W198 2104025-1•BVwG W198 2104025-1
W198 2104025-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W198 2104025-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 37,15 ha angegeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.642,66 gewährt. Dabei wurden 20,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,75 ha (beantragte Heimfläche: 18,01 ha; beantragte anteilige Almfutterfläche: 1,74 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,60 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.601,77 gewährt und eine Rückforderung von EUR 40,89 ausgesprochen. Dabei wurden 20,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,75 ha (beantragte Heimfläche: 18,01 ha; beantragte anteilige Almfutterfläche: 1,74 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,38 ha zugrunde gelegt.
4. Am 24.05.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des vertretungsbefugten Almobmanns bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur (wörtlich benannt als "Flächenrichtigstellung") der Almfutterfläche XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche von 37,15 ha auf 32,39 ha reduziert wurde.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.555,31 gewährt und eine Rückforderung von EUR 46,46 ausgesprochen. Dabei wurden 20,59 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,50 ha (beantragte Heimfläche: 18,01 ha; beantragte anteilige Almfutterfläche: 1,49 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 19,13 ha zugrunde gelegt.
Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der nachträglich vorgenommenen Antragsänderung bezüglich der Almfutterfläche XXXX .
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum (bei der belangten Behörde einlangend am 09.10.2012 "Einspruch". Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass er "weder den Grund für diese Zahlung verstehe bzw. keine ausreichende Erklärung bekommen habe."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 37,15 ha angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.642,66 gewährt.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09 XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.601,77 gewährt und eine Rückforderung von EUR 40,89 ausgesprochen.
Am 24.05.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des vertretungsbefugten Almobmanns bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur (wörtlich als "Flächenrichtigstellung" genannt) der Almfutterfläche XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche von 37,15 ha auf 32,39 ha reduziert wurde.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09 XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.555,31 gewährt und eine Rückforderung von EUR 46,46 ausgesprochen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Wie unter Punkt II. 1. festgestellt ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die Alm XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.
Es kann jedoch nicht für mehr Fläche Beihilfe ausgezahlt werden, als beantragt wurde.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Eine nochmalige nachträgliche Reduktion des Beihilfeantrages auf ein etwaiges höheres, bei einer späteren Vor-Ort-Kontrolle festgestelltes, Futterflächenausmaß ist wegen Zeitablaufs gemäß Art. 23 VO (EG) 1122/2004 nicht mehr möglich.
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt (es wird überhaupt nicht substanziiert vorgebracht) , welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
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