BVwG G311 2106102-1

G311 2106102-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, psychische Störung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2106102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2106102.1.00

Spruch

G311 2106102-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, CARITAS Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 26.02.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, sie sei am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, Staatsangehörige des Kosovo, standesamtlich verheiratet, spreche Bosnisch, Serbisch, Englisch und mittelmäßig Deutsch, gehöre der Volksgruppe der Goraner an, bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe 8 Jahre lang die Grundschule sowie 4 Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule absolviert und sei zuletzt als Verkäuferin im eigenen Geschäft tätig gewesen. Am 01.01.2015 habe sie gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsstaat verlassen. Im Kosovo lebten weiterhin ihre Eltern und der Bruder. Außer dem mitgereisten Ehegatten XXXX (XXXX) und den gemeinsamen Kindern, und zwar dem volljährigen XXXX

(XXXX), dem minderjährigen XXXX (XXXX) und der minderjährigen XXXX (XXXX) verfüge sie im Bundesgebiet über keine weiteren Verwandten.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Kosovo im Frühling des Jahres 2011 in XXXX von einer Frau angegriffen und auf den Hinterkopf geschlagen worden, als sie von der Arbeit nach Hause gegangen sei. Diese Frau lebe zwar irgendwo in der Umgebung der Beschwerdeführerin, sie kenne sie aber nicht persönlich. Die Angreiferin hätte gesagt, dass sie Leute schicken werde, die die Beschwerdeführerin vergewaltigen würden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin "großen Stress erlebt" und sei wegen dem Schlag auf den Kopf und einem folgenden Nervenzusammenbruch ambulant im Krankenhaus in XXXX gewesen. Dies sei der persönliche Fluchtgrund der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus hätten ihre Kinder die Schule nicht besuchen können und sei der ältere Sohn in der Schule oft zusammengeschlagen worden. Trotz diesbezüglicher Anzeigeerstattung sei die Polizei untätig geblieben. Die Beschwerdeführerin fürchte eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, da unbekannte Leute, die ihren Ehemann bedrohen würden, sie sonst umbringen könnten.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA), am 03.03.2015, gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage aktueller fachärztlicher Bestätigungen und ärztlicher Unterlagen aus dem Kosovo an, an Depressionen und Panikattacken zu leiden. Es gehe ihr körperlich gut, sie fühle sich emotional schlecht und habe "Angst in sich", sei aber in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und habe die Aufforderung zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben und die Belehrung über das Neuerungsverbot verstanden. Sie habe in der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt, ihre Angaben seien vollständig und habe nichts zu ergänzen. Über Befragen gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie seit 2007 an Depressionen und Angstzuständen leide, bereits in ihrer Heimat deshalb medizinisch behandelt worden sei und Medikamente eingenommen habe. Auch derzeit sei die Beschwerdeführerin regelmäßig in Behandlung und nehme die Beschwerdeführerin Medikamente ein. Trotzdem gehe es ihr schlecht, da es laut Auskunft ihrer Ärzte längere Zeit dauere, bis sich ihr Körper an die Medikamente gewöhnt hätte.

In einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. nach der Einvernahme nachgereicht:

? Fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 02.03.2015, wonach sich die Beschwerdeführerin seit 13.02.2015 laufend bei ihr in Behandlung befindet und eine medikamentöse Therapie des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin weiterhin erforderlich ist und ein stationärer Aufenthalt angeraten wird.

? Kopie eines kosovarischen Ambulanz-Briefes des Regionalen Krankenhauses in XXXX, Notaufnahme, vom 11.07.2011, nicht übersetzt.

? Konvolut an kosovarischen Arztbriefen Dris. XXXX, Neuropsychiater in XXXX, vom 27.05.2011 und 08.08.2013 samt beglaubigter Übersetzung, wonach sich die Beschwerdeführerin schon seit 07.05.2007 in psychiatrischer Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente einnimmt.

? Bestätigung der Bürgerinitiative GORE vom 10.10.2011 samt beglaubigter Übersetzung, wonach die Beschwerdeführerin der Minderheit der Goranen angehört.

? Erklärung des XXXX (undatiert) samt beglaubigter Übersetzung, der als Lehrer und Angehöriger derselben bosnischen Minderheit wie die Beschwerdeführerin über die schlechten Lebensbedingungen im Kosovo berichtet.

? Medikamentenverordnung vom 26.02.2015 für die Beschwerdeführerin;

? Teilnahmebestätigung der Flüchtlingskoordination XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an der angebotenen Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1-A2 teilnimmt, ihr Sprachniveau jedoch eher auf B1 liege;

Auf weiteres Befragen wiederholte die Beschwerdeführerin sodann ihre Angaben in der Erstbefragung in Bezug auf ihren Lebenslauf und konkretisierte, dass sie glaublich von 1991 - 1995 nach der Grundschule ein Gymnasium besucht hätte. Sonst habe sie keine weiteren Ausbildungen, spreche die bereits angegebenen Sprachen und habe bis zur Flucht als selbstständige Warenhändlerin im eigenen Betrieb gearbeitet. Wie hoch das Gesamteinkommen der Familie gewesen sei, wisse sie nicht. Darum habe sich ihr Ehemann gekümmert. Die Familie hätte finanziell gesehen normal leben können. Dennoch seien die Lebensumstände und die allgemeine Situation katastrophal gewesen. Die Familie der Beschwerdeführerin gehöre einer Minderheit an. Die Kinder hätten daher nicht normal die Schule besuchen können, da sie oft von albanischen Kindern zusammengeschlagen worden wären, insbesondere der ältere Sohn sei oft ein Opfer gewesen, auch wegen seiner ruhigen und zurückgezogenen Art. Die Beschwerdeführerin habe aufgepasst so gut sie konnte und ihn auf dem Schulweg begleitet. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder würden noch im Kosovo leben und bestehe durchschnittlich einmal pro Woche telefonischer Kontakt. Die Eltern würden ein Haus mit ca. 4 Zimmern besitzen und jeweils ungefähr EUR 150,00 Pension erhalten. Der Bruder arbeite in einem Krankenhaus in Prizren. Im Falle einer Rückkehr könnte die Familie im Haus des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin leben, dennoch komme eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht, weil im Kosovo das Leben nicht lebenswert sei und sie darüber hinaus befürchte, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtere.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie die Heimat wegen Drohungen gegenüber dem Ehemann verlassen habe. Aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner werde die Familie medizinisch schlecht versorgt und habe keinen Ansprechpartner für medizinische Probleme. Die Tochter wäre beinahe an einer Mandeloperation verstorben und sei von albanischen Jungen sexuell misshandelt worden, indem sie im Brustbereich geschlagen und gekratzt worden sei. Davon habe sie blaue Flecken und Kratzer davongetragen und sei nun traumatisiert. Auch der Sohn sei in der Schule immer wieder geschlagen worden. Seit dem tätlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 sei es zu keinen weiteren Übergriffen auf die Beschwerdeführerin persönlich gekommen. Warum es dazu gekommen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, vermute aber aufgrund ihrer ethnischen Abstammung. Trotz einer diesbezüglichen Anzeige habe die hauptsächlich albanisch besetzte Polizei aus Gründen der Minderheitendiskriminierung nichts unternommen. Zu den Fluchtgründen des Ehemannes gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Angst um sein Leben und das der Familie gehabt habe. Eine diesbezügliche Drohung sei glaublich kurz vor der Ausreise über das Telefon gemacht worden, weswegen oder wie oft könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Die Beschwerdeführerin wisse die genauen Gründe nicht, nur, dass der Ehemann extrem verängstigt gewesen sei, weil man die Familie bedroht habe und er die Beschwerdeführerin nicht noch mit Details belasten habe wollen. Die Lage sei jedoch so ernst gewesen, dass die Familie beschlossen habe, die Heimat zu verlassen. Die Kinder seien wegen ihrer Herkunft auf der Straße und in der Schule geschlagen und verspottet worden. Kinder, die Minderheiten angehören, hätten in den Pausen von Lehrpersonal geschützt werden müssen, damit ihnen albanische Kinder nichts antun hätten können. Die Beschwerdeführerin sei deswegen zum Schuldirektor gegangen und habe dabei auch um das Abspielen von Videos der Überwachungskameras der Schule ersucht, was dieser mit der Versicherung, dass es keine weiteren Übergriffe geben werde, verweigert habe und die Beschwerdeführerin zugleich überredet hätte, keine Anzeige zu erstatten. Dies bereue die Beschwerdeführerin jetzt, da der Sohn trotzdem weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Den Kindern gehe es im Heimatland schlecht, sie hätten die ganze Zeit Angst, dass ihnen etwas angetan würde. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Sie hätte im Heimatland sonst keinerlei Probleme mit Behörden gehabt, sei nicht verhaftet, angehalten oder festgenommen, strafgerichtlich verurteilt oder sonst von einer Behörde gesucht worden, sei nie politisch tätig gewesen oder wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit staatlich verfolgt worden. Jedoch würde das Volk der Albaner die Goraner so hassen wie die Deutschen damals die Juden. Es käme zu Anschlägen, Übergriffen und Tötungen. Außer den erwähnten Angriffen habe es auf die Beschwerdeführerin oder die minderjährigen Kinder keine weiteren Übergriffe gegeben. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu fürchten hätte. Die Leute, die den Ehemann bedroht hätten, könnten sie töten. Im Kosovo herrsche große Korruption und Kriminalität. Auf Vorhalt, warum die Familie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Kosovo alles gleich sei. In anderen Regionen könnte es der Familie noch schlechter gehen.

Die Beschwerdeführerin sei am 03.01.2015 ohne gültigen Aufenthaltstitel gemeinsam mit ihrer Familie in das Bundesgebiet eingereist. Die Kinder würden zur Schule gehen und Deutsch lernen. An allem was sonst im Flüchtlingsheim ermöglicht werde, nehme die Familie teil. Einer legalen Beschäftigung sei die Beschwerdeführerin bisher noch nicht nachgegangen und lebe die Familie von der staatlichen Grundversorgung. Einen Deutschkurs habe sie in Österreich noch nicht besucht und verfüge sie auch nicht über einen Schulabschluss mit allgemeiner Universitätsreife oder einen Abschluss einer berufsbildenden Schule. Auch sonst habe die Beschwerdeführerin in Österreich keine Kurse und Ausbildungen besucht oder sei Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in Österreich könne sie keine weiteren Integrationsgründe anführen. Außer der miteingereisten Familienmitglieder habe sie keine Verwandten in Österreich. In Österreich sei niemand Zeuge oder Opfer von Gewalt.

Zu den Anträgen auf internationalen Schutz der beiden minderjährigen Kinder

(XXXX und XXXX) habe die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin bereits alle Angaben in den Einvernahmen gemacht und nichts hinzuzufügen. Für die beiden minderjährigen Kinder würden dieselben Asylgründe gelten wie für die Beschwerdeführerin.

Mit der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen in Bezug auf den Kosovo erörtert, welche sie zur Kenntnis nahm und anführte, innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Am 16.03.2015 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den in der Einvernahme des BFA vorgehaltenen Länderfeststellungen bei der belangten Behörde ein. Sie verwies dazu auf ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren und führte weiter aus, dass sich die Situation für Minderheiten im Kosovo sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage sondern insbesondere auch im Alltag schwierig gestalte. Der Familie sei es nicht erlaubt, ihre eigene Sprache (Bosnisch) zu sprechen und werde im alltäglichen Leben als auch bei Amts- und Klinikbesuchen angehalten Albanisch zu sprechen. Die Behörden würden zudem Albaner besser behandeln als Minderheiten. Sofern öffentliche Leistungen vorhanden seien, sei ein Zugang zu diesen der Minderheit der Goraner verwehrt. Dazu wurde auf einen Link der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen, der die Lage im Kosovo darstelle. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr labil und benötige nach wie vor Medikamente. Es werde gebeten, den Gesundheitszustand sowie die Situation im Kosovo in der Entscheidung zu berücksichtigen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der Beschwerdeführerin am 30.03.2015 persönlich mit RSb zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei.(Spruchpunkt III.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen nicht dem Staat zuzurechnen seien und eine mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit- und -willigkeit im Kosovo nicht vorliege. Die gefürchteten Übergriffe würden auch im Kosovo von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden und sei ein lückenloser Schutz naturgemäß nicht möglich. Der von der Beschwerdeführerin erwähnt Vorfall im Jahr 2011 liege auch zu lange zurück, um daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr abzuleiten. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner nicht zur Gewährung von Asyl führen könne. Die Ausführungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin könnten durchaus nachvollzogen werden, jedoch würde die geschilderte gesundheitliche Lage ebenfalls keine Asylgewährung rechtfertigen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stelle jedenfalls kein Abschiebungshindernis dar und könne die Beschwerdeführerin sich weiterhin im Kosovo - wie bisher - behandeln lassen. Die medizinische Versorgung sei gegeben und zugänglich. Es sei auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Alle Familienmitglieder seien in gleicher Weise von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Der überaus kurze Aufenthalt im Bundesgebiet spreche gegen eine besondere Integration oder private Bindungen in Österreich. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd §§ 55 und 57 nicht vor, sodass mangels Bedrohung der Beschwerdeführerin, nichts gegen deren Abschiebung in den Kosovo spreche und aufgrund der Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Mit per Telefax am 14.04.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein medizinisches Gutachten zur Erkrankung der Beschwerdeführerin einholen, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie der fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Das Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft und die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die in Art. 3 EMRK statuierten Rechte bedeuten. Hinsichtlich der Beurteilung der Erkrankung der Beschwerdeführerin verweise die belangte Behörde auf Länderfeststellungen mit dem Hinweis, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin im Kosovo als ausreichend zu bezeichnen sei. Dies stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen auf welche in der Folge Bezug genommen wurde. Insbesondere im psychologischen Bereich sei die Betreuung als "unterentwickelt" anzusehen und die diesbezügliche Gesundheitsversorgung vor große Schwierigkeiten gestellt. So sei die Zahl der Fachkräfte begrenzt und zudem keine flächendeckende Gesundheitsversorgung garantiert. Die Beschwerdeführerin leide derzeit an massiven psychischen Problemen, die sich jeden Tag verschlimmern und die Beschwerdeführerin in zunehmender Weise belasten würden. So leide sie an Schlafstörungen und Panikattacken, wobei ihr insbesondere die Angst, in den Kosovo zurückkehren zu müssen, zu schaffen mache. Zusätzlich sei die Familie den alltäglichen Schikanen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt bzw. sei der Ehemann bereits mehrere Male bedroht und der Sohn geschlagen worden. Das beiliegende Schreiben eines Arztes in XXXX bestätige, dass eine Behandlung im Kosovo nicht ausreichend möglich sei. Im Falle einer unzureichenden Behandlung sei mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu rechnen, der im Endeffekt eine Gefahr für Leben darstelle. Des Weiteren werde auf einen beigelegten Arztbrief verwiesen, der die bisherige stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin bestätige und eine fortdauernde Erkrankung prognostiziere. Durch die Ausreise würden die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin gefährdet werden, weshalb eine solche einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 3 ERMK darstelle. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

In einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

? kosovarischer Arztbrief Dris. XXXX, Neuropsychiater in XXXX, vom 01.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, wonach sich die Beschwerdeführerin beim ihm mehrere Jahre in psychiatrischer Behandlung wegen "Depressio recidivans non psychotica (F33.2)", "disordo somatisationalis (F45.0)", "Cephalea neurotica" und "PTSD" befunden habe, regelmäßig Antidepressiva und Anxiolytika eingenommen habe sowie eine Vitamintherapie durchgeführt worden sei. Eine adäquate Therapie sei im Kosovo nicht möglich und sei eine klinische Behandlung in einem psychiatrischen Zentrum außerhalb des Kosovo unbedingt notwendig.

? Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Psychiatrie und Psychotherapie - Station A2 - Allgemeinpsychiatrie, vom 09.04.2015, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 26.03.2015 bis 09.04.2015 in stationärer Behandlung befunden hat. Sie leidet an einer depressiven Anpassungsstörung (F43.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 15.04.2015 vorgelegt und sind am 17.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 02.06.2015 wurden in Bezug auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:

? Stellungnahme zur Integration ihrer Lehrer

? Stellungnahme zur Integration des Klassenlehrers der minderjährigen Tochter;

? Stellungnahme zur Integration der Klassenlehrerin des minderjährigen Sohnes;

? Stellungnahme zur Integration der Mitschüler der minderjährigen Tochter;

? Stellungnahme zur Integration der Mitschüler des minderjährigen Sohnes;

Mit Eingabe vom 19.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein. Da der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe sie eine Verständigung über die bevorstehende Abschiebung durch die Landespolizeidirektion Tirol erhalten. Aufgrund dieser Mitteilung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert, sodass sie in einer psychiatrischen Klinik stationär aufgenommen habe werden müssen. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin instabil und werde eine weitere stationäre Behandlung dringend angeraten. Da sich die Umstände in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrer Beschwerdeerhebung geändert hätten, könne nunmehr nicht mehr von fehlender Relevanz hinsichtlich der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden und sei die erneute Beurteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten. Des Weiteren wurde der Beweisantrag zur Einholung eines neurologischen/psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Abschiebung in den Kosovo entgegenstehe, wiederholt. Hinsichtlich des schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK werde auf die beiliegenden Unterstützungsschreiben sowie auf die mittlerweile starke Integration der gesamten Familie in der österreichischen Gesellschaft verwiesen. Es werde daher erneut beantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der gesamten Familie den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG gewähren.

Dieser Beschwerdeergänzung lagen die folgenden Unterlagen bei:

? Ärztliche Stellungnahme des Landeskrankenhauses XXXX, Psychiatrie und Psychotherapie - Station A2 - Allgemeinpsychiatrie, vom 17.06.2015, wonach die Beschwerdeführerin seit 09.06.2015 erneut wegen einer depressiven Anpassungsstörung (F43.2) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) erneut in stationärer Behandlung befinde, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch das laufende Verfahren und den ergangenen Abschiebebescheid verschlechtert habe. Eine weitere stationäre und medikamentöse Behandlung sei aus ärztlicher Sicht angezeigt, da es unter anderem während des stationären Aufenthalts zum Auftreten akuter Suizidalität gekommen sei, derzeit aber eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nicht mehr gegeben sei;

? Unterstützungsschreiben von XXXX (undatiert);

? Therapiebericht Mag.phil. XXXX, Psychotherapeutin, vom 17.06.2015;

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, GZ: XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.

Mit einer weiteren Eingabe vom 20.07.2015 wurde die Beschwerde in Bezug auf die gesamte Familie der Beschwerdeführerin neuerlich mit dem Vorbringen ergänzt, dass es der Familie in der Zwischenzeit gelungen sei, ehemalige Nachbarn und Freunde im Kosovo zu kontaktieren, die das Fluchtvorbringen des Ehemannes in Bezug auf die Erpressungen hinsichtlich seines Lebensmittelgeschäftes bestätigen würden. Zum bestehenden Privat- und Familienleben werde ergänzt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie mittlerweile zweifellos in Österreich befinde. Dazu wurden die bereits gestellten Beschwerdeanträge wiederholt und zum Nachweis des neuen Vorbringens folgende Unterlagen vorgelegt:

? Erklärung über die Lebensumstände und Vorkommnisse der Beschwerdeführer im Heimatland durch dort ansässige Freunde und Nachbarn (undatiert); von 10 Personen unter Beilage von Kopien der jeweiligen Personalausweise unterzeichnet;

? Vorlage von kosovarischen Polizeiprotokolle der regionalen Polizeidirektion in XXXX (unübersetzt) vom 23.12.2014,10.07.2011, 26.06.2011, 19.01.2010, 17.12.2009, wonach sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit ihrem Ehemann Niederschriften aufgenommen wurden;

? Einstellungszusage der XXXX in XXXX vom 03.07.2015, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin im Fall einer vorliegenden Arbeitsbewilligung sofort zu einem Bruttolohn von EUR 1.765,-

eingestellt werden würde;

? Bestätigung der XXXX GmbH in XXXX vom 16.07.2015, wonach der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, unter einem monatlichen Nettobezug von EUR 1.659,- als Eisenleger beschäftigt wird;

? Bestätigung des Stadtamtes XXXX vom 10.06.2015, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit von 18.05.2015 bis 10.06.2015 in einem Wohn- und Pflegeheim als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig gewesen ist;

? Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 28.04.2015, wonach sich der Ehemann sowie der älteste Sohn der Beschwerdeführerin am 25.04.2015 an der in der Gemeinde stattfindenden Flurreinigungsaktion beteiligt haben;

? Bestätigung des Tischtennisvereins XXXX vom 09.06.2015 wonach sich der älteste Sohn der Beschwerdeführerin im Verein sehr engagiert und er dort als aktiver Spieler fix integriert werden soll;

? Bestätigung des Fußballclub (FC) XXXX vom 09.06.2015, wonach der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, als aktiver Spieler im Verein Fußball in der U-15 Mannschaft spielt, voll ins Team integriert sei und im folgenden Jahr in die U-16 Mannschaft aufsteigen wird;

? Unterstützungsschreiben des XXXX vom 01.07.2015 für die gesamte Familie;

? Unterstützungsschreiben der XXXX vom 02.07.2015 für die gesamte Familie;

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichtes richtete dieses eine Anfrage zum Betreff "Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen im Kosovo" an das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD mit folgendem Inhalt:

"Anfrage zu Herkunftsländerinformationen an ACCORD

Kurze Beschreibung des Fallhintergrundes/Kontextes:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, StA: Kosovo,

Volksgruppenzugehörigkeit: Goranerin, reiste Anfang Jänner 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit ihr nach Österreich kamen ihr Gatte und ihre vier Kinder. Als Fluchtgrund gab sie an, im Frühjahr 2011 auf dem Weg nach Hause von einer unbekannten Frau auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Diese Frau habe gesagt, sie werde Leute schicken, die die Beschwerdeführerin vergewaltigen werden. Die Beschwerdeführerin habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und sein in einem Krankenhaus in XXXX behandelt worden, allerdings nicht stationär.

Laut ärztlicher Stellungnahme des XXXX-Landeskrankenhauses XXXX - Psychiatrie, XXXX, leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Angststörung (F43.2) und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0), weshalb die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung war. Dabei ist es zum Auftrete einer akute Suizidalität und einer massiven Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin gekommen, sodass weiter impulshaft selbstschädigende Handlungen zu befürchten waren und die Beschwerdeführerin für einige Zeit im geschlossenen Bereich untergebracht wurde. Eine Fortsetzung des stationären Aufenthalts mit psychopharmakologischer Therapie ist erforderlich.

Wortlaut der konkreten Fragestellung:

  1. Können depressive Angststörungen (F43.2) und andauernde Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (F62.0) im Kosovo behandelt werden?

  2. Kann diese Behandlung auch stationär erfolgen?

  3. Ist eine Behandlung dieser Erkrankungen auch in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?

  4. Haben Angehörige von Minderheiten, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin als Goranerin, Zugang zu allen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten?"

Die entsprechende Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD mit Stand 30.11.2015 bzw. 24.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 ein und wurde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge zur Stellungnahme weitergereicht.

Am 20.01.2016 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezüglich des Ergebnisses der soeben dargestellten Anfragebeantwortung und der vorgelegten Länderfeststellungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass wie aus den Feststellungen ersichtlich, eine psychologisch stationäre Betreuung nur sehr eingeschränkt möglich sei und Medikamente und Betreuung in Ermangelung eines staatlichen Gesundheitssystems mit eigenen Mitteln finanziert werden müssten über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Auch wenn aus der Anfragebeantwortung hervorgehe, dass grundsätzliche Versorgungsstrukturen existieren würden, könne keinesfalls von einer flächendeckenden Behandlung psychischer Erkrankungen gesprochen werden. Darüber hinaus sei der Zugang zu adäquater Behandlung aus mangelnder Kapazität sowie personellen und finanziellen Gründen oftmals nicht möglich. Die Berichte würden zeigen, dass die medikamentöse Behandlung sowie der stationäre Aufenthalt aus eigenen Mitteln bestritten werden müsse und diese für kosovarische Verhältnisse sehr teuer seien. Darüber hinaus sei die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gerade auf die Verhältnisse im Kosovo zurückzuführen und würde eine solche Rückführung zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides werde ergänzt, dass der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem älteren volljährigen Sohn bewusst sei, dass das Erlernen der deutschen Sprache einen wesentlichen Punkt der Integration in Österreich ausmache und sei es ihnen gelungen ihre Sprachkenntnisse auf das Niveau B1 anzuheben. Der volljährige Sohn habe eine Lehre als Friseur begonnen und der Ehemann engagiere sich ehrenamtlich bei Wohn- und Pflegeheimen sowie der freiwilligen Rettung. Im Hinblick auf die bereits eingebrachte Einstellungszusage, der nachgewiesenen Vereinsaktivitäten der Kinder, der Bestätigungen über das ehrenamtliche Engagement des Ehemannes sowie der zahlreichen Unterstützungserklärungen und Unterschriftensammlung ergebe sich zweifelsfrei, dass im Falle der Beschwerdeführer ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bestehe. Der VwGH habe in seiner Entscheidung Ra2014/22/0055 vom 30.07.2015 ausgeführt, dass nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen könne und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei. Die Aufenthaltsdauer sei nur einer von mehreren bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Art 8 EMRK zu überprüfenden Umständen. Die Beschwerdeführer seien mittlerweile stark in der österreichischen Gesellschaft integriert und befinde sich ihr Lebensmittelpunkt zweifelsfrei im Bundesgebiet. Eine Ausweisung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Unter einem wurden die folgenden Unterlagen vorgelegt:

? Lehrvertrag der Wirtschaftskammer XXXX vom 07.01.2016 für den volljährigen Sohn, wonach dieser eine Lehre als Friseur und Perückenmacher (Stylist) in der Zeit von 15.12.2015 bis 14.12.2018 absolviert;

? Bestätigung der Stadt XXXX vom 18.01.2016 über die ehrenamtliche Mitarbeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Wohn- und Pflegeheim;

? Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes XXXX vom 15.01.2016 über die ehrenamtliche Mitarbeit bei der freiwilligen Rettung des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit April 2015;

? Deutschzertifikat auf Niveau B1 vom 16.12.2015 für den Ehegatten der Beschwerdeführerin;

? Deutschzertifikat auf Niveau B1 vom 16.12.2016 für die Beschwerdeführerin;

? Deutschzertifikat auf Niveau B1 vom 16.12.2016 für den volljährige Sohn der Beschwerdeführerin;

Es folgte am 29.01.2016 eine weitere Eingabe, mit welcher folgende Unterlagen vorgelegt wurden:

? Schulnachricht der Neuen Mittelschule Volders für das Schuljahr 2015/16 für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin;

? Schulnachricht der Neuen Mittelschule Volders für das Schuljahr 2015/16 für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin;

? Praktikumsbestätigung der Stadt XXXX, wonach der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zwischen 18. Und 20.11.2015 im Rahmen der von seiner Schule organisierten "Berufspraktischen Tage" ein Volontariat im Wohn- und Pflegeheim der Stadt XXXX absolvierte hat;

Am 11.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht weiters eine Mitteilung von Mag. phil. XXXX, Systemische Praxis (Psychotherapie) datiert 17.02.2016 ein, in welchem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Psychotherapie geschilderten Ereignisse zusammengefasst wiedergegeben wurden und darüber hinaus über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin berichtet wurde;

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen.

Über Befragen der Vorsitzenden Richterin gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er am 03.01.2015 mit seiner Familie nach Österreich gereist sei. Im Zuge des Kosovokrieges 1999 seien seine Gattin und er mit dem erstgeborenen Sohn in die Schweiz geflüchtet. Davor hätten sie ein Geschäft im Kosovo betrieben. Nach 4,5 Jahren in der Schweiz sei die Familie von sich aus in den Kosovo zurückgekehrt und habe das Geschäft wieder aufgenommen. Anfangs sei es ganz gut gelaufen, aber mit der Zeit seien die Probleme immer größer geworden.

Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass die Familie in der Schweiz zunächst für 2 Jahre einen Asylstatus gehabt habe und danach für weiter 2 Jahre ein Visum, auf dessen Grundlage der Ehemann auch arbeiten habe dürfen. Nach Ablauf des Visums sei die Familie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

Der Ehemann fuhr weiters damit fort, dass seiner Erinnerung nach die erste Bedrohung nach der Rückkehr aus der Schweiz im Jänner 2013 stattgefunden habe. Er sei von einer Gruppe Albanern, die im gänzlich unbekannt gewesen sei, bedroht worden. Diese Personen hätten alles über seine Situation gewusst, vom Ehemann Geld gefordert und auch seine Familie bedroht, indem man ihm gesagt habe, dass man alles über sein Geschäft und die Familie wisse. Er habe zunächst auf die Geldforderungen nicht eingehen wollen, schlussendlich jedoch EUR 260,00 hergegeben, da einer der Gruppe ein Messer gezogen hatte und damit die Gruppe ihn in Ruhe lasse. Der nächste Vorfall habe sich im September 2013 ereignet, wo dem Ehemann neuerlich EUR 330,00 abgepresst worden seien. Im März 2014 habe er auf der Straße erneut dieselbe Gruppe Albaner getroffen, aber nur EUR 20,00- 30,00 bei sich gehabt, was diesen zu wenig gewesen sei. Der Ehemann habe zuhause EUR 300,00 holen müssen und ihnen gegeben. Es sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er sich an die Polizei wende. Ende Dezember 2014 habe er dann einen Drohanruf erhalten, indem ein Treffen gefordert worden sei. Der Ehemann habe gedacht, es handle sich wieder um Geld und habe das Gespräch unterbrochen. In weiterer Folge sei der Ehemann 2 - 3 Mal angerufen worden, er habe den Anruf aber nicht angenommen. Dann sei er mit einer anderen Nummer von einem unbekannten Anrufer angerufen und bedroht worden, auch dieses Gespräch habe der Ehemann unterbrochen. Der Anrufer sei verärgert und nervös gewesen. Am übernächsten Tag sei der Ehemann zur Polizei gegangen, wo man ihn jedoch nicht anhören habe wollen, als man gemerkt habe, dass er nicht Albanisch spreche. Er habe sich schließlich durchgesetzt. Der Polizist habe ihm geraten, nach Hause zu gehen und abzuwarten. Der Ehemann habe geantwortet, dass er sich tatsächlich bedroht fühle und große Angst habe, worauf der Polizist ihn gefragt habe, was dieser den tun solle, schließlich könne er ihn nicht nach Hause begleiten und dort warten, ob etwas passiert. Als der Ehemann nach Hause gekommen sei, habe er einen neuerlichen Anruf gehabt, diesmal jedoch von einem Festnetzanschluss. Der Anrufer sei extrem verärgert gewesen, habe ihn angeschrien und gefragt, ob er nicht wisse wer dieser sei. Der Ehemann habe das Telefonat beendet. Dies sei der letzte Anruf gewesen. Am 26.12.2014 habe er die Bestätigung der Polizei über die Anzeigenerstattung bekommen. Da sich die Familie absolut nicht sicher gefühlt habe, habe man dann die Flucht organisiert. Die soeben geschilderte Geschichte stelle nur einen von mehreren Fluchtgründen dar. Davor sei das Geschäft geplündert und die Kinder in der Schule bedroht worden. Der ältere Sohn sei in der Schule sogar verprügelt worden. Auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin) habe eigene Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführerin verwies sodann auf ihre bisherigen Aussagen und Angaben. Der volljährige Sohn gab über Befragen an, den Angaben seiner Eltern nichts hinzuzufügen zu haben und sich deren Aussagen anzuschließen.

Nach Vorlage der Länderfeststellungen und deren Erörterung wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme dazu sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Erstattung schriftlicher Schlussausführungen bis 25.03.2016 eingeräumt.

Über Befragen des Rechtsvertreters führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er sein Geschäft geschlossen habe und er nicht wisse, was in der Zwischenzeit damit passiert sei. Er habe noch Kontakt zu seinen Eltern, die nach wie vor im Kosovo leben würden. Die übrigen Familienmitglieder seien in Europa verstreut. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern noch im Kosovo leben würden, der Vater sei schwer krank.

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie der Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2016, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2016 einlangte, wurde wie folgt Stellung genommen: Zu Art. 3 EMRK werde wie bisher auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen und gelange eine diesbezüglich aktuelle fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX zur Vorlage. Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo wäre eine nachhaltige negative Entwicklung der Krankheit der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf alle übrigen Beschwerdeführer aus mehreren Gründen zu erwarten: Es bestünde die Gefahr der Retraumatisierung der Beschwerdeführerin und seien solche in dem Land, in dem sie stattgefunden haben, nur sehr eingeschränkt behandelbar. Es auch von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, sodass schon Verfolgungshandlungen geringer Intensität wie kurzfristige Verhaftungen oder nur geringe körperliche Übergriffe eine individuell höhere Eingriffsintensität aufweisen würden als bei einem gesunden Menschen. In Bezug auf die vorhandene Infrastruktur werde darauf verwiesen, dass im Kosovo gerade eine schwere psychische Erkrankung nicht adäquat behandelt werden könne. Die vorhandenen Kapazitäten könnten den tatsächlichen Bedarf an psychiatrischer Behandlung im Kosovo nicht decken. Unter Einbeziehung der im bisherigen Verfahren geschilderten persönlichen Verhältnisse und der finanziellen Möglichkeiten (das Schicksal des Geschäftes als einzige Existenzgrundlage sei ungewiss) sei zu prüfen, ob angesichts der konkreten Kosten und Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich wäre (vgl. VwGH 2000/20/0208 ua). Auch der EGMR stelle in seinen Entscheidungen letztlich darauf ab, ob medizinische Behandlung für den Betroffenen möglich sei und familiäre Unterstützung erhalten werden könne. Der Abbruch der Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich hätte massive nachteilige Auswirkungen auf deren gesundheitliche Situation, Lebensqualität und Lebensqualität der Familie. Zu Art. 8 EMRK hätten die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 26.02.2016 bereits weit vorangeschrittene persönliche und soziale Integration in Österreich umfangreich dargestellt. Dazu sei ergänzend auch die Erkrankung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als berücksichtigungswürdig anzuerkennen. So stelle die regelmäßige und engmaschige psychiatrische Behandlung einen wichtigen Bestandteil des Privatlebens der Beschwerdeführerin dar (EGMR vom 06.02.2011, Bensaid v UK, 44599/98). Insgesamt sei das Kriterium des bisherigen Aufenthalts für sich genommen dabei nicht ausschlaggebend, denn es gebe weder einen Automatismus, der nach fünfjährigem Aufenthalt die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsehe noch einen solchen, der unter einem Aufenthalt von 5 Jahren die Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein unmöglich mache. Es sei auch das Interesse und das Wohl der minderjährigen Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese besuchen in Österreich die Schule und würden trotz vergleichsweiser kurzer Aufenthaltsdauer hervorragend Deutsch sprechen, so wie auch der volljährige Sohn, der in Österreich bereits eine Lehre absolviere.

Dieser Stellungnahme lag noch eine fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom 03.03.2016 bei, wonach aus fachärztlicher Sicht bestätigt werde, dass die Beschwerdeführer durch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Österreich deutlich entlastet wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsbürgerin, islamischen Bekenntnisses, Angehörige der Volksgruppe der Goraner und standesamtlich verheiratet. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Bosnisch, sie spricht auch Serbisch, Englisch und Deutsch auf Niveau B1.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven Anpassungsstörung (F43.2 ICD-Code) sowie einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-Code) und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F44.6 ICD-Code).

"Eine Anpassungsstörung ist eine Reaktion auf ein einmaliges oder ein fortbestehendes belastendes Ereignis, die sich in negativen Veränderungen des Gemütszustandes (affektive Symptome) oder auch in Störungen des Sozialverhaltens (zwischenmenschlich) ausdrücken kann. Sie tritt auf, wenn Menschen einen neu eingetretenen schwierigen psychischen oder physischen Zustand über einen längeren Zeitraum hinaus nicht akzeptieren können bzw. sich an die Lebenssituation nicht adäquat anpassen können. Die Anpassungsstörung charakterisiert sich durch Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigungen, die sozialen Beziehungen und die Leistungsfähigkeit sind eingeschränkt, was einen hohen Leidensgrad nach sich ziehen kann. Eine Anpassungsstörung hält meist nicht länger als sechs Monate an, außer bei der längeren depressiven Reaktion"

(http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/anpassungsstoerungen/was-sind-anpassungsstoerungen/).

"Eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) kann dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sein.

Inkl.:

Persönlichkeitsänderungen nach:

  • andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus

  • andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr

  • Folter

  • Katastrophen

  • Konzentrationslagererfahrungen"

(https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/block-f60-f69.htm)

"Bei einer dissoziativen Konversionsstörung handelt es sich um einen Oberbegriff transienter psychosomatischer Störungen. Die Patienten zeigen hierbei unterschiedliche Symptome, deren gemeinsames Merkmal es ist, dass zwar kein Zusammenhang zwischen körperlicher Krankheit und den gezeigten Symptomen nachgewiesen werden kann, aber es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen gezeigten Symptomen und belastenden Ereignissen gibt. Meistens liegt der dissoziativen Konversionsstörung ein psychischer Konflikt zugrunde, der schwer zu bewältigen ist. Dabei kann es sich um ein traumatisches Ereignis wie zum Beispiel den Tod einer nahe stehenden Person handeln. Der Betroffene filtert dann unbewusst die entsprechenden Stressoren heraus, so dass er nicht zusätzlich belastet wird. Dies verschafft ihm einen primären Krankheitsgewinn. Eine weitere gesteigerte Aufmerksamkeit seitens der die betroffene Person umgebenden Mitmenschen fördert diesen Zustand, so dass ein sekundärer Krankheitsgewinn resultiert. Ausprägung und Manifestation der Symptome sind sehr verschieden. Es kann ein einzelnes Symptom, wie eine partiellen Amnesie, alleine auftreten oder kombiniert, oft ist die Motorik auch beeinträchtigt, es kann zu Krampfanfällen, Sensibilitätsstörungen oder Paresen kommen.

Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (F 44.6) - Störungen der Berührungsempfindung oder der Sinne wie Sehen, Hören, Riechen"

(http://flexikon.doccheck.com/de/Dissoziative_Konversionsst%C3%B6rung)

Sie war aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankungen bereits im Kosovo sowohl bei einem niedergelassenen Neuropsychiater, Dr. XXXX in XXXX, als auch in der Psychiatrischen Abteilung des örtlichen Krankenhauses seit Mai 2007 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. In Österreich wird die Beschwerdeführerin von der niedergelassenen Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. XXXX in XXXX seit 13.02.2015 bis laufend therapeutisch und medikamentös behandelt, ebenso wie von der Psychologin Mag. phil. XXXX in XXXX. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mehrmals stationär im XXXX Landeskrankenhaus XXXX, Psychiatrie und Psychotherapie A - Allgemeinpsychiatrie, aufgenommen und dort behandelt. Wegen einer kurzfristig akut auftretenden Suizidalität wurde die Beschwerdeführerin einmalig auch zeitweise im geschlossenen Bereich aufgenommen. Aktuell liegt keine akute Selbst- und Fremdgefährdung durch die Beschwerdeführerin vor und ist ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, weder im offenen noch geschlossenen Bereich, derzeit nötig. Selbst bei Verschlimmerung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist eine Versorgung im Kosovo möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist und an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Der minderjährige Sohn und die minderjährige Tochter sind gesund.

Die Beschwerdeführerin verließ ihren eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo am 01.01.2015 und reiste am 03.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und den gemeinsamen Kindern, und zwar dem volljährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, dem minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält und mit ihren mitgereisten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Sonst verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeverfahren des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin werden unter einem geführt.

Die Eltern der Beschwerdeführerin bestreiten ihren Lebensunterhalt durch den jeweiligen Bezug einer Pension in der Höhe von EUR 150,00 monatlich, der Bruder der Beschwerdeführerin arbeitet im örtlichen Krankenhaus in XXXX. Sowohl die Eltern als auch der Bruder der Beschwerdeführerin leben noch im Kosovo und besitzen die Eltern der Beschwerdeführerin, zu welchen aufrechter Kontakt besteht, ein Haus mit vier Zimmern. Im Falle einer Rückkehr findet die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie Unterkunft im Haus des ebenfalls im Herkunftsstaat lebenden Schwiegervaters, welches 7 Zimmer aufweist. Auch die Schwiegereltern können sich durch die Pension des Schwiegervaters selbst unterhalten. Das Geschäftslokal, in welchem die Beschwerdeführer ihr Lebensmittelgeschäft betrieben haben, gehört ebenfalls dem Schwiegervater.

Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in gemeinsamen Haushalt und betrieben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam einen Lebensmittelhandel in XXXX. Aus den daraus erwirtschafteten Einkünften von monatlich durchschnittlich EUR 800,00 bis 900,00 konnte die gesamte Familie unterhalten werden. Im Bundesgebiet geht die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin engagiert sich ehrenamtlich in Wohn- und Pflegeheimen sowie der freiwilligen Rettung. Darüber hinaus spricht er ebenfalls Deutsch auf Niveau B1 und verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttoentgelt von EUR 1.765,-. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Friseur und Perückenmacher (Stylist) begonnen, spielt Tischtennis im Verein und spricht ebenfalls Deutsch auf Niveau B1. Die beiden minderjährigen Kinder besuchen im Bundesgebiet die Schule, sprechen Deutsch, der minderjährige Sohn spielt Fußball im Verein.

Es liegen jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Sie wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte sie auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Feststellungen Kosovo

Stand 01.10.2015

1. Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38 % die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24 % der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).

Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa-Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015).

Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.02.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.08.2015, vgl. BBC 26.08.2015, BI 26.08.2015).

Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17 % sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6 % mit dem politischen System zufrieden sind, 44 % dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5 % aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7 % Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1 % und in Mazedonien mit 52,8 % (BAMF 03.08.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.09.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.08.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes

BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 17.09.2015

BI - BalkanInsight (26.08.2015): Serbia and Kosovo Reach Four Key Agreements,

http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-kosovo-reach-four-key-agreements-08-26-2015, Zugriff 23.09.2015

derStandard.at (25.08.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,

http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 17.09.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.09.2015

2. Sicherheitslage

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.09.2015).

Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.09.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.09.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.09.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.06.2015).

2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 08.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).

Exkurs: Blutrache

Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015).

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014).

Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 01.01.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben. Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

derStandard.at (10.08.2015): Neuer Chefankläger von Kosovo-Tribunal steht fest,

http://derstandard.at/2000020517994/Schwendiman-wird-Chefanklaeger-von-Kosovo-Tribunal, Zugriff 23.09.2015

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.09.2015

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo:

Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 02.10.2015

ORF.at (17.08.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 23.09.2015

USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

4. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 22.09.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014). Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).

Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

6. Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015).

Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).

Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.09.2015

FH - Freedom House (06.06.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.09.2015

UNSC - United Nations Security Council (29.04.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.09.2015

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10 % (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 06.06.2015).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37418, Zugriff 23.09.2015

FH - Freedom House (06.06.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.09.2015

USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

8. Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.09.2015

RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.03.2015): Annual Report 2014, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.09.2015

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 25.06.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

11.1. Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.09.2015

12. Haftbedingungen

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

VB des BM.I im Kosovo (01.04.2011): Auskunft des VB, per Email

13. Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

AI (2012): Amnesty Report 2012;

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.09.2015

14. Religionsfreiheit

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).

14.1. Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).

Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 24.09.2015

15. Ethnische Minderheiten

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.09.2015

15.1. Serben

Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 08.10.2014).

Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.09.2015

15.2. Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015).

Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30 %, die der RAE soll bei 60-90 % liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4 % Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).

Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.

Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).

In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 24.09.2015

EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.09.2015

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.09.2015

15.3. Türken, Bosniaken und Gorani

Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58 % der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6 %). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).

Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41 % Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

VB des BMI in Pristina (15.06.2014): Auskunft des VB, per Email

16. Frauen/Kinder

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015).

In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

16.1. Kinder

Nur ca. 10 % der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10 % der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015).

Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.09.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.09.2015

17. Homosexuelle

Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014).

Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT-Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.06.2015).

Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo:

Homosexualität;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 06.02.2015

USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.09.2015

18. Bewegungsfreiheit

Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

19. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.06.2015, vgl. BAMF 5.2015).

19.1. Exkurs: Asylsystem

Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.09.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

20. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34 % der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14 % des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5 % ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45 % der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3 % (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 04.02.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 04.02.2015, VB 30.01.2015).

Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 % und 45 %. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20 % angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und

375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28% . Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 24.09.2015

EurActiv.de (04.02.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg,

http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 24.09.2015

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 06.02.2015

ÖB - Österreichische Botschaft (04.02.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht

SN - Salzburger Nachrichten (04.02.2015): Warum kommen so viele Kosovaren? (pdf)

VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email

20.1. Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.09.2015

21. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 06.05.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckender Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.02.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.04.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BH - Bundesheer (24.04.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,

http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 24.09.2015

CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.02.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (06.05.2013): Kosovo:

Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.09.2015

VB des BMI in Pristina (17.06.2014): Auskunft des VB, per Email

21.1. Diabetes/Dialyse

Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.04.2014).

21.2. Hepatitis

Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (MedCOI 11.04.2014).

21.3. HIV/Aids

Kosovo hat nur eine geringe Rate (5%) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.04.2014).

Quellen:

MedCOI (11.04.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:

Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB

22. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 06.05.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (06.05.2013): Kosovo:

Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.09.2015

22.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen

Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Die Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD zum Thema Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen im Kosovo und Zugang zur medizinischen Behandlung für Angehörige der Minderheit der Goraner ist folgenden Inhaltes:

"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandlung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) [a-9365-1]

30. November 2015

Detaillierte Informationen zur Möglichkeit einer (auch stationären) Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Juli 2015:

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

Darüber hinaus wurden folgende für die Fragestellung relevante Informationen gefunden, darunter zur Existenz geschlossener psychiatrischer Abteilungen im Kosovo:

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Mai 2013 zur Behandelbarkeit von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden (F32.1-2), posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und andauernder Persönlichkeitsveränderung (F62.0) in Llaushe (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"Hintergrundinformation: Der Patient befindet sich in verhaltenstherapeutischer

Behandlung. Zunächst depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung nach Trennung von der Ehepartnerin. Inzwischen mittel- bis schwergradige Episode (F32.1-2).

Zudem Hinweise auf das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1). Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung (F62.0).

Anfrage:

1. ) Ist grundsätzlich die Behandlung der o.a. Krankheiten Wohnortnah möglich?

2. ) Können entsprechende Therapien in der Nähe des Wohnortes von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden?

3. ) Kann vom Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für diese Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen erwartet werden?

Antwort:

1. ) Llaushe ist eine kleine Ortschaft in der Nachbarschaft der Stadt Skenderaj und verfügt über keine Behandlungsmöglichkeit für die genannten Erkrankungen. Im 25 km entfernten Mitrovica gibt es eine Anlaufstelle für Personen mit geistigen Erkrankungen.

,Centre for Mental Care'

Adresse: Tavnik Mitrovica Dr. Kujtim Prekazi

Tel.: +381 (0)28 530 834

2. ) Der im o.g. Zentrum praktizierende Arzt ist für psychotherapeutische Behandlungen zuständig. Etwaige weitere Auskünfte unter obiger Adresse.

3. ) Den Auskunft gebenden Stellen zufolge ist eine Psychotherapie zwar offiziell kostenfrei, die benötigten Medikamente sind jedoch aufgrund der herrschenden Mittelknappheit so gut wie nie verfügbar. Patienten müssen die Medikamente daher in privaten Apotheken selbst erwerben." (IOM, 28. Mai 2013, S. 1-2)

In einer Anfragebeantwortung vom April 2013 geht IOM wie folgt auf die Möglichkeit einer nervenärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung für Traumatisierte in Podujevo (Kosovo) ein:

"Hintergrundinformation: Die Klientin leidet unter schweren depressiven Episoden mit suizidalen Krisen. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es gibt ein chronisches Schmerzsyndrom. Sie ist durch Erlebnisse im Kosovo traumatisiert und seit längerer Zeit psychisch erkrankt. Es liegt ein Attest vor, dass weiterhin eine nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. [...]

Anfrage:

  1. Ist es in Podujevo oder Umgebung möglich, nervenärztliche/psychotherapeutische Behandlung für Traumatisierte zu erhalten? Wie lange müsste die Klientin gegebenenfalls auf einen Therapieplatz warten? Wie hoch sind die Kosten für eine Therapieeinheit? Falls nicht, wo wäre die nächste Möglichkeit? Ist eine Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag möglich? Gibt Wartezeiten auf einen Therapieplatz?

[•••]

Antwort:

1. ) Es gibt in Podujevo ein Zentrum für geistige Gesundheit (,Mental Health Care Center'), dieses ist jedoch zur Zeit nicht in Betrieb. In der Region Podujevo ist eine neurologische/psychotherapeutische Behandlung daher nicht möglich. Patienten mit vergleichbaren Problemen werden an das ca. 30km entfernte Universitäts-Klinikzentrum (UCC) in Prishtina überwiesen. In der dortigen Klinik für Neurologie werden Patienten in der Regel nicht stationär versorgt, sondern erhalten nur eine Grundbehandlung und werden nach hause entlassen, da es Schwierigkeiten hinsichtlich Platz und Fachpersonal gibt. Patienten müssten hierfür vom Gesundheitszent rum an ihrem Wohnort eine Überweisung einholen und Beteiligungskosten in Höhe von ca. 5 EUR pro Arztbesuch entrichten, die nicht erstattet werden können. Darüber hinaus praktizieren Fachärzte im privaten Sektor, jedoch sind die Behandlungen für kosovarische Verhältnisse sehr teuer.

Je nach Expertise und Berufserfahrung des Arztes belaufen sich die Kosten pro Arztbesuch auf ca. 20 EUR. Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden, da im Kosovo kein Krankenversicherungssystem existiert." (IOM, 9. April 2013, S. 1-2)

Mit Blick auf die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen und das Universitäts-Klinikzentrum in Pristina führt IOM in einer Anfragebeantwortung vom August 2013 Folgendes an:

"Eine Behandlung von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD) erfolgt den Auskunft gebenden Stellen zufolge in der Regel in privaten Kliniken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Patienten die anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Im öffentlichen Universitäts-Klinikzentrum in Pristina stehen Behandlungen offiziell kostenlos zur Verfügung, jedoch werden Patienten mit dieser Diagnose aufgrund der immensen Wartezeiten und schlechten Ausstattung an private Kliniken überwiesen." (IOM, 22. August 2013, S. 2)

In einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2014 geht dieselbe Quelle auf die Behandelbarkeit von paranoider-halluzinatorischer Schizophrenie, posttraumatischer Belastungsstörungen und mittelgradiger depressiver Episoden in Kamenica (Kosovo) ein:

"Hintergrundinformation:

Die Frau leidet an folgender Erkrankung:

Medikamente:

Anfrage:

1. ) Sind die benötigten Ärzte vorhanden bzw. ist eine ärztliche Betreuung möglich, wenn ja, wo?

2. ) Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für das Medikament und wo können sie erworben werden?

3. ) Die Familie ist mittellos, stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente und die Behandlung kostenlos zur Verfügung? Wenn nicht, mit welchen Kosten müsste die Familie rechnen?

Antwort:

1. Kamenica ist einer kleine Stadt ohne Krankenhaus. Die Gesundheitseinrichtung, wo die Bürger medizinisch versorgt werden, ist das Familien Gesundheitsversorgungszentrum. Leider kann man dort nicht für psychische Krankheiten behandelt werden. Das nächstgelegene Krankenhaus befindet sich in Gjilan (ca. 16km entfernt), wo sich auch Einwohner von Kamenica behandeln lassen können. Für psychische Krankheiten kann man in Gjilan ebenfalls nicht behandelt werden. Das einzige Krankenhaus, das eine solche Behandlung durchführt, ist die Klinik für Psychiatrie der Uniklinik Pristina, die ca. 60km entfernt liegt.

2. Sertralin ist verfügbar unter dem Handelsnamen ,Asentra'. Tabletten mit der Dosierung 50mg kosten 4,50 EUR, Tabletten mit der Dosierung 100mg kosten 12 EUR. Diazepam ist ebenfalls verfügbar. Tabletten in der Dosierung 2mg kosten 0,70 EUR pro 30 Tabletten.

3. Leider gibt es noch keine funktionierende Krankenversicherung im Kosovo. Es gibt bestimmte Kategorien, in denen Patienten von Zuzahlungen befreit sind. Die Behandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ist kostenfrei, genau wie einige Medikamente, die dort ausgegeben werden. Meistens fehlen den öffentlichen Einrichtungen allerdings Medikamente, so dass diese nicht verfügbar sind. Patienten müssen sich daher darauf einrichten, die Medikamente als Selbstzahler in privaten Apotheken zu erwerben. Die Kosten werden nicht erstattet. Ebenso sieht es mit der ärztlichen Behandlung aus. Wenn die Patientin einen privaten Arzt aufsucht, muss die Familie für die Behandlung selbst aufkommen. Ein Besuch in einer privaten Klinik kostet etwa 20 EUR." (IOM, 16. Dezember 2014, S. 1-2)

In ihrem Jahresbericht vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014) geht das Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), eine im Kosovo ansässige NGO, die sich für die Beseitigung von Folter und anderen Formen der Misshandlung einsetzt, basierend auf den Ergebnissen von 35 Überprüfungsbesuchen in psychiatrischen Einrichtungen im Kosovo detailliert auf die Menschenrechtssituation in diesen Einrichtungen ein:

KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015

http://www.krct.org/web/imaqes/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS S ITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf

Zu den Ergebnissen zähle unter anderem die Erkenntnis, dass die Anzahl an Fachpersonen, Pflegekräften und Hilfspersonen im Vergleich zur Anzahl der PatientInnen sehr gering sei. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung unzureichend. So gebe es keine(n) PsychiaterIn, keine(n) AllgemeinmedizinerIn und keine(n) SozialarbeiterIn, der/die sich regelmäßig um die PatientInnen kümmere. Keine der Therapien werde einer regelmäßigen

Überprüfung unterzogen. Außerdem seien Fälle ausgemacht worden, in denen Patientinnen zwar Hilfe seitens eines/r Psychiaters/Psychiaterin erhalten hätten, allerdings während Monaten keine Sitzung stattgefunden habe. Fälle von Verletzungen und Selbstbeschädigungen würden ebenso wie der Umgang mit solchen Fällen nicht dokumentiert. Einschränkende Maßnahmen würden keinem festgelegten Prozedere ("regular prcoedure") folgen, weshalb es keine Belege für solche Maßnahmen gebe. Außerdem sei die Versorgung mit Arzneimitteln von Einrichtungen, die vom Gesundheitsministerium verwaltet würden, lückenhaft gewesen:

[•••]

Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, wird erwähnt, dass es im Kosovo keine geschlossenen psychiatrischen Abteilungen gebe:

"Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können:

[•••]

Im Gegensatz dazu schreibt die in Pristina ansässige NGO "Medizinischpsychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" in einer E-Mail-Auskunft vom November 2015, dass es im Kosovo zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gebe. Bei der einen handle es sich um die psychiatrische Notfallstation, in der Patientinnen für rund zwei Wochen aufgenommen werden könnten, bis sich ihr Zustand stabilisiert habe (Akutbehandlung). Danach würden sie in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der anderen handle es sich um das Forensische Institut des Kosovo, in dem Personen, die schwere Verbrechen begangen hätten und an psychiatrischen Störungen leiden würden, aufgenommen, beurteilt und behandelt würden:

"[T]here are two locked psychiatric wards in Kosovo. One of them is the Emergency Psychiatric Unit, where patients can be hospitalized for about two weeks until their condition is stabilized (The acute treatment). Afterwards, they will be placed to the Psychiatric Clinic. The other one is part of the Forensic Institute of Kosovo, where people who commits heavy crimes and have psychiatric disorders are placed evaluated and treated there."

(Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 24. November 2015)

In ihrem Jahresbericht vom Mai 2012 (Berichtszeitraum 2011) erwähnt die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) Folgendes:

"Das kosovarische Rehabilitationszentrum für Folteropfer berichtete im Februar über unzureichende Bedingungen und Personalmangel in psychiatrischen Institutionen. Außerdem würden Frauen in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik von Pristina an ihr Bett gefesselt." (AI, 24. Mai 2012)

Das deutsche Auswärtige Amt (AA) erwähnt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Jänner 2011 Folgendes:

"Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik [Pristina] für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig." (AA, 6. Jänner 2011, S. 34) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. November 2015)

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, 6. Jänner 2011

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen

Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

• AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/217481/339357 de.html

• IOM - International Organization for Migration: Podujevo - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 50], 9. April 2013

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Poduievo - Medizinische Versorqunq%2C

09.04.2013. pdf?nodeid=16561602vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Llaushe - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 77], 28. Mai 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Llaushe - Medizinische Versorqunq%2C

28.05.2013. pdf?nodeid=16669643vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 127], 22. August 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Pristina - Medizinische Versorgungi^C

22.08.2013. pdf?nodeid=16801521vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo- dl de.pdf? blob=publicationFile

• IOM - International Organization for Migration: Kamenica (2) - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 194], 16. Dezember 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/Kamenica %282%29 - Medizinische Versorqunq%2C 16.12.2014.pdf?nodeid=17477705vernum=-2

• KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015

http://www.krct.org/web/images/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS S ITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf

• Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:

E-Mail-Auskunft, 24, November 2015

"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Zugang zu medizinischer Versorgung für Gorani [a-9365-2 (9366)]

30. November 2015

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass ethnische Minderheiten, zu denen serbische, Roma-, Aschkali-, ägyptische, türkische, bosniakische, Gorani-, kroatische und montenegrinische Gemeinschaften gehören würden, in unterschiedlichem Ausmaß mit institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, soziale Dienstleistungen, Gebrauch der Sprache, Bewegungsfreiheit, Recht auf Rückkehr nach Hause (für vertriebene Personen) und andere Grundrechte konfrontiert gewesen seien. Die Roma-, Aschkali- und ägyptischen Gemeinschaften seien einer tiefgreifenden ("pervasive") sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Sie hätten oftmals keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung gehabt und seien für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in starkem Maße von humanitärer Hilfe abhängig gewesen:

"Ethnic minorities, which included Kosovo Serb, Romani, Ashkali, Egyptian, Turkish, Bosniak, Gorani, Croat, and Montenegrin communities, faced varying levels of institutional and societal discrimination in areas such as employment, education, social services, language use, freedom of movement, the right to return to their homes (for displaced persons), and other basic rights. Kosovo Roma, Ashkali, and Egyptian communities experienced pervasive social and economic discrimination. They often lacked access to basic hygiene, medical care, and education and were heavily dependent on humanitarian aid for subsistence." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten (Berichtszeitraum 2014), dass die Verfassung Diskriminierung verbiete. Trotzdem seien Roma, Aschkali, Gorani und andere Minderheiten im Kosovo mit Diskriminierung und schwierigen sozioökonomischen Verhältnissen konfrontiert:

"The constitution prohibits discrimination, including based on sexual orientation. However, Kosovo's Roma, Ashkali, Gorani, and other minority populations face discrimination and difficult socioeconomic conditions." (Freedom House, 28. Jänner 2015)

In einem Kurzbericht vom September 2015 geht das European Centre for Minority Issues (ECMI), ein in Deutschland angesiedeltes, unparteiisches Forschungsinstitut zum Thema Minderheiten in Europa, auf die Rechtslage in Zusammenhang mit dem Zugang zur Gesundheitsversorgung für Angehörige ethnischer Minderheiten ein. Laut dem ECMI sehe das kosovarische Recht den Schutz vor Diskriminierung, darunter Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, vor. Der Kosovo habe internationale Erklärungen in seine Verfassung integriert, darunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, laut der jeder das Recht auf einen Lebensstandard habe, der ihm und seiner Familie Gesundheit und Wohlergehen gewährleiste, darunter auch medizinische Versorgung. Darüber hinaus werde das Recht auf Gesundheit auch im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung behandelt, das ebenfalls in die kosovarische Verfassung integriert worden sei. Das Übereinkommen fordere alle Staaten auf, jede Form der Rassendiskriminierung zu verbieten und zu eliminieren und die Gleichheit vor dem Gesetz, unabhängig von Rasse, Hautfarbe oder nationaler oder ethnischer Herkunft, zu garantieren. Dies gelte auch für das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, medizinische Versorgung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen.

Das Diskriminierungsverbot finde sich auch in nationalem Recht. So schreibe die Verfassung vor, dass niemand aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Verbindung zu irgendeiner Gemeinschaft, Besitz, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sexueller Orientierung, Geburt, Behinderung oder anderen persönlichen Eigenschaften diskriminiert werden solle. Außerdem erkläre Artikel vier des Gesundheitsgesetzes, dass alle BürgerInnen und EinwohnerInnen das Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten. Das Recht auf Nicht-Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit im Gesundheitsbereich sei im kosovarischen Rechtssystem somit eindeutig geschützt. Wenn medizinische Zentren nicht über genügend MitarbeiterInnen verfügen würden, um den Bedürfnissen der PatientInnen gerecht zu werden, müsse dieses Problem angegangen werden, um die effektive Umsetzung des Rechts zu gewährleisten:

"Protection against discrimination, including based on ethnic background, is provided for within Kosovo law. Kosovo has incorporated international declarations into its Constitution, under Article 22, including the Universal Declaration of Human Rights, which asserts, 'Everyone has the right to a standard of living adequate for the health and wellbeing of himself and of his family, including food, clothing, housing and medical care and necessary social services.' Additionally, the right to health is addressed in the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, which is also incorporated into the Constitution of Kosovo. The Convention calls upon States to 'Prohibit and to eliminate racial discrimination in all its forms and to guarantee the right of everyone, without distinction as to race, colour, or national or ethnic origin, to equality before the law,' and references under this provision 'The right to public health, medical care, social security and social services.'

In addition to referencing international law, non-discrimination is also cited in domestic law. The Constitution affirms, 'No one shall be discriminated against on grounds of race, colour, gender, language, religion, political or other opinion, national or social origin, relation to any community, property, economic and social condition, sexual orientation, birth, disability or other personal status.' Finally, Article 4 of the Law on Health declares,

'All the citizens and residents have the right to equal access in healthcare.'

Based on the aforementioned legislation, non-discrimination based on ethnic background in the healthcare sphere is clearly protected within the Kosovo legal framework. If medical centers lack sufficient staff to meet the needs of patients, this issue must be addressed in order to ensure effective implementation of the law."

(ECMI, 4. September 2015)

Das ECMI geht in einem Bericht vom Dezember 2013 auf die verschiedenen Minderheitengemeinschaften im Kosovo ein. Zu den Gorani führt das ECMI an, dass diese zu den kleineren Gemeinschaften gehören würden. Basierend auf den Ergebnissen der Volkszählung von 2011 und Daten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) für den nördlichen Kosovo schätze das ECMI, dass es rund

10. 945 Gorani im Kosovo gebe (0,58 Prozent der Gesamtbevölkerung). Die Gemeinschaft lebe vor allem in der Gemeinde Dragash/Dragas und dort vorrangig in der gleichnamigen Stadt und umliegenden Dörfern. In der Gemeinde Dragash/Dragas würden die Gorani bis zu 26 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Kleinere Gorani-Gemeinschaften könnten verstreut im ganzen Kosovo gefunden werden, vor allem in den Gemeinden Prizren, Nord-Mitrovica/-Mitrovice, Prishtine/Pristina und Peje/Pec:

"The Gorani community in Kosovo is one of the smaller communities in Kosovo. Based on the 2011 Kosovo census results, supplemented with OSCE data for northern Kosovo, ECMI Kosovo estimates that there are around 10,945 Gorani living in Kosovo, making up around 0.58% of the total population. The community is concentrated primarily in the municipality of Dragash/Dragas, where it makes up about 26% of the municipal residents, living mainly in the town of Dragash/Dragas and surrounding villages. Smaller Gorani communities can also be found scattered across Kosovo, primarily in the municipalities of Prizren, Mitrovica/Mitrovice North, Prishtine/Pristina, and Peje/Pec." (ECMI, Dezember 2013, S. 52)

An anderer Stelle in dem Bericht wird erwähnt, dass die Gorani-Gemeinschaft Gebrauch von den öffentlichen Dienstleistungen mache, die, abhängig vom Wohnort, von der Republik Serbien oder dem Kosovo zur Verfügung gestellt würden. Wo diese verfügbar seien, nutze die Gorani-Gemeinschaft die Gesundheitsdienste, die von der Republik Serbien zur Verfügung gestellt würden. Im Allgemeinen seien die Gorani beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mit keinen großen Hindernissen konfrontiert. Allerdings könne die mangelnde Umsetzung des Gesetzes zum Gebrauch von Sprachen zu Kommunikationsproblemen führen, auch wenn die guten Albanisch-Kenntnisse vieler Gorani außerhalb von Dragash/Dragas die Situation verbessern würden:

"The Gorani community makes use of the public services provided by the Republic of Serbia and Kosovo, depending on their area of residence. Where available, the Gorani community makes use of the health care services provided by the Republic of Serbia. Generally, the Gorani community experiences no significant obstacles in accessing public services. However, the lack of implementation of the Law on the Use of Languages can create communication problems, although, the good command of the Albanian language of many Gorani outside of Dragash/Dragas ameliorates the situation." (ECMI, Dezember 2013, S. 56)

Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des BAMF von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur medizinischen Versorgung von Minderheiten:

"4. Medizinische Versorgung von Minderheiten

Im Kosovo gibt es Minderheitengruppen von Serben, Türken, Bosniern, Gorani, Roma, Ashkali, Ägypter, Kroaten und Ungarn. Die Bevölkerungsbewegungen nach dem Krieg haben die Siedlungsmuster der Minderheitengruppen stark beeinflusst. Die Serbische Gemeinde ist die größte Minderheitengruppe im Kosovo und hat sich vor allem in den sogenannten Enklaven um Prishtina, Gjilan und im Nördlichen Mitrovica angesiedelt. Angehörige der türkischen Minderheit lassen sich meist in Prizren nieder und die Gorani Gemeinde ist hauptsächlich in Dragas zu finden. Angehörige der bosnischen Minderheit trifft man in der Region Mitrovica und Pec an, während sich in Ferizaj viele Ashkali niedergelassen haben. Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in folgenden Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden:

In einem im Jänner 2013 veröffentlichten Profil zur Gemeinde Dragash/Dragas führt die OSZE basierend auf Angaben der Gemeindedirektion für Gesundheit und Sozialfürsorge an, dass zum System der medizinischen Grundversorgung in der Gemeinde ein Haupt-Familiengesundheitszentrum ("main municipal family health centre") sowie 13 Gesundheitseinrichtungen ("health houses") gehören würden. Im Gesundheitsbereich würden 98 Angestellte arbeiten. Alle Gemeinschaften hätten gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Gesundheitseinrichtungen:

"The primary health care system currently includes one (1) main municipal family health centre and 13 health houses. The health sector has 98 employees including doctors, nurses and support staff, 77 male and 21 female.

Access: All communities have equal access to health care and facilities (source: municipal directorate of health and social welfare)." (OSZE, Jänner 2013)

In einem älteren Bericht von 2010 schreibt die OSZE, dass die goranische Gemeinschaft Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen habe, die von kosovarischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt würden, sowie zu solchen, die von Serbien finanziert würden. In der Stadt Peje/Pec würden Gorani auf die von den kosovarischen Einrichtungen zur Verfügung gestellten öffentlichen Gesundheitsdienste zurückgreifen und ihre fließenden AlbanischKenntnisse würden ihren uneingeschränkten Zugang zu diesen Diensten erleichtern. In der Region Prishtine/Pristina mache die Gorani-Gemeinschaft für gewöhnlich Gebrauch von den von Serbien finanzierten Gesundheitseinrichtungen, für die sie in den Gemeinden Fushe Kosovo/Kosovo Polje und Gracanica/Graganice registriert seien. Diese Dienstleistungen seien kostenfrei. In der Region Prizren würden die Gorani die vom Kosovo bereitgestellten medizinischen Dienste in Dragash/Dragas und Prizren nutzen. Das Fehlen von AlbanischKenntnissen werde von vielen Gorani als Einschränkung bei der Nutzung von Krankenhäusern in Prishtine/Pristina empfunden. Gorani, die soziale Unterstützung erhalten würden, müssten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in Dragash/Dragas nichts zahlen. Ältere Personen und unbegleitete Frauen, die der Gemeinschaft angehören würden, könnten auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen stoßen, da Transportmittel vonnöten seien, um zu Einrichtungen in weit entfernt gelegenen Dörfern zu gelangen. Allerdings reagiere das Hauptgesundheitszentrum in Dragash/Dragas auf Anrufe von BewohnerInnen und schicke bei Bedarf eine Ambulanz samt Arzt. Es gebe lediglich einen Gynäkologen im Hauptgesundheitszentrum in Dragash/Dragas, der keine anderen Gesundheitseinrichtungen besuche:

"The Gorani community enjoys access to health services provided by Kosovo institutions, and also to those funded by Serbia. In Peje/Pec town, Gorani rely on the public health services provided by the Kosovo institutions and their fluency in Albanian facilitates their full access. In the Prishtine/Priatina region, the Gorani community usually accesses Serbia-run health institutions for which they are registered in the Fushe Kosovo/Kosovo Polje and Gracanica/Graganice municipalities. This service is free of charge. In the Prizren region, the Gorani community feels free to use Kosovo provided medical services in Dragash/Dragas and Prizren. The lack of Albanian language skills is perceived by many Gorani as a constraint for using the hospital(s) in Prishtine/Priatina. Gorani who receive social assistance do not get charged for health services received in Dragash/Dragas. Elderly and unaccompanied women from the community may have difficulties in accessing health facilities because transportation is required to access facilities located in far away villages. However, the main health centre in Dragash/Dragas responds to residents calls and sends an ambulance with a doctor upon request. There is only one gynaecologist available in the Dragash/Dragas main health centre who does not visit field health facilities." (OSCE, 2010, Community Profile Kosovo Gorani, S. 11-12)

In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom September 2015 finden sich folgende Informationen des Verbindungsbeamten (VB) des österreichischen Innenministeriums im Kosovo vom Juni 2014:

"Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Goraner, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani.

Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014)." (BVwG, 24. September 2015)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erwähnt in einem im August 2014 veröffentlichten Bericht, dass es in den serbischen Enklaven von Serbien finanzierte Einrichtungen gebe, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten würden. Diese Einrichtungen seien über den ganzen Kosovo verteilt. Laut der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) würden Roma im Kosovo in großem Ausmaß Gebrauch von diesen Dienstleistungen machen. Außerdem wisse Landinfo, dass auch andere Minderheitengruppen wie Bosniaken oder Gorani diese Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen würden. Ethnische Albaner würden den Erfahrungen von Landinfo zufolge nur selten Gebrauch von den von Serbien finanzierten Einrichtungen machen:

"I de serbiske enklavene tilbyr serbiskfinansierte institusjoner ogsa helsetjenester. Disse helseinstitusjonene finnes spredt over hele Kosovo. [...]

Rombefolkningen i Kosovo benytter i stor grad det serbiske helsetilbudet (Migrationsverket 2013, s. 23). Landinfo er for avrig kjent med at ogsa andre minoritetsgrupper som bosnjaker og goranere benytter seg av dette helsetilbudet. Det er Landinfos erfaring at etniske albanere kun unntaksvis benytter de serbiskfinansierte institusjonene." (Landinfo, 14. August 2014, S. 23)

In einem im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht präsentiert die Kosovo Agency for Advocacy and Development (KAAD), eine Organisation mit Hauptsitz in Pristina, die sich laut eigenen Angaben für Menschenrechte und Entwicklung im Kosovo einsetzt, die Ergebnisse einer Untersuchung zur Reintegration freiwilliger RückkehrerInnen in den Kosovo im Jahr 2013. Die Untersuchung habe dabei die Situation von insgesamt 279 Familien/1.078 Einzelpersonen, darunter auch von 19 goranischen Familien/94 goranischen Einzelpersonen, in den Blick genommen (KAAD, 2014, S. 11). Im Abschnitt zum Recht auf Gesundheit führt der Bericht an, dass medizinische Grundversorgung im gesamten Kosovo, auch in ländlichen Gebieten und einigen abgelegenen Orten, verfügbar sei. Es gebe Berichte, wonach es aus Krankenversicherungsgründen nach wie vor Präferenzen gebe, die Gesundheitsdienstleistungen von Einrichtungen, welche von der serbischen Regierung betrieben würden, in Anspruch zu nehmen. So habe die Untersuchung ergeben, dass Angehörige der kosovarischen Serben sowie Roma-, Aschkali- und Ägypter-Familien, die über serbische Dokumente verfügen würden, vorrangig die serbischen Gesundheitseinrichtungen nutzen würden, da deren Dienstleistungen kostenfrei seien.

Laut der KAAD seien in der Region Prizren keine Beschwerden über Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten von RückkehrerInnen verzeichnet worden. Tatsache sei aber auch, dass sich RückkehrerInnen (insbesondere Angehörige der kosovarischen Serben) zwecks schwerwiegenderer medizinischer Eingriffe lieber nach Serbien begeben würden. Die kosovarischen Gesundheitseinrichtungen würden allen Personen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, die gleichen Dienstleistungen anbieten:

"The basic medical care is available throughout Kosovo, including rural areas and some remote location. There are reports that there are still preferences in regards of using the health services provided by Serbian government institutions due to health insurance. The monitoring has revealed that Serbian population and RAE [Roma, Ashkali and Egyptian communities] families who are in possession of Serbian documents mainly rely on Serbian health structures because the services are offered free-of-charge. [...]

Monitored returnee families in Peja/Pec region have free access to the health institutions, however the K/Serb returnees prefer to visit the health institutions run by Serbian government, as they have Serb health insurance. As far as the K/RAE families the only problem is that in many occasions they cannot cover the cost of medicines and fees for any examination out of the institutions.

In Prizren region no complaints on discrimination in accessing the health services by returnees was recorded. However it is also a fact that returnees (particularly K/Serb) prefer to go back to Serbia for more serious health interventions. Kosovo health institutions are offering the equal services to all people in need regardless of their ethnicity." (KAAD, 2014, S. 17-18)

In einem Kurzbericht vom Mai 2015 erwähnt das ECMI allerdings, dass sich die goranische Gemeinschaft aufgrund ihres begrenzten Zugangs zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und lokaler Selbstverwaltung innerhalb des kosovarischen Systems und aufgrund ihrer Abhängigkeit ("reliance") von serbischen Parallelinstitutionen bei vielen dieser Dienstleistungen in einer besonders prekären Lage befinde:

"The Gorani community finds itself in a particularly vulnerable position due to its limited access to education, employment, health care, and local self-government within the Kosovo system and its reliance on Serbian parallel institutions for many of these services." (ECMI, 14. Mai 2015)

Auf dem Länderinformationsportal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), einer staatlichen Entwicklungszusammenarbeitsorganisation der Bundesrepublik Deutschland, finden sich folgende, zuletzt im November 2105 aktualisierte Informationen zur Lage ethnischer Minderheiten im Kosovo:

"Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich." (GIZ, November 2015)

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), ein unabhängiger Dachverband von Flüchtlingswerken in der Schweiz, führt in einer älteren Anfragebeantwortung vom September 2010 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen (OSZE, Europäische Union und Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC)) Folgendes an:

"Aufgrund des Misstrauens zwischen der albanischen Mehrheit und den ethnischen Minderheiten benützen letztere mehrheitlich das serbische parallele Gesundheitswesen. Dieses ist häufig das einzige, welches Minderheiten in Anspruch nehmen. Einige Dörfer haben ihre eigenen Zentren des primären Gesundheitssystems aufgebaut. Für Behandlungen suchen Angehörige der Minderheiten, insbesondere Serben und Roma, nur selten Spitäler in mehrheitlich albanischen Gebieten auf. Auch die albanische Bevölkerung weigert sich in Gebieten, wo sie in der Minderheit ist, sich von Nicht-Albanischstämmigen, insbesondere von Serben, behandeln zu lassen. Bosnier und Gorani haben besseren Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen, beschweren sich allerdings, wie die übrigen Minderheiten, über Vorbehalte seitens des albanischstämmigen medizinischen Personals, ihnen zu helfen, und über die Schwierigkeit, die ausschliesslich auf Albanisch verfassten Dokumente zu verstehen. Trotz einiger Fortschritte in diesem Bereich entspricht diese Schilderung immer noch der Realität.

Zwischen dem kosovarischen staatlichen und dem serbischen parallelen Gesundheitswesen gibt es, hauptsächlich als Folge der totalen Weigerung der serbischen Beamten mit den kosovarischen Institutionen zusammenzuarbeiten, keine Kooperation.

Die neuen Bestimmungen über den Sprachgebrauch in den medizinischen Institutionen werden nicht umgesetzt." (SFH, 1. September 2010, S. 17-18)

Auf Seite 19 der SFH-Anfragebeantwortung finden sich Informationen speziell zum Zugang zu medizinischer Versorgung für Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter:

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Lage der medizinischen Versorgung, 1. September 2010

https://www.fluechtlinqshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-zur-laqe-der-medizinischen-versorqunq-2010.pdf

Informationen zur medizinischen Versorgung von Roma im Kosovo finden sich auch auf den Seiten sieben bis 15 einer Stellungnahme des Rechtsanwalts Jan Sürig für den Innenausschuss des deutschen Bundestages vom Oktober 2015. Die Informationen in der Stellungnahme, in der der Begriff "Roma" für alle Angehörige der Roma, Aschkali und Ägypter verwendet wird, basieren auf den Ergebnissen einer Recherchereise in den Kosovo:

• Sürig, Jan: Stellungnahme zum Entwurf des ,Asylbeschleunigungsgesetzes', 11. Oktober 2015 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Suerig AsylG 2015.pdf

Folgender etwas älterer Bericht des European Roma Rights Centre (ERRC), einer in Ungarn ansässigen Organisation, die sich gegen Diskriminierung von Roma einsetzt, enthält auf den Seiten 94 bis 96 ebenfalls Informationen zum Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für kosovarische Roma, Aschkali und Ägypter:

• ERRC - European Roma Rights Centre: Abandoned Minority: Roma Rights History in Kosovo, Dezember 2011 http://www.errc.org/cms/upload/file/abandoned-minority-roma-rights-history-in-kosovo-dec-2011.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. November 2015)

• BVwG - Bundesverwaltungsgericht (Österreich): Entscheidungstext L518 2111963-1, 24. September 2015 https://www.ris.bka.qv.at/JudikaturEntscheidunq.wxe?Abfraqe=BvwqDokumentnummer=BVWGT 20150924 L518 2111963 1 00

• ECMI - European Centre for Minority Issues: Communities in Kosovo:

A guidebook for professionals working with communities in Kosovo, Dezember 2013

http://www.ecmikosovo.orq/wpcontent/uploads/2013/12/ECMI-Kosovo Dec-2013 Guidebook-for-Professionals ENG.pdf

• ECMI - European Centre for Minority Issues: The Gorani Holiday on 6 May: A Missed Opportunity for the Kosovo Institutions, 14. Mai 2015

http://www.ecmikosovo.org/wp-content/uploads/2015/05/The-Gorani-holiday-on-6-March-final.pdf

• ECMI - European Centre for Minority Issues: Kosovo Communities Issues Monitor, 4. September 2015 http://www.ecmikosovo.org/wp-content/uploads/2015/09/triple-report-ENG.pdf

• ERRC - European Roma Rights Centre: Abandoned Minority: Roma Rights History in Kosovo, Dezember 2011 http://www.errc.org/cms/upload/file/abandoned-minority-roma-rights-history-in-kosovo-dec-2011.pdf

• Freedom House: Freedom in the World 2015 - Kosovo, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/300493/437162 de.html

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Länderinformationsportal: Kosovo: Gesellschaft, zuletzt aktualisiert im November 2015 http://liportal.giz.de/kosovo/aesellschaft/

• IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni

2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs

kosovo- dl de.pdf;isessionid=7CA5CF9C05BABE2238DEA840F13879AC.1

cid368? blob=publicat ionFile

• KAAD - Kosovo Agency for Advocacy and Development: Returnee Monitoring: Assessment on Voluntary Returns (January - December 2013), 2014

http://kaad-rks.orq/wp-content/uploads/2014/03/KAAD-Retunee-Monitorinq-Report-2013.pdf

• Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Kosovo:

Helsevesenet, 14. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/1788 1409562372 2940-1.pdf

• OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:

Kosovo Communities Profiles, 2010 http://www.osce.orq/kosovo/75450?download=true

• OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:

Dragash/Dragas; Municipality Profiles January 2013, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/3256 1366723397 2013-01-kos-dragash.pdf

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Lage der medizinischen Versorgung, 1. September 2010

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-zur-laqe-der-medizinischen-versorqunq-2010.pdf

• Sürig, Jan: Stellungnahme zum Entwurf des ,Asylbeschleuniqunqsqesetzes', 11. Oktober 2015 http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Suerig AsylG 2015.pdf

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/306382/443657 de.html

Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280]

24. Juli 2015

Die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Juli 2015, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden könnten. Die Behandlung sei in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wenn es sich um eine Notfallsituation handle oder eine Einweisung ins Krankenhaus vonnöten sei. Psychotherapie werde in privaten Praxen angeboten. Wenn die Behandlung in einem öffentlichen Umfeld erfolge, seien die Kosten relativ gering, die meisten Medikamente müssten von den Patientinnen jedoch selbst bezahlt werden. In privaten Praxen koste eine Sitzung etwa 20 Euro zuzüglich der Medikamentenkosten. Eine verpflichtende Versicherung gebe es im Kosovo nicht:

"1. Yes, all people can get treatment for PTSD and depression when they seek for it. The treatment may be at public hospitals, when there is an emergency situation or when hospitalization is needed. In cases of psychotherapy the services are made by private practices.

2. If the treatment is on public setting than the costs are relatively cheap, but the most of the medicines should be paid by the client itself. If it is in private setting the costs are higher and should be made by the client. In private practice, one session cost approximately 20 euros + the cost of medicine.

3. Moreover, in Kosova for the time being mandatory insurance system does't exist." (Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 23. Juli 2015)

Ein im Kosovo tätiger Psychiater und Mitarbeiter einer NGO, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 21. Juli 2015 auf die Frage, ob alle Personen im Kosovo Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression hätten, dass die Antwort davon abhänge, was der Ausdruck "Zugang zu Behandlung" bedeute. Im Kosovo gebe es insgesamt sechs regionale Krankenhäuser, darunter psychiatrische Abteilungen in diesen Einrichtungen. In Pristina sei eine tertiäre Gesundheitsversorgung verfügbar, auch durch eine psychiatrische Klinik. Was Betreuungsangebote angehe, so gebe es ungefähr sechs regionale Zentren für psychische Gesundheit, die Betreuung für chronische Patientinnen (meistens mit psychotischen Zuständen) anbieten würden.

Die Patientinnen müssten einen Familienarzt aufsuchen, um eine Überweisung in eine psychiatrische Abteilung zu erhalten. Familienärzte würden diese Überweisung üblicherweise einfach ausstellen und sich nicht kompetent fühlen, sich mit den Beschwerden in Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit weiter zu befassen. Der Ambulanzbetrieb der psychiatrischen Abteilungen sei morgens meistens überfüllt, weil es kein System der Terminvereinbarung gebe. Psychiaterinnen würden höchstens zehn Minuten mit den PatientInnen verbringen und versuchen, zu einer Diagnose zu kommen. Sie würden den Patientinnen Medikamente verschreiben. Der Kern des Ansatzes der ambulanten psychiatrischen Dienste sei also eine kurzfristige Begutachtung des Zustands und eine biologische Behandlung ("biological treatment") [gemeint ist vermutlich eine medikamentöse Behandlung, Anm. ACCORD].

Die stationäre Behandlung hänge von der Schwere des Zustands ab. PTBS-Fälle würden normalerweise nicht in psychiatrische Stationen eingewiesen. Personen mit depressiven Zuständen würden eingewiesen, wenn der allgemeine medizinische Zustand zeige, dass der Patient leide und nicht fähig sei, das Alltagsleben zu bestreiten. Wenn die Patientinnen einmal eingewiesen seien, würden sie Medikamente erhalten und nur selten die Möglichkeit bekommen, mit einem Psychiater zu sprechen. Die Patientinnen seien üblicherweise auf sich allein gestellt und würden sich, wenn sie könnten, treffen und einander helfen. Es gebe keine evidenzbasierte psychologische Behandlung bei PTBS und Depression. Psychotherapie sei im Kosovo nur ein Begriff, diese Behandlung gebe es nicht. Die Betreuung im Krankenhaus sei schlecht. Die Patientinnen bekämen schlechtes Essen, und wer es sich leisten könne, kaufe in der Nachbarschaft des Krankenhauses Essen, oder die Verwandten würden es übernehmen, ihre Angehörigen mit Essen zu versorgen. Die hygienischen Bedingungen im Krankenhaus seien schlecht ("at a low quality") und es gebe mehrere Studien zum hohen Risiko von infektionen in Krankenhäusern. Bis jetzt gebe es im Kosovo keine Supervision und kein System einer persönlichen Therapie. Der Meinung des Psychiaters nach gebe es im Kosovo kein System einer evidenzbasierten Behandlung dieser Diagnosekriterien. Es gebe keinen multisystemischen Zugang für diese Patientinnen.

Was die Kosten und die Übernahme der Kosten angeht, antwortet der Psychiater, dass das oben beschriebene System kostenlos für Kinder, Alte und Arme sei, alle anderen müssten einen Beitrag zahlen (etwa 40 Euro für zehn Tage stationäre Behandlung und fünf Euro für ambulante Dienste). Bei der Versorgung mit Medikamenten gebe es große Probleme. Familienmitglieder müssten fast für alle von den Psychiaterinnen verschriebenen Medikamente aufkommen, auch wenn die Patientinnen in die psychiatrischen Abteilungen eingewiesen seien. Verschreibungen bei ambulanter Behandlung müssten von den Patientinnen selbst in privaten Apotheken gekauft werden. Es gebe kein Versicherungssystem im Kosovo. Es gebe private ambulante Dienste im gesamten Kosovo. Die meisten PsychiaterInnen dort würden auch in den öffentlichen Einrichtungen arbeiten. Die private "Behandlung" koste zwischen 20 und 40 Euro pro "Sitzung":

  • "Do all people in Kosovo have access to treatment of post-traumatic stress disorder and depression?

This answer is dependent on the meaning of the 'access to treatment' term. All over Kosovo there are 6 regional hospitals including psychiatric inpatient wards/sections of these facilities. In Pristina (capital of Kosova) there is a tertiary level service (Main Medical Clinical University Center) including Psychiatry Clinic. As regarding the day care service there are some 6 regional Mental Health Centers offering day care for chronic patients (mainly psychotic medical conditions).

Clients are obliged to visit a family doctor in order to get a referral paper to the psychiatry wards. Family doctors usually just prescribe that requested paper and feel incompetent to deal more with the mental health complains. An ambulatory service of the psychiatry wards is usually overcrowded morning hours since there is no established an appointment system. Psychiatrists spent at most 10 minutes with the clients trying to identify a diagnostic conclusion. They do prescribe medicines to the clients. So, a short term evaluation treatment and biological treatment approach is the core of the ambulatory psychiatric services.

The inpatient treatment is dependent on the severity of the medical condition. PTSD cases usually are not admitted to the psychiatry wards. Depression related conditions are to be admitted if the general medical conditions are showing that the client is suffering and not able to daily functioning. Once they are admitted, they will get medicines and rarely a possibility to speak to a psychiatrist. In general, they are on their own and if they can meet and help each other as inpatient clients. There is no evidenced based psychological treatment to this medical conditions. Psychotherapy is only an expression which is happening somewhere else. The intrahospital service is poor offering food to the clients and ones who can effort will buy other food from the hospital neighbourhood or the family members will take over feeding them. Intrahospital hygienic conditions are at a low quality and several researches are related to high risk of intrahospital infections.

Last two years, the Ministry of Health has listed clinical psychology as a medical occupation. Through donors help/NGO and University of Basel, a residency program is going on currently and 20 residents is to be expected to graduate. However, it is still unclear about their perspective since there are no laws or administrative instructions which might appoint these 20 people as responsible clinical psychologists. So far, there are many psychologists graduating from abroad (Kosovo does not have educational system for this branch). This psychologists are trying to became competent ones on this field through training programs which are going on through NGO-s.

No supervision system and personal therapy system has been established still in Kosova.

To my opinion, there is no evidenced based system treating this kind of diagnostic criteria. There is no multi systemic approach to this clients.

• If this is the case, what does the treatment of post-traumatic stress disorder and

depression cost and who bears the costs of the treatment and the medicines?

The above mentioned public system is proclaimed to be free of charge to the children, old age people and social cases (poor people). Others have to pay a part of contribution (like 40 euros per 10 intrahospital days; and 5 euro for an ambulatory service). Medicine supply and re-supply are experiencing lot of problems. Family members have to pay almost all the medicines prescribed by the psychiatrists even they are admitted at the psychiatric wards. Ambulatory medicine prescription is to be paid by clients at private pharmacies. There is no insurance health system in Kosova.

There are private ambulatory services all over Kosova as well. Most of the psychiatrists there are the same ones which are employed at the public facilities. The private 'treatment' costs variation is about 20 up to 40 euro per 'session'." (Psychiater (1), 21. Juli 2015)

Vera Remskar, die Geschäftsführerin der Fondacioni Together, einer in Pristina ansässigen NGO, die Jugendliche mit psychischen Problemen unterstützt, schreibt in einer E-Mail- Auskunft vom 21. Juli 2015, dass es keine spezielle Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. PTBS und Depression würden in der psychiatrischen Klinik in Pristina behandelt:

"As for your question: there is no service that treats specifically PTSD in Kosovo. Depression and PSTD are treated within the Psychiatric Clinic in Prishtina." (Remskar,21. Juli 2015)

Der Geschäftsführer einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Juli 2015, dass es keine speziellen Einrichtungen zur Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. Eine deutsche NGO unterstütze kosovarische Bürgerinnen und das kosovarische Zentrum für Traumaopfer. Es gebe natürlich ein öffentliches System der psychischen Gesundheitsversorgung mit gemeinwesenbasierten Diensten zur psychischen Gesundheitsversorgung, aber dies sei insbesondere für PatientInnen mit chronischen Zuständen. Chronische PTBS könne dort aber natürlich behandelt werden. Darüber hinaus gebe es einige private Praxen. Medikamente müssten zum großen Teil aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass die existenten Einrichtungen bei Weitem nicht ausreichend seien, um alle alten und neuen Fälle zu behandeln. (Geschäftsführer, 20. Juli 2015)

Ein im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es im Kosovo derzeit 90 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen gebe, die meisten davon in Pristina. Das Gesundheitssystem im Kosovo im Allgemeinen sei derzeit sehr schlecht, da es einen Mangel an finanziellen Mitteln gebe und dieser Bereich für die Regierung nicht prioritär sei. Es gebe nach wie vor keine Krankenversicherung im Kosovo. Derzeit sei nur eine grundlegende medizinische Versorgung verfügbar, die kostenlos sei, abgesehen von einer kleinen Gebühr als Beitrag. Es hätten alle Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression, die Anzahl der Fälle nehme stetig zu, insbesondere wenn es Jahrestage im Zusammenhang mit dem Krieg gebe. Derzeit gebe es für die Behandlung dieser Krankheiten das klinische Universitätszentrum mit ca. 25 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen und sechs regionale Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen, in denen ambulante und stationäre Behandlungen möglich seien. Zudem gebe es sieben Zentren für psychische Gesundheitsversorgung in den Regionen, in denen ebenfalls PsychiaterInnen arbeiten würden.

Die Behandlung von PTBS und Depression sei abhängig von der klinischen Situation in staatlichen Krankenhäusern ambulant und stationär möglich. Die von den PatientInnen zu zahlende Gebühr sei nicht hoch, die meisten Kosten würden vom Staat übernommen. Die Patientinnen müssten jedoch Medikamente selbst kaufen. Im manchen Fällen seien grundlegende Medikamente vorhanden, aber meistens eher selten. PatientInnen mit PTBS und Depression würden wegen der Stigmatisierung vor allem in Privatkliniken behandelt, dort koste die Behandlung ab 30 Euro per Besuch und Psychotherapie 50 Euro. Die PatientInnen müssten für alle Kosten, auch für Medikamente, selbst aufkommen. (Psychiater (2), 16. Juli 2015)

Ein weiterer im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es ein System für psychische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden (" in community"), psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern und einige private Praxen gebe. Personen mit PTSD oder Depression könnten sich in diesen Einrichtungen behandeln lassen. Die Leute müssten für die Kosten selbst aufkommen, da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem gebe es im Kosovo weder psychotherapeutische noch psychologische Dienste, die Behandlung sei fast immer medikamentös. (Psychiater (3), 16. Juli 2015)

Auf der Website der in Pristina ansässigen NGO KosovaLive, die unabhängige Nachrichten zur Verfügung stellt, findet sich ein Artikel vom August 2014 zu psychischer Gesundheitsversorgung im Kosovo. Darin wird erläutert, dass direkt nach dem Krieg die internationale Gemeinschaft im Kosovo Kriegsopfer und andere PatientInnen mit psychischen Problemen behandelt habe, aber die internationale Unterstützung habe abgenommen. Jetzt müsse sich der schlecht ausgestattete Kosovo selbst um diese Angelegenheiten kümmern. Nach Angaben von Gani Halilaj, Direktor der Abteilung für psychische Gesundheit, belaufe sich das gesamte Budget des Gesundheitsministeriums im Jahr 2014 auf 130 Millionen. Drei Prozent davon fließe direkt in die psychische Gesundheitsversorgung. Das Netzwerk der psychischen Gesundheitsversorgung umfasse alle Regionen des Kosovo. Halilaj habe erklärt, wie man Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung bekomme. Zuerst gehe der Patient zum Familienarzt. Dieser diagnostiziere die psychischen Probleme des Patienten und könne ihn an einen Facharzt verweisen, der wiederum in einer psychiatrischen Klinik arbeite und entscheide, ob der Patient in einem der sogenannten "Häuser der Integration" (diese bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen, Anm. ACCORD) behandelt werden müsse. Wenn der Patient die Kriterien erfülle, werde er für die Behandlung vom Gesundheitssystem akzeptiert. Halilaj habe nicht ausgeführt, um welche Kriterien es sich handle. Einigen Expertinnen zufolge seien diese Kriterien nicht immer für alle Patientinnen fair. Es gebe Herausforderungen in Bezug auf Interessenskonflikte, Korruption, Geld- und Personalmangel. In manchen Fällen würden Ärzte Patientinnen mit psychischen Beschwerden nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandeln. Laut Sihana Bejtullahu, Projektkoordinatorin bei der Fondacioni Together Kosova, werde man, wenn man eine Depression habe, als verrückt bezeichnet. Es sei einfacher mit einem Freund zu sprechen. Es gebe keine starke institution, die einem helfen könne, und viele Ärzte würden einen nicht ernstnehmen. Laut Vera Remskar, Geschäftsführerin der Fondacioni Together, gebe es einen Mangel an Diensten vor Ort.

Psychische Probleme seien mit einer Stigmatisierung verbunden:

"The issues with the system stem from the way mental health is diagnosed and treated. Right after the war, the international community swept in to treat war victims and other mental patients. But since then, the international support has faded and left the ill- equipped Kosovar government to care for all mental illness issues. [...]

According to Gani Halilaj, director of the Division of Mental Health, the total budget of the Ministry of Health for this year is 130 million. About 3 percent is directed to mental health. This is approximately 3.3 million. The mental health network is divided in all of the regions of Kosovo. Halilaj explained the steps of receiving mental health treatment: First, the client goes to the family doctor. The doctor diagnosis the patient's mental health problems and directs him to a specialized doctor. That doctor works in the clinic of psychiatry and decides if the patient has to stay in an integrated house. if the patience meets the criteria, he is accepted into treatment by the health system. Halilaj did not specify what the 'criteria' for acceptance was. According to some experts, that 'criteria' aren't always fair for all patients. 'Kosovo presents challenges in regards to conflict of interests, corruption, lack of money and staff,' said Skyla. In some cases, the doctors won't treat mental health patients with the seriousness that is needed. 'If you are going through depression, they will call you crazy. It's much easier to talk to a friend. We don't have very strong institution that could help you. A lot of doctors that don't take you seriously,' said Bejtullahu. 'Private clinics, economic issues prevent this.' According to Remskar, the clinics are not ready to handle the mental health issues posed by young Kosovars. 'Suicide rates are still high. They are increasing. If something happens to a young person, they will send them to a clinic for adults. they aren't equipped to handle young people,' Vera said. 'The problem in Kosovo is the lack of services in place. There is a huge need for psychological help. There is a stigma about mental health. It is a huge problem to seek health.'" (KosovaLive, 4. August 2014)

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Juli 2014 zu Medikamentenkosten bei der Behandlung von PTBS und weiteren psychischen Krankheiten in Degan (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"Hintergrundinformation: Klientin leidet sehr unter posttraumischen Belastungsstörungen und weiteren psychischen Krankheiten. Im Moment nimmt sie drei folgende Medikamente: Citalopram tbs 20 mg 1x Pantozol 20 mg 1x Risperdal 1 mg 1x

Anfrage:

1. Sind diese Medikamente in Kosovo vorhanden? Wenn ja, was kosten sie? Wenn nein, welche Medikamente sind vergleichbar und was kosten sie?

2. Muss die Klientin die Kosten der Medikamente selbst tragen oder kann sie auf Unterstützung von der staatlichen Seite zählen?

1. Citalopram 20 mg 1x - 4,90 EUR Pantozol 20 mg 1x - 4,50 EUR Risperdal 1 mg 1x - 1,90 EUR

2. Es gibt leider noch keine Krankenversicherung im Kosovo. Die Medikamente müssen daher vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Untersuchungen müssen nicht vollständig vom Patienten selbst bezahlt werden, ein Teil wird übernommen." (IOM, 31. Juli 2014, S. 1-2)

Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur Behandlung psychischer Krankheiten im Kosovo:

"Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative ,Mental Health Strategy 2008-2011' unterstützt. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten.

Der Sektor leidet darüber hinaus unter Zulieferungsproblemen und unter den Nachwirkungen der Zerstörung medizinischer Geräte während der Konflikte in der Vergangenheit. Die Behandlung des Posttraumatischen Stress Syndroms (PTSD) ist seit dem Jugoslawien-Krieg zu einem wichtigen Thema geworden. Die PTSD-Versorgung müsste vor dem Hintergrund der etwa 140.000-200.000 erkrankten Personen (ca. 7-10% der Bevölkerung) dringend verbessert werden. Weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten sind derzeit im Kosovo in ausreichendem Maße vorhanden.

Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Das Fehlen einer Forensik und von Unterbringungsmöglichkeiten für chronisch psychisch Kranke verstärken die Problematik. Im öffentlichen Gesundheitssystem gibt es in ganz Kosovo nur einen spezialisierten Kinderpsychiater, der Kinder und Jugendliche fachgerecht betreuen und behandeln kann. Auch Drogenabhängigkeit wird zunehmend zu einem Problem, für dessen Bekämpfung keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, ,Häuser der Integration' genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjila n/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich in folgenden Städten:

  • Gjakove/Djakovica

  • Mitrovice/a

  • Ferizaj/Urosevac

  • Prizren

  • Peje/c

  • Prishtine/Pristina

  • Gjilan/Gnjilane

Neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern existieren in den folgenden Städten:

  • Prizren

  • Peje/c

  • Gjakove/Djakovica

  • Mitrovice/a

  • Gjilan/Gnjilane

  • Prishtin/Pristina

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkove/Djakovica." (IOM, Juni 2014, S. 35-37)

Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Juni 2014 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiver Komponente in Lebush (Kosovo) enthält folgende Informationen:

"Herr K. leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente sowie Bluthochdruck. Er leidet unter Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, ausgeprägten Angst- und Unruhezuständen sowie Schweißausbrüchen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebsarmut und Selbstmordgedanken. Medikamentös wird er mit Doxepin 25mg behandelt.

Anfrage:

1. ) Kann die Krankheit in Lebush, Kosovo behandelt werden?

2. ) Kann der Rückkehrer die Behandlung kostenlos erhalten oder wenn nein, wie viel kostet die Behandlung?

3. ) Ist das Medikament im Kosovo erhältlich und wie viel kostet es?

Antwort:

1. ) Die Krankheiten und Symptome können in Lebush nicht behandelt werden. Die Behandlung von PTBS und kleineren Depressionen findet nur in privaten Kliniken statt. Z.B. Privatklinik ,Aura' in Prishtina (Dr.Jusuf Ulaj und Dr. Afrim Blyta), Tel.+381 (0)38530000.

2. ) Im Kosovo gibt es noch kein öffentliches Krankenversicherungssystem, soll aber ab dem 01.01.2015 eingeführt werden. Da das Medikament nicht auf der ,Liste der essentiellen Medikamente im Kosovo' steht, muss der Patient die Kosten für das Medikament selbst tragen.

3. ) Doxepin 25mg Tabletten sind im Kosovo unter dem Handelsnamen Sineguan 25mg (hergestellt von Alkaloid/Skopje-FYROM, 3,50EUR pro Packung mit 30 Tabletten) verfügbar. Das Medikament kann allerdings nicht in Lebush gekauft werden. Der nächste Ort, wo sowohl das Medikament gekauft werden kann, als auch seine Krankheit behandelt werden kann, ist Decan (die Verwaltungsstadt des Dorfes Lebush).

Kontaktdaten der Apotheke: - N.T. ,PHARMACY MELISSA', geführt von Sali Tolaj und ist unter der Telefonnummer +37744154873 erreichbar."

(IOM, 17. Juni 2014, S. 1-2)

Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Dezember 2013 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und Depression in Pristina enthält folgende Informationen:

"Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung und Depression

Medikamente: Paroxtin 20 , Seroquel 50

Anfrage:

1. ) Sind die benötigten Ärzte vorhanden? Ist eine ärztliche Betreuung möglich?

2. ) Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten?

3. ) Der Kunde ist bedürftig und hat keine finanzielle Mittel. Stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente kostenlos zur Verfügung?

Antwort:

1. ) Die ärztliche Betreuung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist nur in Privatkliniken möglich, z. B.: ,Klinika Aura' Lagja Kalabria, Objekti EXCLUSIVE C/4 10000 Prishtine - Kosove Dr.Jusuf Ulaj and Dr. Afrim Blyta Tel. +381

(0) 38 53 00 00

2. ) Die Medikamente sind vor Ort erhältlich:

3. ) Die Kosten für die Medikamente müssen vom Patienten selbst getragen werden; es gibt keinerlei staatliche Unterstützungen."

(IOM, 12. Dezember 2013, S. 1-2)

In einem im März 2012 veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) und der Kosovo Health Foundation (KHF), einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, finden sich folgende Informationen zum Zugang zu psychiatrischer und psychologischer Versorgung im Kosovo:

"Der problematische Zustand der psychischen Gesundheitsfürsorge ist dem kosovarischen Gesundheitsministerium wohlbekannt, und daher sollte dieser Umstand auch den österreichischen und deutschen Behörden bekannt sein, die Entscheidungen über Rückführungen treffen. In seiner Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit (20082013) nimmt das Ministerium eine düstere Bestandsaufnahme vor:

,derzeit stellen traumabedingte Krankheiten und psychische Störungen ein Problem dar, dem das öffentliche Gesundheitssystem nicht angemessen begegnen kann'. [...]

Kosovo hat aus der jugoslawischen Zeit ein ,kommunistisches psychiatrisches Modell' geerbt, das sich durch eine starke Stigmatisierung psychisch Kranker auszeichnete, die in zentralisierten, gefängnisähnlichen Einrichtungen untergebracht wurden und dort minimale Fürsorge erhielten. Dieses Erbe wandelt sich nur langsam. [...]

Da das psychiatrische Gesundheitswesen in einem bereits ohnehin vernachlässigten Sektor einen niedrigen Stellenwert einnimmt, ist es durch einen akuten Mangel an finanziellen und menschlichen Ressourcen gekennzeichnet. Laut der Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit ,ist das Budget des psychiatrischen Gesundheitswesens 2007 zweimal kleiner als 2004; mit einem Anteil von unter drei Prozent am gesamten Gesundheitswesen liegt es bei weniger als der Hälfte dessen, was die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt.' Dies führe dazu, dass ,aus Mangel an fachgerecht ausgebildetem Personal vieles an aufgebauter Kapazität im psychiatrischen Gesundheitswesen nicht genutzt werden kann.'

Die Versorgung psychisch Kranker erfolgt üblicherweise durch eine Reihe unterschiedlicher Berufsgruppen wie Allgemeinärzte, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten und spezialisierte Krankenpfleger. In diesen Fachrichtungen liegt der Kosovo weit zurück. 2007 kamen auf 1,7 Millionen Einwohner 40 Psychiater, was einem Psychiater für 43.350 Einwohner und damit einem dramatischen Verhältnis im Vergleich zu anderen europäischen Ländern entspricht. In den meisten OECD-Ländern liegt das Verhältnis zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern auf einen Psychiater. [...]

Theoretisch haben Sozialhilfeempfänger und Kinder unter 18 Anspruch auf "kostenlose" Gesundheitsversorgung. Doch praktisch sind drei Viertel aller in Armut lebenden Kinder von der bescheidenen Sozialhilfe des Kosovos ausgeschlossen und notwendige Medikamente sind nur in Krankenhäusern und bei stationärer Behandlung "kostenlos". Insbesondere moderne Medikamente mit geringen Nebenwirkungen sind im derzeitigen System kaum zu bezahlen. Einige Rückgeführte mussten ihre Behandlung unterbrechen, da sie die von ihren Ärzten in Österreich oder Deutschland verordneten Medikamente nicht länger bezahlen oder beschaffen konnten. [...]

PTBS ist schwer zu behandeln und ihre Langzeitauswirkungen sind gravierend. Sie stellt einen Hochrisikofaktor für die Ausbildung einer Reihe psychischer Störungen dar und wirkt sich negativ auf die physische, kognitive, soziale und emotionale Entwicklung eines Kindes aus (Loeb, Stettler et al., 2011). International beispielhafte Verfahren und faktenbasierte allgemeine Richtlinien wie sie beispielsweise das britische Nationale Institut für Gesundheit und Klinische Exzellenz (NICE) herausgegeben hat, empfehlen nicht-pharmakologische Behandlungsformen wie Psychotherapie und betonen die Bedeutung eines unterstützenden Umfelds. In Ermangelung psychotherapeutischer und anderer Behandlungsmethoden im Kosovo werden häufig lediglich Psychopharmaka verschrieben, falls überhaupt eine ärztliche Behandlung stattfindet." (UNICEF/KHF, März 2012, S. 41-45)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Juli 2015)

• Geschäftsführer: E-Mail-Auskunft, 20. Juli 2015

• IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 204], 12. Dezember 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2013/201 31212 pristina-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

• IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo- dl de.pdf? blob=publicationFile

• IOM - International Organization for Migration: Lebush - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 90], 17. Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201 40617 lebush-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

• IOM - International Organization for Migration: Degan - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 125], 31. Juli 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201 40721 degan-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

• KosovaLive: 15 years after the war, Kosovo faces a mental health battle, 4. August 2014

http://kosovalive.org/15-years-after-the-war-kosovo-faces-a-mental-health-battle-

2. html

• Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:

E-Mail-Auskunft, 23. Juli 2015

• Psychiater (1): E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015

• Psychiater (2): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015

• Psychiater (3): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015

• Remskar, Vera: E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015

• UNICEF/KHF - United Nations Children's Fund/ Kosovo Health Foundation: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, März 2012 https://www.unicef.at/fileadmin/media/Infos und Medien/Aktuelle Studien und Bericht e/Stilles Leid/UNICEF Studie - Stilles Leid.pdf

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem legte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann und der ältere Sohn über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen, gründet sich einerseits auf die jeweils vorgelegten Deutschzertifikate der Prüfung B1, sowie auf die unmittelbare Wahrnehmung des erkennenden Gerichts im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin der Verhandlung ohne Probleme auf Deutsch folgen konnte und sie auch auf Deutsch geantwortet hat. Der Ehemann konnte die an ihn gerichteten Fragen über weite Teile auf Deutsch verstehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten kosovarischen und österreichischen Unterlagen, wobei dem jüngsten medizinischen Bericht der XXXX Landeskrankenhauses XXXX, Psychiatrie und Psychotherapie - Station A2 - Allgemeinpsychiatrie, vom 17.06.2015, eine depressiven Anpassungsstörung (F43.2 ICD-Code) sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-Code) zu entnehmen sind und bei der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr vorliegt. Der fachärztlichen Bestätigung Dris. XXXX vom 03.03.2016 ist darüber hinaus eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F44.6 ICD-Code) zu entnehmen. Die näheren Beschreibungen der genannten Erkrankungen wurden dem im Internet unter den angegebenen Links entnommen und liegen diese Informationen dem Gerichtsakt ein.

Die Beschwerdeführerin gab selbst an, bereits seit 2007 psychisch erkrankt zu sein, medizinische Hilfe im Kosovo beim einem niedergelassenen Neuropsychiater in Anspruch genommen zu haben und dennoch bis zur Ausreise aus dem Kosovo im familieneigenen Lebensmittelgeschäft als Verkäuferin gearbeitet zu haben.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusagen, Deutschzertifikate, Unterstützungsschreiben und Bestätigungen).

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo. Dies ergibt sich insbesondere auch in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohungen der albanischen Bevölkerung gegenüber der Beschwerdeführerin als Angehörige der Minderheit der Goraner, dem Vorbringen, dass sie im Jahr 2011 von einer unbekannten Frau auf den Hinterkopf geschlagen wurde und der Untätigkeit der örtlichen Polizei bei Anzeigeerstattung bzw., dass sie hinsichtlich der vom älteren Sohn erlittenen Schläge in der Schule keine Anzeige erstattet habe.

Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt auch dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Auch unterstützt nach wie vor die sogenannte Rechtstaatsmission (EULEX) das kosovarische Justizwesen und stellt sicher, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und internationale Standards angewendet werden. Auch beraten und unterstützen EULEX-Polizisten Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Der Frauenanteil in der kosovarischen Polizei beträgt fast 15%. Ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. Es besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die EULEX-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Darüber hinaus ist ein Polizeiinspektorat (PIK) eingerichtet, an welches man sich bei Beschwerden gegen Polizisten wenden kann. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben im gegenständlichen Verfahren Polizeiprotokolle hinsichtlich erstatteter Anzeigen vorgelegt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg an die Polizei gewandt habe oder aufgrund ihrer Angehörigkeit zu den Goranern nicht angehört worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgebrachten Schläge und Misshandlungen des älteren Sohnes in der Schule keine Anzeige erstattete, da sie vom Schuldirektor dazu überredet worden sei, bereut sie ihren Angaben nach selbst, ist jedoch nicht geeignet die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates in Zweifel zu ziehen. Es stand der Beschwerdeführerin frei, sich auch diesbezüglich an die Polizei zu wenden. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen daher keine nachhaltigen wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.

Zur vorgebrachten Diskriminierung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Die Verfassung garantiert Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten. Hinsichtlich der Minderheit der muslimischen Slawen (unterteilt in "Bosniaken", "Türken", "Gorani" und "Torbes") ist die Sicherheitslage im Kosovo als stabil zu bezeichnen. Goraner wie Bosniaken leiden hauptsächlich unter wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Sicherheitslage im Bezirk XXXX im Süden des Kosovo [Anm. ca. 35 Kilometer süd-westlich von XXXX entfernt] ist in dieser Region sehr gut und gibt es dort faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch mit Goranern besetzt. Problematisch ist die wirtschaftliche Lage, dies jedoch für alle Einwohner. In den 18 von Goranern bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in XXXX sind 41 % der Mitarbeiter Goraner, darunter auch Ärzte. Aus polizeilicher Sicht wird die Region XXXX als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen und soll es seit 2007 keinen einzigen interethnischen Zwischenfall gegeben haben.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aus dem von XXXX 35 Kilometer entfernten XXXX stammt, so ist jedenfalls aufgrund der kurzen Distanz und dem Umstand, dass auch in XXXX Goraner sowie Bosniaken ansässig sind, davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage für Minderheiten in XXXX jedenfalls ähnlich jener in XXXX gestaltet. Der Bruder der Beschwerdeführerin arbeitet- wie in den Länderfeststellungen als typisch dargestellt - im Krankenhaus in XXXX. Aus den Länderberichten geht darüber als Hauptproblem der Minderheiten aber auch Albaner die allgemeine wirtschaftliche Lage hervor. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführer an, finanziell keine Probleme gehabt zu haben und aus dem eigenen Lebensmittelgeschäft gute Einkünfte erzielt zu haben. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt her könnten die Beschwerdeführer in Zusammenschau ihres Vorbringens hinsichtlich ihrer finanziellen Situation und der in den Länderberichten dargestellten überwiegenden wirtschaftlichen Situation für Minderheiten sogar als privilegiert angesehen werden. Selbst wenn es jedoch zu Diskriminierungen und Bedrohungen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gekommen ist, gehen diese von Privatpersonen und nicht vom Staat aus.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankungen im Kosovo betrifft, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, bereits vor vielen Jahren erkrankt und im Kosovo seit 2007 sowohl im Krankenhaus von XXXX als auch von einem niedergelassenen Neuropsychiater behandelt worden zu sein. Sohin war die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin im Kosovo vor deren Ausreise als gesichert anzusehen und sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung im Kosovo oder ein verschlechterter Zugang zu diesen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit erkennbar. Auch wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, geht aus der Anfragebeantwortung von ACCORD hervor, dass laut einer E-Mail-Auskunft vom November 2015 im Kosovo inzwischen zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gibt. Eine ist eine psychiatrische Notfallstation für Akutbehandlungen, die bis zur Stabilisierung des Zustandes für rund zwei Wochen Patienten aufnimmt. Danach werden diese Patienten in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der zweiten geschlossenen Station handelt es sich um das Forensische Institut im Kosovo, wo jedoch geistig abnorme Rechtsbrecher aufgenommen werden. Dafür, dass Frauen in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik von Prishtina ans Bett gefesselt würden, gibt es in den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte mehr. Aus einem Kurzbericht des ECMI (European Center for Minority Issues) vom September 2015 geht weiters hervor, dass die vorwiegend in der Gemeinde/Stadt XXXX und umliegenden Dörfern, aber auch in XXXX, Nord-Mitrovica, Prishtina und Pec lebende Gorani-Gemeinschaft Gebrauch von den öffentlichen Dienstleistungen macht, die abhängig vom Wohnort entweder von der Republik Serbien oder dem Kosovo zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen sind die Goraner beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, abgesehen von oft benötigten albanischen Sprachkenntnissen, mit keinen großen Hindernissen konfrontiert. Aus einem Bericht der OSZE von 2010 geht weiters hervor, dass in der Region XXXX die Goraner die vom Kosovo bereitgestellten medizinischen Dienste in XXXX und XXXX nutzen, wobei Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, für die die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in XXXX nichts zahlen müssen. Die Kosovo Agency für Advocacy and Development (KAAD) berichtete 2014, dass in der Region XXXX keine Beschwerden über Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten von Rückkehrern verzeichnet worden sind. Die kosovarischen Gesundheitseinrichtungen bieten allen Personen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, die gleichen Dienstleistungen an. Inhaltlich ist der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen zu entnehmen, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden können und diese Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern oder bei niedergelassenen Ärzten und Psychologen möglich ist, wobei Psychotherapie hauptsächlich in privaten Praxen angeboten wird und mangels staatlicher Krankenversicherung auch selbst bezahlt werden muss. Eine private Sitzung kostet in etwa EUR 20,00 bis 30,00. Die Medikamente sind gesondert zu bezahlen. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ist stationär und ambulant möglich, wobei die vom Patienten zu zahlende Gebühr nicht hoch ist und die meisten Kosten vom Staat übernommen werden. Auch hier müssen die meisten Medikamente jedoch selbst gekauft werden. Es ist weiters festzuhalten, dass Gemeindezentren für psychische Gesundheit ebenfalls ambulante Dienste anbieten. Neuropsychiatrische Abteilungen gibt es in Krankenhäusern aller größeren Städte. Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin im Kosovo sowohl ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich, als auch - wie schon vor ihrer Ausreise - im niedergelassenen Bereich sowohl therapeutisch als auch medikamentös - auch bei einer möglichen Verschlimmerung ihres Zustandes - möglich und für Goraner uneingeschränkt zugänglich. Schon vor ihrer Ausreise hat sich die Beschwerdeführerin bei einem niedergelassenen Neuropsychiater behandeln lassen und musste für die Kosten der Behandlung und Medikamente selbst aufkommen. Dem Vorbringen, die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien im Kosovo weder behandelbar noch habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner Zugang zu dieser Behandlung kann daher nicht gefolgt werden.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Familie habe ihr Lebensmittelgeschäft vor der Ausreise geschlossen und, dass es höchstwahrscheinlich gar nicht mehr existiere, die Familie daher kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und die Medikamente und Behandlungen der Beschwerdeführerin nicht bezahlen könne, ist sie einerseits darauf zu verweisen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach bereits einmal für vier Jahre im Ausland (in der Schweiz) aufgehalten hat und es den Beschwerdeführern nach der Rückkehr in den Kosovo ohne weiteres gelungen ist, ihre selbstständige Tätigkeit neuerlich aufzunehmen, zumal der Schwiegervater der Beschwerdeführerin Eigentümer des Geschäftslokals ist. Des Weiteren arbeitet der Bruder der Beschwerdeführerin in einem Krankenhaus in XXXX, die Eltern beziehen jeweils eine Pension von EUR 150,00, auch die Schwiegereltern leben von einer Pension, die Familie könnte bei eine Rückkehr im Haus des Schwiegervaters unterkommen und besteht im Kosovo darüber hinaus ein - wenn auch auf niedrigem Niveau - Sozialhilfesystem, sodass beim Bezug von Sozialhilfeleistungen auch die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin beinahe kostenlos ermöglicht würde.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebracht, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Wenn jedoch unter Vorlage weiterer Berichte auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehende Missstände im Kosovo hingewiesen wurden, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Übergriffs auf ihre Person im Jahr 2011, die Drohungen durch Albaner und die in der Schule erlittenen Schläge des ältesten Sohnes aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Goranern ausgeht, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Kosovo, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden, Einrichtungen willens und in der Lage sind, auch Zugehörigen zu ethnischen Minderheiten vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte - nicht ausgegangen werden.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihr - bzw. ihren Familienangehörigen - im Herkunftsstaat Republik Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem volljährigen Sohn noch zwei minderjährige Kinder hat und eben an den festgestellten Erkrankungen leidet - von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgehen kann. Die Beschwerdeführerin erkrankte noch im Herkunftsstaat und übte dennoch gemeinsam mit ihrem Ehemann eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen des gemeinsamen Lebensmittelhandels aus. Es ist ihr daher zumutbar, im Herkunftsland ihren Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie zu leisten. Darüber hinaus kann auch der volljährige Sohn den Ehemann bei der Erwirtschaftung des Familieneinkommens unterstützen.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft im Haus des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin besteht. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellte Sozialhilfesystem und dem kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem für Bedürftige zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in den Kosovo betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Im vorliegenden Fall liegen bei der beschwerdeführenden Partei laut Bestätigung ihrer betreuenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie gegenwärtig folgende Erkrankungen vor: eine depressive Anpassungsstörung (F43.2 ICD-10), eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F44.6 ICD-10) und eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-10) Sie ist außer bei ihrer Fachärztin bei einer Psychologin mit gleicher Muttersprache und in der psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses in Behandlung. Aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten kosovarischen und österreichischen Befunden, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Kosovo seit Mai 2007 bei einem niedergelassenen Neuropsychiater und der örtlichen Klinik wegen einer Angst- und Panikstörung sowie PTBS therapeutisch und medikamentös behandelt wurde. In Österreich wurde die Beschwerdeführerin neben der Behandlung im niedergelassenen Bereich einige Male stationär auf einer psychiatrischen Station behandelt, wobei es einmal zu einer suizidalen Einigung gekommen ist und die Beschwerdeführerin zeitweise auf die geschlossene Station verlegt wurde. Bei Entlassung aus der stationären Therapie liegt jedoch keine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr vor. Eine Fortsetzung der therapeutischen und medikamentösen Therapie wird empfohlen.

Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht im Kosovo für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 03.01.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige des Kosovo keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von ihrem Ehemann, ihrem volljährigem Sohn und ihren beiden minderjährigen Kindern, deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden - keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die erheblichen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder verkennt. So sprechen nachgewiesener Maßen sowohl die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und der volljährige Sohn Deutsch auf Niveau B1, die beiden minderjährigen Kinder gehen in Österreich zur Schule und weisen entsprechende Deutschkenntnisse auf. Der Ehemann verfügt über eine Einstellungszusage, engagiert sich ehrenamtlich in Wohn- und Pflegeheimen sowie der freiwilligen Rettung und nimmt gemeinsam mit dem älteren Sohn an von der Ortsgemeinde organisierten Flureinigungsaktionen teil. Der ältere Sohn konnte mittlerweile auch eine Friseur- und Perückenmacher-Lehre beginnen und spielt Tischtennis im Verein, sein jüngerer Bruder spielt Fußball im Verein. Aus den Unterstützungsschreiben ist abschließend jedenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Freundschaften geschlossen haben.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin durchaus ein Grad beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist und ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff ist das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerin ist aber aus den folgenden Gründen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen:

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247, hinsichtlich während einer Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren erworbenen Integrationsmomente im Wesentlichen wie folgt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...]

Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). [...]

Fallbezogen hätte das Verwaltungsgericht aber auch unter Bedachtnahme auf die bisherige bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei noch längerem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351, und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt jenes vom 10. November 2010, 2008/22/0177). Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, fällt in diesem Zusammenhang auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht.

[...]"

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise am 03.01.2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird im Sinne der soeben dargestellten Judikatur weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.

Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sich in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes von ca. einem Jahr und fünf Monaten außerordentlich um ihre Integration in die österreichische Gesellschaft bemühten, so ist ihnen im Lichte der soeben dargestellten Judikatur zu entgegnen, dass die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben ist. Darüber hinaus haben sie eben diese angeführten Integrationsbemühungen in einem Zeitraum gesetzt, in dem für sie kein ausreichender Grund bestand anzunehmen, sie dürften dauerhaft in Österreich bleiben, zumal das persönliche Interesse an einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich mit dessen Dauer zunimmt.

Die nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführerin hat - mit 4-jähriger Unterbrechung in der Schweiz - bis zu ihrem XXXX Lebensjahr im Kosovo gelebt, wurde dort psychotherapeutisch therapiert, ist einer Beschäftigung nachgegangen und ist demnach auch sprachlich in ihrem Heimatland integriert. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin besteht Kontakt zu ihren im Kosovo lebenden Eltern und ihrem Bruder sowie Schwiegereltern.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 98/18/0412).

Insgesamt ist daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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