BVwG W101 2108182-1

W101 2108182-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2108182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2108182.1.00

Spruch

W101 2108182-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Daniela ZIMMER und Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.04.2015, GZ: DSB D122.278/007-DSB/2015, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 12.12.2014 eine Datenschutzbeschwerde auf Löschung bestimmter personenbezogener Daten. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 22.05.2015 Beschwerde erhoben. Am 11.03.2016 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache beim Bundesverwaltungsgericht durch den zuständigen Senat eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 hat die beschwerdeführende Partei durch den einschreitenden Rechtsvertreter die Beschwerde vom 22.05.2015 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 12.05.2016 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90).

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