W122 2100162-1•BVwG W122 2100162-1
W122 2100162-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Abzugsinteresse, Arbeitsplatzzuweisung, Organisationsänderung,<br/>schonendste Variante, Versetzung
W122 2100162-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne von AMELUNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von Vizeleutnant XXXX, geb. XXXX, gegen den durch eine Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 23.09.2014, Zl. P406889/24-KdoEU/G1/2014 betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 38
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Dienstbehörde
Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die verfahrensgegenständliche in Aussicht genommene Versetzung informiert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin wandte der Beschwerdeführer ein, dass sich aus der Versetzung eine massive finanzielle Verschlechterung ergebe.
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zur Dienststelle Sanitätszentrum und Sanitätsanstalt / Sanitätszentrum Ost, Dienstort: 1210 Wien versetzt und auf den Arbeitsplatz eines "SanUO Op" (gemeint wohl: Sanitätsunteroffizier Operationen), M BUO 1/2 eingeteilt.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Positionsnummer 093 aufgrund der Überführung des Heeresspitals, dem der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier und Stationsunteroffizier angehört hätte, in das Sanitätszentrum aufgelöst worden wäre.
Zur Organisationsreform führte die Behörde aus: Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des Personals im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hätte ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen (näher genannte Sanitätszentren und eine Feldambulanz) in Wien ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche (Arbeitsplatz, auf den der Beschwerdeführer versetzt wurde) vorhanden wäre.
Der Dienstort hätte sich nicht verändert.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor und nach der Versetzung wurden im Bescheid aufgelistet dargestellt, nicht jedoch quantifiziert.
Rechtlich führte die belangte Behörde nebst einigen Rechtssätzen aus, dass das Heeresspital aufgelöst worden wäre und das Sanitätszentrum Ost neu aufgestellt worden wäre.
Da dem Beschwerdeführer kein Personal unterstellt gewesen wäre, würde keine Leitungsfunktion entfallen und wäre der Beschwerdeführer damit innerhalb seiner Dienstklasse und seiner Verwendungsgruppe nicht schlechter gestellt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde angeführt und zitiert. Es wäre nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von seiner früheren Verwendung ausgehend rascher in die Dienstklasse fünf aufgestiegen wäre.
Während die Behörde auf der Tatsachenebene feststellte, dass der Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion inne gehabt hätte ("unterste Führungsebene") erwog sie rechtlich, dass diese nicht zu einer Leitungsfunktion im engeren Sinne zählen würde und deren Wegfall somit nicht rechtserheblich wäre.
Weiters verwies die Behörde auf den Entfall von Nebengebühren.
Gegen den oben angeführten am 30.09.2014 ausgehändigten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.10.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit anficht.
Der Bescheid wäre rechtswidrig, weil der Spruch des Bescheides nicht jene Dienststelle anführe, von der der Beschwerdeführer wegversetzt werden solle.
Der Beschwerdeführer werde nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz durch normative Verfügung im Spruch des Bescheides abberufen.
Das dienstliche Interesse an der Versetzung hätte die Dienstbehörde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, eine nähere Darstellung fände sich aber nicht. Hinweise auf die Absicht der Sanitätsorganisation 2013, Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, Empfehlungen des Rechnungshofes, Einsparungs- und Synergieeffekte, et cetera würden nicht genügen um ein solches wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationsänderung zu begründen und wäre der Bescheid schon deswegen rechtswidrig.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei nicht aufgelöst worden und hätte dieser die Organisationsänderung nahezu unbeschadet überstanden. Die Dienstbehörde würde nicht begründen, wodurch der Arbeitsplatz aufgelöst worden wäre, sondern weise lediglich darauf hin, dass er durch die Überführung des Heeresspitals in das Sanitätszentrum Ost "untergegangen" wäre.
Die Dienstbehörde hätte die Auswirkungen der Organisationsmaßnahmen auf den Arbeitsplatz anführen müssen. Die Dienstbehörde hätte nicht dargelegt, ob eine Änderung der Aufgaben in einem Ausmaß von 25 % eingetreten wäre.
Die Sachlichkeit der Organisationsänderung müsse sich auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die verfügte Personalmaßnahme bilden. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren wäre unterblieben. Der Bescheid wäre mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet.
Die Behörde hätte keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz derselben Wertigkeit an der bisherigen Dienststelle zu betrauen.
Unverständlich wäre auch die Argumentation der Dienstbehörde betreffend Leitungsfunktion, die dann aber plötzlich doch keine mehr wäre.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers würde eine Vorgesetztenfunktion über sämtliche im pflegerischen Bereich tätigen Bediensteten, seien es Krankenschwestern, Krankenpfleger oder auch Sanitätsunteroffiziere beinhalten. Es könne nicht von einer Vorgesetztenfunktion niedrige Schwelle ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.
Mit oben angeführter Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2014, Zl. P406889/24-KdoEU/G1/2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges eine genauere Darstellung der organisatorischen Ziele und Maßnahmen der erfolgten Änderung im Sanitätswesen. Tabellarisch dargestellt wurde die Struktur der ehemaligen und gegenwärtigen Abteilung Innere Medizin, in der der Beschwerdeführer tätig war und ist. Das Sekretariat und die interne Station seien aufgelöst worden. Die ursprünglich 16 systemisierten Arbeitsplätze seien auf drei systemisierte Arbeitsplätze reduziert worden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei aufgelöst worden und damit untergegangen.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers wurden quantifiziert dargestellt und es seien 75 % geändert worden.
Der Beschwerdeführer würde keine besoldungsrechtlichen Einbußen erleiden. Die besoldungsrechtliche Stellung wäre gleich geblieben. Sie entspräche C/IV/1D mit nächster Vorrückung am 01.07.2016. Nach der Versetzung würde der Beschwerdeführer den identen Grundbezug inklusive Heeresdienstzulage und Truppendienstzulage erhalten.
Die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers würde keine Leitungsfunktion im engeren Sinne umfassen, da er nicht die Verantwortung für die gesamte Abteilung einschließlich des medizinischen Personals in fachlicher und dienstlicher Hinsicht getragen hätte. Diese Verantwortung wäre dem Abteilungsleiter übertragen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte eine Funktion auf der untersten Führungsebene in der Krankenhausabteilung innegehabt. Die Versetzung hätte keinen negativen Einfluss auf die Laufbahn und Beförderung des Beschwerdeführers.
Der Dienstort wäre gleich geblieben.
Eine Einteilung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätze in Hörsching, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Salzburg hätte für den Beschwerdeführer längere Wegstrecken bedeutet.
Die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen des Beschwerdeführers und seine langjährige Berufserfahrung würden ihn zur Erfüllung der Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes befähigen.
Der Dienstgeber werde dem Beschwerdeführer die Sonderausbildung für die Pflege im Operationsbereich ermöglichen.
Rechtlich argumentierte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage und verschiedener Rechtssätze im Wesentlichen damit, dass das Heeresspital aufgelöst worden wäre und in Form einer Sanitätsanstalt neu aufgestellt worden wäre. Die Auflösung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würde das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung begründen.
Die Behörde hätte der geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der gegenständlichen Zuweisung entsprochen, da sie einen möglichst adäquaten der Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz ausgewählt hätte.
Durch die Versetzung bestünden keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung und Laufbahn des Beschwerdeführers.
Aus den angeführten Tabellen und Ausführungen wäre ersichtlich, dass sich der Arbeitsplatz um mehr als 25 % verändert hätte.
Dem Beschwerdeführer sei eine gleichwertige Verwendung zugewiesen worden, da die bisherige Tätigkeit nicht zu einer Leitungsfunktion im engeren Sinne zähle und deren Wegfall nicht rechtserheblich wäre. Der Beschwerdeführer hätte nicht die Verantwortung für die gesamte Abteilung einschließlich des medizinischen Personals in fachlicher und dienstlicher Hinsicht getragen. Diese Verantwortung wäre dem Abteilungsleiter übertragen gewesen. Die neue Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhalte keine Leitungsfunktion im engeren Sinne.
Durch die Versetzung entstehe kein finanzieller Verlust, da im Dienstklassensystem das Gehalt von der durch die Ernennung bestimmten Dienstklasse bestimmt wird.
Hinsichtlich der Aussicht auf Beförderung in die Dienstklasse fünf wäre durch die Abberufung und Zuweisung keine Laufbahnverschlechterung eingetreten, da in der früheren Verwendung keine bestimmte Beförderung zu erwarten gewesen wäre, die in der neuen Verwendung nicht mehr gegeben wäre. Zudem werde der Beschwerdeführer nicht von einer Leitungsfunktion im engeren Sinne auf einen Arbeitsplatz ohne Leitungsfunktion im engeren Sinne versetzt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 12.12.2014 zugestellt. Am 19.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 03.02.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Rechtlich führte die Behörde dabei aus, dass es nach der Rechtsprechung der Berufungskommission für die Rechtssicherheit nicht erforderlich wäre, dass im Spruch des Bescheides die Funktion angegeben werden müsse, von welcher der Bedienstete abberufen werde.
Am 19.05.2016 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung statt. Dabei wurde oben angeführter Spruch einstimmig beschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe C mit Unteroffiziersfunktion (nunmehr als M BUO1 verzeichnet) ernannt und wird im Versetzungsbereich des Kommandos Einsatzunterstützung sowohl vor als auch nach der Versetzung auf einem militärischen Arbeitsplatz verwendet.
Vor der gegenständlichen Versetzung war der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO1 als Sanitätsunteroffizier und Stationsunteroffizier, nach der Versetzung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe M BUO1 als Sanitätsunteroffizier für den Operationsbereich eingeteilt. Die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe des Beschwerdeführers wurden durch die gegenständliche Personalmaßnahme nicht beeinflusst.
Das Heeresspital als bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers wurde einer grundlegenden Neustrukturierung unterworfen und wird nunmehr als Sanitätszentrum bezeichnet. Dabei wurden bettenführende Abteilungen geschlossen und die Anzahl der Betten um 85 % reduziert. Operationen werden weiterhin durchgeführt.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers änderten sich mit der gegenständlichen Personalmaßnahme um mehr als 25 %. Ein Vorhalteverfahren wurde durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Begründung des Bescheides und insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde über geprüfte alternative Einsatzmöglichkeiten und der grundlegenden Organisationsänderung mit Bezug zum ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Reform des Sanitätswesens im österreichischen Bundesheer ist dem erkennenden Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bereits hinreichend bekannt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015 sieht im Fall der Versetzung Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.[...]
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"
Der Beschwerdeführer rügt in ihrer Beschwerde, dass für die Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse vorgelegen wäre und außerdem sein Arbeitsplatz unverändert fortbestehe. Dies ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz, bei der Dienststelle Heeresspital durch die Zuweisung implizit abberufen. Der alte Arbeitsplatz wurde nach der Zusammenlegung der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum zur neugeschaffenen Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost aufgelassen.
Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist, gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung vieler Arbeitsplätze an diesen beiden Dienststellen den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im In- als auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, wobei die Aufgaben des Beschwerdeführers grundlegend verändert wurden.
Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.
Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. am 29.12.2011, Zl. 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich an der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers nichts geändert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort des Beschwerdeführers, als auch eine möglichst durchgehende Verwendung als Sanitätsunteroffizier berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, in dem sie den Beschwerdeführer im selben Ort versetzt hat, wurde bereits oben dargelegt.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zu Versetzungen bei Organisationsänderungen von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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