacarcinom 4/2008 (radikale Prostataentfernung am 17.04.2008) Hörleiden beidseits
Lichen sklerosus am Penis
Schilddrüsenunterfunktion
Zustand nach Operation einer chronischen Analfissur - Fissurektomie 4/2012
Herzrhythmusstörungen
Allergie gegen Thiomersal, Hausstaubmilbe, Terpene, Mehlstaub
Somatoforme Schmerzstörung, Panikstörung
anamnestisch MeniskusOP links 2003 Kreuzbandplastik links 1994, OSMex 1995
Behandlungen einer Borreliose seit 2012
Befundauszüge:
Bezüglich Borreliose: Bericht vom 30.09.2012: Normalisierung der Labordaten, zur Erlangung vollständiger Beschwerdefreiheit und der auftretenden Herzrhythmusstörungen sowie Pulsationen der Bauchaorta werden weitere medikamentöse Therapien sowie Frischlufttherapien und reichlich Flüssigkeitszufuhr verordnet.
Laut Verrechnungsstelle für Ärzte, O. H. (Abl. 99) würde eine Dysfunktion des atlanto-occipitalen Kopfgelenks, eine Neuroborreliose, eine Mitochondropathie, ein Biotinmangel, ein Polymorphismus der COMT, eine Immundysfunktion, eine Störung der neuroendokrinen Stressachse und ein Chronic fatigue-Syndrom bestehen.
Laut Umweltmediziner Intoleranz gegenüber Druckertonern (es käme zu besonders starken Beschwerden bei Ausfall der Immunreaktivität laut Abl. 69).
Laut Dr. M. (Abl. 100) bestehen neben einer chronisch rezidivierenden Borreliose auch eine entzündliche Intoleranzreaktion gegenüber dem am Arbeitsplatz abgegeben Tonerstaub. Dies führe nicht zu einer allergischen Reaktion im klassischen Sinn, sondern zu einer entzündlichen Reaktion an den Gefäßen. So erkläre sich auch der Blutdruckanstieg. Bei Persistenz der Reaktion durch fortgesetzte Staubexposition komme es so zu Ateriosklerose und Komplikationen durch die anhaltende Hypotonie. An Wochenenden und in der Freizeit normalisiere sich der Blutdruck. Zudem führt Dr. M. den vorhandenen Lichen sklerosus er atrophicus auf persistierende Borrelien zurück.
Bericht der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin AKH Wien vom 08.05.2007 (Abl. 50-52): Führende Diagnose Somatoforme Schmerzstörung, generalisierte Angststörung, Hypertonie. Symptome am ehesten auf eine generalisierte Angststörung und Panikstörung zurückzuführen.
Laut Befund des Holter-Reports Dr. K., Facharzt für Innere Medizin vom 06.08.2012 (Abl. 89) zeigt sich eine maximale Herzfrequenz von 100 P/min, eine minimale Herzfrequenz von 32 P/min und eine durchschnittliche Herzfrequenz von 59 P/min. Bis auf einzelne Phasen von Sinusbradykardien und supraventrikuläre Extrasystolen bzw. einen passageren AV-Block II sind keine komplexen ventrikulären Extrasystolen vorliegend.
Derzeitige medikamentöse Therapie:
Tritace, Combithyrex, Protopic, Diproderm, bei Bedarf Nahrungsergänzungsmittel, Antibiotika
Subjektive Beschwerden:
Urologische Kontrollen laufen, diese seien in Ordnung. Seit 2009 sei eine Borreliose bekannt, BW habe zahlreiche Antibiotikatherapien absolviert; derzeit seien die Beschwerden wieder stärker. Teilweise würde sein Gesicht von 1 min zur nächsten "zusammenfallen", sei wie gelähmt und er habe Hautschmerzen. Teilweise sei das Herz betroffen, spüre jeden Herzschlag, habe einen erhöhten Blutdruck, er sei in Behandlung bei Dr. M. in Deutschland, er erhalte 2 x jährlich eine Antibiotikatherapie, nach der er sich besser fühle. Habe ein MCS mit bei Tonerstaubexposition auftretender Benommenheit, Müdigkeit und Zittrigkeit am gesamten Körper. Auch die Gelenke und Muskeln würden teilweise schmerzen. Er sei wegen dem MCS von 08.07.2012 bis 13.10.2013 in Krankenstand gewesen. Er habe ein neues Büro bekommen, jedoch seien dort die falsche Grundierung bzw. die falschen Wandfarben verwendet worden, sodaß auch dort ein Arbeiten nicht möglich sei. Er möchte wieder beruflich tätig seien. Aufgrund des behandelten Lichen sklerosus schmerze und jucke sein Penis. Zudem bestehe ein Tinnitus beidseits.
Status praesens:
guter AZ und EZ, 170 cm, 78 kg Caput: ua., keine Lippenzynanose
keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden
Cor: reine HT, rhythmische HA, RR 155/85 Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS; Kopfdrehung und -seitneigung, in- und Reklination: frei, KJA 0,5 cm, BWS: gerade
LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenk links: Abd. und Anteversion frei, rechts: Abd. und Antev. frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergeienke frei beweglich
Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar UE:
Hüftgelenk links: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei
Kniegelenk rechts: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil, links: altersentsprechend
frei beweglich, bandstabil
Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei
sonstige Gelenke frei
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden
Fußpulse bds. palpabei
Varizen: keine, Ödeme: keine
Einbeinstand bds. und Hocke durchführbar
Harn: o.B., fallweise imperativer Harndrang, braucht keine Vorlagen
Neuro: grobneurologisch unauffällig, Psych: in allen Qualitäten orientiert
Gang: unauffälliges, flüssiges, sicheres Gangbild, ohne Hilfsmittel,
Fersenstand bds. Durchführbar
Beurteilung:
1
Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kombiniert mit einer generalisierten Angststörung bei deutlichem Leidensdruck.
30 %
2
Zustand nach Prostatacarcinom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierender imperativer Harndrang, nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegend
30 %
3
Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Wahl dieser Position, da beidseits kombiniert mit Tinnitus.
12.02. 01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 3
20 %
4
Lichen sclerosus et atrophicus Unterer Rahmensatz, da mittels Lokaltherapie behandelbar.
10 %
5
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
10 %
6
Bluthochdruck bei passager auftretenden Herzrhythmusstörungen Unterer Rahmensatz, da bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden unter medikamentöser Therapie komplexe ventrikuläre Rhythmusstörungen nicht vorliegend.
10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1. Leiden 3 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die übrigen Leiden erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des GdB rechtfertigt.
Dauerzustand.
Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab April 2013 anzunehmen.
STELLUNGNAHME:
Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 112/2-3: Der BW beruft gegen das Ergebnis aus 1. Instanz und gibt an, dass das Ausmaß seiner Leiden einen GdB von 70 v.H. ergeben müsste. So sei es nach der Entfernung Prostata zu keiner Besserung gekommen, die psychische Belastung sei nicht berücksichtigt worden. Auch ein Lichen sclerosus und die Folgebeschwerden seien nicht angemessen bewertet. Ein Chronic fatigue Syndrom, eine Immundysfunktion und die körperlichen Beschwerden wurden ebenso nicht eingeschätzt.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden 69-91, 99-103: Die Bescheinigungen von Hrn. Dr. M. beschreiben die Beschwerden und Behandlungen bei Borrelioseinfektion. Auch wird die entzündliche Intoleranzreaktion gegenüber Tonerstäuben beschrieben. Toneremission sei zu vermeiden. Auch sei der Blutdruckanstieg durch die entzündliche Reaktion bedingt. Bei Vermeidung der Tonerexposition normalisiere sich der Blutdruck. Das Risiko von Gefäßkomplikation steige bei Fortführung der Exposition laut Dr. M. rasch an. Auch die operative Sanierung einer chronischen Analfissur ist belegt. Internistisch sind Herzrhythmusstörungen bei Fehlen komplexer ventrikulärer Rhythmusstörungen dokumentiert.
Stellungnahme zu in 2. Instanz vorgelegten Befunde 112/4: Laut Attest von Herrn Doz. Kuklinski, Ordination für Prävention und Regulationsmedizin, leide der BW an einem Chemikalien-Überempfindiichkeitssyndrom (MCS). Als Symptome werden Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsverlust, Vergesslichkeit, Schwankschwindel, Wortfindungsstörungen, Tinnitus-Verstärkung, Sehstörungen und Desorientierung sowie Herzrhythmusstörungen angeführt. Zudem waren die gefährlichen ventrikulären Formen (bezogen auf Herzrhythmusstörungen) nachweisbar. Eine Expositionsvermeidung sei einzige Hilfe.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 55-60: Im Vergleich zum Vergleichsgutachten ließ sich nach Abwarten der Heilungsbewährung nach Prostata- carcinom bei Rezidivfreiheit eine Besserung objektivieren, damit Reduktion der Rahmensatzhöhe. Keine Änderung bezüglich der somatoformen Schmerzstörung (aktuelle und führende Position 1). Ein Chemikaliensensitivitätssyndrom wird in dieser Position mitberücksichtigt, da deutliche Symptomüberschneidung. Untermauert durch den Bericht der Universitätsklinik für Arbeitsmedizin des AKH Wien vom 08.05.2007 sich die bestehenden Symptome wie Müdigkeit, Benommenheit und Konzentrationsverlust mit der Angst- und Panikstörung in Verbindung zu bringen. Ein Blutdruckleiden mit Herzrhythmusstörungen (aktuelle Position 6) wird neu aufgenommen.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 92-96,107: Keine Änderung bezüglich Leiden 3. Ein Lichen sclerosus, welches mittels Lokaltherapie behandelt wird, ist in der gewählten Rahmensatzposition und -höhe adäquat bewertet. Keine Änderung bezüglich Leiden 5. Ein Zustand nach komplikationslos chirurgisch sanierter Analfissur erreicht keinen GdB und entfällt im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz.
Ein Blutdruckleiden (dieses teils auch in Zusammenhang mit der somatoformen Schmerz- und Angststörung und dem Chemikaliensensitivitätssyndrom zu bringen) wird eigens eingeschätzt und mit den Herzrhythmusstörungen unter aktueller Position 6 zusammengefasst. Eine Änderung der Rahmensatzhöhe dadurch nicht gerechtfertigt. Insgesamt ist eine Erhöhung des Gesamt-GdB derzeit nicht gerechtfertigt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag, welche am 18.12.2014 mit folgendem Inhalt erfolgte:
"Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 28.10.2014
Fragestellung:
Gesundheitsschädigung "Zustand nach Prostatacarcinom" wurde nach der Richtsatzposition 13.02.02 mit einem GdB von 30 %, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt. Eine Überprüfung bzw. allfällige Korrektur ist angezeigt.
Stellungnahme bzw. Begründung, ob und gegebenenfalls inwiefern die Einwendungen Abl. 112/2.3 gerechtfertigt sind.
Stellungnahme:
Beurteilung:
1
Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kombiniert mit einer generalisierten Angststörung bei deutlichem Leidensdruck.
30 %
2
Zustand nach Prostatacarcinom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierender imperativer Harndrang, nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegend
30 %
3
Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Wahl dieser Position, da beidseits kombiniert mit Tinnitus.
12.02. 01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 3
20 %
4
Lichen sclerosus et atrophicus Unterer Rahmensatz, da mittels Lokaltherapie behandelbar.
10 %
5
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
10 %
6
Bluthochdruck bei passager auftretenden Herzrhythmusstörungen Unterer Rahmensatz, da bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden unter medikamentöser Therapie komplexe ventrikuläre Rhythmusstörungen nicht vorliegend.
10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1. Leiden 3 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die übrigen Leiden erreichen kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des GdB rechtfertigt.
Dauerzustand.
Es wurden keine neuen Befunde bzw. aktuelle Behandlungsnachweise nachgereicht.
Im Vergleich zum Gutachten vom 15.09.2011 - damals befand sich Herr M. bei Zustand nach Entfernung eine Prostatacarcinoms 4/2008 innerhalb der Heilungsbewährung - wurde nach Ablauf dieser 5-jährigen Heilungsbewährung der Behinderungsgrad dieses Leidens reduziert, da Rezidivfreiheit bestand, eine Tumorprogression ausgeschlossen und damit eine Besserung erkennbar war. Aufgrund der angegebenen Beschwerdesymptomatik mit fallweisem imperativem Harndrang wurde der Rahmensatzsatz mit 30 % gewählt.
Bei bestehender Rezidivfreiheit (aktuelle urologische Befunde liegen nicht vor) ist eine Anhebung der gewählten Rahmensatzhöhe derzeit nicht angezeigt.
Bei Vorliegen von somatoformen Beschwerden im Rahmen des Chemikaliensensitivitätssyndroms und nach Borrelioseinfektion, anlässlich der klinischen Untersuchung am 28.10.2013 Hessen sich keine Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates objektivieren, wurden besonders auch die Angststörung und der deutliche psychische Leidensdruck entsprechend gewürdigt und daher die Rahmensatzhöhe mit 30 % herangezogen. Eine Anhebung ist nicht gerechtfertigt.
Auch ein Lichen sclerosus et atrophicans wurde in entsprechender Rahmensatzposition berücksichtigt. Ärztliche Befunde, welche die angegebene Verschlechterung bzw. erforderliche Behandlungen belegen, wurden nicht vorgelegt, sodaß eine Änderung bzw. Erhöhung der Rahmensatzhöhe im Vergleich zum Gutachten vom 15.09.2011 nicht angezeigt ist.
Zusammenfassend wurden keine neuen Befunde bzw. aktuelle Behandlungsnachweise vorgelegt, welche eine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirken."
Das Bundesverwaltungsgerichtes informierte mit Schreiben vom 11.02.2015 den Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 (Aktenseiten 112/80 bis 112/83) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Tatsache des bei ihm vorliegenden "schweren Immundefektes" überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl allein dieses Leiden nach der Positionsnummer 10.03.15 der Einschätzungsverordnung mit 80 bis 100 v. H. bewertet werde. Auch sei das Zusammenwirken der verschiedenen Leiden nicht berücksichtigt worden und man könne die Leiden nicht "auseinanderdividieren". Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und der dabei vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 26.08.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Bisher eingeholter ärztlicher Sachverständigenbeweis:
• SVG Dr. B. K., Allgemeinmedizin, 28.10.2013, Abl. 112/11-14
• Ergänzung 28.12.2014, Abl. 112/20-22
Um Beurteilung bzw. sie Stellungnahme zu folgendem Punkt wird ersucht:
• Bedingen die Einwendungen und die neu vorgelegten Befunde Abl. 112/27-36,38-44,46, 47,68, 69,81-83 eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung? Um ausführliche Stellungnahme, insbesondere zum beanspruchten "schweren Immundefekt" und dessen Folgen, wird gebeten.
Wenn ja:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
2. Einschätzung Begründung des Gesamt-GdB.
3. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.
4. Ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zu den Gutachten vom 26.07.2011 und vom 06.10.2011 Abl. 55-60 eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlechterung) objektivierbar ist.
5. Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
6. Ausführliche Begründung zu allfällig zu den bisherigen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilungen.
7. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
ANAMNESE
Gutachten bzw. Stellungnahme Dr. B. K., 28.10. 2013, Abl. 112/11-14, 112/20-22:
1. Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kombiniert mit einer generalisierten Angststörung bei deutlichem Leidensdruck - 03.05.01 - 30 vH.
2. Zustand nach Prostatacarcinom. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierender imperativer Harndrang, nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegend - 13.01.02 - 30 vH.
3. geringgradige Schwerhörigkeit beidseits. Wahl dieser Position, da bereits kombiniert mit Tinnitus - 12.02.01/K2/Z3 - 20 vH.
4. Lichen sclerosus et atrophicans. Unterer Rahmensatz, da mittels Lokaltherapie behandelbar - 01.01.01 -10 vH.
5. Schilddrüsenunterfunktion. Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar - 09.01.01-10 vH.
6. Bluthochdruck bei passager auftretenden Herzrhythmusstörungen. Unterer Rahmensatz, da bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden unter medikamentöser Therapie komplexe ventrikuläre Rhythmusstörungen nicht vorliegend - 05.01.01 -10 vH.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH.
In der Ergänzung vom 18.12.2014, Abl. 112/20-22, geht der SVG Dr. B. K. ausführlich auf die Beanstandungen ein, untermauert seine Einschätzungen, da keine neuen Befunde bzw. aktuellen Behandlungsnachweise vorgelegt werden konnten - eine Änderung des Gutachtens vom 28.10.2013 wird nicht empfohlen.
VORGELEGTE BEFUNDE Abl. 112/27-36 - laborärztliche Befunde:
Abl. 112/27-28: Labor Dr. G.: Erhöhung der eosinophilen Granulozyten als Zeichen einer erhöhten Allergiebereitschaft, zudem Erhöhung der Körperfette (Triglyceride, Cholesterin/HDL), der Leberfunktionswerte, erhöhtes TSH als Ausdruck der Schilddrüsenunterfunktion (12/2014).
Abl. 112/29: Nachweis einer befriedigenden zellulären Immunfunktion (05/2012).
Abl. 112/30-33: zeigt eine grafische Darstellung der Lymphozytensubpopulationen ohne fachärztlicher Interpretation (2010-2014). Alle 3 Untersuchungen zeigen ähnliche Ergebnisse: mit Ausnahme derT4 und T8-Lymphozyten sind alle übrigen im Referenzbereich. Die T4-Lymphozyten sind vermehrt, die T8-Lymphozyten vermindert - eine Befundkonstellation, wie sie in typischer Weise bei Autoimmunerkrankungen vorkommt (Lichen sclerosus et atrophicans ist mit Autoimmunerkrankungen assoziiert).
Abl. 112/34 zeigt eine Verringerung von oxidiertem Glutathion, Nitrotyrosin und nitriertem Tyrosin im Blut - Spurenelemente zur Entgiftung des Körpers (03/2014).
Abl. 112/35-36 zeigen erhöhte Werte von Quecksilber und Blei im Urin (09/2006).
Vorgelegte Befunde Abl. 112/38-44:
Abl. 112/38: Bericht der Notfallaufnahme XXXX wegen Herzrasens. Eine klinische Untersuchung wurde durchgeführt, das EKG unauffällig, kein Labor erforderlich, kein Therapievorschlag (07/2006).
Abl. 112/39: Laborbefund mit grenzwertiger Borrelioseserologie - bestehende Borreliose wahrscheinlich (07/2009).
Abl. 112/40: Institut für medizinische Diagnostik Berlin mit Lymphozytentransformationstest auf Borrelien: positive Reaktion auf Borrelienantigene, dieser Befund kann auf eine aktive Auseinandersetzung des zellulären Immunsystems mit Borrelien hindeuten (11/2013).
Abl. 112/41: Institut für medizinische Diagnostik Berlin Lymphozytentransformationstest Schimmelpilz: Nachweis einer zellulären Sensibilisierung vom Typ IV gegenüber dem Schimmelpilzantigen Cladosporum herbarum und Trichophyton mentagrophytes (03/2014).
Abl. 112/42: Institut für medizinische Diagnostik - Befundinterpretation: Immunreaktion gegenüber Formaldehyd und Terpenen (03/2012).
Abl. 112/43: Epstein-Barr-Virus-Serologie: Erhöhung der IgG als Zeichen einer Immunantwort. Das Vorliegen einer akuten EBV-Infektion ist möglich, die serologische Antwort zeigt jedoch eine große Variabilität (11/2009).
Abl. 112/44: Honorarnote Dr. M. mit zahlreichen medizinischen Diagnosen: Dysfunktion des atlanto-occipitalen Kopfgelenks, Borreliose, Immundysfunktion, Störung der neuroendokrinen Stressachse, Polymorphismus der COMT, Mitochondropathie, Biotinmangel, Neuroborreliose,
Chronik Fatigue Syndrom (10/2012).
Abl. 112/46: ärztliche Bescheinigung Dr. M. - der Antragsteller ist an multipler Chemikaliensensitivität (MCS) erkrankt. Diese Krankheit ist international anerkannt und wird nach den Kriterien des Center of disease control (USA) bewertet. Eine Studie, deren wissenschaftlicher Beirat Dr. M. war, kam zu dem Schluss, dass es sich bei MCS um eine der schwersten uns bekannten Erkrankungen handelt. Die Auswirkungen würden als schwerwiegender eingeschätzt als beispielsweise chronisch kardiovaskulären Erkrankungen und auch Tumorerkrankungen. Es gäbe bisher keine kurative Behandlung, das Lebensumfeld sei an die entsprechenden Bedürfnisse anzupassen. Gelänge dies nicht, sei es den erkrankten Personen nicht möglich, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten sei der Schweregrad von MCS immer mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vH belegt. In diesem Falle sei aufgrund der umfangreichen Empfindlichkeit gegenüber alltäglichen Chemikalien von einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 vH auszugehen (06/2014).
Abl. 112/47: Arztbrief Dr. P. - aufgrund seiner Erkrankung ist für Herrn E. M. die Einnahme der mitotropen Substanzen aus ärztlicher Sicht die einzige Möglichkeit, die geschädigten Mitochondrien und den damit verbundenen Energiemangel zu verbessern (09/2013).
Abl. 112/68,69: vom Zusammenfassung Dr. M. - Diagnosen (06/2014):
• chronische Multisystemerkrankung (CMI)
• Borreliose
• Neuroborreliose
• Multiple Chemikaliensensitivität (MCS)
• Dysfunktion der neuroendokrinen Stressachsen
• Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase (COMT)
• Positiver Lymphozytentransformationstest auf Tonerstaub
• Verdacht auf Morbus Meulengracht
MEDIKAMENTE
Laut Sachverständigengutachten Abl. 112/11-14:
Tritace, Combithyrex, Protopic, Diproderm, Nahrungsergänzungsmittel und Antibiotika bei Bedarf.
STELLUNGNAHME
In Zusammenschau sämtlicher Befunde ergibt sich, entsprechend den Einwendungen Dr. K. (Abl. 112/20-22), KEINE abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.
Die im umfassenden Arztbrief von Dr. M. (Abl. 112/69) angeführten Diagnosen wurden mit Ausnahme des Morbus Meulengracht unter Leiden 1 - somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion - zusammengefasst.
Der Verdacht auf Morbus Meulengracht ist anhand der vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar, zudem würde sich daraus auch kein Behinderungsgrad ergeben.
Zur geforderten Einschätzung der o.g. angeführten Leiden als schwerer Immundefekt -10.03.15 - 80- 100 % ist folgendes festzuhalten:
Bei schweren Immundefekten handelt es sich um unterschiedliche Erkrankungen des Immunsystems, die gekennzeichnet sind durch eine vorübergehende oder irreversible Schwächung der Abwehrfunktion, also der Fähigkeit, sich gegen eindringende Krankheitserreger zu wehren. In der Folge treten Infektionskrankheiten auf, die zumeist erschwert verlaufen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine erhöhte Sensitivität - dies ist am ehesten im Sinne eines verstärkten Ansprechens des Immunsystems auf äußere Reize / Antigene zu sehen. Es liegt also ein gegenteiliges Verhalten des Immunsystems vor.
Dies wird auch durch eine Passage aus dem Arztbrief von Dr. M. untermauert:
" ...von besonderer Bedeutung ist die Expositionsminderung am Arbeitsplatz sowie im persönlichen Lebensbereich..." - Abl. 112/68.
Das Vorliegen einer intakten Aktivität des Immunsystems wird durch folgende eingereichten Befunde bestätigt:
• Abl. 112/27-28: Labor Dr. G.: Erhöhung der eosinophilen Granulozyten als Zeichen einer erhöhten Allergiebereitschaft
• Abl. 112/29: Nachweis einer befriedigenden zellulären Immunfunktion
• Abl. 112/30-33: zeigt eine grafische Darstellung der Lymphozytensubpopulationen ohne fachärztlicher Interpretation (2010-2014). Alle 3 Untersuchungen zeigen ähnliche Ergebnisse: mit Ausnahme der T4 (erhöht) und T8-Lymphozyten (erniedrigt) sind alle übrigen im Referenzbereich.
Abl. 112/39: Laborbefund mit grenzwertiger Borrelioseserologie - bestehende Borreliose wahrscheinlich.
• Abl. 112/40: Institut für medizinische Diagnostik Berlin mit Lymphozytentransformationstest auf Borrelien: positive Reaktion auf Borrelienantigene, dieser Befund kann auf eine aktive Auseinandersetzung des zellulären Immunsystems mit Borrelien hindeuten.
• Abl. 112/41: Institut für medizinische Diagnostik Berlin Lymphozytentransformationstest Schimmelpilz: Nachweis einer zellulären Sensibilisierung vom Typ IV gegenüber dem Schimmelpilzantigen Cladosporum herbarum und Trichophyton mentagrophytes.
• Abl. 112/42: Institut für medizinische Diagnostik - Befundinterpretation: Immunreaktion gegenüber Formaldehyd und Terpenen.
ZUSAMMENFASSUNG
Eine Einschätzung der angegebenen Leiden unter der Position "schwere Immundefekte -10.03.15" ist NICHT gerechtfertigt.
Eine Änderung des Gutachtens vom 28.10.2013 (Abl. 112/11-14) bzw. der Ergänzung vom 28.12.2014 (Abl. 112/20-22) wird NICHT empfohlen."
Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten vom 22.09.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2015 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2015 das ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.02.2016 zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung und wiederholt darin im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, 21.10.2011 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 18.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Das gegenständliche Verfahren wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, von Amts wegen eingeleitet.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen folgende einschätzungsrelevante Leiden vor:
1. Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion
2. Zustand nach Prostatakarcinom
3. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits
4. Lichen sclerosus et atrophicus
6. Bluthochdruck bei passager auftretenden Herzrhythumusstörungen.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.07.2015 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die mit Bescheid vom 21.10.2011 festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und zum Grad der Behinderung basieren auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.10.2013, 18.12.2014 und vom 26.08.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Beide Sachverständige kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 30 v.H. beträgt. Die Wahl der jeweiligen Positionsnummern im Gutachten vom 18.12.2014 (vgl. die obigen zum Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen und die Aktenseiten 112/21 und 112/22) ist nachvollziehbar und die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und medizinischen Befunde wurde von beiden Sachverständigen ausführlich und nachvollziehbar eingegangen und sind sämtliche beim Beschwerdeführer vorliegende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen in den gewählten Positionen berücksichtigt und von diesen mitumfasst.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.03.2015 (Aktenseite 112/82), dass die vorliegenden Leiden einen schweren Immundefekt darstellen, der unter der Positionsnummer 10.03.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 80 bis 100 v.H. erreiche, wurde vom zuletzt beigezogenen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 ausführlich eingegangen und im Ergebnis festgehalten, dass die Einschätzung der vorliegenden Leiden unter der Position "Schwere Immundefekte" nicht gerechtfertigt ist (vgl. die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen bzw. Aktenseiten 112/90 und 112/91).
Die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 18.12.2014, wonach das führende Leiden "Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion" durch das Leiden "Zustand nach Prostatacarcinom" nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden vorliege, ist nicht als unschlüssig anzusehen. Auch sind die Einschätzungen, dass das Leiden "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" mit dem führenden Leiden nicht funktionell negativ zusammenwirkt und die übrigen Leiden kein Ausmaß erreichen, welches eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertige, nachvollziehbar.
Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei gestanden wäre, die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
01 Haut
Relevant sind Art, Ausdehnung, Lokalisation (funktionelle Beeinträchtigung an exponierten
Stellen wie an Händen, Fußsohlen, Füßen, entstellende Wirkung im Gesicht), Rezidivquote, Rezidivneigung, Chronizität, Begleiterscheinungen (Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlungen.
Bei chronischer Verlaufsform mit stark schwankendem Leidensverlauf ist ein durchschnittlicher Grad der Behinderung anzusetzen. Außergewöhnliche psychoreaktive Belastungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (Verdünnung, Verhärtung, Narbenzüge), Lokalisation und Auswirkung bzw. Einwirkung auf ihre Umgebung zu funktionellen Beeinträchtigungen führen.
Bei flächenhaften Narben (z.B. nach Verbrennungen, Verätzungen) muss auch die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese funktionellen Einschränkungen bestimmen die Höhe des Grades der Behinderung.
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich auch seelische Konflikte ergeben
können, diese sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
Die Einschätzung maligner Hauterkrankungen erfolgt unter Abschnitt 13
01. 01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
Leichte Formen
10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
...
03 Psychische Störungen
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
Störungen leichten Grades
10 - 40 %
10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegrationr
...
05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
Hypertonie
10 %
...
09 ENDOKRINES SYSTEM
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. "
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.
Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung - Diabetes mellitus - wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.
Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
Endokrine Störungen leichten Grades
10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt
...
12 Ohren und Gleichgewichtsorgane
12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle
Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.
Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.
Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.
Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwicklung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst.
Kriterium ist das besser hörende Ohr.
...
13 Malignome
Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und
Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.
...
Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung
10 - 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 - 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen
..."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig nunmehr mit 30 v. H. eingeschätzt. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Funktionseinschränkungen mit dem führenden Leiden "Somatoforme Schmerzstörung bei Vorliegen eines Chemikaliensensitivitätssyndroms sowie nach Borrelieninfektion" wurde von beiden Sachverständigen verneint, sodass eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt ist.
Zudem bezieht der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst mit Schreiben vom 13.08.2015 bestätigt wurde, seit 01.07.2015 einen dauernden Ruhegenuss und er steht daher nicht mehr in Beschäftigung. Es liegt somit seit 01.07.2015 auch ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, in welchen auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers und vorgelegte Befunde ausführlich eingegangen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zu allen Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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