BVwG W182 2122663-3

W182 2122663-3Bundesverwaltungsgericht20.05.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, bestehendes Familienleben,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2122663-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2122663.3.00

Spruch

W182 2122663-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. 474857110-160069469, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 9 iVm § 46, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik der Philippinen, reiste am 07.08.2014 aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten, für zehn Tage gültigen Visums C ins Bundesgebiet ein.

Am 24.11.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005. Der BF begründete seine Antragstellung im Wesentlichen mit der Zusammenführung mit seiner im XXXX geborenen Schwester, die österreichische Staatsbürgerin sei, und einer unzumutbaren Ausreise in das Heimatland. Dazu wurde vom BF angegeben, dass er seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau getrennt leben würde und auch keine familiären Beziehungen zum Heimatland hätte. Der gesicherte Lebensunterhalt, Sozialversicherung und Unterkunft würden von der österreichischen Schwester und ihrer Familie gesichert werden.

Der Antrag wurde mit Bescheid einer Magistratsabteilung einer Landesregierung vom 20.08.2015, Zl. XXXX, gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3 NAG, wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung rechtskräftig abgewiesen.

Dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antrag nach Ablauf des für 10 Tage - sohin bis zum 17.08.2014 - gültigen von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten C-Visums gestellt worden sei, und der Aufenthalt des BF sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Illegalität behaftet gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse sei die Inlandsantragstellung am 24.11.2014 unzulässig gewesen. Dazu wurde ausgeführt:

"Zweifelsohne bestehen in Ihrem Fall enge familiäre Bindungen zu Ihrer in Österreich lebenden Familie. Das Familienleben eines Fremden genießt aber nur dann einen Schutz, wenn die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Ihr Privat- und Familienleben ist in einem Zeitpunkt entstanden, in dem Sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zweifelsfrei bewusst waren. Aus diesem Grund ist das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als Ihre privaten Interessen, zumal das vorhandene Ausmaß der Integration auch ausschließlich auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten basiert. Die Schaffung ihres Lebensmittelpunktes in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G119/03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von nicht Staatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Aus diesen Gründen stellt das gemeinsame Familienleben mit ihrer Gattin kein besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, um einer Inlandsantragstellung zuzustimmen. Im vorliegenden Fall wurde daher festgestellt, dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben ist, welcher die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen würde. Vielmehr ist ihre gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass Sie eingereist sind und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am [...] nachweislich behoben wurde, wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung abzuweisen. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Zweiwochenfrist eingeräumt, um hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Am [...] übermittelte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter ein Fax mit folgendem Inhalt: VHS Rechnung bezüglich Deutschkurs, diverse Kontoauszüge [des Schwagers des BF], eine Jahres Gehaltsabrechnung ohne erkennbaren Namen des Besitzers sowie weitere Kontoauszüge ohne Erkennbarkeit des Eigentümers. Außerdem wurden dem Fax Unterlagen betreffend der Selbstständigkeit [der Schwester des BF] beigefügt. Somit sind innerhalb der eingeräumten Frist keine als Stellungnahme zu wertenden Dokumente bei der Behörde eingelangt". Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.11.2011 in der Rechtslage C-256/11, Murat Dereci u.a, nach vorliegender Aktenlage auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass es für die "österreichische Ankerperson" des BF, bedeuten würde, "de facto" Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, wenn dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt werde.

2. Mit Ladung vom 14.01.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgefordert, zum Zweck der "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung" persönlich am 23.02.2016 beim Bundesamt zu erscheinen und alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente (Reisepass, alle Personalunterlagen, Nachweis der Unterhaltsmittel, Nachweis einer Krankenversicherung, alle Unterlagen, die einen legalen Aufenthalt bescheinigen) mitzubringen. In weiterer Folge wurde auf die Mitwirkungspflichten des BF verwiesen.

3. Am 29.01.2016 langten beim Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein schriftlicher, vom bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen verfasster "Antrag auf Erteilung eines AT gemäß § 54 - 57 AsylG iVm Art 8 EMRK" ein. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bereits ein Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung des BF mit Bescheid einer Magistratsabteilung vom 20.08.2015 abgewiesenen worden sei, wobei der BF in diesem Verfahren sämtliche anspruchsbegründenden Urkunden vorgelegt habe, insbesondere seine Familie betreffend. Im Bundesgebiet würden sich seine leibliche Mutter, zwei leibliche Schwestern sowie zwei leibliche Brüder, die alle österreichische Staatsangehörige seien, aufhalten. Ein weiterer leiblicher Bruder, der nicht österreichischer Staatsangehöriger sei, halte sich auch hier auf. Der BF beabsichtige eine Familiengemeinschaft mit diesen Familienmitgliedern zu gründen. Lebensunterhalt, Unterkunft sowie Sozialversicherung seien gegeben. Die Antragstellung im Inland sei zulässig, da es dem BF nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Der BF habe keine familiären Beziehungen zu seinem Heimatland. Alleine durch die Inland-Antragstellung sei die Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens des BF gemäß Art. 8 MRK gewährleistet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.02.2016 (zugestellt am 03.02.2016) wurde der BF u.a. darauf hingewiesen, dass er am 29.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "gem. § 54 - 57" AsylG gestellt habe und dieser persönlich einzubringen sei bzw. gemäß § 58 Abs. 6 AsylG der angestrebte Titel nach §§ 55, 56 oder 57 AsylG genau zu bezeichnen sei, der BF aber keine Bezeichnung angegeben habe und der Antrag durch den rechtsfreundlichen Vertreter per Fax eingebracht worden sei. Dem BF wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass sofern er nicht seinen Antrag persönlich einbringe und entsprechend genau bezeichne, sein Antrag vom 29.01.2016 zurückgewiesen werde. Dass erforderliche Formular liege bei der Behörde auf. Dem BF wurde zur Nachholung eine Frist von vier Wochen gewährt. Weiters wurde er auf den bestehenden und aufrechten Termin zur Einvernahme am 23.02.2016 hingewiesen.

4. Nachdem der BF am 23.02.2006 nicht zur Einvernahme erschienen ist, wurde er mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016, Zl. IFA 474857110 - 160069469, hinsichtlich Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einer Einvernahme am 15.03.2016 geladen. Der BF wurde dazu aufgefordert, alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente wie Reisepass, Ausweise, Urkunden, sonstige relevante Beweismittel wie Zeugnisse, Fotos, etc. zur Einvernahme mitzubringen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, er damit rechnen müsse, dass gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG seine Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Am 24.02.2016 wurden dem Bundesamt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF folgende Dokumente per Telefax übermittelt: eine Kopie eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. einer Seite aus einem österreichischen Reisepass eines Bruders des BF sowie zwei Kursbesuchsbetätigungen einer Volkshochschule, wonach der BF vom 13.07.2015 bis 06.08.2015 sowie vom 17.08.2015 bis 09.09.2015 einen Deutschkurs A1 besucht habe.

Am 07.03.2016 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den zuvor genannten Ladungsbescheid eingebracht, die ausschließlich damit begründet wurde, dass der BF nicht erkennen könne, dass zuerst über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und nicht zuvor über seinen Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gemäß §§

54 - 57 AsylG vom 29.01.2016 entschieden werde. Bereits am

14.01. 2016 habe der BF eine Ladung für den 23.02.2016 mit dem alleinigen Zweck "Erlassung einer Rückkehrentscheidung" erhalten. Für diese Art der Führung eines Verwaltungsverfahrens in dieser Reihenfolge könne der BF keine gesetzliche Grundlage erkennen. Dazu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und der Behörde erster Instanz aufgetragen werde, zuerst über den Antrag des BF vom 29.01.2016 zu entscheiden, andernfalls diesen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gleichzeitig werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass dem BF ein nicht ersetzbarer Schaden entstehe, wenn zuerst über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhandelt und entschieden werde, nicht jedoch zuerst über den Antrag vom 29.01.2016 auf Erlassung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 54 - 57 AsylG.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 (zugestellt am 30.06.2016), Zl. W182 2122663-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2016, Zl. 474857110-160354575, wurde der Antrag des BF vom 29.01.2016 gemäß § 58 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich einzubringen sei. Weiters sei gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 - 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Im Fall des BF wurde der Antrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht und dieser lediglich als "Antrag gemäß §§ 54 - 57 AsylG" 2005 bezeichnet. Der BF sei auch einer entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb sei sein Antrag gemäß § 58 Abs. 5 und Abs. 6 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 (zugestellt am 30.06.2016), Zl. W182 2122663-2/2E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Erteilung eines AT gemäß §§ 54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 58 Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen."

6. Der BF ist zur Ladung am 15.03.2016 beim Bundesamt trotz nachgewiesener Ladung (erneut) unentschuldigt nicht erschienen.

Mit Kurzbrief einer Referentin der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.03.2016 nach einem entsprechenden Ersuchen des Bundesamtes vom 09.03.2016 um Erhebung, Anzeige gemäß § 120 FPG und Sicherstellung von Dokumenten gemäß § 39 BFA-VG, wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass im Zuge von Erhebungstätigkeiten mehrmals an der Meldeadresse des BF Nachschau gehalten worden sei und nach mehrmaligen negativen Versuchen bzw. Hauserhebungen der Schwager des BF angetroffen werden habe können, der angegeben habe, dass der BF schon seit ca. zwei Wochen bei seinem Bruder aufhältig sein solle. Vom Schwager sei die Adresse des Bruders genannt worden. Weiters habe er erklärt, sonst keinen Kontakt zu dem BF zu haben und auch nicht angeben zu können, wann dieser wieder nach XXXX zurückkehren würde. Dem Ersuchen um Sicherstellung des Reisepasses des BF habe sohin nicht nachgekommen werden können.

In weiterer Folge wurde mit 16.03.2015 seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes gegen den BF erlassen. Weiters wurde gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG angeordnet, etwaige Dokumente des BF sicherzustellen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.03.2016 (zugestellt am 25.03.2016) wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 als Tourist mit einem für zehn Tage gültigen Visum nach Österreich eingereist sei, einer Ausreise nicht nachgekommen sei, sondern einen Antrag für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG gestellt habe. Dieser sei rechtskräftig abgelehnt worden, da keine schützenswerten Bindungen vorgelegen seien. Der BF befinde sich illegal in Österreich. Eine Ladung sowie einem Ladungsbescheid habe er keine Folge geleistet. Auch sei er nicht an der gemeldeten Adresse aufhältig. Er sei unrechtmäßig im Bundesgebiet und sei daher nach dem FPG angezeigt worden. Es sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt. Dem Schreiben waren weiters aktuelle Länderfeststellungen zu den Philippinen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

Philippinen, 13.07.2015) sowie ein Fragenkatalog zum Aufenthalt in Österreich bzw. den persönlichen Verhältnissen des BF beigefügt. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben bzw. den Fragenkatalog zu beantworten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht eine Stellungnahme des BF anderes erfordere.

In einem Bericht eines niederösterreichischen Bezirkspolizeikommandos vom 22.03.2016 wurde dem Bundesamt hinsichtlich des Festnahmeauftrages vom 16.03.2016 mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 16.03.2016 bis zum 22.03.2016 mehrmals täglich an der angeblichen Wohnadresse des BF (bei dessen Bruder) ohne Erfolg Nachschau gehalten worden sei. Am 08.03.2016 habe der Bruder des BF angetroffen werden können. Dieser habe angegeben, dass der BF nicht an dieser Wohnadresse wohnhaft sei. Laut seinen Angaben wohne der BF immer noch bei seiner Schwester.

Eine Stellungnahme des BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.03.2016 erfolgte nicht.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde u.a. dazu ausgeführt: "Sie reisten am 07.08.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, waren Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Einreise dazu entschlossen, unrechtmäßig in Österreich zu verbleiben. Sie haben Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf Ihres Visums gestellt. Somit waren Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus von Anfang an bewusst. Zweifelsohne bestehen in Ihrem Fall familiäre Bindungen zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern, welche in Österreich leben. Das Familienleben eines Fremden genießt aber nur dann erhöhten Schutz, wenn die familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Ihr Privat- und Familienleben ist in einem Zeitpunkt entstanden, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zweifelsfrei bewusst waren. Aus diesem Grund ist das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als Ihre privaten Interessen, zumal Sie es in Kauf genommen haben, sogar nach Ablauf Ihres Visums unerlaubt im Bundesgebiet weiterhin zu verbleiben und basiert das minimale vorhandene Ausmaß an Integration ausschließlich auf Ihrem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Die Schaffung Ihres Lebensmittelpunktes in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung des Artikels 8 EMRK ist aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr ist Ihre gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass Sie eingereist sind und - entgegen der gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sind, haben Sie ausschließlich selbst zu verantworten. Ein schützenswertes Privatleben kann nicht festgestellt werden. [...] Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie sich seit dem 17.08.2014 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. [...] Sie halten sich illegal auf und haben einen Bezug zur Heimat. Sie absolvierten zwar einen Deutschkurs, jedoch während Ihres illegalen Aufenthalts. Eine besondere Integration liegt nicht vor. [...] Ihre Ehefrau lebt auf den Philippinen und Sie befinden sich erst seit 1,5 Jahren im Bundesgebiet. Es besteht nach wie vor eine starke Bindung zum Heimatstaat. [...] Sie sind strafrechtlich unbescholten. [...] Sie haben die Bestimmungen des FPG übertreten, da Sie sich illegal in Österreich aufgehalten haben. Dadurch gefährden Sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ins besonders die Bestimmungen zu einem geordneten Fremdenwesen. Sie wurden nach dem FPG angezeigt. [...] Sie kommen Ladungen vor die Behörde nicht nach, sind an der gemeldeten Adresse nicht aufhältig und entziehen sich dem Verfahren vor der Behörde. Sie sind nicht willig den österreichischen Gesetzen und Normen Folge zu leisten und verstecken sich im Untergrund. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sie beabsichtigen freiwillig auszureisen, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine freiwillige Ausreise zu gewähren war. Auch stellt diese Rückkehrentscheidung kein Einreisehindernis nach erfolgter Ausreise dar, wodurch Sie über die österreichische Botschaft in Manila auch erneut um einem Auftenthaltstitel ansuchen können.

8. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist durch den rechtfreundlichen Vertreter des BF die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF den Antrag auf Erteilung eines "AT gemäß § 55 AsylG ff" gestellt habe und nach dessen Ansicht die Versagung des beantragten AT, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigerklärung der Abschiebung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Gesetz nicht begründet sei. Der BF habe bereits im Vorverfahren vor der Landesregierung von XXXX, XXXX, welcher Akt zum Inhalt des gegenständlichen Aktes geworden sei, sämtliche anspruchsbegründenden Urkunden vorgelegt, dieser gesamte Akteninhalt sei auch der Inhalt im Verfahren vor dem Bundesamt. Richtig sei, dass der gegenständliche Akt offenbar einen Musterfall für das Bundesamt darstelle, sei der BF doch mehrmals an seiner Meldeadresse persönlich aufgesucht worden, wegen augenblicklicher Abwesenheit am Wohnort sei der BF jedoch nicht angetroffen worden. Für den BF sei diese "Spezialbehandlung", welche offenbar ihm gegenüber gepflogen worden sei, Ausfluss von Leinwand-Projekten "James Bond 007 jagt Dr. No", ja sogar von "Jagd auf roter Oktober", bei beiden offenbar vom Bundesamt verwendeten Musterbeispielen seien jedoch "Doktor No" und "Roter Oktober" in Wirklichkeit tatsächlich gefunden worden. Dem BF sei jedoch bekannt und bewusst, dass beim Auffinden dem BF (wie auch anderen Parteien) deren Reisepass im Original abgenommen werde, weiters verlangt werde, die Rückziehung des Antrags und die Verpflichtung zur Ausreise binnen kurzer Frist. Der BF könne bei dieser amtsbekannten Vorgangsweise nicht erkennen, dass dies ein Vorgang sei, welcher dem Gesetz entspreche, insbesondere den Bestimmungen über den Verfahrensablauf auch nach AVG. Die Bescheidbegründung treffe gestützt auf das Vorbringen des BF die Feststellung, dass im Bundesgebiet seine leibliche Mutter sowie vier leibliche Geschwister leben würden, welche Österreicher seien. Weshalb diese "Großfamilie" nicht fester Bezugspunkt für den Aufenthalt im Bundesgebiet darstellen sollte, sei dem BF nicht erklärbar. Dem Bundesamt sei offenbar das Familienrecht der Philippinen nicht bekannt und nicht geläufig, da nach dem dortigen Familienrecht eine Ehescheidung faktisch ausgeschlossen sei "bis der Tod die Ehe scheidet". Es könne daher eine Ehescheidung im Heimatland nicht vorgenommen werden, es gebe nur die faktische Trennung der beiden Eheteile. Daraus folge, dass eine "Papier-Ehe" wohl bestehe, jedoch in Wirklichkeit keine Ehe mehr gegeben sei. Die Begründung nehme ausdrücklich auf Art. 8 EMRK bedacht, das "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" sei gegeben, darauf gestützte "Schutzwürdigkeit des Privatlebens", der Grad der Integration aufgrund des tatsächlichen Zusammenlebens und der bisherigen Deutschkenntnisse, "Bindungen zum Heimatstaat" seien faktisch und auch tatsächlich in keiner Weise mehr gegeben, Bezugspunkt sei insbesondere die leibliche Mutter des BF, "strafgerichtliche Unbescholtenheit" werde nicht einmal behauptet und sei auch nicht gegeben, worin "Verstöße gegen die öffentliche Ordnung" gelegen seien, sei nicht einmal behauptet und festgestellt, das "Privat- und Familienleben" mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie liege vor. Das "Familienleben" des BF mit seiner Familie habe bestanden in seinem Heimatland, bestehe nunmehr ausschließlich im Bundesgebiet. Es könne nicht erkannt werden, dass das im Bundesgebiet gelegene Familienleben des BF nicht durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Für den BF bestehe in seinem Heimatland kein Familienleben, die Beziehung zur Ehefrau sei abgebrochen und aufgehoben, diese Beziehung bestehe nicht, diese werde auch nicht durch die Rückkehrentscheidung im Heimatland neu begründet, für den BF gelte "vorbei ist vorbei". Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, in Stattgebung dieser Beschwerde möge die Beschwerdebehörde den angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung "gemäß §§ 55-57 AsylG" stattgegeben werde, die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung abgewiesen werde, andernfalls diesen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde werde nach Vorlage dieser Beschwerde an die Beschwerdeinstanz dort zugleich vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger der Republik der Philippinen, reiste im August 2014 aufgrund eines für zehn Tage gültigen Visums ins Bundesgebiet ein. Spätestens seit September 2014 hielt sich der BF ohne Aufenthaltstitel und sohin illegal im Bundesgebiet auf.

Am 24.11.2014 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem NAG, welcher mit Bescheid einer Magistratsabteilung einer Landesregierung vom 20.08.2015 wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Der BF wurde mit einfacher Ladung des Bundesamtes vom 14.01.2016 zu einer Einvernahme zwecks "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung" für den 23.02.2016 geladen.

Am 29.01.2016 langte beim Bundesamt ein schriftlicher, vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF für diesen verfasster "Antrag auf Erteilung eines AT gemäß § 54 - 57 AsylG iVm Art. 8 EMRK" ein.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.02.2016 (zugestellt am 03.02.2016) wurde der BF auf die Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG 2005, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 "persönlich" beim Bundesamt zu stellen sind sowie auf die Bestimmung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005, wonach der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 "genau zu bezeichnen" ist, hingewiesen. Dem BF wurde diesbezüglich eine Frist von 4 Wochen (sohin bis zum 02.03.2015) eingeräumt, die versäumten Handlungen nachzuholen, andernfalls sein Antrag vom 29.01.2016 zurückgewiesen werde. In diesem Zusammenhang wurde auch gleichzeitig erneut auf die Einvernahme am 23.02.2016 hingewiesen.

Der BF holte die versäumten Handlungen bis dato nicht nach und ist auch ohne Entschuldigung weder zur Einvernahme beim Bundesamt am 23.02.2016 erschienen. Auch einem Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016 für den 15.03.2016 ist er ohne Entschuldigung nicht nachgekommen. Eine Beschwerde des BF gegen den Ladungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 als unbegründet abgewiesen.

Sein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 vom 29.01.2016 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 und § 58 Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den BF wurde am 16.03.2015 seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten den BF zwischen 09. und 16.03.2016 trotz wiederholter Nachschau nicht an seiner Meldeadresse (bei seiner Schwester) antreffen. Laut Angaben des Schwagers des BF würde sich dieser seit zwei Wochen bei seinem Bruder aufhalten. Eine wiederholte Nachschau an der vom Schwager angegebenen Adresse des Bruders des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitraum vom 16.03.2016 bis zum 22.03.2016 erfolgte gleichfalls ergebnislos, wobei sein Bruder wiederum einen Aufenthalt des BF an seiner Adresse verneinte.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.03.2016 (zugestellt am 25.03.2016) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie ein Fragenkatalog zum Aufenthalt und den persönlichen Verhältnissen des BF übermittelt. Trotz Einräumung einer Frist von zwei Wochen wurde seitens des BF weder eine Stellungnahme abgegeben, noch der Fragenkatalog beantwortet.

Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom vom 13.04.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Im Bundesgebiet sind sowohl die Mutter als zwei Schwestern und drei Brüder des BF, die bis auf einen Bruder österreichische Staatsangehörige sind, niedergelassen. Im Herkunftsland hält sich die Ehefrau des BF auf, von der letzterer seit Jahren getrennt lebt. Der BF reiste bereits mit der Absicht, mit seinen Familienangehörigen eine Familiengemeinschaft zu gründen, nach Österreich ein. Der BF ist volljährig. Anhaltspunkte für Erkrankungen liegen nicht vor. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Er ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten zu den Zlen. 474857110-160354575 und 474857110-160069469, daraus insbesondere aus den Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, der (einfachen) Ladung vom 14.01.2016, der Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.02.2016, dem Ladungsbescheid vom 23.02.2016, der Verständigung von der Beweisaufnahme vom 18.03.2016, dem Bescheid der XXXX vom 20.08.2015, Zl. XXXX, sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. W 182 2122663 -1 bis 3.

Die vom Bundesamt zur Lage in den Philippinen getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Philippinen, 13.07.2015). Die Feststellungen wurden in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, noch wurden abweichende Länderberichte oder Veröffentlichungen zitiert oder auf solche verwiesen. Seitens des BF wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine individuelle oder allgemeine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr ins Herkunftsland behauptet.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist gemäß § 10. Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 58 Abs. 9 AsylG lautet:

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.2.2. Der schriftliche Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 vom 29.01.2016 wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016, Zl. W182 2122663-2/2E, als unzulässig zurückgewiesen. In dem angesprochenen Erkenntnis wurde das Bundesamt auch darauf hingewiesen, dass entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG als auch des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 es unterlassen worden sei, die Zurückweisung des Antrages vom 29.01.2016 mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Deshalb wurde das Bundesamt angewiesen, dies nachzuholen und die Zulässigkeit einer nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG zu erlassenden Rückkehrentscheidung nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zu prüfen.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt, und wurde dies auch nicht geltend gemacht. Der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung war daher spruchgemäß auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG zu stützen. Dem im bekämpften Bescheid in Spruchpunkt I. enthaltenen neuerlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 liegt zudem kein entsprechender (neuer) Antrag zugrunde, weshalb der Spruchpunkt I. mit der oben im Spruch enthaltenen Maßgabe zu berichtigen war.

3.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

3.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)

3.3.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, 25404/94; 18.10.2006, Üner, 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).

Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines einwanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Art. 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, ihr die Niederlassung zu erlauben. Die Konfrontation der Behörden des Gaststaates mit einem Familienleben als fait accompli bringt sohin grundsätzlich nicht mit sich, dass die Behörden nach Art. 8 EMRK verpflichtet wären, dem Fremden die Niederlassung zu gestatten. Aus Art. 8 EMRK kann im Bereich der Einwanderung keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die - abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte - nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte). Die Vertragsstaaten sind auch nicht verpflichtet, fremden Staatsbürgern zu erlauben, den Ausgang von Einwanderungsverfahren auf ihrem Staatsgebiet abzuwarten.

In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07).

Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07).

3.3.5. Solche außergewöhnliche Umstände wurden hingegen vom BF - wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt wurde - nicht geltend gemacht.

Der BF, der im August 2014 mit einem Touristenvisum nach Österreich einreiste, hielt sich spätestens seit September 2014 ohne jeglichen Aufenthaltstitel und sohin völlig illegal im Bundesgebiet auf. Sein weiterer Verbleib war sohin von Beginn an völlig unsicher. Spätestens seit Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem NAG durch den Bescheid einer Magistratsabteilung einer Landesregierung vom 20.08.2015 durfte er auch nicht mehr auf einen weiteren Verbleib vertrauen. Der bald 36-jährige BF beabsichtige bereits bei seiner Einreise eine Familiengemeinschaft mit seinen in Österreich niedergelassenen Familienmitgliedern (Mutter, Geschwister) zu gründen, was er in weiterer Folge auch in die Tat umsetzte. Unter Zugrundelegung der weiter oben dargelegten Judikatur des EGMR reicht dieses "fait accompli" allein jedenfalls nicht dazu aus, dass die Behörden nach Art. 8 EMRK verpflichtet wären, dem BF die Niederlassung zu gestatten.

Der BF hält sich zudem mit deutlich unter zwei Jahren relativ kurz im Bundesgebiet auf, eine sehr lange Aufenthaltsdauer kann sohin ausgeschlossen werden. Unter der Berücksichtigung der Judikatur des VwGH kommt dieser Aufenthaltsdauer auch im Hinblick auf ein allenfalls geschütztes Privatleben kaum maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt jedenfalls nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, ein großer Freundes- und Bekanntenkreis sowie materielle Unterhaltsleistungen durch Familienmitglieder reichen nicht aus, um darin eine außergewöhnliche Konstellation erkennen zu können. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichend intensive Beziehung des BF zu minderjährigen Familienangehörigen im Inland vor, deren Kindeswohl durch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF empfindlich beeinträchtigt werden würde. Derartiges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der bald 36-jährige BF nach weniger als zwei Jahren Aufenthalt in Österreich seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er offenbar - vor der Trennung von seiner Frau, mit der er offiziell immer noch verheiratet ist und die sich im Herkunftsland befindet - eine Eheleben geführt hat, verloren haben könnte. Vom BF wurden zudem auch zu keinem Zeitpunkt unüberwindbare Hindernisse dargetan, die der Fortsetzung eines Familienlebens mit seinen in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen im Herkunftsland entgegenstünden, wenngleich es wahrscheinlich wäre, dass dies für den BF und seine Familie mit einer gewissen Härte verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, Nr. 265/07; EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10). Unabhängig davon wäre es dem BF unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation, oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten.

Dies gilt umso mehr, als erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang ist noch einmal deutlich hervorzukehren, dass der BF seinen Angaben zufolge von Beginn an mit der Absicht nach Österreich einreiste, um ein Familienleben mit seinen hier niedergelassenen Familienangehörigen zu begründen. Der BF missbrauchte hierzu das ihm ausgestellte Touristenvisum, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen, die zum Zwecke der Familienzusammenführung eine Antragstellung im Ausland vorsehen, zu umgehen und die Fremdenbehörden im Inland vor vollendete Tatsachen zu stellen. Bereits diese Vorgehensweise zeigt ein grob missbräuchliches Verhalten des BF auf, indem er die fremdenrechtlichen Bestimmungen ignorierte. Diese Verhalten führte er durch seinen beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet konsequent fort, und steigerte dieses noch, indem er, um einer Rückkehrentscheidung zu entgehen, wiederholt die Befolgung von behördlichen Ladungstermine - selbst nach einem Ladungsbescheid - bewusst verweigerte. Die Rechtfertigungsversuche, wonach es "eine amtsbekannten Vorgangsweise" wäre, dass vom BF (offenbar seitens des Bundesamtes) eine Rückziehung seines Antrags und die Verpflichtung zur Ausreise binnen kurzer Frist verlangt werden würde, erweisen sich bereits insofern als untauglich, als der BF seit Antragstellung rechtfreundlich vertreten ist, und ihm gegen eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise der Behörde jedenfalls entsprechende Rechtsmittel offenstehen.

Angesichts des aufgezeigten, massiv missbräuchlichen Verhaltens des BF, der fremdenbehördliche Bestimmungen verletzte, die Kooperation mit den Fremdenbehörden verweigerte und behördliche Anordnungen bewusst und beharrlich ignoriert hat, konnte der Umstand, dass er trotz wiederholter behördlicher Nachschau weder an seiner Meldeadresse noch an der von seinem Schwager angegebenen Adresse angetroffen werden konnte, vom Bundesamt nachvollziehbar und zu recht nur als "Untertauchen" gewertet werden, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen oder diese zu verzögern.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich gegenüber Personen, die unter bewusster und konsequenter Hinwegsetzung über fremdenrechtliche Bestimmungen die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen würden, schlechter gestellt wären, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Der für den BF mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden rechtswidrigen Verbleib bestanden hat, und dass er die Folgen des Abbruchs des nur durch sein beharrliches, rechtswidriges Verhalten begründeten Familienlebens zu tragen hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar (vgl. auch VwGH B 26.03.2009, Zl. AW 2009/18/0081).

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann letztlich keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF und seiner Familienangehörigen vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

3.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Den zugrundgelegten Länderinformationen sind keine Gründe zu entnehmen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Derartige Gründe wurden auch vom BF zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.4. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (Z 3) Fluchtgefahr besteht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).

Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen mit dem weiter oben aufgezeigten Ordnungsverstößen des BF begründet, indem er nicht nur fremdenrechtliche Bestimmungen dauerhaft ignorierte, sondern um einer Rückkehrentscheidung zu entgehen, wiederholt Ladungstermine bewusst verweigerte, zuletzt einem Ladungsbescheid nicht Folge leistete und sich dem Zugriff der Behörden unter Missachtung der Meldebestimmungen bis dato durch Untertauchen entzogen hat. Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

Angesichts dieses beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens des BF erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er trotz der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung weiterhin versuchen wird, seinen (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen, erweist sich die Prognose des Bundesamtes, dass vom BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Bundesamtes kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun. Unter Zugrundelegung des Ausgeführten wäre die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aber auch nach § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG indiziert. Somit zeigt sie nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides auf. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Weiters wurden keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vorgebracht, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Familienleben und der Integration der BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt (vgl. dazu auch Punkt II.3.3.5.) Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.3.2. - II.3.3.5., II.3.4. und II.3.5.1.

f. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.