W118 2111764-1•BVwG W118 2111764-1
W118 2111764-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2111894-1/3E
W118 2111764-1/4E
W118 2111565-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458963, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849537, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120912546, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angeführten Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung:
Antragsjahr 2010:
1. Mit Datum vom 19.04.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109082046, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.397,92 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 66,48 ha, davon 35,29 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 31,16 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 31,16 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 31,16 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen und Weiden hätten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als die im Flächenbogen angegebene. Die davon betroffenen Feldstücke hätten nicht berücksichtigt werden können.
3. Mit Fax vom 04.01.2011 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, es seien Flächen des Heimbetriebs und der Alm aufgrund einer Übernutzung im Prüfbericht bzw. auf Grund der Digitalisierung nicht berechnet worden. Der BF ersuche um Klärung der Sachlage und Neuberechnung.
4. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992685, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.436,11 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 66,45 ha, davon 35,29 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11, ein Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 66,41 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 60,11 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, mit anderen Landwirten übernutzte Flächen könnten nicht berücksichtigt werden.
Antragsjahr 2011:
1. Mit Datum vom 21.03.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115976326, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.526,39 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 66,32 ha, davon 35,29 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 60,11 ha zugrunde gelegt.
Antragsjahr 2012:
1. Mit Datum vom 20.03.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
Korrektur, Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:
1. Mit Datum vom 08.05.2012 erfolgte eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche von 35,29 ha auf 30,94 ha.
2. Mit Datum vom 10.10.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558864, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.436,11 gewährt. Dabei wurden unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur der Almfutterfläche eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,10 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11, ein Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 62,06 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,11 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, mit anderen Landwirten übernutzte Flächen könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458963, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.195,99 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 240,12 rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,10 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11, ein Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen von 58,04 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 58,04 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,07 ha.
Begründend wurde ausgeführt, mit anderen Landwirten übernutzte Flächen könnten nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 und im Rahmen der AMA-internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden.
In einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 9 VO 1290/2005 i.V.m. Art. 5b VO 885/2006 ausgeschlossen.
3. Mit Schreiben vom 03.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus, die Futterflächenbeantragung sei grundsätzlich sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den amtlichen Unterlagen der AMA, nach den Vorgaben des Almleitfadens sowie in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit dem jeweiligen örtlich zuständigen INVEKOS-GIS-Mitarbeiter durchgeführt worden.
Bereits im Frühjahr 2012 sei aus den Medien und Artikeln der Fachzeitschriften zu erfahren gewesen, dass es viele Probleme bei Almen aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen gebe bzw. dass das österreichische Messsystem für Almfutterflächen seitens der EU-Kommission kritisch hinterfragt worden sei. Landwirte hätten berichten können, dass die AMA bei neueren Vor-Ort-kontrollen selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen sachlich zumutbaren Sorgfaltsmaßstabes zu teilweisen im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Kontrollergebnissen gelangt seien.
Diese Berichterstattungen, Diskussionen und Unsicherheiten hätten den BF dazu bewogen, die Almfutterfläche für 2012 und bis 2009 rückwirkend auf 30,94 ha Almfutterfläche zu reduzieren. Dennoch seien bei der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen festgestellt worden, die nachträglich zu Rückforderungen geführt hätten.
Daraus sei ersichtlich, dass die Futterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen festgestellt worden sei. Die Digitalisierung habe jedenfalls auf Basis des Naturzustandes stattgefunden.
Die Beantragung der Almfutterflächen sei vom BF immer im guten Glauben und mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen durchgeführt worden. Seit der verpflichtenden Digitalisierung werde die Almfutterfläche anhand des INVEKOS-GIS ermittelt. Die Einteilung der Schläge und die Vergabe der Überschirmungs- und Nicht-LN-Prozente werde entsprechend durchgeführt.
Tatsächlich weideten die aufgetriebenen Tiere auch auf der Fläche und es sei genügend Futterfläche vorhanden. Die Einstufung der Fläche erfolge aus der subjektiven Einschätzung des Prüfers, wobei es für den BF nicht eindeutig beweisbar sei, ob diese Flächen zu 79 % oder zu 80 % überschirmt seien. Da die Flächenfeststellung teilweise nicht nachvollziehbar sei, sei sie für den BF schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und die Verhängung der Sanktion ungerechtfertigt.
Es sei Tatsache, dass eine mit Bäumen bewachsene sowie mit Steinen und anderen nicht zur Futterfläche zählenden N-LN-Anteilen durchzogene Fläche sehr schwierig festzustellen sei. Die technischen Hilfsmittel wie die Anwendung von Überschirmungsprozenten und der erst mit dem MFA 2010 eingeführte NLN-Faktor zeigten, dass jedenfalls ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten und/oder NLN-Faktor in 10er Prozentschritten bestehe.
Allein die Tatsache, dass es je nach Vergabe der Überschirmungsprozentsätze am gebildeten Schlag 70 % oder 30 % Futterfläche gerechnet werde, zeige, dass dazwischen eine Differenz von 40 % liege. Allein dieser Umstand führe schon zwangsläufig zu einer Verringerung der Futterfläche und könne nicht zwingend als keine landwirtschaftliche Nutzfläche gewertet werden. Ein weiterer Problempunkt bestehe in der Anwendung des NLN-Faktors (10 % Abzug sei das Mindeste), der in Abhängigkeit von der gebildeten Schlaggröße aufgrund der vorgegebenen 10er-Schritte schon gegenüber der bisherigen Vorgangsweise des händischen Pauschalabzugs von Fläche in der Flächennutzungsliste eine geringere Futterfläche ausweise.
Als Landwirt habe sich der BF immer nach bestem Wissen und Gewissen an die Richtlinien der AMA gehalten und alle Prüfergebnisse zur Kenntnis genommen. Nunmehr müsse der BF zur Kenntnis nehmen, dass er mit Sanktionen belegt werde, obgleich er sich immer auf die amtlich festgestellten Futterflächen der AMA verlassen habe. Gemäß § 9 INVEKOS-GIS-Verordnung hätte er sich auf das jeweilige amtliche Ergebnis verlassen können, da es weder in der Natur noch in der Bewirtschaftung Änderungen gegeben habe. Außerdem sei die Digitalisierung mit den Mitarbeitern der zuständigen Kammer abgestimmt worden.
Als Auftreiber könne der BF festhalten, dass er mit der Futtergrundlage der Alm zufrieden gewesen sei. Die aufgetriebenen Tiere hätten weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste in der Zeit der Alpung aufgewiesen. Es seien immer ca. 30 GVE aufgetrieben worden und die Alm gehe auf eine Seehöhe von über 1.500 m. Allein aufgrund dieser Tatsache sei das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle fragwürdig, da aus Warte des BF sicher mehr als 1 ha Futterfläche zur Verfügung stehen müsse, damit die Tiere auf der Alm genügend Futtergrundlage für die Almzeit vorfinden könnten.
Selbst bei fahrlässigem Verhalten, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten, welches nicht vorliege. Die Sanktion sein daher gleichheitswidrig. Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure und Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Bereits bei Abweichungen größer 3 % oder 2 ha würden Sanktionen verhängt, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass die Flächenfeststellung auf Almen im Durchschnitt eine um 6 % überhöhte Futterfläche ergebe.
Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, der keine unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Mit der Rückzahlungsverpflichtung würde auf den BF die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen.
4. Mit Datum vom 04.04.2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer, dass die Fläche im Rahmen der Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung weder für den Landwirt, noch für die Kammer erkennbar gewesen sei.
Im Anhang werden die beantragten Schläge erläutert.
Antragsjahr 2011:
1. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725547, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur der Almfutterfläche wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.526,39 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,97 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 60,11 ha zugrunde gelegt. Der Bescheid wurde erlassen, um die Zahlungsansprüche dem Stand des Jahres 2010 anzupassen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849537, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.254.02 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 272,37 rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 61,97 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 57,95 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,16 ha.
Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 und im Rahmen der AMA-internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden.
In einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 9 VO 1290/2005 i.V.m. Art. 5b VO 885/2006 ausgeschlossen.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in der Beschwerde zum Antragsjahr 2010.
4. Mit Datum vom 04.04.2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer, dass die Fläche im Rahmen der Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung weder für den Landwirt, noch für die Kammer erkennbar gewesen sei.
Im Anhang werden die beantragten Schläge erläutert.
Antragsjahr 2012:
1. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527068, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.954,73 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,17 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 58,18 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,93 ha und der Abzug einer Flächensanktion im Ausmaß von EUR 162,24.
Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 10.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897592, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.954,73 gewährt. Dabei wurden wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,17 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 58,18 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich neuerlich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,93 ha und der Abzug einer Flächensanktion im Ausmaß von EUR 162,24.
Der Bescheid erging lediglich aufgrund einer Anpassung der Zahlungsansprüche an die Ergebnisse der Berechnung der Vorjahre.
3. Mit Bescheid der AMA vom 03.03.2014, AZ II/7-EBP/12-120912546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.954,73 gewährt. Dabei wurden wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,17 ha, davon 30,94 ha Almfläche, 60,11 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,11 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 58,18 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich neuerlich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,93 ha und der Abzug einer Flächensanktion im Ausmaß von EUR 162,24.
Der Bescheid erging wiederum lediglich aufgrund einer Anpassung der Zahlungsansprüche an die Ergebnisse der Berechnung der Vorjahre.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in der Beschwerde zum Antragsjahr 2010.
Verfahren vor dem BVwG:
Mittels E-Mail vom 24. bzw. 25.09.2015 ersuchte das BVwG um Mitteilung, in welcher Weise seitens der AMA die Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer gewürdigt wurde.
Eine Antwort ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 19.04.2010, 21.03.2011 und 20.03.2012 stellte der BF Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 bis 2012 und beantragte jeweils u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Seine Anträge umfassten jeweils auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
In Summe beantragte der BF nach einer entsprechenden Korrektur der Almfutterfläche am 08.05.2012 im Antragsjahr 2010 eine Fläche von 62,10 ha, im Antragsjahr 2011 eine Fläche von 61,97 ha und im Antragsjahr 2012 eine Fläche von 62,17 ha. Dem BF standen jeweils 60,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 10.10.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für die Antragsjahre 2010 bis 2012 anstelle der beantragten Flächen von 30,94 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von 26,92 ha in den Antragsjahren 2010 und 2011 bzw. 26,95 ha im Antragsjahr 2012 ermittelt.
Daraus ergab sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche eine Differenzfläche von 2,07 ha, 2,16 ha sowie 1,93 ha und damit jeweils eine Abweichung der ermittelten von der beantragten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % bzw. 2 ha.
Tatsächlich handelte es sich hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX in den Antragsjahren 2010 bis 2012 bei den festgestellten Flächenabweichungen um nicht beihilfefähige Flächen (Wald, Geröll, Steine, Sträucher etc.).
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die festgestellten Abweichungen konnten im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die Einsichtnahme hat ergeben, dass die Alm im Wesentlichen aus einem großen und einem kleineren Feldstück besteht. Der Fokus liegt naturgemäß auf dem größeren Feldstück 1. Weite Teile dieses Feldstücks sind baumbestanden. Zumindest teilweise entsteht der Eindruck einer dichten Bewaldung.
Während im Antragsjahr 2006 die Flächen noch zum überwiegenden Teil als beihilfefähig beantragt wurden, wurden diese in der Folge auf 39,97 reduziert. Im Antragsjahr 2010 zeigt sich, dass die Beantragung sowohl unter Anwendung der Überschirmungsregeln nach dem Almleitfaden als auch unter Anwendung des N-LN-Faktors erfolgte. Dabei wurden diverse Schläge größeren Ausmaßes gebildet, die unterschiedlich bewertet wurden. Die Skala reicht von 30/20 % bis zu vereinzelt 100/100 %.
Im Antragsjahr 2012 wurden die bestehenden Schläge durchwegs abgewertet und die Beantragung der Vorjahre alphanumerisch angepasst.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle erfolgte die Schlagbildung differenzierter. Manche Teilflächen wurden auf-, andere abgewertet. Teilweise wurden Flächen mit 0 % Futterfläche bewertet.
Diese differenziertere Schlagbildung erscheint auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder, insbesondere bei Betrachtung am Bildschirm, nachvollziehbar und angemessen. Die mit 0 % Futterflächen bewerteten Flächen erscheinen tatsächlich zur Gänze dicht bewaldet.
Der Beurteilung durch den Prüfer der AMA wird weder durch den Beschwerdeführer noch im Rahmen der Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer substanziiert entgegengetreten. Auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder erscheint auch kaum denkbar, dass tatsächlich mehr beihilfefähige Fläche zur Verfügung steht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des BF können die Beurteilung durch den Prüfer der AMA nicht erschüttern.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Antragsjahre 2011 und 2011:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
Antragsjahr 2012:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011),BGBl. II Nr. 330/2011:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2010 bis 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % bzw. 2 ha festgestellt. Aus diesem Grund wurde gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 der Auszahlungsbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Allerdings ist dem BF im vorliegenden Fall der Nachweis gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelungen, dass ihn keine Schuld an den Falschangaben traf, sodass der Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz entfallen kann.
Die Antragstellung durch den BF erfolgte zumindest seit dem Antragsjahr 2010 in dem erkennbaren Bemühen, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ein differenziertes Bild der zur Verfügung stehenden Futterfläche zu geben. Bereits zu Beginn des Antragsjahres 2012 wurde die Antragstellung durch den BF einer Prüfung unterzogen und wurden die Angaben betreffend die Vorjahre nach unten revidiert.
Seitens der zuständigen Landwirtschaftskammer, die im relevanten Zeitraum mit der Digitalisierung der Flächen im Auftrag der AMA und unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers betraut war, wurde detailliert und nachvollziehbar dargestellt, wie und aus welchen Gründen die Antragstellung erfolgte und dass diese sowohl für die Kammer als auch den BF korrekt und den Vorgaben entsprechend erscheinen konnte. Die AMA ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten.
Letztlich wurden die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Futterfläche der gegenständlichen Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bestätigt. Die festgestellten Abweichungen hielten sich insgesamt in Grenzen. Flächen, die auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern stark bewaldet erscheinen, wurden dennoch - wenngleich mit entsprechend vermindertem Anteil, teilweise aber auch mit mehr Fläche als beantragt - anerkannt.
Soweit die Argumentation des BF darauf abzielt, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1120/2009 durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Systems der Flächenermittlung von dem bis dahin geltenden System (Berücksichtigung der Überschirmung mit 30 %-Schritten, "Almleitfaden") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung bei zusätzlichem Abzug der nicht beihilfefähigen Elemente in 10 %-Schritten ("N-LN-Faktor") gekommen sei, trifft dies nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe.
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten N-LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Dementsprechend erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Im vorliegenden Fall wurden darüber hinaus die Ergebnisse der Flächenermittlung durch die AMA nicht bestritten, sondern lediglich deren rechtliche Beurteilung angefochten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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