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W108 2105333-1•BVwG W108 2105333-1
W108 2105333-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Berufsunfähigkeitspension, besondere Härte, Gebührennachlass,<br/>Liegenschaftseigentum, Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag
W108 2105333-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.03.2015, Zl. Jv 56919-33a/14 bzw. Ziv 401313/08-9 (9), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren(-kosten) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.03.2007, 4 Cg 81/04v - VNR 2, wurden der Beschwerdeführerin in einem Verfahren über eine insolvenzrechtlichen Klage Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in einer Gesamthöhe von EUR 7.833,50 (EUR 7.826,50 Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz [GGG] sowie EUR 7 Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz [GEG]) zur Zahlung vorgeschriebenen.
1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2014, Zl. 1 E 1581/14g-2, wurde die von der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, gegen die Beschwerdeführerin betriebene Gehaltsexekution zur Hereinbringung von vollstreckbaren Forderungen und Kosten in der Höhe von EUR 8.450,50 (Kapitalforderung EUR 7.833,50 aus dem vollstreckbaren Zahlungsauftrag vom 14.03.2007, 4 Cg 81/04v - VNR 2 [siehe oben Punkt 1.1.] und Kosten von EUR 462 und EUR 155) durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Beschwerdeführerin gegen den Drittschuldner (bezugsauszahlende Stelle [Pensionsversicherungsanstalt]) zustehenden Bezüge bewilligt.
2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 an die Republik Österreich, Einbringungsstelle, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin u.a. die "unverzügliche Zurückziehung" dieser Exekution (zu Zl. 1 E 1581/14g-2 des Bezirksgerichtes XXXX) wegen "absoluter Vermögens- und Einkommenslosigkeit".
Im Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ausgeschlossen, dass sie der Forderung, welche ihr überdies "dubios" erscheine, nachkommen könne. Sie sei seit dem Konkurs ihrer Dienstgeberfirma und der Kündigung des Masseverwalters ihrer Dienstgeberfirma im Jahre 1999 einkommenslos und auch besitzlos. Alle auf sie bezogenen laufenden und künftigen Versicherungsleistungen seien mit einem vertraglichen Pfandrecht zu Gunsten ihrer Kinder versehen worden. So sei sie gezwungen gewesen, im Jahr 2010 nach mehr als zehnjähriger Arbeitslosigkeit unter dem Hinweis auf die Verpfändung, einen Antrag auf Versicherungsleistung zu stellen und erhalte seit 2010 (seit 2012 unbefristet) unter Akzeptanz der Vertragslage eine Berufsunfähigkeitspension. Die Ausbezahlung sei von Anfang an auf das Konto ihrer Pfandnehmer (Kinder) erfolgt. Auch wenn sie auf diesem Konto als Miteigentümerin geführt sei, habe sie hinsichtlich der Vertragslage und des Pfandrechtsvertrages keinen Zugriff auf die Versicherungsleistung und ihre beiden ehelichen Kinder bestritten vertragsgemäß ihre einfachen Wohn- und Lebensbedürfnisse. Überdies habe das Bezirksgericht XXXX eine "Bewilligung der Gehaltsexekution" an die Pensionsversicherungsanstalt gesandt und von der Pensionsversicherungsanstalt sei eine Verkürzung der Versicherungsleistung rechtswidrig und wider besseres Wissen vorgenommen worden. Beigelegt waren diesem Schriftsatz ein "Vertrag/Familienpakt/Pfandrechtsvertrag" vom 01.07.2003, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte laufende und künftige Finanzmittelzugänge jeglicher Art sowie Finanzmittel- und Güterzuwächse aus Ansprüchen/Erfolgen an ihre beiden ehelichen Kinder verpfänden, ein Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vom Jänner 1991 über ihre Besitzverhältnisse (im Fall des Ablebens), wonach die Eigentumsverhältnisse der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft unberührt blieben und Bar- und Sparkapital der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten Eigentum ihres ehelichen Sohnes sei, sowie ein "Vermögens-/Besitzbelastungsvertrag" zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den ehelichen Kindern hinsichtlich der Gebäude und Fahrnisse sowie des Grundbesitzes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom Jänner 2005, wonach insbesondere jeder Verkauf oder jede Belastung von Gütern und Beständen jeglicher Art durch einzelne Personen ohne Zustimmung der Vertragspartner ausgeschlossen sei.
3. Dieser Antrag wurde als Nachlassantrag im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG angesehen und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über einen Nachlassantrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog zu diesem Antrag Ermittlungen u.a. durch Beischaffung des Zahlungsauftrages vom 14.03.2007, der Bewilligung der Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2014 sowie von Buchstandsberichten und zwei Grundbuchsauszügen vom 04.02.2015, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Viertels einer Liegenschaft und der Hälfte einer anderen Liegenschaft ist, und einer Drittschuldnererklärung vom 25.02.2013, wonach die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch von monatlich netto EUR 1.290,88, zzgl. Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober habe.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 8.450,50 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.
Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der Liegenschaften je GB XXXX EZ XXXX zur Hälfte sowie EZ XXXX zu einem Viertel sei und die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, von der vom Drittschuldner Pensionsversicherungsanstalt im Zuge der Gehaltsexekution monatlich EUR 315,37 einbehalten würden. Rechtlich gelangte die Behörde zum Schluss, bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 8.450,50 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen. Berücksichtige man nun, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 8.450,50 innerhalb von 27 Monaten abgedeckt wäre, so rechtfertige dieser Umstand allenfalls eine Ratenzahlung, aber keinen Nachlass. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Angemerkt werde, dass vom Drittschuldner bereits EUR 1.317,12 an Forderung und EUR 617 an Nebenkosten bezahlt worden seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.03.2015 Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG samt Verfahrenshilfeantrag. Vorgebracht wurde, es sei für die Beschwerdeführerin unverständlich, dass im Bescheid rechtsgültige Vertragslagen ignoriert worden und ihr Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Realbesitz unrichtig unterstellt worden seien. Ihrer Eingabe vom 04.12.2014 seien Kopien von notariell beglaubigten Verträgen hinsichtlich ihres ehemalige Hälfteanteiles der Realität XXXX und neben anderen Urkunden auch ein Verpfändungsvertrag hinsichtlich ihrer Berufsunfähigkeitspension nachweislich beigelegen, diese Urkunden seien offensichtlich bescheidbegründend absichtlich nicht beachtet worden. Selbst bei überdurchschnittlicher Konsensbereitschaft könne von der Beschwerdeführerin in ihrer unverschuldeten finanziellen Notlage die gegenständliche Geldeintreibung keinesfalls bewältigt werden und die belangte Behörde hätte von sich aus die sich aus den Fakten ergebende Unbilligkeit bei objektivem Entscheidungswillen erkennen müssen. Weiters beantrage sie die Beischaffung der Akten des Grundverfahrens, aus welchen sich die gegenständlichen Kosten ergeben hätten, diese Akten wären dem im Rahmen der Verfahrenshilfe beizustellenden Anwalt zugänglich zu machen. In diesen Verfahren seien vermutlich Unrechtmäßigkeit und Verfahrensmängel gegeben. Keinesfalls seien zu Recht Gebühren jeglicher Art anrechenbar (gewesen) und vom Bezirksgericht XXXX sei jedenfalls zu Unrecht und rechtswidrig Exekution unter Verzicht einer Drittschuldnererklärung bewilligt worden. Überdies beantrage sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Einstellung der widerrechtlich laufenden Abzüge und sie halte auch die übrigen Anträge ihrer Eingabe vom 04.12.2014 aufrecht.
Beigelegt waren der Beschwerde der Schriftsatz vom 04.12.2014 samt Beilagen und ein ausgefülltes Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zu Erlangung der Verfahrenshilfe", woraus sich folgende Angaben der Beschwerdeführerin ergeben:
Wohnverhältnisse: Sie wohne in einem an die Kinder übertragenen Haus (an der Adresse XXXX) und habe für die Benützung der Wohnung EUR "0" zu zahlen.
Einkommen: Sie habe als "Berufsunfähigkeitspensionistin" EUR "0" Einkommen, alle Ansprüche aus Versicherungen (Pensionsversicherung) seien an die Kinder verpfändet.
Vermögen: Sie habe kein Vermögen, die Kleinlandwirtschaft (an der Adresse XXXX; EZ XXXX) sei an die ehelichen Kinder übertragen/übereignet, der letzte steuerliche Einheitswert betrage EUR 1.090; Bargeld von EUR 93; Bausparvertrag mit angespartem Betrag von EUR 6453,50 verpfändet - aus Fremdmitteln finanziert; Lebensversicherung mit Versicherungssumme EUR 70.274,63
Die Spalten des Formulars "Schulden" und "Unterhaltsansprüche und - pflichten" wurden nicht ausgefüllt.
6. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden aktuelle Grundbuchsauszüge hinsichtlich der im Bescheid angefochtenen Liegenschaften beigeschafft, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin - nach wie vor - grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaften zur Hälfte bzw. zu einem Viertel ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ XXXX GB XXXX zur Hälfte sowie EZ XXXX GB XXXX zu einem Viertel ist, und es ist daher davon auszugehen, dass sie über Liegenschaftsvermögen verfügt, das den zu entrichtenden Betrag beträchtlich übersteigt. Weiters ist zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, von der monatlich EUR 315,37 einbehalten werden können.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der in den Feststellungen angeführten Liegenschaftsanteile ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt und ergibt sich auch aus den hg. eingeholten aktuellen Grundbuchsauszügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 04.12.2014 samt Beilagen (Verträgen), wonach sie "ehemalige" Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft sei und die Liegenschaften an die Kinder übertragen worden seien, vermag daran nichts zu ändern. Von einer Übertragung der Liegenschaften im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes kann angesichts der vorliegenden Grundbuchsauszüge nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin trat weder diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch den weiteren behördlichen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über ein die Forderung beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen verfügt und sie eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, von der monatlich EUR 315,37 einbehalten werden können, (mit Tatsachen) begründet entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über Anträge u.a. gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
3.3.2. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person betreffen würde (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).
Im Nachlassverfahren besteht auch kein Raum dafür, eine wie von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, die Verfahren zur Vorschreibung der Gebühren und Kosten seien vermutlich mit Unrechtmäßigkeiten und Verfahrensmängeln belastet, zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Fragen der Richtigkeit der Gebühren/Kostenbestimmung oder der Rechtmäßigkeit der Verfahren, in denen diese Bestimmung erfolgte, sind - ebenso wie die Frage, ob die Gehaltsexekution seitens des Bezirksgerichtes XXXX zu Recht bewilligt wurde - in einem Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nicht aufzurollen. Die beantrage Beischaffung von Akten dieser Verfahren war daher schon aus diesem Grund entbehrlich, ganz abgesehen davon, dass sich die hier relevanten Aktenteile ohnehin im gegenständlichen Akt (der Verwaltungsbehörde) befinden.
3.3.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.
Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist besonders auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Nachlassverfahren hinzuweisen (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29. 10 1998, 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
Angesichts des bei der Beschwerdeführerin gegebenen wirtschaftlichen Rahmens (Liegenschaftseigentum und Berufsunfähigkeitspension mit einem monatlich abschöpfbaren Betrag von EUR 315,37) ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die bei einer Entrichtung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 8.450,50 auch zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in Raten noch bestehen würde, zu verneinen. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag innerhalb von 27 Monaten abgedeckt wäre, und daher allenfalls eine Ratenzahlung, nicht aber ein Nachlass gerechtfertigt wäre, trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen. Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann. Überdies ist der (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr liege (auch) im Hinblick auf die angeführten Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin an Liegenschaften nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass in ihrem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht näher erläutert, warum sie trotz des im angefochtenen Bescheid festgestellten Eigentums an Liegenschaftsanteilen und des Pensionsbezuges die Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr mit besonderer Härte treffen würde. Damit hat es die Beschwerdeführerin aber unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun.
Abgesehen davon reichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe weder Einkommen noch Vermögen (Liegenschaften), weil sie diese an ihre Kinder übertragen/verpfändet habe, nicht aus, die Annahme zu rechtfertigen, dass die Übertragung/Verpfändung nur unentgeltlich habe erfolgen können und dass eine Gegenleistung (vertragliche Vereinbarung) zur Abdeckung von Verbindlichkeiten nicht erzielbar gewesen sei (vgl. etwa VwGH 11.09.2014, 2011/16/0165). Auch vor diesem Hintergrund könnte im Fall der Beschwerdeführerin, wenn sie sich ihres Einkommens und ihres Vermögens entledigt und dadurch geschuldete Gerichtsgebühren/Gerichtskosten nicht bezahlen kann, keine besondere Härte gesehen werden (vgl. auch VwGH 28.03.1996, 96/16/0020).
Es ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten individuellen Gründe (aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnissen in ihrem Antrag auf Nachlass vom 04.12.2014 und den damit vorgelegten Urkunden sowie in der Beschwerde und dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis) daher nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG.
Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
3.4. Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Für das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr in diesem Verfahren die Verfahrenshilfe mit rechtsanwaltlichem Beistand zu bewilligen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Weder das VwGVG noch das GGG oder das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten, da Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC fallen. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist § 40 VwGVG, der aber nur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers in anderen als Verwaltungsstrafsachen jegliche Rechtsgrundlage fehlt (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).
3.6. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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