W164 2102557-1•BVwG W164 2102557-1
W164 2102557-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Manuduktionspflicht,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W164 2102557-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.1.2014, Zl II/7-EBP/11-120851185, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 28.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter am 13.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/11-115937755, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.474,30. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 10,40 ha, davon 3,37 ha anteilige Almfutterfläche, 12,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,40, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,40 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 11.12.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011.
Am 27.6.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2011 auf 67,10 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid 29.1.2014, Zl II/7-EBP/11-120851185, gewährte die AMA der BF für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.318,37, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR 1.474,30 eine Rückforderung in Höhe von EUR 155,93 ergab. Dabei wurden - gestützt auf den oben genannten Korrekturantrag vom 27.6.2013 - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 9,30 ha, davon 2,27 ha anteilige Almfläche, 12,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 9,30, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 9,30 ha, zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragt:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt würden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages der Beschwerdeführerin zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin legte eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Agrargemeinschaft XXXX , Obmann XXXX , betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX bei und erhob diese zum Inhalt ihrer Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Herr XXXX sei seit dem Jahr 2000 Almobmann auf der XXXX . Die Almfutterfläche habe er mit einem weiteren Ausschussmitglied seit dem Jahr 2000 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel und mit Unterstützung der Mitarbeiter der Bezirks-Landwirtschaftskammer Innsbruck beantragt. Anhand eines schwarz-weiß-Luftbildes habe er 211,20 ha festgelegt und in den Jahren bis 2007 beantragt. Im Jahr 2007 habe er die Futterflächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchführen können, habe diese Möglichkeit genutzt und habe die Fläche an das neue Digitalisierungsergebnis mit 133,51 ha angepasst. Dies habe er für das Jahr 2008 und 2009 beantragt. Im Jahr 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) eingeführt. Der Almobmann habe mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer seine Futterflächen überprüft und in den Förderantrag 99,48 ha übernommen. Aufgrund der starken Reduzierung habe ihn die AMA aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Laut Auskunft der Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei diese Stellungnahme damals von der AMA positiv aufgenommen worden. Somit sei der Almobmann in seiner Auffassung der Futterflächenfeststellung auf der Alm bestärkt gewesen. Im selben Jahr sei eine Vorortkontrolle durch den technischen Prüfdienst der AMA erfolgt, welcher exakt die Fläche von 99,48 ha bestätigt habe. Der Almobmann habe dieses Ergebnis in die folgenden Mehrfachanträge 2011 und 2012 übernommen. Den Aufrufen der landwirtschaftlichen Fachmedien, dass die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals überprüft werden würde, sei der Almobmann gefolgt und habe bei dieser Überprüfung nochmals Schlag für Schlag mit dem ihm zugänglichen neuesten Luftbild überprüft. Er habe das neue Ergebnis der Almfutterfläche von 83,21 ha übernommen. Bei dieser Überprüfung sei er zum damaligen Zeitpunkt sicher gewesen, dass dieses Ergebnis jeder noch so strengen Vorortkontrolle auf der Alm standhalten würde. Die AMA habe im Winter 2012/2013 auf dem Bildschirm eine Referenzflächenfeststellung durchgeführt und habe die Almfutterfläche drastisch reduziert. Dem sei Almobmann die vorläufige Referenzfläche von 49,55 ha vorgeschlagen worden. Der Almobmann habe bei der Antragstellung 2013 diesen Futterflächen Vorschlag der AMA nicht akzeptieren können, da er ganz sicher gewesen sei, dass die richtige Almfutterfläche die er durch die Vor-Ort- Kenntnis wesentlich genauer feststellen konnte, zumindest 67,10 ha betragen habe müssen. Durch dieses nicht nachvollziehbare Vorgehen der AMA bezüglich der Referenzflächenfeststellung und der dauernd wechselnden Berichterstattung in den Medien und den landwirtschaftlichen Blättern habe sich der Almobmann in der Entscheidung, wiederum die Almfutterfläche anzupassen unter Druck gesetzt und erpresst gefühlt. Am 08.10.2013 sei eine neuerliche Vorortkontrolle durch die AMA erfolgt, bei welcher eine Fläche von 74,3 ha festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen seien falsch. Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2013 sei falsch. Die Behörde habe dem angefochtenen Abänderungsbescheid ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt, dass sich aus der zuletzt durchgeführten Vorortkontrolle ergeben habe. Die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass auch in den Jahren 2004 bzw 2010 Vorortkontrollen auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX durchgeführt worden waren. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Flächenfeststellung fehlerhaft waren. Es habe auf die Ergebnisse der früheren Vorortkontrolle vertraut werden können. In der Zwischenzeit hätten sich in der Natur keine Änderungen ergeben. Die Beschwerdeführerin legte Luftbilder bei. Die Feststellungen der früheren amtlichen Flächenermittlungen hätten jedoch im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Eine nachfolgende Vorortkontrolle könne das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche für ein vergangenes Antragsjahr nicht nachträglich genauer feststellen, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen, die Nichtberücksichtigung einer früheren amtlichen Erhebung zu begründen. Dies stelle einen schwer wiegenden Begründungsmangel dar. Über-und Untererklärungen hätten gemäß Art. 79 der VO 1122/2009 verrechnet werden müssen. Auf der Alm würden sich Landschaftselemente im Sinn des §§ 4 Abs. 3INVEKOS-GIS VO 2011 befinden. Diese hätten zur Alm-Referenzfläche gezählt werden müssen.
Die beihilfefähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden und die Feststellungen im einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, so treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Absatz 1 VO 1122/2009. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Für die Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der alten Vorortkontrolle absolut glaubwürdig und entspreche sowohl ihrer Feststellung über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen als auch den Feststellungen des Almbewirtschafters über die Almfutterflächen.
Bei der Digitalisierung 2010 sei die Antragsfläche verringert worden, da eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmungsstufen erfolgt sei. Ab 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Im Winter 2012/2013 habe die AMA allein aus Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht. Dieses Ausmaß sei viel zu gering gewesen. Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreiteten Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern hätten diese trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten Vorortkontrollen aus Vorsicht die Anträge der letzten Jahre reduziert.
Ein Irrtum der Behörde liege auch darin, dass im Rahmen aufeinanderfolgender Vorortkontrollen unterschiedliche Flächenausmaße festgestellt wurden, da sich die Abweichung der Vor-Ort-Kontrollen-Ergebnisse mit geänderten Verhältnissen in der Natur oder Bewirtschaftung nicht erklären lassen. Das unzutreffende Flächenausmaß sei im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen. Das Gleiche gelte für die Digitalisierung, da sich die Abweichung zu den der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierungssicht zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt werden habe könne. Es liege offenbar ein Irrtum der Behörde über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Der Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück und sei für die Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkennbar gewesen. Es bestehe für die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und darauf aufbauender Anträge ausbezahlt wurden. Die Förderungsbeiträge seien von der Beschwerdeführerin gutgläubig verbraucht worden und sei aus diesem Grund die Rückforderung unzulässig.
Während der laufenden Förderperiode hätten sich die Messsysteme und die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die Berechnung relevanten Tatsachen geändert. Die Feststellung der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien auf der Grundlage der früheren unzuverlässigeren Messmethode erfolgt.
Die europäische Kommission habe mit Entscheidung vom 15. Oktober 2005,Zl. 2005/555/EG (ebenso Urteil des europäischen Gerichts vom 4.9. 2009, GZ T-368/05) festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU Vorschriften entspreche. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei es deshalb zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden Messsystem u.a. mit 30 %-Schritten (Almleitfaden 2000) zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten (NLN-Faktor) gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Messsystem daher nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es könne die Antragstellerin kein Verschulden treffen wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwendet. Wenn sich Berechnungsmethoden bzw. Messsysteme ändern, treffe die Antragstellerin kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn die sorgfältige Antragstellerin das beantragt habe, was sie für richtig hielt und nicht nur, was tatsächlich richtig ist.
Die aktuelle Vorortkontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt wurden, als es zum Zeitpunkt der Digitalisierung möglich gewesen wäre. Die festgestellten Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der Vorortkontrolle wäre nicht erkennbar gewesen. Der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen.
Die Antragstellung für die Almfutterfläche sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich die Beschwerdeführerin nicht bedienen können und es sei ihr nicht möglich gewesen, selbst für die Futterflächen zu beantragen. Der Almbewirtschafter habe sich laufend informiert. Bewirtschaftungsverändernde Umstände seien ab Kenntnis umgehend der Zahlstelle gemeldet worden. Der Almbewirtschafter habe die Digitalisierung mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Die Notwendigkeit der Zuhilfenahme von Sachverständigen habe sich auch aufgrund der ordentlichen Digitalisierung nicht ergeben und wäre über die gehörige Sorgfalt hinausgegangen. Ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionierungsregelungen würden präventive die repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin ohne eigenes persönliches Verschulden würde einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht darstellen.
Die Beschwerdeführerin habe alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Sie habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zu Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almbewirtschafter erkundigt. Aus diesem Besichtigungsergebnis an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für sie kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächen-Angaben des Almbewirtschafters ergeben. Selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte sie den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, da dieser einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne als die Beschwerdeführerin und sich andererseits immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen und Auskünfte von ihm verlangt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Seine Angaben seien für die Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei die Beschwerdeführerin rechtlich nicht verpflichtet. Dennoch habe sie die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit ihm besprochen. Seine Angaben seien für sie schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für die Beschwerdeführerin als Almauftreiberin im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufte Sorgfaltsmaßstab gelten.
Dies gelte insbesondere in ihrem Fall, eines Lehnviehauftriebs (Aufzinserin) auf der Agrargemeinschaft XXXX mit der Betriebsnummer XXXX . Die Beschwerdeführerin sei bezüglich dieser Alm weder Eigentümerin noch Mitglied. Sie treibe ihr Vieh auf diese Almen gegen Leistung eines Entgelts auf und gebe ihr Vieh damit über den Verlauf des Almsommers dem jeweiligen Almbewirtschafter in Verwahrung. Aus diesem entgeltlichen Vertragsverhältnis ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfe, dass ihr Vertragspartner nicht nur ihr Vieh ordentlich verwahrt und füttert sondern dass er auch sämtliche amtliche Eingaben, die Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben können, nach bestem Wissen und Gewissen und so sorgfältig wie möglich erledige.
Gemäß Art. 21 der Verordnung 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Im vorliegenden Fall sei ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art 21 VO(EG)1122/2009 gegeben.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Die Beschwerdeführerin wendete weiters Verjährung ein, da der Antrag sei vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei. Selbst wenn ihr ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe dazu in einem extremen Missverhältnis. Die Sanktion sei daher nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gleichheitswidrig.
Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vorortkontrolle. Der Sachverständige möge in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Prüfberichte der Vorortkontrolle sämtlicher betreffender Almen Schlag bezogen erläutern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 28.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter am 13.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/11-115937755, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.474,30. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 10,40 ha, davon 3,37 ha anteilige Almfutterfläche, 12,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,40, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,40 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 11.12.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011.
Am 27.6.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2011 auf 67,10 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid 29.1.2014, Zl II/7-EBP/11- 120851185gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.318,37, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR 1.474,30 eine Rückforderung in Höhe von EUR 155,93 ergab. Dabei wurden - gestützt auf den oben genannten Korrekturantrag vom 27.6.2013 - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 9,30 ha, davon 2,27 ha anteilige Almfläche, 12,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 9,30, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 9,30 ha, zugrunde gelegt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Unbeschadet der Art. 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) [...] Unterabsatz 3:
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 79 Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates(1)
ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1. (1) sowie gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.
(2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers/der Beihilfeempfängerin. Dieser/diese ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, seinen/ihren Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Dem gegenüber ist eine nachträglich Ausweitung eines Beihilfeantrages nicht jederzeit möglich sondern zufolge Art 23 VO(EG)1122/2009 an die absolute Frist von 25 Kalendertagen ab Einreichungstermin gebunden.
Im vorliegenden Fall hat der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX nachträgliche einschränkende Korrekturen im Sinne des Art 25 VO 1122/2009 vorgenommen.
Wie die BF in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist der BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer bevollmächtigten Person der BF eingeschränkt wurde (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht auf die Berücksichtigung der nachträglich beantragten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück. Die belangte Behörde war verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2011 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen und jenen Betrag, der der BF aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, insoweit er den nunmehr zustehenden Betrag überstieg, zurückzufordern (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013): Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Soweit in der Beschwerde eingewendet wird die Behörde habe dem angefochtenen Bescheid fehlerhafte Flächenfeststellungen zu Grunde gelegt, gehen diese ins Leere: Die belangte Behörde hat sich zulässiger Weise mit ihren Feststellungen auf die vom Bewirtschafter der Alm nachträglich beantragte Almfutterflächenkorrektur gestützt. Aus demselben Grund war nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, ist auszuführen, dass der BF nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Auch die diesbezüglich vorgebachte Einwände (insbesondere mangelndes Verschulden der BF betreffend) gehen daher ins Leere. Was die (verschuldensunabhängige) Rückforderung betrifft, muss -wie bereits dargelegt wurde- auf die eindeutige Rechtslage nach Unionsrecht verwiesen werden.
Soweit die BF einwendet, die einschränkende Korrekturbeantragung sei unter Druck vorgenommen worden, ist zu erwidern dass die hier allein relevanten unionsrechtlichen Rückforderungsbestimmungen die belangte Behörde zur Rückforderung verpflichten. Sollte die BF mit dem eben genannten Argument schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen die belangte Behörde geltend machen wollen, so müsste sie diesbezüglich auf den Weg eines Amtshaftungsverfahrens verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu erwähnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2007/17/0164 vom 20.7.2011) eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, nicht besteht.
Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert hätten. Dem ist zunächst zu erwidern, dass das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2011 bereits nach der Einführung des NLN-Faktors liegt. Allgemein ist dazu auszuführen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte laufend mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Soweit die BF einwendet, sie habe die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art 80 VO 1122/2009 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil)Beträgen normiert. Die BF kann sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2011 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Teilbeträge vorbehalten bleibt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC liegt nicht vor (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Auch dem Beschwerdeeinwand der Verjährung ist nicht zuzustimmen, da zwischen dem Mehrfachantrag-Flächen der BF und der Zustellung des angefochtenen Bescheides keinesfalls mehr als vier Jahre vergangen sind. Die Frage, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt wurden, muss nicht geprüft werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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