G311 2114727-1•BVwG G311 2114727-1
G311 2114727-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2114727-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vom 03.09.2015 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 22.07.2015, Passnummer: XXXX betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Krankendiätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems - D3", beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.01.2013 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Sachverständigengutachten vom 17.07.2013, erstellt von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.03.2015 und weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23.07.2013 festgestellt, dass der BF ab 22.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 vH festgesetzt.
4. Gegen den Bescheid vom 23.07.2013 hat der BF eine Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2015, GZ: XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerde gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 BEinstG insoweit stattgegeben wird, dass der Grad der Behinderung 60 vH beträgt.
5. Am 14.08.2013 stellte der BF unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Diätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems" in den Behindertenpass.
6. Dieser Antrag auf Zusatzeintragung wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten mit Bescheid vom 22.07.2015 abgewiesen.
7. Mit dem am 03.09.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 22.07.2015. Darin wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass stattgeben.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG durch die belangte Behörde am 23.09.2015 vorgelegt.
9. Mit Verfügung vom 26.11.2015 wurde der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich des BF beauftragt. Im Gutachten vom 12.01.2016 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass ein Behinderungsgrad in der Höhe von 50 vH vorliegt und dass Funktionseinschränkungen im Sinne der Abschnitte 07 bis 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % nicht vorliegen.
10. Am 12.05.2016 fand an der Außenstelle Graz eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin erörtert.
Der BF zog die Beschwerde im Zuge der Verhandlung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da der BF die Beschwerde vom 22.10.2015 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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