BVwG W179 2125346-1

W179 2125346-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016

Regest

Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kontrolle,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Sachverständiger,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2125346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2125346.1.00

Spruch

W179 2125346-1/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen den Vorstellungsbescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, XXXX, idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend das Aussetzen einer Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Im Anschluss an eine unangekündigte Inspektion (Audit) der XXXX des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am XXXX wurde die zuletzt aufrechte (am XXXX damals zukünftig auslaufende) Autorisierung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger von der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Vorstellung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am XXXX einen Vorstellungsbescheid, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX in Beschwer zog, woraufhin die belangte Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung traf sowie der Beschwerdeführer am XXXX einen Vorlageantrag stellte.

Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschriften, weist jedoch auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers aufgrund der bereits ohnedies aufgelaufenen Autorisierung hin.

Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage seines aufrechten Rechtsschutzinteresses und Erledigungsanspruches ein, worauf dieser mit Schriftsatz vom XXXX die erhobene Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschrieben Verfahrensgang wird hiermit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu dieser Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellen des Verfahrens:

Da dieses Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es insoweit einzustellen.

3.2. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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