BVwG W122 2013178-1

W122 2013178-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Organisationsänderung,<br/>schonendste Variante, Versetzung, wesentlicher wirtschaftlicher<br/>Nachteil, wichtiges dienstliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2013178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2013178.1.00

Spruch

W122 2013178-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne von AMELUNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Vizeleutnant XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 27.08.2014, GZ. P610703/31-KdEU betreffend Versetzung nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG

1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 03.07.2014 gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ (Kommando Einsatzunterstützung) FAmb (Feldambulanz)/SanZ (Sanitätszentrum) Süd, Dienstort Graz, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 132, "SanUO (Sanitätsunteroffizier) Anästhesie", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG 1979, diensteinzuteilen. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2014 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass er mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, da er zur Zeit einen K3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes (Sanitätsdienstes) bekleide und er demgemäß durch die Versetzung mit einer massiven besoldungsmäßigen Verschlechterung zu rechnen hätte. Überdies habe er feststellen müssen, dass er bei gleicher praktischer Aufgabenstellung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fachlich schlechter gestellt werde.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb/SanZ Süd, Dienstort Graz, versetzt und auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 132, "SanUO Anästhesie", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 habe er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Begründend gab die belangte Behörde die Arbeitsplatzbeschreibungen, insbesondere die Hauptaufgaben, der bisherigen Verwendung als "SanUO StatUO" und der neuen Verwendung als "SanUO Anästhesie" an.

Die bisherige Verwendung als "SanUO StatUO" beinhaltete folgende Hauptaufgaben:

• Führung des Pflegedienstes des OrgEt in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht

• Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes im Pflegebereich

• Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen

• Mitwirkung bei der Veranlassung von Konsiliaruntersuchungen

• Koordinierung und Überwachung der Pflegedokumentation

• Koordinierung und Durchführung des fachdienstlichen Meldewesen

• Mitwirkung beim Aufnahme- und Entlassungsmanagement

• Führung und Verwaltung des Arzneimittelvorrates

• Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation im Verwaltungsbereich

• Mitwirken bei der Diensteinteilung von SanJD

• Mitwirkung bei der AusbPl des Pflegepersonales

• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen

• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc.

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 wäre es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen wäre die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Das KdoSanZ Süd, dem der Beschwerdeführer als "SanUO StatUO" angehörte, wurde per 01.07.2014 aufgelöst. In Graz wurde in der Folge das KdoSanZ FAmb/SanZ Süd neu errichtet. Die "alte" Dienststelle und damit der Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 129 sei damit untergegangen.

Es wurde überdies festgestellt, dass es aufgrund der Auflösung der "alten" Dienststelle (KdoSanZ Süd) des Beschwerdeführers dort keinen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 1/3 gebe, der der alten Wertigkeit des Beschwerdeführers entspreche.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des KdoEU habe ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz, SanZ West in Innsbruck, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Graz ein annähernd adäquater Arbeitsplatz vorhanden sei, der der besoldungsrechtlichen Stellung und der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "SanUO Anästhesie" mit der Wertigkeit M BUO 1, Fuhktionsgruppe 2 im KdoSanZ FAmb//SanZ Süd.

Zudem wurde festgehalten, dass sich der Dienstort des Beschwerdeführers, 8052 Graz, nicht verändert habe.

Die Verwendung als "SanUO Anästhesie" beinhalten nun folgende Hauptaufgaben:

• Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten

• Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie

• Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren

• Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden

• Mitwirkung bei der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme)

• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen

• Durchführung der Dekontamination von Patienten

• Wartung und Pflege sowie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes

• Durchführung der Tätigkeiten des SanUO Anästhesie bei Patientenlufttransport und Betreuung von Anspruchsberechtigten bei der Aeromedevac.

Die fachspezifische Ausbildung (Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege) und bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers - Tätigkeit als "SanUO Anästhesie" im MSP1 im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 30.11.2003) - befähige ihn zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines "SanUO Anästhesie".

Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung rechtfertige.

Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es überdies aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle gegeben sei (vgl. VwGH 14.09.1994, Zl. 94/12/0127, BerK 21.03.200, 128/8-BK/99).

Die vorgenommene Organisationsmaßnahme betreffe viele Personen und sei sohin nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden.

Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.

Die Dienstbehörde habe der geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da sie den Beschwerdeführer auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz am selben Dienstort wie bisher zugeteilt habe.

Schließlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Wahrungsbestimmung des § 152c BDG 1979 keine finanziellen Einbußen gegenüber seiner alten Funktionsgruppe 3 erfahre.

Aufgrund seiner Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger sei er überdies fachlich befähigt, die Tätigkeit als "SanUO Anästhesie" auszuüben. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass er durch diese Versetzung eine fachliche Schlechterstellung erfahre, zumal er diese Aufgaben im Zeitraum von 1994 bis 2003 schon wahrgenommen habe.

Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundsätzlich wurde diesbezüglich jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer als "SanUO Anästhesie" an der KdoSanZ FAmb/SanZ Süd keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 [= 1. Oberin (Pflege Vorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme], ausüben werde und daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3 erfülle.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 18.09.2014 Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen und in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen bereits Dargelegten im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Versetzung für den Beschwerdeführer unzumutbare Verschlechterungen in finanzieller und in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht zur Folge hätte.

Die absehbaren finanziellen Verluste würden im Minimum mindestens €

700,00 pro Monat 14x im Jahr betragen. Dieser Verlust trete völlig schlagartig in Kraft und übersteige den vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegten zumutbaren Verlust von rund 10% des Bruttobezuges bei Weitem.

Die Behauptung der Dienstbehörde, es käme durch die geplante Versetzung zu keiner Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, würde auf das M-Schema abstellen. Die Folgen bezüglich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers seien jedoch vielmehr in den Veränderungen im K-Schema zu suchen. Eine Mitteilung der Bewertung dieses Arbeitsplatzes, bezogen auf das K-Schema, sei unterlassen worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gültige Erlasslage der PersA/BMLVS bereits seit 09.04.2014 bekannt gewesen und somit durch die Dienstbehörde verschwiegen geworden sei. Der Dienstgeber ließe dadurch ein sozial abgefedertes Vorgehen analog der Vorgangsweise im Rahmen der Maßnahmen bei der Umsetzung des Konzeptes ÖBH 2010 vermissen.

Die monierte Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht würde dadurch entstehen, dass das für den bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderliche mittlere und basale Pflegemanagement zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion jedoch als Erfordernis zur Besetzung des neuen Arbeitsplatzes entfalle und durch eine D-wertige Ausbildung zum NFS nach den Vorgaben des SanG02 ersetzt werde.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass im besagten Bescheid die Nennung der Dienststelle, von welcher der Beschwerdeführer wegversetzt werden soll, fehle.

Der Beschwerdeführer beantragte somit den vorliegenden Bescheid der Dienstbehörde einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen und diesen in Folge aufzuheben.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.10.2014 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.

Am 19.05.2016 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung statt. Dabei wurde oben angeführter Spruch einstimmig beschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb/SanZ Süd, Dienstort Graz, versetzt und auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 132, "SanUO Anästhesie", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1/2, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, diensteingeteilt.

Die Behörde führte eine Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit durch und wählte das der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen "neuen" Arbeitsplatz, Pos.Nr. 132, "SanUO Anästhesie", Wertigkeit M BUO 1/2, Dienstelle KdoSanZ FAmb/SanZ Süd.

Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, Pos.Nr.129 "SanUO StatUO" der Wertigkeit M BUO 1/3, Dienststelle KdoSanZ Süd, ist aufgrund der Umstrukturierungen im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 nicht mehr eingerichtet.

Das KdoSanZ Süd, dem der Beschwerdeführer als "SanUO StatUO" angehörte, wurde per 01.07.2014 aufgelöst. In Graz wurde in der Folge das KdoSanZ FAmb/SanZ Süd neu errichtet. Die "alte" Dienststelle und damit der Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 129 ist damit untergegangen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln und aufgrund der Auflösung des KdoSanZ Süd und Neuerrichtung des KdoSanZ FAmb/SanZ Süd - unbestritten. Die entgegenstehenden Äußerungen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar und unsubstantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung und Neuschaffung vieler Arbeitsplätze, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im Inals auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Das KdoSanZ Süd (die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers) aufgelöst und in Folge das KdoSanZ FAmb/SanZ Süd neu errichtet wurde, wobei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.

Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen. Die tabellarisch gegenübergestellten weggefallenen Tätigkeiten sind aus den Arbeitsplatzbeschreibungen eindeutig ableitbar.

In diesem Zusammenhang ist überdies auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich die Verwendungsgruppe nicht verändert und die Funktionsgruppe um eins reduziert, was sich jedoch aufgrund der Wahrungsbestimmungen gemäß § 152c BDG 1979 nicht auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auswirkt. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch eine möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheitswesens berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt.

Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die für ihn absehbaren finanziellen Verluste (mindestens € 700,00 pro Monat 14x im Jahr) völlig schlagartig in Kraft treten und sohin den vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegten zumutbaren Verlust von rund 10% des Bruttobezuges bei Weitem übersteigen würden.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrauensschutz, der das Vertrauen des Rechtsunterworfenen in rechtliche Regelungen schützen soll, in der Praxis in jenen Rechtsbereichen eine Rolle spielt, in denen der Gesetzgeber in den letzten Jahren - meist aus budgetären Gründen - neue finanzielle Belastungen geschaffen oder bestehende Lasten zwischen den Bevölkerungsgruppen neu verteilt hat (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Pensionsrecht)

Der Vertrauensschutz umfasst somit den

  • Schutz vor rückwirkenden Gesetzen

  • Schutz rechtlicher Anwartschaften (sog. "wohlerworbenen Rechten") und - wenn gleich in engen Grenzen -

  • Schutz begründeter Erwartungshaltungen in Gestalt von Dispositionen und Investitionen, die damit in Zusammenhang stehen.

Der Vertrauensschutz ist jedoch wie bereits von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage richtigerweise ausgeführt, auf die gegenständliche Fallkonstellation - Änderung der Sanitätsorganisation im Bereich des ÖBH - nicht anwendbar, da hier der Gesetzgeber nicht durch eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen in Rechtspositionen zum Nachteil der Betroffenen eingegriffen hat, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführer ins Leere geht.

Der monierten Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen nicht das Recht ableiten kann, dass er seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt wird. Er hat lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einen bestimmten von ihm gewünschten Arbeitsplatz (vgl BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/1 l-BK/06).

Der Beschwerdepunkt, wonach die finanziellen Auswirkungen der Versetzung (Einkommensverlust von rund € 700,00) eine Folge der Veränderung im K- Schema seien, weist wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Versetzungsverfahren auf und geht damit ins Leere.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer angesprochenen Zulage auch nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist.

Zur monierten Unterlassung der Anführung des ehemaligen Arbeitsplatzes bereits im Spruch ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Bescheidbegründung sowohl mit Arbeitsplatzbeschreibung als auch Dienststelle klar determiniert ist. Da die ehemalige Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr existent ist und sie in der Begründung genannt wird, erübrigt sich deren Anführung bereits im Spruch.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.