BVwG W166 2120608-1

W166 2120608-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, persönliche Gefährdung,<br/>soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2120608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2120608.1.00

Spruch

W166 2120608-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Sta.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am XXXX in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers lebten in Kabul. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen. Vor ungefähr zwei Monaten sei der Beschwerdeführer von Kabul aus schlepperunterstützt ausgereist, und die Reise sei von seinem Vater organisiert worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan Feinde und könne dort nicht leben. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Auf Grund einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Volljährigkeitsbeurteilung mit einer Untersuchung am XXXX wurde das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt.

In einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am XXXX durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung an, dass er dies so annehme, da er keine Dokumente besitze, die seine Identität bestätigen würden.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe drei Schulklassen besucht, und seinem Nachbarn in der Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, und habe seit seiner Geburt mit seiner Familie im Dorf XXXX im Distrikt Isarak in der Provinz Kabul gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers habe keine Besitztümer gehabt, und der Beschwerdeführer sei im September XXXX nach Österreich gekommen. Zu seiner Familie in der Heimat habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe einen Tankwagen besessen, mit dem er Treibstoff geliefert habe. Die Taliban hätten ihn bedroht und aufgefordert, mit der Arbeit aufzuhören. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei bedroht bzw. aufgefordert worden, den Vater zum Aufhören zu bewegen. Doch der Vater habe weitergearbeitet. Die Taliban, vier bewaffnete Männer mit langem Haar, seien dann ein zweites Mal zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, hätten die Mutter bedroht und gesagt, dass der Beschwerdeführer getötet werde, sollte der Vater nicht aufhören zu arbeiten. Der Vater und der Beschwerdeführer seien bedroht worden, andere Familienmitglieder nicht. Taliban würden keine Frauen bedrohen.

Der erste Vorfall sei ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise gewesen, der zweite Vorfall ungefähr vier Tage vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer sei bei beiden Vorfällen anwesend gewesen.

Einige Tage nach dem letzten Vorfall habe der Onkel des Beschwerdeführers die Ausreise für ihn organisiert.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, wem der Vater den Treibstoff geliefert habe, da er nie mit dem Vater darüber gesprochen habe. Einen eigenen LKW habe der Vater nie besessen. Sein Vater sei nur alle vier bis fünf Monate für ein paar Tage zu Hause gewesen, zuletzt ungefähr drei bis vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers.

Im Rahmen der Einvernahme befragt, ob der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er anlässlich des Vorfalls, welcher drei bis vier Tage vor seiner Ausreise stattgefunden habe, bedroht worden sei. Andere Bedrohungen als die beiden genannten Vorfälle habe es nicht gegeben.

Nach der Flucht habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt mit seinen Eltern in Kontakt zu treten, da sie kein Telefon hätten.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, da die Angaben des Beschwerdeführers emotionslos und wenig detailreich seien, und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt habe, die nur zur Asylerlangung dienen sollen. Der Beschwerdeführer habe eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel und somit nicht glaubhaft machen können.

Subsidiärer Schutz werde dem Beschwerdeführer zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sein Heimatland aufgrund der Bedrohung durch die Taliban verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe in einem von den Amerikanern geführten Lager gearbeitet, worin die Taliban eine Unterstützungstätigkeit und eine Bedrohung gesehen hätten, weshalb sie den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert hätten, mit der Arbeit aufzuhören. Da der Vater dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die Taliban mit der Tötung des Beschwerdeführers gedroht. Der Beschwerdeführer sei das einzige männliche Familienmitglied gewesen, an dem sie sich rächen hätten können. In diesem Fall liege daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" vor.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück zu verweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführ unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Beschwerdeführers, und eines Dolmetschers für die Sprache Paschto statt.

Die Teilnahme einer zur Verhandlung erschienenen Rechtsberaterin des Vereins für Menschenrechte wurde vom Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt, und daher hat die Rechtsberaterin nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Provinz Jalalabad, im Bezirk Isarak, im Dorf XXXX geboren worden, gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt, und habe das Land mit vierzehn Jahren verlassen.

In Afghanistan sei der Beschwerdeführer drei Jahre zur Schule gegangen und habe bei einem Nachbarn auf den Feldern gearbeitet.

Die Flucht habe ungefähr drei Monate gedauert, und der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Bulgarien nach Österreich gekommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe mit einem Tankwagen Benzin für ausländische Firmen bzw. ausländische Organisationen transportiert, und die Familie sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Befragt für welche ausländischen Firmen und Organisationen der Vater des Beschwerdeführers gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er darüber nur wisse, dass es sich um ausländische Firmen gehandelt habe, mehr wisse er nicht, da ihm sein Vater das nicht erzählt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer beruflich unterwegs und selten zu Hause gewesen. Zu den konkreten Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien zwei Mal zu seiner Familie nach Hause gekommen, beim ersten Mal seien es drei und beim zweiten Mal seien es vier Männer gewesen. Beide Male hätten die Männer der Mutter gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers mit der Arbeit aufhören solle. Die Taliban hätten lediglich mit der Mutter gesprochen, und keine Gewalt angewendet. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal anwesend gewesen, habe sich aber im Haus versteckt, und die Männer nicht gesehen. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, wie viele Personen gekommen seien, wenn er sich immer versteckt gehalten habe, führte er aus, die Mutter habe es ihm erzählt, sie habe ihm auch erzählt, dass sie bewaffnet gewesen seien, der Beschwerdeführer wisse aber auch so, dass sie bewaffnet gewesen seien, weil die Taliban immer Waffen dabei hätten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, die Taliban hätten seiner Mutter gegenüber keine Gewalt angewendet, aber die Mutter habe gesagt, dass der Vater und der Beschwerdeführer bedroht seien, da die Taliban angekündigt hätten, wenn der Vater nicht zu arbeiten aufhöre, würden der Vater und der Beschwerdeführer umgebracht.

Der Beschwerdeführer gab dazu befragt weiters an, dass er nicht wisse wie lange sein Vater für ausländische Firmen gearbeitet habe, dass es aber sehr lange gewesen sei. In diesem Zusammenhang dazu befragt, ob es nur die beiden Aufsuchungen der Taliban kurze Zeit vor der Ausreise gegeben habe, oder ob auch schon vorher etwas Derartiges vorgekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht, er selbst kenne nur diese beiden Vorfälle. Da er auch keinen Kontakt zu seiner Familie habe, wisse er auch nicht, ob die Taliban nach seiner Ausreise noch einmal zu den Eltern gekommen seien.

Auf die Frage, auf welche Weise der Beschwerdeführer bedroht worden sei, führte er aus, er fühle sich bedroht, weil die Taliban direkt zu seiner Mutter gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, falls der Vater nicht aufhören würde zu arbeiten. Der Beschwerdeführer selbst sei nie von den Taliban bedroht worden, und es sei auch nie Gewalt gegen ihn angewendet worden. Auch sein Vater sei nie persönlich bedroht worden. Da der Vater des Beschwerdeführers nie zu Hause gewesen sei, sei der Beschwerdeführer der Älteste zu Hause gewesen, und daher unter Druck gesetzt bzw. bedroht worden. Die Schwester und die Mutter würden als Frauen von den Taliban nicht bedroht.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit den Länderfeststellungen zur Diakonie gegangen sei, und keine Stellungnahme dazu abgeben wolle.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Diakonie Dokumente vorgelegt, doch von der Diakonie sei nun niemand zur Verhandlung gekommen. Auf die Frage um welche Dokumente es sich handle und ob der Beschwerdeführer diese vorlegen möchte, gab er an die Dokumente bei sich zu haben, und legte die Ladung zur gegenständlichen Verhandlung sowie die ihm übermittelten Länderfeststellungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom XXXX gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden, in dem auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sohin auf den angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeschränkten Verfahren, nachfolgende Entscheidungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemischer Religionszugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Jalalabad, im Bezirk Isarak, im Dorf XXXX wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Schwester und seinen Eltern gelebt hat.

In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer drei Jahre die Schule besucht, und bei Nachbarn in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste erstmalig illegal am XXXX in Österreich ein, nachdem er ungefähr drei Monate davor von Afghanistan schlepperunterstützt in den Iran, und danach über die Türkei und Bulgarien nach Österreich gekommen ist, wo er ebenfalls am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität droht.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Sicherheitslage

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Sicherheitslage in Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Angst vor Verfolgung bzw. seinen Fluchtgründen, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater von den Taliban bedroht worden seien, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, sein Vater habe mit einem Tankwagen Treibstoff geliefert, und sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig detailreich, nicht plausibel und widersprüchlich gewesen sei, und die Würdigung des Aussageverhaltens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu, dass die belangte Behörde zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer habe eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können.

Dieser Eindruck setzte sich auch während der gesamten mündlichen Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer machte nur sehr vage, wenig konkrete und sehr oberflächliche Angaben zum Fluchtvorbringen.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde befragt, für wen der Vater gearbeitet habe bzw. wem der Vater den Treibstoff geliefert habe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht, da ihm der Vater das nicht erzählt habe.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe in einem Lager gearbeitet, das von Amerikanern geführt worden sei, und sei deshalb von den Taliban bedroht worden.

In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer

Nachfolgendes an:

BF: Mein Vater hat als Chauffeur, er hat mit einem Tankwagen Benzin transportiert, für ausländische Firmen gearbeitet und von Leuten in unserem Dorf wurde mein Vater ausspioniert und festgestellt, und dass er für ausländische Organisationen arbeitet.

R: Für welche ausländischen Firmen oder Organisationen hat er gearbeitet?

BF: ich weiß nur, dass es ausländische Firmen waren mehr weiß ich nicht.

R: Die Arbeit bestand jetzt darin Treibstoff an ausländische Firmen zu liefern?

BF: So detailliert hat mein Vater das nicht erzählt, nur dass er Treibstoff für ausländische Firmen transportiert.(...)

Zu dem dargelegten Vorbringen ist überdies festzuhalten, dass es nicht nur sehr oberflächlich und vage war, und der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht näher beantworten konnte, welche Art der Tätigkeit konkret der Vater des Beschwerdeführers für wen ausgeübt habe, sondern dass darin auch ein gesteigertes Vorbringen insofern zu erkennen ist, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters lediglich angegeben konnte, dass der Vater mit einem Tankwagen Treibstoff geliefert habe, der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht wisse für wen er gearbeitet habe. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer dann an, sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet, und in der mündlichen Verhandlung dazu befragt führte der Beschwerdeführer aus, der Vater habe Treibstoff für eine ausländische Organisation bzw. Firma ausgeliefert, er wisse aber überhaupt nicht für welche Organisation bzw. Firma.

Auch zu den Vorfällen mit den Taliban konnte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Angaben machen, und gab dazu an, dass die Taliban kurz bevor der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, zwei Mal zu seiner Familie nach Hause gekommen seien. Beim ersten Besuch seinen es drei Männer gewesen, die der Mutter gesagt hätten, der Vater solle seine Tätigkeit beenden, und beim zweiten Besuch seien es vier Männer gewesen, die ihre Aufforderung, der Vater solle mit der Arbeit aufhören, bekräftigt und gesagt hätten, wenn der Vater des Beschwerdeführers dem nicht nachkomme, sei die Familie selbst verantwortlich für das was passieren werde. Im weiteren Verlauf der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, die Mutter habe ihm gesagt, dass die Taliban gedroht hätten, ihn und den Vater umzubringen, falls der Vater seine Tätigkeit nicht beende.

Auf die Frage, ob die Taliban nachts oder tagsüber gekommen seien, sagte der Beschwerdeführer, es sei nachts gewesen, aber genau wisse er es nicht, weil er nicht "rausgekommen" sei. Weiters detailliert dazu befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei beide Male anwesend gewesen, habe sich aber immer im Haus versteckt gehalten und die Männer daher gar nicht gesehen, und er wisse auch nicht wie lange sich die Männer im Haus aufgehalten bzw. was sie mit der Mutter besprochen hätten. Seine Mutter habe ihm erzählt, wie viele Männer es gewesen seien, dass sie bewaffnet gewesen seien, und was sie zu ihr gesagt hätten.

In der mündlichen Verhandlung zur persönlichen Bedrohung durch die Taliban befragt, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an:

R: Auf welcher Weise sind Sie bedroht oder fühlen Sie sich bedroht?

BF: Sie haben direkt zu meiner Mutter gesagt, dass sie mich umbringen werden falls mein Vater mit der Arbeit nicht aufhört.

R: ist es richtig, dass sie persönlich niemals von den Taliban bedroht wurden oder Gewalt gegen Sie angewendet wurde?

BF: So direkt wurde ich nicht bedroht ich habe mich versteckt.

(....)

R: Können Sie mir in ein zwei Sätzen sagen, warum Sie sich persönlich bedroht fühlen?

BF: Mein Vater musste aber arbeiten um Geld zu verdienen, das ist bei uns kulturell so und wenn der Vater nicht da ist wird jemand von der Familie unter Druck gesetzt. Ich konnte nicht zur Schule gehen.

R: RI wiederholt die Frage.

BF: Ich war der Älteste zu Hause und mein Vater konnte nicht aufhören arbeiten zu gehen, und ich als Ältester zu Hause war der einzige der bedroht war aus Angst durfte ich nicht raus gehen und die Schule besuchen.

Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass die beiden Vorfälle mit den Taliban erst kurz vor seiner Ausreise gewesen seien, dies die einzigen beiden derartigen Vorfälle gewesen seien, und die ganze lange Zeit davor nichts vorgefallen sei, ist es auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weiters angegeben hat, er hätte wegen der Bedrohungen nicht die Schule besuchen dürfen. Überdies hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben, drei Jahre die Schule besucht zu haben.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nur sehr allgemeine Zeitangaben machen.

Zur Frage, wann er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, das genaue Datum wisse er nicht, er sei ungefähr drei Monate unterwegs gewesen, bis er in Österreich angekommen sei.

Befragt wann die beiden Vorfälle mit den Taliban stattgefunden hätten, antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls, das genaue Datum wisse er nicht, beide Vorfälle hätten sich kurz bevor der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, ereignet.

Weiters gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie lange der Vater für die ausländischen Firmen bzw. Organisationen gearbeitet habe, an, "lange, sehr lange, genau weiß ich es nicht."

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, der Vater habe sehr lange für ausländische Firmen bzw. Organisationen gearbeitet, die Taliban seien aber erst kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers gekommen und hätten der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, der Vater solle seine berufliche Tätigkeit beenden. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die lange Zeit vor der Ausreise nichts passiert sei, lediglich angeben, er wisse nicht, ob vor den zwei genannten Vorfällen etwas passiert sei, er selbst kenne nur die geschilderten zwei Vorfälle glaube aber, dass der Vater von den Nachbarn ausspioniert worden sei, und deshalb die Taliban gekommen seien.

Auch dies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angab, sein Vater sei immer arbeitsmäßig unterwegs und selten zu Hause gewesen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dazu an, sein Vater sei nur alle vier bis fünf Monate für ein bis drei Tage nach Hause gekommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei der Vater auch vor der Ausreise des Beschwerdeführers monatelang nicht zu Hause gewesen. Auch deshalb ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wann und wie die Nachbarn den Vater des Beschwerdeführers "ausspionieren" und herausfinden hätten sollen, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer für wen ausübe. Dies vor allem auch deshalb, weil nicht einmal der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, konkretes über die Tätigkeit seines Vaters weiß.

Auch stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als widersprüchlich dar. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten den Vater bedroht und ihn aufgefordert mit der Arbeit aufzuhören, und die Taliban hätten die Mutter bedroht und sie aufgefordert, sie solle dem Vater ausrichten, er solle mit dieser Arbeit aufhören. Der Vater habe das aber nicht ernst genommen und weitergearbeitet.

In der der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich gegensätzlich aus, die Taliban hätten zwei Mal nur seine Mutter bedroht, da der Vater beide Male nicht zu Hause gewesen, und auch zwischen den zwei Besuchen der Taliban nicht nach Hause gekommen sei. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers den Vater auch nicht von dem Besuch der Taliban und deren Aufforderung in Kenntnis setzen können. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt selbst an, dass der Vater drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nicht mehr zu Hause gewesen sei.

Auf die Frage, inwiefern der Vater des Beschwerdeführers direkt persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer:

R: Und wurde Ihr Vater direkt persönlich bedroht?

BF: Er hat bei den ausländischen Firmen gearbeitet und hat geschaut dass er nicht oft nach Hause kommt.

R: RI wiederholt die Frage.

BF: Direkt hat mein Vater die Taliban nicht getroffen, er hat gewusst dass er nicht am Leben bleiben wird wenn er auf die Taliban trifft.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers gewusst haben soll, dass er nicht am Leben bleiben wird, wenn er auf die Taliban trifft, da der Vater nach den Angaben des Beschwerdeführers die letzten drei bis vier Monate - in dieser Zeit hätten die beiden Vorfälle mit den Taliban stattgefunden - nicht zu Hause gewesen sei, und die Mutter ihm daher nichts von den Vorfällen mit den Taliban und den Bedrohungen erzählen habe können. Demnach ist es nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers gewusst habe, dass er von den Taliban umgebracht würde, da er von den Bedrohungen durch die Taliban nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gar nichts wissen konnte.

Zur konkreten Bedrohung der Mutter durch die Taliban befragt führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten nur mit der Mutter gesprochen, keine Gewalt gegen sie angewendet und die Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, die Familie hätte insofern eine Verwarnung bekommen, als der Vater und der Beschwerdeführer umgebracht würden, falls der Vater nicht mit der Arbeit aufhören würde.

Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe, die Bedrohungssituation durch die Taliban, sehr vage, kurz und oberflächlich, sodass man daraus kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er persönlich bzw. auch sein Vater sei nicht bedroht worden.

Schließlich kann daher in Gesamtbetrachtung des gegenständlichen oberflächlichen, teilweise widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Der Beschwerdeführer konnte die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen.

Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Länderberichte handelte.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur Situation in der Provinz Nangarhar ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2016 erörterten, Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, angegeben, dass er bzw. auch sein Vater nicht persönlich bedroht worden sind, und auch keinerlei Gewalt gegen sie angewendet wurde.

Verhöre bzw. Befragungen, die ohne weitere Folgen bleiben, stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch in behördlichen Hausbesuchen und der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich alleine können noch keine relevanten Verfolgungshandlungen erblickt werden (vgl. z.B. VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; 6.3.1996, 95/20/0128; VwGH 19.2.1998, 96/20/0546).

Wobei auch diesbezüglich nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht befragt bzw. aufgesucht wurde.

Außerdem brachte der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seines Vaters ein gesteigertes Vorbringen vor, das als unglaubwürdig qualifiziert wird (vgl. dazu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate und wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängst, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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