BVwG W221 2125347-1

W221 2125347-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2125347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2125347.1.00

Spruch

W221 2125347-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. 1083781405-151144623, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten insoweit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien, muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer u.a. seinen syrischen Personalausweis und die Kopien seines alten und neuen Reisepasses vor.

Am 22.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Vor ungefähr zwei Monaten habe er seine Heimat von Aleppo aus mit dem Bus in Richtung Libanon verlassen. Danach sei er über die Türkei nach Griechenland gereist und schließlich über Mazedonien, Serbien und Ungarn ins Bundesgebiet eingereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er der Sohn des ehemaligen Ministers "XXXX" sei und seine Familie deshalb von mehreren Milizen bedroht worden sei. Weiters habe er sein Heimatland wegen des herrschenden Krieges verlassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.

Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe nie einer politischen Partei angehört, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei weder festgenommen worden oder jemals in Haft gewesen, noch werde nach ihm gefahndet.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eigentumswohnung in XXXX, Aleppo, im Jahr XXXX durch Bomben entweder von den Regierungstruppen (Assad) oder den Oppositionellen (Freie Syrische Armee) total zerstört worden sei. Deshalb sei er nach Neu-Aleppo - XXXX - geflüchtet, wo es bedeutend weniger Kampfhandlungen gegeben und er auch ca. drei oder vier Monate in einer Eigentumswohnung gelebt habe. Diese Wohnung sei ständig von Dieben und Plünderern bedroht worden und er sei auch einer ständigen Bedrohung durch Raketen ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund sei er mit seinen Kindern zu seiner Mutter, ins Elternhaus nach XXXX geflüchtet.

Sein Vater sei zu dieser Zeit bereits tot gewesen. Der Vater sei von XXXX bis XXXX XXXXminister gewesen. An den Namen des (damaligen) Präsidenten könne er sich nicht erinnern. Sie seien ungefähr ein Jahr bei seiner Mutter geblieben. Durch die fortschreitenden Kämpfe sei die direkt vor ihrem Haus gelegene Schule seiner Kinder durch Bomben zerstört worden. Diese hätten sich währenddessen in der Schule befunden, seien aber unverletzt geblieben. Als die Kampfhandlungen in XXXX zugenommen hätten, sei das Dach des Hauses seines Vaters getroffen worden. Danach hätten unbekannte Männer versucht, ihn für den Krieg zwangsweise zu rekrutieren. Er könne nicht genau angeben, zu welcher der Parteien diese Männer gehört hätten. Sie hätten jedenfalls Uniformen getragen. Wenn er sich dieser zwanghaften Rekrutierung widersetzt hätte, wäre er jetzt nicht mehr am Leben.

Er sei eines Abends am Nachhauseweg mit einer Pistole am Kopf bedroht worden und habe Lösegeld in der Höhe von umgerechnet $°25,-

bezahlen müssen. Da der Täter eine Maske getragen habe, könne er nicht sagen, wer es gewesen sei. Er habe dann beschlossen, mit seinen Kindern in ein weniger gefährliches Gebiet zu fliehen und habe sie deshalb zu seiner Schwester XXXX gebracht. Diese würde in XXXX, Aleppo, leben. Auf die Frage, welche Uniformen diese Männer getragen hätten, sagte er aus, sie hätten Tarnanzüge angehabt, mehr wisse er nicht. Befragt, ob es in diesem Stadtteil von Aleppo keine Bedrohung durch Kämpfe gegeben habe, erklärte er, es sei auch kein sicherer Platz gewesen, er habe aber keine andere Möglichkeit gehabt. Er habe am nächsten Tag sein Auto verkauft, um Geld für die Flucht zu lukrieren. Die Kinder habe er bei seiner Schwester gelassen, weil die Gefahr bei der Flucht zu groß sei. Er habe gehört, dass viele Kinder und Erwachsene bei der Flucht nach Europa ertrunken sind.

Anschließend schilderte er seine legale Ausreise aus Syrien und den näheren Reiseweg bis nach Österreich. Befragt bestätigte er, dass seine Kinder aufgrund der derzeitigen, kriegerischen Handlungen in Aleppo einer Bedrohung ausgesetzt seien. Auf seine Angaben während der Erstbefragung hingewiesen, wonach er der Sohn eines Ex-Ministers und seine Familie deshalb von Milizen bedroht worden sei, erklärte er auf die Frage, wie angesichts dessen Amtsausübung in den Jahren XXXX noch heute eine Gefahr davon ausgehen könnte, dass sein Vater bis zu dessen Tod im Jahr XXXX noch Politiker und Mitglied des Parlaments gewesen sei. Dadurch würden unterschiedliche Parteien, wie z.B. Die Freie Syrische Armee oder DAESH, glauben, dass er ein Verräter sei. Auf Nachfrage, warum man ihn dann erst 13 Jahre später bedrohen sollte, antwortete er, sein Vater sei sehr bekannt gewesen.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, er würde von den Parteien als Verräter betrachtet und deshalb getötet werden. Auf Rückfrage bestätigte er, dass er wegen der Politikertätigkeit seines Vaters als dessen Sohn mit dem Tod bedroht werde. Sein Vater sei für die Al Baath-Partei, die Partei von Assad tätig gewesen. Nachgefragt, weshalb vor diesem Hintergrund eine Bedrohung von der Regierung ausgehen sollte, berichtete er, er sei schon früher gebeten worden, dieser Partei beizutreten, was er aber rigoros abgelehnt habe. Deshalb würde sowohl von der Regierung, als auch von anderen Parteien eine Bedrohung ausgehen. Auf Nachfrage, ob er damit sagen wolle, dass er seit XXXX von diesen Parteien bedroht worden sei, erwiderte er, nein, erst seit Beginn dieses Krieges. Die Parteien hätten zwar schon früher gewollt, dass er beitritt, aber die Probleme hätte er erst seit XXXX gehabt.

Auf Hinweis, dass Nachforschungen bezüglich seines Vaters im Internet keinen Treffer ergeben hätten, entgegnete er, das könne nicht sein. Auf die Frage, ob nicht auch seine nach wie vor in Aleppo lebende Schwester sowie deren und seine Kinder aus denselben Gründen bedroht seien, teilte er mit, dass seine Schwester durch ihre Heirat unter einem anderen Namen XXXX in Aleppo und mangels Arbeit immer zu Hause leben würde. Deshalb werde sie nicht bedroht. Sie würde eine staatliche Rente bekommen und von ihren Schwiegereltern versorgt werden. Da ihre Kinder die Rente bekommen würden, würde der Name seiner Schwester nirgends aufscheinen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, zugestellt am 11.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurden zunächst die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die genannte Entscheidung im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewährt werde, und eine Beschwerdeverhandlung mit seiner persönlichen Einvernahme anberaumen; in eventu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Asylsache insoweit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverweisen. Weiters wurde Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur würde man zu dem Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages Hinweise gegeben habe, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Umstand, dass er sich als Sohn eines langjährigen Politikers geweigert habe, für das syrische Regime zu arbeiten, würde ihn in Syrien im erheblichen Maße gefährdet erscheinen lassen. In seinem Fall würde daher eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der politischen Überzeugung vorliegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die vorgebrachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers (bzw. seiner Familienangehörigen) wegen der früheren politischen Tätigkeit seines Vaters im Wesentlichen deshalb verneint, weil dieser das Amt eines Ministers bereits in den XXXX Jahren XXXX ausgeübt haben soll. Daraus ließe sich nach Ansicht der Behörde keine aktuelle Bedrohung für ihn und seine Familie mehr ableitet. Weiters habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er von unterschiedlichen Parteien bedroht worden sei, in erster Linie aber die syrische Regierung als jene "Institution" genannt, von der die größte Bedrohung ausgehen würde. Dies wurde seitens der Behörde mit dem Verweis, dass sein Vater gerade für diese Partei (Baath) politisch tätig gewesen sei, in Frage gestellt und die diesbezügliche Antwort des Beschwerdeführers, dass er schon früher gebeten worden sei, der Baath-Partei beizutreten und dies rigoros abgelehnt habe, wiederum mit dem Hinweis negiert, dass er in diesem Fall schon viel früher, und nicht erst im Jahr XXXX bedroht worden wäre. Ferner sei seine legale Ausreise mit einem Bus ein weiteres Indiz dafür, dass er von staatlicher Seite keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr wäre. Andernfalls hätte er sich mit Sicherheit nicht der Gefahr einer Grenzkontrolle ausgesetzt. Schließlich lebe seine Schwester, die Tochter seines Vaters, mit seinen Kindern (weiterhin) unbehelligt in Aleppo und sei offensichtlich keiner Bedrohung seitens der Regierung oder sonstiger Rebellen ausgesetzt. Mit seinen diesbezüglichen Entgegnungen, dass seine Schwester durch ihre Verehelichung unter einem anderen Namen bzw. zurückgezogen und von einer staatlichen Rente bzw. von Unterstützungsleistungen ihrer Schwiegereltern leben würde, hat sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt und diese ohne nähere Begründung als nicht glaubhaft gewertet. Abschließend wurde ein gleichfalls vorgebrachter Rekrutierungsversuch durch unbekannte Männer aufgrund von - trotz Nachfrage - detailarmen und vagen Angaben als nicht glaubhaft gewertet, ohne dass sich das Bundesamt mit den näheren Umständen des Vorfalles konkret auseinandergesetzt oder nachgefragt hat, wie der Beschwerdeführer den Versuch letztlich vereitelt habe. Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerdeführer behauptete, wohlbegründete Furcht einer aktuellen bzw. individuellen Verfolgung wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters bzw. der fehlgeschlagene Versuch, ihn zu rekrutieren, von der Behörde als weder nachvollziehbar noch glaubhaft gewertet worden.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht erheblich ist, wie lange die politische Tätigkeit seines bereits verstorbenen Vaters zurückliegt. Sollte es sich nämlich tatsächlich um einen allseits bekannten Politiker gehandelt haben, ist es nicht völlig auszuschließen, dass der Beschwerdeführer gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Heimatland von den regimekritischen Parteien als Sohn seines Vaters dem anderen Lager zugerechnet und damit als politischer Gegner gesehen bzw. unter Umständen verfolgt wird. Ebenso ist es nicht völlig unplausibel, dass er durch seine entschiedenen Absagen in der Vergangenheit, der ehemaligen Partei seines Vaters beizutreten, seitens des Regimes nunmehr als regimekritisch oder gar als Verräter gesehen wird. Wie sich aus den Länderfeststellungen nämlich eindeutig ergibt, ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig.

Entscheidend ist außerdem nicht unbedingt, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Es wäre daher zu klären gewesen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes oder von oppositionellen Gruppierungen bzw. Rebellen als regimetreu angesehen werden könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bzw. bei der (legalen) Ausreise aus Syrien selbst unbehelligt geblieben wäre, ließe sich nämlich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. etwa VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939 mwH). Die belangte Behörde unterließ nach dem Gesagten in einem zentralen Punkt - trotz eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers - jegliche Feststellungen und die notwendigen Ermittlungen zur Person des Vaters des Beschwerdeführers. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in dieser Hinsicht - aufgrund einer unzureichenden Befragung des Beschwerdeführers - nicht geklärt.

Die belangte Behörde hätte sich aber auch mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden (oppositionellen) Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (vor allem vor dem Hintergrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Beitrittsaufforderungen der Regierungspartei) - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte - beschäftigen müssen. Dazu wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht befragt. Schließlich wurden die näheren Umstände der angeblich versuchten Zwangsrekrutierung nicht näher hinterfragt und wurde nicht erhoben, wie es dem Beschwerdeführer letztlich gelungen sei, dies zu vereiteln bzw. wurde ihm keine Gelegenheit eingeräumt, die ihm im Nachhinein angelastete legale Ausreise - vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgungsgefahr - entsprechend zu erörtern.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu erheben habe, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Minister und in der Folge Parlamentsabgeordneter sowie Angehöriger der Baath-Partei gewesen bzw. wie es mit dessen Bekanntheit bestellt ist. Ob eine solche noch in diesem Ausmaß gegeben ist, dass dem Beschwerdeführer von regimefeindlichen Gruppierungen aus diesem Grund eine Nähe zum Regime unterstellt werden könnte. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Fragen zu seiner politischen Gesinnung und seiner generellen Einstellung gegenüber dem Assad-Regime zu stellen und wird sich das Bundesamt gegebenenfalls mit den Folgen einer möglichen regimekritischen Einstellung des Beschwerdeführers bzw. einer wegen seiner Weigerungen, der ehemaligen Partei seines Vaters beizutreten, allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung auseinanderzusetzen habe. Schließlich wird er zum ebenfalls vorgebrachten Versuch einer Zwangsrekrutierung und zu den näheren Umständen seiner legalen Ausreise entsprechend zu befragen sein.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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