W136 2121691-1•BVwG W136 2121691-1
W136 2121691-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Berufsreifeprüfung,<br/>Entscheidungsdatum, Harmonisierungspflicht, ordentlicher<br/>Zivildienst, Zuweisungsbescheid
W136 2121691-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geboren 14.04.XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.12.2015, Zl. 428083/20/ZD/1215, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.04.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 07.04.2015 fest.
2. Mit E-Mail vom 02.11.2015, bei der ZD am selben Tag eingelangt, beantragte der BF aufgrund seines Besuches einer Maturaschule einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2018. Dem Antrag waren keine Beweismittel beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 03.11.2015 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
4. Mit E-Mail vom 23.11.2015 an die belangte Behörde übersandte der BF eine Bestätigung der "Europa-Akademie Dr. Roland", nach der er vom 16.02.2016 bis zum 31.01.2017 zu einem Kurs für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Ausmaß von 4 Wochenstunden eingeschrieben sei sowie eine Teilnahmebescheinigung der "Meridian OG" über die Teilnahme am Kurs "Englisch Intensiv - advanced" im Zeitraum von 27.10.2015 bis 20.11.2015. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass dem BF bei einer Unterbrechung des Kurses ein finanzieller Nachteil in Höhe von € 1.100,- für den Kurs an der "Europa-Akademie Dr. Roland" sowie € 500,- für den Sprachkurs entstünde, da er die bereits bezahlten Kursgebühren nicht rückerstattet bekommen würde. Weiters würden auch noch weitere Nachteile, wie etwa die Unterbrechung des Lernprozesses eintreten.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub gemäß § 14 ZDG ist nur aufgrund bereits laufender Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich und soll unter gewissen Voraussetzungen deren Unterbrechung verhindern. Ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung ist gemäß § 14 ZDG nicht möglich.
Der Kurs an der ‚Europa-Akademie Dr. Roland' wurde gemäß vorgelegter Bestätigung noch nicht begonnen und kann daher einen Aufschub gemäß § 14 ZDG nicht begründen. Der Kurs an der ‚Meridian OG' ist gemäß Bestätigung bereits abgeschlossen und stellt daher ebenfalls keine Begründung für einen Aufschub gemäß § 14 ZDG dar.
Trotz Aufforderung haben Sie nicht binnen der mit o.a. Schreiben gesetzten Frist nachgewiesen, dass Sie in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermöglicht jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen.
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu den von Ihnen angeführten Kurskosten ist anzumerken, dass diese, auch im Falle einer bereits begonnenen Ausbildung, aufgrund der sogenannten Harmonisierungspflicht keinen bedeutenden Nachteil bzw. keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 darstellen:
In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten muss, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden (Harmonisierungspflicht, VwGH 17.12.1998, Zl.
98/11/018)......"
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.12.2015 (eingelangt bei der ZD am 28.12.2015) rechtzeitig Beschwerde und führte (unter Verweis auf §§ 1 und 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes [BRPG] und der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung [BGBl. II Nr. 268/2000]) im Wesentlichen Folgendes aus: Durch den Abschluss der Handelsschule erst im Oktober 2015 sei ihm ein Einstieg in die Europa-Akademie Dr. Roland im (bereits) laufenden Semester nicht mehr möglich gewesen. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, zwischen Mitte Oktober 2015 und Anfang Februar 2016 das Cambridge First Zertifikat (FCE) zu erwerben und im Anschluss daran Vorbereitungskurse in den übrigen Fächern an der Europa-Akademie Dr. Roland zu belegen.
Mangels der Möglichkeit, diese Prüfung an der Sprachschule "Meridian OG" abzulegen, habe er in der Folge am "The Cambridge Institute" einen Kurs inklusive Rahmenprogramm zur gezielten Vorbereitung auf das FCE gebucht. Die Prüfung sei für Anfang Februar 2016 geplant. Dies habe er der ZD in seinem E-Mail vom 23.11.2015 bekanntgegeben, den nunmehr beiliegenden Ausbildungsvertrag innerhalb der dreiwöchigen Beantwortungsfrist jedoch noch nicht übermitteln können.
Zu den bereits im E-Mail vom 23.11.2015 angesprochenen bedeutsamen Nachteilen einer Unterbrechung seiner Ausbildung führte er aus, dass er die Berufsreifeprüfung unmittelbar nach der Handelsschule beginnen habe wollen, um keine Unterbrechung des Lernprozesses eintreten zu lassen und die Berufsreife schnellstmöglich zu erlangen. Die abgeschlossenen Ausbildungsverträge würden keine Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung vorsehen. Zudem könnte ein Prüfungsantritt im Rahmen der Berufsreifeprüfung nur erfolgen, wenn der Unterricht des betreffenden Gegenstandes in entsprechendem Ausmaß besucht worden sei (siehe Studienordnung Europa-Akademie Dr. Roland). Eine Unterbrechung wäre gleichbedeutend mit dem Abbruch der begonnenen Ausbildung. Die Ausbildung müsste nämlich mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges wieder begonnen werden und es würden zusätzlich erhebliche finanzielle Nachteile (neuerliche Einschreibe-/Kursgebühren von rund € 3.000,-) entstehen. Dadurch würde die von ihm angestrebte Schul- bzw. Berufsausbildung gefährdet werden, welche je nach Prüfungserfolg voraussichtlich Mitte bis Ende 2017 beendet sein werde. Es wäre auch gleichheitswidrig bei Zivildienstpflichtigen, die von vornherein eine höhere Schule besuchen, einen anderen Prüfungsmaßstab anzulegen, als bei jenen, die dies im Rahmen des zweiten Bildungsweges tun (vgl. BVwG W208 2007264-1).
Weiters käme es Mitte 2017 zu einer Änderung (bzw. Erschwernis) der Prüfungsordnung ("Zentralmatura"), von welcher er ohne Unterbrechung nicht betroffen wäre. Ferner habe er vor dem Hintergrund der angespannten Arbeitsmarktlage das große Glück, dass ihm in der Reisebürobranche, in der er auch nach seiner Berufsreife tätig sein wolle, ab dem 01.02.2016 ein Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angeboten worden sei (siehe Beilage). Neben praktischen Erfahrungen und der Finanzierung seiner Ausbildung sei eine geringfügige Beschäftigung auch die Voraussetzung zum Bezug der nicht unerheblichen Ausbildungsförderungen des WAFF (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds, Weiterbildungs-Tausender) und der Arbeiterkammer für die Kurse an der Europa-Akademie Dr. Roland zur Erlangung der Berufsreife. Dieses Angebot könnte er im Falle einer Unterbrechung nicht annehmen bzw. müsste er das Praktikum beenden, wodurch er diese Förderungen nicht lukrieren könnte. Es sei auch unsicher, ob er diese Gelegenheit einer geringfügigen Beschäftigung bzw. diese Förderungen zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch bekommen würde.
Insoweit die Abweisung seitens der Behörde damit begründet wurde, dass er nicht in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen würde, bzw. der Kurs an der Europa-Akademie noch nicht begonnen habe, der Kurs am Sprachinstitut bereits abgeschlossen gewesen sei, sei nicht gewürdigt worden, dass sich seine Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung als Ganzes über den Zeitraum von Ende Oktober 2015 bis Mitte/Ende 2017 erstrecken würde. Er habe durch die Vorbereitungskurse in Englisch (Meridian OG und The Cambridge Institut Wien) sowie die abzulegende Prüfung Anfang Februar 2016 bereits Ende Oktober 2015 mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung begonnen und würde derzeit daher in einer laufenden Schulausbildung stehen. Die Vorbereitungskurse in den restlichen Fächern würden die begonnene Ausbildung ab dem Sommersemester 2016 nur fortsetzen. Obwohl er dies in seinem E-Mail vom 23.11.2015 bekanntgegeben habe, sei dieser Umstand von der ZD nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der von ihm angeführten wesentlichen Nachteile sei nur auf die verlorenen Kurskosten Bezug genommen und eine Entscheidung des VwGH zur Harmonisierungspflicht (VwGH vom 17.12.1998, Zl. 98/11/018) angeführt worden. Auf die weiters angeführten Nachteile sei nicht näher eingegangen worden. Er verweise diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu den bedeutenden Nachteilen und ersuche um eine Würdigung der präzisierten Angaben. Zur seitens der Behörde zitierten Entscheidung des VwGH bezüglich Harmonisierungspflicht wird ausgeführt, dass sich diese und die weiteren diesbezüglichen Entscheidungen grundsätzlich auf Fälle des § 13 ZDG (berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen) beziehen würden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht (W208 2014684-1) so gewürdigt. Der Beginn einer Ausbildung zur Erlangung der Berufsreife sei seine einzige Disposition gewesen, und genau davon, dass eine Ausbildung vor erfolgter Zuweisung zum Zivildienst begonnen wurde, würde § 14 Abs. 2 ZDG ausgehen. Die Anwendung der VwGH Erkenntnisse zur Harmonisierungspflicht auf Fälle des §°14 Abs. 2 ZDG würde aber bedeuten, dass der Beginn einer weiterführenden Ausbildung zu unterlassen wäre, bzw. er mit der Ausbildung zur Erlangung der Berufsreife nicht beginnen hätte dürfen. Dies würde aber gleichzeitig bedeuten, dass § 14 Abs. 2 ZDG ins Leere gehen würde.
Die ZD hätte bei Berücksichtigung aller Umstände zu der Erkenntnis kommen müssen, dass seine Ausbildung zur Ablegung der Berufsreifeprüfung bereits im Oktober 2015 begonnen worden sei und er somit in einer laufenden Schulausbildung stehen würde und ihm durch die Unterbrechung (gleichzusetzen mit einem Abbruch) der Ausbildung bedeutende Nachteile erwachsen würden, was letztlich zu einem anderen Spruch führen hätte müssen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und seinem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes stattgeben.
7. Mit Anschreiben der ZD vom 15.02.2016 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 18.02.2016) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 11.09.2014 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, dass der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung gerade nicht in einer bereits laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage, vor allem aus den seitens des BF vorgelegten Beweismitteln.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 1 und 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 12.01.1988, 87/11/0220, 20.03.2001, 99/11/0102; 11.04.2000, 2000/11/0072), da der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht in einer bereits laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand. Mittlerweile hat der BF seine Ausbildung begonnen und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher auf den nunmehr vorliegenden Sachverhalt Bedacht zu nehmen. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.12.2015 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner zwischenzeitig begonnenen Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stand.
Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen.
5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Bescheid vom 17.06.2015 wegen seiner Ausbildung an der "Vienna Business School - Handelsakademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft", welche er mittlerweile erfolgreich abgeschlossen hat, bereits einmal Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gewährt wurde. Der BF verfügt damit über einen Handelsschulabschluss, welcher es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (VwGH vom 18.02.1997, 96/11/0302). Wie sich aus dieser nämlich ergibt, soll eine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs. 3 Z 2 WehrG 1990 es dem Wehrpflichtigen ermöglichen, die Antrittsvoraussetzungen für eine Berufsausübung zu erfüllen, um nach der Ableistung des Grundwehrdienstes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Eine Berufsvorbereitung kann aber einen Aufschub des Grundwehrdienstes nicht nach sich ziehen, wenn es nur darum geht, dass der Wehrpflichtige einen anderen oder höher qualifizierten Beruf als den bisherigen ausüben will oder anstelle seiner bisher unselbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit schaffen will (hier: Das Ingenieurpraktikum zum Erwerb des Ingenieurtitels stellt keine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 dar; Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001).
Im konkreten Fall ist die Nachholung der Berufsreifeprüfung geplant. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in einer bereits laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung befunden hat. Wie sich aus den vorgelegten Beweismitteln nämlich eindeutig ergibt, hatten die Vorbereitungskurse an der "Europa-Akademie Dr. Roland" zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen und war der Fremdsprachenkurs an der "Meridian OG" bereits abgeschlossen. Es waren zum Entscheidungszeitpunkt daher keine Gründe für einen Aufschub gemäß § 14 ZDG vorhanden. Auch diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)
Der BF hat die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung mittlerweile aber begonnen und besteht im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot, sodass das BVwG die nunmehr veränderte Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Der Antrag des BF war daher, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, dass er durch den Besuch des Englischkurses bereits Ende Oktober 2015 mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung begonnen und sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides daher in einer laufenden Schulausbildung befunden hätte, ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er sich seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen zufolge gerade noch nicht in der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung befunden hat. Vielmehr hat er lediglich einen Fremdsprachenkurs besucht, welcher ihn neben einem weiteren Kurs in einem anderen Institut auf die Ablegung des FCE (First Certificate in English) vorbereitet hat. Obwohl die erfolgreich abgelegte Prüfung in weiterer Folge auch für die Ablegung der Berufsreifeprüfung angerechnet werden kann, handelt es sich dabei um eine eigenständige Prüfung, die unabhängig von der Berufsreifeprüfung abgelegt wird bzw. anerkannt ist. Vor dem Hintergrund der Formulierung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 ZDG ("... begonnen haben ...") und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH war die Abweisung des Antrags durch die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt daher rechtskonform.
Insoweit der BF anführt, dass eine Unterbrechung seiner Ausbildung einem Abbruch gleichkommen würde, bzw. die abgeschlossenen Ausbildungsverträge keine Möglichkeit einer Unterbrechung bzw. eines Wiedereintrittes in die Ausbildung vorsehen würden, bzw. ein Prüfungsantritt nur nach Besuch des Unterrichts in entsprechendem Ausmaß möglich und seine angestrebte Schul- und Berufsausbildung gefährdet sei, ist der BF zunächst darauf hinzuweisen, dass die gewählte Unterrichtseinrichtung gerade für berufstätige Arbeitnehmer eingerichtet wurde, um berufsbegleitend einen höheren Abschluss nachzuholen. Wie der Homepage dieses Unternehmens nämlich entnommen werden kann, gibt es neben dem Unterricht am Vormittag auch Unterrichtseinheiten am Nachmittag und am Abend. Insbesondere die Abendkurse sind so angelegt, dass sie im Bedarfsfall auch in zwei Jahren absolviert werden können. Es ist daher möglich, den Besuch des Unterrichts an die zeitlichen Möglichkeiten anzupassen. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die bloße Verlängerung des Studiums (hier: der Ausbildung zur Berufsreifeprüfung) infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermag. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd §°14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit der Fortsetzung der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Hinsichtlich der angesprochenen Förderungen durch Arbeiterkammer und WAFF bzw. der befürchteten Gefährdung des Abschlusses der angestrebten Schul- und Berufsausbildung ist darauf hinzuweisen, dass der BF eben erst das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und auf der Homepage des WAFF keine Hinweise auf eine mögliche Altersbeschränkung ersichtlich sind. Es haben sich im Verfahren daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF die angesprochenen Förderungen nach einer allfälligen Unterbrechung durch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei Erfüllungen der weiteren Voraussetzungen nicht wieder erhalten könnte. Was seine Befürchtungen betrifft, dass mit der Änderung der Prüfungsordnung ab Mitte 2017 ("Zentralmatura") eine Erschwernis einhergehen würde, handelt es sich dabei lediglich um eine unbelegte Vermutung, welche im konkreten Verfahren mangels Relevanz keine Berücksichtigung finden kann.
Bezüglich seiner seit 01.02.2016 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ist zunächst anzumerken, dass der BF diese Tätigkeit bis zu einem allfälligen Antritt der Zivildienstleistung bereits mehrere Monate ausgeübt haben wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits wichtige Erfahrungen für eine spätere Beschäftigung in diesem Bereich gesammelt haben wird, welche seine Aussichten auf eine spätere Beschäftigung erheblich verbessern. Außerdem sind keine Gründe ersichtlich, warum ihm das gegenwärtige Unternehmen, bei einer Zufriedenheit mit seinen Leistungen, nach der Ableistung seines Zivildienst nicht erneut eine Chance geben sollte.
Schließlich ist auch auf die - bereits seitens der belangten Behörde zitierte - Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese - wie in der Beschwerdeschrift moniert - primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung am 09.04.2015) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen, die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.
Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" gem. § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, käme es nur an, wenn - anders als im Beschwerdefall - die Jahresfrist schon verstrichen wäre, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist. Das ist im Gegenstand nicht der Fall.
Für einen Aufschub war daher keine "außerordentliche Härte", sondern ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen. Der gänzliche Abbruch des Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung würde einen "bedeutenden Nachteil" darstellen.
Die Ermittlungen des BVwG haben jedoch das Ergebnis gebracht, dass der BF seine Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Falle einer Zuweisung zum Zivildienst nicht abbrechen, sondern nur den Besuch der Kurse mit seinen Dienstzeiten abstimmen müsste. Es würden weder die Kursgebühren verfallen, noch wäre ein gänzlicher Abbruch der begonnenen Ausbildung notwendig. Es liegt vor diesem Hintergrund kein "bedeutender Nachteil" iSd § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG vor.
Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen - auch unter der Berücksichtigung der Neuerungen - hinsichtlich des Spruches keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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