BVwG W192 2121645-1

W192 2121645-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2121645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2121645.1.00

Spruch

W192 2121645-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia gegen den Bescheid des Bundesamtes

Für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl.:

1026102109/148121137/BMI-BFA_STM_RD- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach illegaler Einreise am 21.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 21.07.2014 vorgenommen Erstbefragung gab er an, dass er im Herkunftsstaat die Grundschule, eine Hauptschule sowie von 2012 bis 2014 eine weiterführende Schule besucht habe. Er habe den Herkunftsstaat Mitte Jänner 2014 verlassen und sei nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gereist. Er sei am 09.06.2014 auf Sizilien angekommen. Der Beschwerdeführer sei mit den Bedingungen der Versorgung und Betreuung in Italien nicht zufrieden gewesen, habe das dortige Auffanglager verlassen und sei illegal mit der Eisenbahn nach Österreich eingereist.

Er habe im Herkunftsstaat ein Stipendium beantragt und es sei dieses nicht gewährt worden. Er habe sich dann beim Unterrichtsministerium beschwert, weil ihm sein Recht als Staatsbürger auf eine gute Schulbildung verwehrt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er Probleme mit der Polizei, die auch zu ihm nach Hause gekommen sei. Er sei von Polizisten mit Stöcken geschlagen worden. Das Problem habe zwischen September und November 2013 begonnen. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, die Stiefmutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben.

Bei der unter Mitwirkung eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter für den damals minderjährigen Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinen Eltern und seiner Stiefmutter, der zweiten Frau seines Vaters, zuletzt im Vorjahr im Herkunftsstaat Kontakt gehabt habe. Dem Beschwerdeführer, der über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge, sei das von ihm angegebene Geburtsdatum durch seine Großmutter genannt worden. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung seines tatsächlichen Lebensalters erforderlich seien und erklärte sich damit einverstanden.

Ein aufgrund von Untersuchungen am 24.09.2014 erstelltes medizinisches Sachverständigengutachten vom 04.10.2014 ergab, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.

Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2016 bezeichnete der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren getätigten Angaben als wahrheitsgemäß. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsort seit dem Alter von fünf oder sechs Jahren die Schule besucht, dies sei etwa neun oder zehn Jahre lang der Fall gewesen. Er habe Zeugnisse, eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis unterwegs verloren. Der Personalausweis sei vor fünf Jahren ausgestellt worden. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer das Dokument gebracht, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo dieser es geholt habe.

Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und zwei Schwestern zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer habe seit vielen Jahren eine Stiefmutter, welche die Mutter von zwei seiner Halbgeschwister sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner leiblichen Mutter seiner Schwester im selben Herkunftsort gelebt und sein Vater sei nur zu Besuch gekommen, aber mit den anderen im selben Ort wohnhaft gewesen.

Seit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal telefonisch mit seinem Vater Kontakt gehabt. Dieser habe gesagt, er wüsste nun, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sei und er brauche sich nicht mehr zu melden. Die Telefonnummer habe er nicht mehr. Während dieses Gespräches habe sein Vater dem Beschwerdeführer nichts über die Lage im Herkunftsstaat erzählt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien dort nicht in Gefahr gewesen. Als der Beschwerdeführer bedroht worden sei, sei er mit seinen Geschwistern zusammen gewesen. Über seine Mutter wisse er nichts, seit er weggegangen sei. Er wisse über keine Möglichkeit, mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer habe neben dem Besuch der Schule gelegentlich als Model oder Schauspieler oder auch für das Rote Kreuz gearbeitet.

Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während des Besuches der Hauptschule einen Schulkameraden als Konkurrenten gehabt habe, wobei beide bei den Prüfungen die besten sein hätten wollen. Dies sei bei manchen Familien in Afrika unerwünscht. Die Familie des namentlich genannten Konkurrenten sei wohlhabend gewesen und es würden sich solche Familie an sogenannte Marabouts wenden, die gegen Bezahlung dafür sorgen können, dass jemand stirbt. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass diese Familie ihn zu einem Marabout bringen wollte. Deshalb habe er von dieser Schule zu einer anderen Schule wechseln wollen. Er habe gewusst, dass man in der anderen Schule Schulgeld bezahlt müsse, das seine Familie nicht aufbringen konnte. Er sei deshalb zum Ministerium gegangen und habe einen schriftlichen Antrag gestellt, um ein Stipendium zu erhalten. Diesen Antrag habe er zu Hause verfasst und sei persönlich in das Unterrichtsministerium in der Hauptstadt Banjul gegangen, um den Antrag dort abzugeben. Er sei mit dem Taxi zunächst aus seinem Herkunftsort nach Banjul gefahren. Dort sei er zu Fuß durch die Stadt gegangen und habe Leute nach dem Weg gefragt und so dorthin gefunden. Die Fahrt aus dem Herkunftsort nach Banjul habe etwa 20 bis 30 Minuten gedauert.

Zu seinem namentlich genannten Konkurrenten habe der Beschwerdeführer bloß durch manche zufällige Begegnung auf der Straße Kontakt gehabt, habe aber nicht mit ihm gesprochen.

Seinen Antrag habe der Beschwerdeführer etwa im August 2013 im Ministerium abgegeben. Er habe danach einen negativen Bescheid bekommen. Diese Briefe würden sich im Herkunftsstaat befinden. Der Beschwerdeführer habe gedacht, er werde es, obwohl man ihn abgelehnt habe, nochmals versuchen. Dann sei noch einmal ein negativer Brief gekommen, etwa einem Monat nach dem ersten negativen Bescheid. Danach sei der Beschwerdeführer noch einmal persönlich hingegangen und habe vorgebracht, dass er bereits Briefe geschrieben hätte, um ein Stipendien zu bekommen. Er habe auch gesagt, dass er in der Schule, wo er derzeit sei, nicht sicher sei. Er habe wissen wollen, warum sein Antrag abgelehnt worden sei, weil er Bürger seines Herkunftsstaates sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass der Antrag bereits abgelehnt wurde und man nichts weiter machen könne. Dann sei er nach Hause gegangen. Auf Nachfrage brachte er vor, dass er mit jemandem gesprochen habe, der dort im Büro gearbeitet habe. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er zunächst bei einer Information seine Identität nachgewiesen und angegeben habe, dass er um ein Stipendium ersucht habe, und er sei dann zu einem Vorgesetzten geschickt worden. Dies sei ein namentlich bezeichneter Mann gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass man nichts mehr tun könne. Diese Vorsprache sei ein paar Wochen nach dem Erhalt der zweiten Absage etwa im September oder Oktober (2013) vormittags gegen 11:00 Uhr geschehen. Der Beschwerdeführer sei ohne weitere Diskussion weggegangen und nach Haus zurückgekehrt.

Am nächsten Tag sei die Polizei zu Hause bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen, wobei dieser abwesend gewesen sei. Die Polizeibediensteten hätten den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers angetroffen und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dieser habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei und sie seien wieder gegangen. Sein Bruder habe dies dem Beschwerdeführer erzählt und ihn gefragt, was er getan hätte. Der Beschwerdeführer habe es ihm nicht sagen können.

Am nächsten Tag sei die Polizei wieder gekommen und der Beschwerdeführer sei zu Hause gewesen. Jemand habe die Polizei eingelassen und diese habe nach dem Beschwerdeführer gefragt, welcher sich namentlich vorgestellt habe. Man habe ihm gesagt, dass er sich über ein Schreiben seines Herkunftsstaates und über seine Rechte in diesem Land beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er um ein Stipendium ersucht habe und als Bürge dieses Landes darauf ein Recht habe. Einer der Polizisten habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht sagen solle, wie sie das Land führen sollten. Danach hätten sie den Beschwerdeführer mit Gummiknüppeln geschlagen, wovon dieser Narben davongetragen habe. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer zurückgelassen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass die Sache noch schlimmer wäre, wenn er ins Krankenhaus ginge. Er habe dann entschieden, das Land mit dem Geld, das er als Model und Schauspieler verdient hatte, zu verlassen. Es seien mehr als zehn Polizisten erschienen, wovon einige in schwarzer Uniform und andere Zivilkleidung gekleidet gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei gegen Abend von der Polizei geschlagen worden und er sei dann in der Nacht weggegangen. Auf die Frage nach etwaigen Drohungen seitens der Polizisten gab der Beschwerdeführer an, dass diese ihm gesagt hätten, er solle vorsichtig sein. Diese hätten auch vom Mile 2-Prison geredet. Während des Vorfalles sei nur der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Haus gewesen.

Auf die Frage nach etwaigen Problemen mit seinem Schulkollegen und dessen Familie nach dem Verlassen der Schule im Sommer gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sagen könne, was diese getan hätten. Er sei dem Kollegen auf der Straße begegnet, sie hätten aber nicht miteinander gesprochen. Der Beschwerdeführer hätte dem Problem nicht aus dem Weg gehen können, indem er seiner Karriere als Schauspieler oder Model nachgegangen wäre, da er zunächst die Schule abschließen habe wollen. Der Besuch einer anderen Klasse innerhalb seiner Schule sei nicht möglich gewesen, da man an der betreffenden Schule nur diese eine Klasse gehen könne. Unmittelbar darauf gab er auf Befragen an, dass es insgesamt fünf Klassen im Level 2 gegeben hätte.

Zum Vorhalt, dass eine Bedrohung durch die Familie des Schulkollegen nicht groß gewesen sei, da der Beschwerdeführer diesem mehrmals begegnet sei und sich noch beinahe ein halbes Jahr zu Hause aufgehalten habe, brachte dieser vor, dass die Familie ihn damals zum Marabout bringen hätte wollen. Dieser hätte ihn auch ohne das Wissen des Beschwerdeführers durch magische oder spirituelle Weise töten können.

Zu den Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Gambia sehr schlecht sei und es politische Probleme und Stammesprobleme gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia fürchte er direkt zum Mile 2-Gefängnis gebracht zu werden und glaube, er würde eine lebenslange Haft bekommen. Es herrsche keine Demokratie und man sei automatisch ein gesuchter Mann, wenn man das kleinste Problem mit der Regierung habe. Zum Vorhalt, dass er nicht während des beschriebenen Vorfalles von der Polizei mitgenommen worden sei, gab er an, dass man ihn geschlagen habe, aber man wisse nicht, was Sie noch vorgehabt hätten. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer seinem Bruder gesagt, dieser solle seinen Vater informieren, in welchem Zustand er gewesen sei und dass er das Land verlassen werde. Er sei noch in der Nacht weggegangen. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt auf einer Reise gewesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 21.07.2017 wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und legte die Annahme zu Grunde, dass dieser den Herkunftsstaat verlassen hat, um bessere Ausbildungsmöglichkeiten und Zukunftschancen zu haben. Die Behörde stützte diese Feststellungen auf folgende Beweiswürdigung:

"Zu Ihrem Fluchtgrund befragt geben Sie sowohl in Ihrer Erstbefragung als auch in der weiteren niederschriftlichen Einvernahme ha. an, dass Sie in Gambia ein Stipendium erhalten wollten und nach einer Absage aus dem Ministerium für Ihr Recht als Bürger Gambias eingetreten wären.

In der Einvernahme ha. behaupteten Sie, in der Klasse, die Sie besuchten, einen "Feind" namens NN1 gehabt zu haben, denjenigen, mit dem Sie sich betreffend des Klassenbesten gemessen hätten. Angeblich wären er und seine Familie Ihnen dann so schlecht gesinnt gewesen, dass Sie die Klasse verlassen hätten müssen. Sie hätten aufgrund dieser Probleme die Schule verlassen, wollten sich aber trotzdem weiter bilden, aber an einer anderen Schule, wofür Sie das Stipendium benötigt hätten. Nicht logisch nachvollziehbar waren Ihre diesbezüglichen Angaben, dass es in derselben Schule im gleichen Jahrgang weitere fünf Klassen gegeben hätte. Lediglich die Klasse zu wechseln hätten Sie nicht einmal versucht, erscheint aber als die einfachere Lösung, da Sie zudem auch keine weiteren privaten Probleme ansprachen. Betreffend weiterer Begegnungen mit dem angeblichen Feind und dessen Familie sagten Sie, sich zwar begegnet zu sein, immer wieder auch nach dem Verlassen der Schule - ca. ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise - und nie mehr ein Problem gehabt zu haben. Somit ist es nicht glaubhaft, dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, Ihr Problem mit einem Wechsel innerhalb der Schule lösen zu können.

Betreffend Ihre Behauptung, dass Sie kein Stipendium erhalten hätten, waren Ihre Angaben - trotz vieler detaillierter Nachfragen - weder genau ausgeführt noch nachvollziehbar. Sie waren nicht einmal imstande, irgendetwas über die politische Lage in Gambia zu sagen, konnten nur den Präsidenten namentlich nennen. Sie waren weder imstande, beschreiben zu können, wo sich das Ministerium, das Sie mehrmals aufgesucht hätten, befunden habe, noch wer Sie abgewiesen hätte. Hätten Sie tatsächlich im Ministerium eine derart verbotene Aussage gegen die Regierung getätigt, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass Sie - wie Sie in der niederschriftlichen Einvernahme ha. behaupteten - ohne Probleme das Ministerium wieder verlassen konnten. Auch schriftliche Beweismittel konnten Sie keine vorweisen, obwohl Sie angeblich die Absage per Bescheid erhalten hätten; sämtliche Unterlagen, unter anderem einen Personalausweis, hätten Sie auf der Flucht verloren; jedoch war es Ihnen auch nicht möglich, anzugeben, wo dieser ausgestellt worden war. Allgemein gesehen waren alle Ihre Angaben äußerst vage gehalten.

Auch der behauptete Übergriff auf Sie, der angeblich fluchtauslösend gewesen sei, war nicht detailreich ausgeführt. Weiters ist es unlogisch, wären Sie tatsächlich offiziell gegen die Regierung aufgetreten, dass Sie nicht mitgenommen worden wären. Es wäre kaum vorstellbar, dass die Polizisten, die -würden Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen - ca. zehn Personen waren, und somit in großer Überzahl da nur Ihr kleiner Bruder und Sie zuhause gewesen seien, Sie nicht inhaftiert hätten. Sie konnten noch am selben Abend Gambia verlassen, Sie hätten sich nicht einmal von der Mutter verabschiedet und die Wunden wären erst in Senegal versorgt worden. Die behaupteten Narben, können auch - entgegen Ihren Angaben ha. - von einem anderen Ereignis stammen, das in keinerlei Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte stehen muss.

Die angebliche Verfolgung durch die Familie des "verfeindeten" Mitschülers, die Sie in der Erstbefragung nicht einmal erwähnten, obwohl eigentlich ja das ursprüngliche Problem, erklärten Sie bei näherer Befragung mit der Tatsache, dass diese sich an einen Marabu gewandt hätten, der Sie auf spirituelle Weise töten könnte.

Seitens dieser Familie kam es jedoch zu keinerlei körperlichen Übergriffen.

Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit erscheint der Behörde dahin gehend als dass Sie in der Erstbefragung angaben, im September oder Oktober wären Sie zum Ministerium gegangen, am nächsten und übernächsten Tag wären die Polizisten bei Ihnen zuhause erschienen und Sie hätten noch in derselben Nacht das Land verlassen; nicht übereinstimmend dazu sagten Sie bei der Befragung ha., das Land Ende 2013 verlassen zu haben.

Sie hätten sich im Herkunftsland auch an niemanden um Hilfe gewandt, jedoch gibt es einen Ombudsmann, an den man sich unter anderem auch bei Beschwerden gegen die Regierung wenden kann.

Insgesamt betrachtet erscheint es der erkennenden Behörde wohl eher wahrscheinlich, dass Sie, nachdem Sie in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sind und Ihren Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsjobs bestritten, aus wirtschaftlichen Gründen mit der Aussicht auf eine bessere Zukunfts- und Ausbildungschancen in Richtung Europa verlassen haben. Zumal Sie sich auch in einem der ECOWAS -Länder ohne weiteres auch Schutz erhalten hätten, wobei aus den zur Verfügung stehenden Länderfeststellungen bekannt ist, dass kein Gambier von diesen Ländern an das Herkunftsland ausgeliefert wird.

Sie behaupten auch keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und auch allein Asylantragstellung in Österreich würde bei einer theoretischen Rückkehr keine Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.

Aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich somit keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergeben, konnten solche nicht festgestellt werden."

Die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgte im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und des Fehlens gesicherten familiären Rückhalts vor dem Hintergrund der Versorgungslage und allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat befürchten müsse, ihn eine ausweglose Lage zu geraten.

3. In der mit Schreiben vom 12.02.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde nach Wiederholung der Verfolgungsbehauptungen vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil sie es unterlassen habe, im Zuge der Ermittlungen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unstimmigkeiten im Vorbringen aufzuklären. Unter Hinweis auf zitierte Auszüge aus dem Jahresbericht von Human Rights Watch 2016 wurde vorgebracht, dass die Behörde zur Feststellung hätte kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Länderberichten Deckung findet. Gegen die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung wurde in allgemeiner Weise vorgebracht, dass Widersprüche aus einer unzureichenden Befragung resultieren, die Behörde das für Asylverfahren reduzierte Beweismaß der Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt habe und auch außer Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährig gewesen sei und im Rahmen seiner Schulbildung nur begrenzt über Wissen hinsichtlich der politischen Situation in Gambia verfügt habe. Die Behörde hätte bei richtiger Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Schluss kommen müssen, dass eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung vorliege.

4. Am 25.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:

"R: Was glauben Sie befürchten zu müssen im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich fürchte um mein Leben, eine Rückkehr könnte das Ende meines Lebens bedeuten.

R: Wodurch wäre bei einer Rückkehr Ihr Leben gefährdet?

BF: Ich hatte viele Probleme mit der gambischen Polizei, wenn man in Gambia Probleme mit dem Staat hat, dann gibt es dafür keine Entschuldigung, selbst Kleinigkeiten werden dann als große Affäre gewertet.

R: Beschreiben Sie Ihre Probleme mit der gambischen Polizei.

BF: Ich habe mich beim gambischen Unterrichtsministerium um ein Stipendium beworben. Als Staatsbürger wollte ich eine höherer Bildung anstreben, ich habe meine Bewerbung dort zweimal eingereicht und immer wieder eine negative Entscheidung bekommen. Nach der zweiten negativen Entscheidung bin ich dann persönlich dort hingegangen und wollte wissen, warum man mir dieses Stipendium versagt und mir keine höhere Bildung ermöglicht. Das habe ich als Staatsbürger des Landes gefragt. Man erklärte mir, dass nach der zweiten negativen Entscheidung diese Sache erledigt sei. Ich bin dann nachhause gegangen und habe das Ganze nicht für eine große Sache gehalten. Doch dann kam die Polizei und holte mich von zuhause ab. Als die Polizei das erste Mal zu unserem Haus kam, war ich nicht zuhause, da hat mein jüngerer Bruder den Polizisten gesagt, dass ich auswärts bin. Als sie das zweite Mal kamen, war ich zuhause. Ich hörte dann nur das Geräusch der Türe und Stimmen auf unserem Anwesen, ich weiß nicht, ob jemand den Polizisten die Tür aufgemacht hat oder sie diese irgendwie geöffnet hat. Dann hörte ich sie rufen, wo ist NN2. Dann bin ich zu ihnen hin gegangen und gesagt, ich bin NN2, die Polizisten meinten dann, was ich mir einbilde, mich zu beschweren bzw. ob ich mir einbilde, ihnen zu sagen wie sie das Land regieren. Dann haben sie mich geschlagen. Ich blutete dann auch, dann haben sie mich verletzt, auf der Schulter und am Bein. Meine Zehe war beinahe gebrochen, ich hatte ein großes Loch auf der Zehe, sie haben mich am ganzen Körper verletzt und gingen dann. Ich wagte nicht, ins Spital zu gehen, dort hätten sie mich dann gefragt, woher ich diese Verletzungen habe, wenn das dann mit der Polizei zusammenhängt, wäre es dann vielleicht noch schlimmer geworden. Deswegen habe ich mich dann auch in derselben Nacht entschieden, das Land zu verlassen. Ich hatte ein bisschen Geld gespart, das ich mit Arbeit verdient hatte. Mit diesem Geld bin ich dann von Gambia noch in derselben Nacht ins Nachbarland Senegal ausgereist.

R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen ein Stipendium zu beantragen?

BF: Ich war in einer Schule und wollte von dieser Schule weg, weil ich dort auch mit Problemen konfrontiert war. Um diese Schule zu verlassen und in eine andere wechseln zu können, hätte ich Geld gebraucht. Meine Familie ist arm und konnte mir finanziell auch nicht helfen, deswegen beschloss ich dann, beim Ministerium um ein Stipendium anzusuchen, um Geld für einen Schulwechsel zu bekommen.

R: Welche Probleme hatten Sie in dieser Schule?

BF: In meiner Klasse habe ich mich mit einem Schulkollegen bei Prüfungen konkurriert. Seine Familie war reich. Sie mochten niemanden, der mit jemandem aus ihrer Familie konkurrierte. Sie haben sich dann entschieden zu Marabout zu gehen und dort spirituelle Dinge zu vollziehen. Wenn man zu einem Marabout geht, kann das böse Auswirkungen für einen haben oder sogar zum Tod führen. Darum habe ich mir dann gedacht, bevor ich noch länger mit NN1 konkurriere, verlasse ich lieber die Schule und gehe wo anders hin.

R: Woher wissen Sie, dass diese Familie zu einem Marabout gehen wollte?

BF: Diese Familie hat das heimlich gemacht, aber ich habe festgestellt, dass sich NN1 und seine Familie mir gegenüber dann anders verhalten haben. Sie haben ihn immer zur Schule gebracht und dann auch immer mit dem Auto abgeholt. Sie waren mir gegenüber irgendwie anders. Sie hätten ja nicht einfach zur Polizei gehen können und der Polizei sagen, sie sollen mich eliminieren, weil ich mit ihrem Sohn konkurriere, deswegen nehme ich an, dass sie spirituelle Wege beschritten haben, um spirituell gegen mich vorzugehen.

R: Können Sie mir einen konkreten Anhaltspunkt nennen, dass gegen Sie spirituell vorgegangen wurde?

BF: Wenn da so eine Situation ist, wo ein anderer mit dem eigenen Sohn in der Schule konkurriert, dann hat dessen Familie nur eine Möglichkeit, den anderen los zu werden - nämlich indem sie zum Marabout geht. Ich kann nicht sagen, dass jemand von ihnen gut oder schlecht mir gegenüber war, ich habe nur festgestellt, dass sie irgendetwas im Schilde führen, sie haben nichts gesagt, aber so wie sich mir gegenüber verhalten haben, merkte ich, dass sie etwas gegen mich unternehmen.

R: Die Tätigkeit eines solchen Marabout scheint sich darauf zu gründen, dass dieser übersinnliche Kräfte hat. Das solche übersinnlichen Kräfte tatsächlich nicht existieren, ist der Stand unserer wissenschaftlichen Erkenntnis, daher kann eine tatsächliche Bedrohung durch Aktivitäten eines Marabout nicht bestanden haben, was sagen Sie dazu?

BF: Ich möchte jetzt gar nicht sagen, dass sowas existiert, aber in Afrika ist das eine kulturelle Sache und es kann sehr gefährlich werden, wenn das jemanden angetan wird. Denn wird einem so etwas angetan, hat man eine solche Erfahrung nur einmal, zu einem zweiten Mal kommt es dann nicht mehr, weil man beim ersten Mal schon stirbt.

R: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben Sie persönlich keine Schäden, die von einem Marabout zugefügt wurden?

BF: Hätte ich mich selbst nicht geschützt, indem ich von dieser Familie geflohen bin, würde ich heute hier nicht mehr sitzen.

R: Wann sind Sie vor dieser Familie geflohen?

BF: Zuerst bin ich nicht mehr in die Schule gegangen und dann bin ich überhaupt vor dieser Familie geflohen und ich glaube das war irgendwann im Jahr 2012, ich kann mich aber an diese Daten nicht mehr erinnern. Es begann 2012 September, November, Dezember und ging dann 2013 weiter. Ich glaube wir waren im zweiten Semester 2013 noch in der Schule als ich mich dann entschied, nicht mehr weiter zur Schule zu gehen.

R: In welcher Zeit hat das zweite Semester stattgefunden?

BF: Der Beginn des zweiten Semesters war im Jänner, ich weiß nicht bis wie lange es gedauert hat, weil ich dann nicht mehr zur Schule gegangen bin.

R: Wie lange haben die Semester im Jahr 2012 gedauert, von welchem Monat bis welchem Monat?

BF: In Afrika ist das unterschiedlich, es hängt immer davon ab, in welche Schule man geht, ob man in eine christliche Schule geht oder nicht.

R: In welche Schule sind Sie gegangen?

BF: Das war eine gemischte Schule aller Religionen.

R: Wie war Ihr Schuljahr 2012 gegliedert?

BF: Wir haben jedes Jahr drei Semester.

R: Hat man diese Untergliederung der Schuljahre Terms oder Semester genannt?

BF: Sie haben Terms genannt.

R: Dann verstehe ich Sie richtig, dass Ihr Schuljahr 2012 in drei Terms gegliedert war?

BF: Ja. Obwohl das von Schule zu Schule unterschiedlich ist.

R: Mich interessiert Ihre Schule, im Jahr 2012 drei Terms, ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Wie ist der Name Ihrer Schule?

BF: LL School.

R: Ist das der einzige Name oder hat dieser Schulname auch andere Namen aufgewiesen?

BF: Ja das ist der volle Name der Schule, sie befindet sich in der Stadt LL und deswegen wird sie so genannt.

R: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie den Schulbesuch im Jahr 2013 abgebrochen haben, bevor das erste Term beendet war, ist das richtig?

BF: Nein, es war vor dem Ende des zweiten Semesters.

R: Haben Sie diesen Antrag auf Stipendium gestellt, als Sie noch an der Schule waren oder als Sie die Schule schon verlassen haben?

BF: Ich hatte die Schule eben verlassen und dann die Bewerbung eingereicht.

R: In welcher Form haben Sie diese Bewerbung eingereicht?

BF: Ich habe ein Antragsschreiben auf ein Stipendium verfasst. In diesem Schreiben habe ich die Probleme angeführt, mit denen ich in meiner Schule konfrontiert war, und ebenso angegeben, dass ich in eine andere Schule wechseln möchte.

R: Wissen Sie was der Zweck eines Stipendiums ist?

BF: Ja, der Zweck eines Stipendiums ist, dass man ein Stipendium zur Förderung der eigenen Ausbildung bekommt.

R: Bekommt üblicherweise jede Person die sich das wünscht ein Stipendium?

BF: Ich kenne niemanden, der sich um ein Stipendium beworben hat, mir ist diese Idee auch erst zum ersten Mal gekommen, als ich diese Probleme in der Schule hatte.

R: Woher haben Sie gewusst, dass es so etwas wie ein Stipendium gibt?

BF: Ich war damals eben in der Schule, so wie man da alles Mögliche lernt, erzählen einem die Leute einiges und so erfuhr ich vom Unterrichtsministerium, bei dem man um Hilfe ansuchen kann.

R: Hat Ihnen jemand gesagt, dass ein Stipendium ermöglichen soll, an eine andere teurere Schule zu gehen und um Konflikte mit Klassenkameraden zu vermeiden?

BF: Nein, niemand hat mir das mit dem Schulwechsel gesagt, aber ich habe von Leuten gehört, dass es ein Unterrichtsministerium gibt, bei dem man um Förderung seiner Weiterbildung ansuchen kann.

R: Haben Sie Erkundigungen eingezogen unter welchen Voraussetzungen jemand ein solches Stipendium bekommen kann?

BF: Nein, ich hab keinerlei Erkundigungen eingeholt.

R: Haben Sie sich selbst einen Brief konzipiert und diesen als Antrag auf Stipendium abgegeben?

BF: Ja, ich habe das persönlich verfasst.

R: Wo haben Sie diesen Antrag eingebracht?

BF: Ich habe beim Antrag beim Unterrichtsministerium in unserer Hauptstadt Banjul gebracht.

R: Wie sind Ihre Eltern zu diesem Vorhaben gestanden?

BF: Ich habe ihnen davon gar nichts erzählt. Erst bei meiner Ausreise haben sie dann von meinen Problemen erfahren, weil ich nicht ständig bei meinem Vater war.

R: Wenn Ihre Angaben über Ihr Alter richtig sind, dann waren Sie zu dieser Zeit auch noch minderjährig, also auch unter 18 Jahre, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Es würde mich überraschen, dass Minderjährige selbstständig einen Antrag auf Stipendium stellen können, was sagen Sie dazu?

BF: In Afrika ist das nicht so erheblich, ob man volljährig oder minderjährig ist, in Afrika kommt es auch vor, dass Minderjährige alles tun können. Und sie gehen auch mit Minderjährigen nicht anders um als mit Volljährigen, sie werden oft genauso geschlagen wie alte Menschen.

R: In welcher Form haben Sie eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Stipendium erhalten?

BF: Die haben mir einen Brief geschickt. Nachdem ich den ersten Antrag beim Unterrichtsministerium eingereicht habe, wartete ich ein paar Tage, dann bin ich ein zweites Mal zum Unterrichtsministerium gegangen, um einen zweiten Antrag einzureichen. Ich erhielt dann persönlich vom Ministerium das genannte Schreiben.

R: Warum haben Sie diesen zweiten Antrag eingereicht, nachdem Sie über den ersten Antrag noch keine Antwort bekommen haben?

BF: Nachdem ich nach dem ersten Antrag gewartet habe, dachte ich mir, ich schreibe einen zweiten Antrag und dachte mir, ich habe mehr Glück. Ich habe auch den zweiten Antrag selbst geschrieben. Aber darf ich noch etwas dazu sagen, es war doch so, dass ich eine negative Antwort auf meinen Erstantrag erhalten habe, bevor ich einen zweiten Antrag eingebracht habe.

R: Warum haben Sie dann zuvor gesagt, dass Sie persönlich anlässlich einer Vorsprache ein Schreiben bekommen habe?

BF: Welches Schreiben meinen Sie?

R: Ich meine das von Ihnen zuvor in Ihrer Aussage "Die haben mir einen Brief geschickt. Nach dem ich den ersten Antrag beim Unterrichtsministerium eingereicht habe, wartete ich ein paar Tage, dann bin ich ein zweites Mal zum Unterrichtsministerium gegangen, um einen zweiten Antrag einzureichen. Ich erhielt dann persönlich vom Ministerium das genannte Schreiben."

BF: Meinen Erstantrag habe ich persönlich verfasst und persönlich an das Unterrichtsministerium gebracht. Dann habe ich ein paar Tage oder paar Monate gewartet. Dann bin ich hingegangen und habe ein Papier bekommen, in dem geschrieben stand, dass mein Antrag abgewiesen worden sei. Und nach dieser negativen Antwort, dh der Antrag wurde abgewiesen, habe ich mir dann gedacht, ich mache einen weiteren einen zweiten Antrag und dann habe ich auch den zweiten Antrag persönlich verfasst und persönlich hingebracht.

R: Bei Ihrer Einvernahme durch das BFA haben Sie nur von zwei persönlichen Auftritten beim Unterrichtsministerium gesprochen, wobei Sie jeweils einen Antrag auf Stipendium eingebracht hätten. Davon dass inzwischen Ihnen eine Ablehnung beim Ministerium persönlich ausgefolgt worden sei, haben Sie nichts gesagt.

BF: Ich habe damals die Fragen beantwortet, die man mich gefragt hat, nur damals war ich in ganz anderer Verfassung als heute. Ich glaube nicht, dass ich damals mich an alles erinnert hätte sowie heute.

R: In welcher Weise ist der zweite Antrag auf Stipendium beantwortet worden?

BF: Sie meinen Art oder Form, in die ich ihn erhalten habe.

R: Ja.

BF: Das war genauso wie bei der ersten Abweisung. Sie haben es mir geschickt, ich meine ich bin hingegangen und habe es dann bekommen.

R: Wie oft haben Sie im Unterrichtsministerium insgesamt vorgesprochen?

BF: Ich kann mich nicht an alle Vorsprachen erinnern.

R: Ich habe den Eindruck, dass Sie die ganze Sache mit dem Stipendium nicht erlebt haben, weil Sie nicht in der Lage sind, dies genau und präzise zu beantworten, was sagen Sie dazu?

BF: Alles was ich in diesem Zusammenhang erklärt habe, habe ich selbst erlebt und habe das alles selbst durchlaufen.

R: Sie haben gesagt, dass Sie über ein eigenes Geld verfügt hätten, das Sie für Ihre Ausreise verwendet haben, woher hatten Sie dieses Geld?

BF: Ich war beim Roten Kreuz und auch bei Gamyaa, das ist eine Schauspiel-, Tanz- und Modellgruppe, dort habe ich auch ein bisschen Geld verdient.

R: Wenn Sie genug Geld hatten um Ihre Reise nach Europa zu finanzieren, warum haben Sie das Geld nicht dafür verwendet, eine andere Schule zu bezahlen?

BF: Dieses Geld hätte nicht gereicht, deswegen hatte ich ja die Idee beim Ministerium um das genannte Stipendium anzusuchen. Und auf meiner Reise nach Europa habe ich in jedem Land, wo ich war, gearbeitet, ich habe privat gearbeitet, um mir Geld zu verdienen und so nach Europa zu kommen.

R: Hatten Sie die Gelegenheit alles in der Verhandlung vorzubringen was Sie wollten oder möchten Sie noch was anführen?

BF: Ich habe eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, außer Sie wollen mich noch was fragen, dann bin ich gerne dazu bereit.

R an RB: Möchten Sie noch etwas fragen oder vorbringen?

RB: Als Sie beim Unterrichtsministerium gewesen sind, können Sie sich noch erinnern, bei wem Sie gewesen sind?

BF: Zuerst habe ich mit einer Dame gesprochen, diese hat mich dann an einen Mann weiterverwiesen. Ich erinnere mich nur noch an den Vornamen dieses Mannes, er hieß NN3.

RB: Was war der Inhalt dieses Gespräches?

BF: Ich habe den Mann gesagt, dass ich mich um ein Stipendium bewerbe. Er hat mir dann gesagt, dass mein Antrag abgewiesen worden sei und man könne auch nichts mehr machen.

RB: Können Sie sich erinnern, wie die Polizisten ausgesehen haben, die zu Ihnen nachhause gekommen sind?

BF: Ja, einige waren in zivil und einige trugen schwarze Uniformen und hatten Schlagstöcke dabei.

RB: Um wie viele Personen handelt es sich ca.?

BF: Es war eine ganze Gruppe, es waren mehr als 10.

RB: Haben sie Ihnen gesagt, warum sie zu Ihnen gekommen sind?

BF: Sie haben gesagt, bist du derjenige, der uns sagen will, wie wir unser Land regieren sollen, dann haben sie schon begonnen, mich zu schlagen. Sie haben dann noch weitere Dinge gesagt, aber durch die Schläge konnte ich das nicht richtig wahrnehmen.

RB stellt einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Narben des BF auf die von ihm geschilderte Art und Weise entstanden sind.

BF weist Narben an den Unterarmen, an der Hinterseite der rechten Schulter auf und verweist auf eine Narbe an der rechten Zehe. Weiters gibt er an, dass die Unterlippe zwischen den Zähnen gesteckt sei, er aber sie wieder herausgezogen habe."

4. Innerhalb einer dafür bei der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2016 eine Stellungnahme zur Situation im Herkunftsstaat vor, worin er auf den Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 02.03.2015 verwies, wonach in der gambischen Zivilbevölkerung ein Klima der Angst vorherrschend sei, da alle Entscheidungen vom Büro des Präsidenten ausgehen und jede Kritik an der staatlichen Führung unterdrückt werde. Im Bericht wird auch ein Anstieg von Fällen von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte dargestellt. Wer den Präsidenten oder die Regierung öffentlich kritisiere, sei Repressionen ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Gambia. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist im Juli 2014 mit der Eisenbahn illegal aus Italien nach Österreich gereist. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Anträge auf Gewährung eines Stipendiums gestellt hat und nach deren Ablehnung von Angehörigen der Polizei bedroht und misshandelt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht durch die Familie eines mit ihm konkurrierenden Mitschülers bedroht, insbesondere auch nicht durch den Einsatz von übersinnlichen Kräften seitens eines von dieser Familie dafür herangezogenen Marabouts.

Der Beschwerdeführer weist Narben an den Unterarmen, an der Hinterseite der rechten Schulter und an der rechten großen Zehe auf, über deren Zu-Stande-Kommen keine Feststellungen getroffen werden können.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (USDOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sind in Gambia nicht präsent (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 15.5.2015; vgl. ÖB 10.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (USDOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (USDOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 15.5.2015). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 10.2014).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Vorbringen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.

Es entspricht notorischen naturwissenschaftlichen Kenntnissen, dass übersinnliche Kräfte nicht existieren. Daher war eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durch einen Marabout (religiöser Gelehrter und traditioneller Medizinmann) nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass er seitens der Familie eines angeblichen Konkurrenten in der Schule oder dieses Konkurrenten selbst in sonstiger Weise im Herkunftsstaat bedroht oder misshandelt worden sei. Daher ist bereits die von ihm als Ausgangspunkt für seine Behauptung, er habe die Erwirkung eines Stipendiums angestrebt, vorgebrachte Situation nicht glaubhaft.

Weiters war der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, nachvollziehbar und konsistent darzustellen, in welcher Weise er die angeblichen Anträge auf Erteilung eines Stipendiums eingebracht habe und in welcher Weise ihm ablehnende Entscheidungen der Behörde zugegangen seien. So hat er während der Befragung in der Beschwerdeverhandlung wiederholt unterschiedliche und widersprüchliche Angaben dahingehend gemacht, dass ihm schriftlichen ablehnende Mitteilungen der zuständigen Behörde zugesandt worden seien bzw. dass ihm ablehnende schriftliche Entscheidungen bei Vorsprachen am Sitz der Behörde ausgehändigt worden seien.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auch im Zuge der Befragung über die zeitliche Einordnung seiner behaupteten Bemühung zur Erwirkung eines Stipendiums erkennen lassen, dass er im Verfahren keine wahrheitsgemäßen Angaben getätigt hat. Bei den entsprechenden Fragen nach der Gliederung des Schuljahres an der von ihm behauptetermaßen besuchten Schule ist er wiederholt ausgewichen und hat die unterschiedliche Ausgestaltung solcher Gliederungen innerhalb diverser Schulen in seinem Herkunftsstaat betont, wodurch der Eindruck entstanden ist, dass er vermeiden wollte, Aussagen über die von ihm behauptetermaßen besuchten Schule zu treffen, um eine Falsifizierung seine Angaben nach allfälliger Überprüfung zu vermeiden.

Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumten fehlenden Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien zum Schulbesuch lassen weiters wenig plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer derartige Anträge zwei Mal selbstständig schriftlich und nach seinen Angaben auch ohne Verwendung von Formblättern und Informationsblätter gestellt habe. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass der Beschwerdeführer angeblich diese Eingaben vor Erreichen der Volljährigkeit und ohne Wissen seiner Eltern gestellt habe.

Da die behauptete Ausgangssituation für den angeblichen Konflikt des Beschwerdeführers mit Behörden seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft ist, können auch seine Angaben über das angeblich unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, er sei von etwa zehn Angehörigen der Polizeikräfte bedroht und geschlagen worden, nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in seiner Darstellung dieses Vorfalles bei seiner Einvernahme vor der Behörde und in der Beschwerdeverhandlung keine abweichenden Angaben getätigt hat, jedoch ist es auch angesichts des repressiven Charakters des Regimes im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht plausibel, dass auf Anträge eines Minderjährigen auf Gewährung eines Stipendiums, welche dieser ohne Kenntnis der materiellen Anspruchsvoraussetzungen und ohne Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gestellt hat, ein massiver und gewaltsamer Übergriff von Sicherheitskräften in der behaupteten Zeitnähe und unter Aufbietung beachtlicher Ressourcen erfolge.

Es ist durch den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und sein Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung die Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid bestätigt worden, dass seine Verfolgungsbehauptungen nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers werden auch nicht durch die in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 angesprochenen Länderberichte gestützt, da der Beschwerdeführer selbst nach seiner eigenen Darstellung eine öffentliche Kritik des Präsidenten oder der Regierung nicht vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2016 vielmehr angegeben, dass er bei seiner letzten behaupteten Vorsprache bei der Behörde die Auskunft erhalten habe, dass man hinsichtlich der Abweisung seiner Anträge nichts mehr machen könne und er daraufhin ohne weitere Diskussion weggegangen sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2016 hat er nicht behauptet, dass er nach Mitteilung der negativen Entscheidungen Kritik an der Behörde oder der Regierung des Herkunftsstaates geübt habe. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten im Herkunftsstaat gesetzt hätte, durch welches er in das Blickfeld der Regierung geraten wäre und Anlass für Übergriffe der behaupteten Art gegeben hätte.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Narben am Körper hat dieser in der Beschwerdeverhandlung vorgewiesen bzw. beschrieben. Es war nicht erforderlich, eine medizinische Begutachtung dieser Verletzungsspuren vorzunehmen, da selbst im Falle einer Bestätigung, dass Verletzungsspuren der vorliegenden Art auf den Gebrauch von Schlagstöcken zurückgeführt werden könnten, nicht abzuleiten wäre, dass dies unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen erfolgt sei. Unabhängig davon wäre schon wegen des behaupteten Alters der Verletzungsspuren (2013) nur eine wenig belastbare Aussage über deren Verursachung möglich.

Im vorliegenden Fall liegt es - wie im angefochtenen Bescheid bereits angesprochen - nahe, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, um in einem europäischen Staat bessere Lebensbedingungen vorzufinden und zur Stützung seines Antrages auf internationalen Schutz einen gänzlich konstruierten Sachverhalt behauptet hat.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Darin sind auch die in dem in der Stellungnahme vom 29.04.2016 zitierten UN-Bericht vom 02.03.2015 angesprochenen menschenrechtlichen Defizite (staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter) dargestellt. Die in der Beschwerde behauptete mangelnde Aktualität der herangezogenen Berichte ist daher nicht gegeben, zumal es die Beschwerde auch nicht konkret unternommen hat, welche festgestellten Tatsachen auf Grund welcher eingetretenen Änderungen nicht mehr zutreffen sollten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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