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W114 2102567-1•BVwG W114 2102567-1
W114 2102567-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verfall,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2102567-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849422, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.04.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen 2011 (MFA). Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX und XXXX bzw. verfahrensrelevante Almen), für die vom Bewirtschafter dieser Almen ebenfalls ein entsprechender MFA gestellt wurde. In ihrem MFA beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem auch die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für eine förderfähige Fläche von insgesamt 53,29 ha (davon 35,79 ha fiktive anteilige Almfutterfläche auf den verfahrensrelevanten Almen).
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014615, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer anteiligen Almfutterfläche von 35,79 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 14.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Jahr 2011 eine Almfutterflächenkorrektur von 160,54 ha auf 140,71 ha. Am 26.06.2013 beantragte der Bewirtschafter dieser Almen eine weitere Reduktion der Almfutterfläche auf nunmehr 120,32 ha.
4. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849422, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 26,83 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 05.02.2014 Beschwerde. Dabei beantragte die BF:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen solle, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden sollten, sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden sowie
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend den eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend führte die BF in der Beschwerde aus, dass bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche frühere amtliche Erhebungen berücksichtigt werden hätten müssen.
Es treffe die BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Über- und Untererklärungen wären mangelhaft verrechnet worden; Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Förderungsbeträge seien vom BF zudem bereits gutgläubig verbraucht worden. Auch aus diesem Grund sei die Rückforderung unzulässig.
Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben durch den Almbewirtschafter sei nicht erkennbar gewesen.
Ein Verschulden könne der BF daher nicht angelastet werden.
Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
Im angefochtenen Bescheid seien Zahlungsansprüche zudem als verfallen bzw. nicht genutzt angeführt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Da die BF im guten Glauben gehandelt habe, bestehe für das gegenständliche Antragsjahr 2011 auch keine Rückzahlungsverpflichtung.
Gemäß Art. 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe der BF die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen im Rahmen des Mehrfachantrages vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden. Die Verfolgung der der BF vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten sei daher verjährt.
Die Verpflichtung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Gemeinschaftsrecht treffe die Behörde nur, wenn durch während der Zeit der aufschiebenden Wirkung vom Bescheidadressaten gesetzte Maßnahmen irreversible Fakten geschaffen würden, welche die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zunichtemachen würden.
6. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht am 09.03.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX, von deren Bewirtschafter am 10.05.2011 ein entsprechender MFA gestellt wurde. Diesem Antrag wurde vom Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 160,54 ha zugrunde gelegt.
Für ihren Heimbetrieb hat die BF am 04.04.2011 ebenfalls einen MFA gestellt.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, II/7-EBP/11116014615, wurde der BF - 160,54 ha Almfutterfläche auf den beiden verfahrensrelevanten Almen sowie dadurch eine fiktive anteilige Almfutterfläche für die BF im Ausmaß von 35,79 ha berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
Der Almbewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen beantragte am 14.11.2012 und am 26.06.2013 eine Reduzierung der Almfutterfläche von 160,54 ha auf 120,32 ha - um insgesamt 40,22 ha.
Die durch den Almbewirtschafter vorgenommene freiwillige Reduktion der Almfutterfläche berücksichtigend wurde der BF für das Antragsjahr 2011 mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849422, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde die reduzierte Almfutterfläche im Ausmaß von 120,32 berücksichtigend nunmehr für die BF von einer fiktiven anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 26,83 ha ausgegangen.
Wesentlich für diese Almfutterflächenkorrektur, und damit verbunden für die Reduktion der sich daraus ergebenden Beihilfen- bzw. Rückzahlungsverpflichtung, ist ausschließlich die vom Almbewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen beantragte Almfutterflächenreduktion. Eine darüber hinausgehende Almfutterflächenreduktion beispielsweise auf der Grundlage einer durchgeführten VOK fand nicht statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch keine Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.02.2014, eingelangt bei der AMA am 07.02.2014, Beschwerde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...].
Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) [...]
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Artikel 81
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
[...]"
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen.
Wie die BF in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiberin, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Alm sind der BF daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
Die (teilweise) Rückforderung der Betriebsprämie entfällt bei einem Behördenirrtum, der von der Betriebsinhaberin billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre der Antragstellerin fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr angeführten Flächen trifft, liegt es an ihr, die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln.
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragstellerin dar, aber nicht die Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit, wie die BF in ihrer Beschwerde zum Ausdruck bringen wollte.
Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Die BF war somit verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Teil der Einheitlichen Betriebsprämie nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückzuzahlen.
Gemäß Art. 2 Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt eine Fläche als ermittelt, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Die BF bemängelte in der Beschwerde, dass Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. 2 von insgesamt 46,89 beantragten Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid als nicht genutzt angeführt.
Als Nachfolgebestimmung von Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 betreffend "nicht genutzte Zahlungsansprüche" gilt Art. 15 VO (EG) Nr. 1120/2009.
Art. 15 VO (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. 10. 2009 lautet:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet."
Die von der BF - infolge der freiwilligen Almfutterflächenreduktion durch den Almbewirtschafter - nicht genutzten und ihr daher zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche waren daher gemäß § 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 an die nationale Reserve zurückzugeben und es hatte diesbezüglich eine Wiedereinziehung dieser zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu erfolgen.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann zudem nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung - im Wege des Almbewirtschafters - von der BF selbst beantragt wurde.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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