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W145 2110918-1•BVwG W145 2110918-1
W145 2110918-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016
Dienstunfall, Gutachten, Versehrtenrente, Wiederaufnahme
W145 2110918-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über I. die Beschwerde, II. den Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen und III. den Antrag auf neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.04.2015, AZ XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
A)
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. zu Recht erkannt: Der Antrag auf neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) war am 08.02.2011 mit ihrem PKW auf direktem Wege von zu Hause in Richtung Arbeitsstätte unterwegs und kollidierte auf dem Weg dorthin mit einem anderen PKW. Dabei sei die Beschwerdeführerin verletzt und fortfolgend wegen der Unfallfolgen in ärztlicher Behandlung gewesen.
2. Am 10.04.2013 erfolgte im Zuge eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Untersuchung der Beschwerdeführerin gemäß der Einschätzungsverordnung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Aufgrund eines Cervikalsyndroms/Trigeminusneuralgie/chronisches Schmerzsyndrom wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Am 19.04.2013 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
3. Am 12.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Versehrtenrente bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, kurz AUVA (in weiterer Folge: belangte Behörde) unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.
4. Am 25.04.2013 übermittelte die AUVA dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Unfallmeldeformular, mit dem Ersuchen, den Unfall vorschriftsmäßig zu melden.
5. Am 02.05.2013 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Unfallmeldung für Erwerbstätige gemäß § 363 ASVG vor. Sie habe bei dem Verkehrsunfall Verletzungen am Kopf, der HWS und dem rechten Ellbogen erlitten.
6. Am 05.09.2013 erfolgte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung des ersten Rentengutachtens unfallchirurgisch durch Dr. XXXX der chefärztlichen Station der AUVA. Bei dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass nach einer Zerrung der HWS, Schulter- und Ellbogenprellung rechts, Zerrung rechts Handgelenk, Brustkorbprellung rechts sowie Zerrung der LWS keine wesentlichen Unfallfolgen mehr festzustellen seien. Herabsetzung der Erwerbstätigkeit 0 %.
7. Ebenfalls am 05.09.2013 erfolgte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung des ersten Rentengutachtens neurologisch durch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie der chefärztlichen Station der AUVA. Von neurologischer Seite würden sich keine objektivierbaren Unfallfolgen finden. Herabsetzung der Erwerbstätigkeit daher ebenfalls 0 %.
8. Am 16.10.2013 erließ die belangte Behörde unter AZ XXXX einen Bescheid, in welchem der Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde.
Festgestellte Verletzungen seien nach diesem Versicherungsfall:
Zerrung der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie des Handgelenkes, Prellung des Schulter- und Ellbogengelenkes und des Brustkorbes rechts. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung mit dem Nichtvorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im geforderten Ausmaß zum Zeitpunkt der Antragstellung.
9. Einem Aktenvermerk der belangte Behörde zufolge erklärte die Beschwerdeführerin am 18.10.2013 telefonisch, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Sie ersuche um Übersendung der medizinischen Gutachten, weil sie gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen möchte. Da jedoch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs der ob genannte (Punkt 8.) Bescheid in Rechtskraft.
10. Am 02.05.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neuaufnahme und nochmalige Begutachtung durch die chefärztliche Station betreffend Versehrtenrente. Sie übermittle einen OP-Bericht des AKH Wien vom 10.02.2014 aus dem ersichtlich sei, dass ihre Verletzung im HWS-Bereich, die mit einem Vorschaden nichts zu tun habe, sehr wohl mit dem Unfall vom 08.02.2011 in Zusammenhang stehe. Sie habe ein zerstörtes Facettengelenk zwischen C3-C4. Sie wolle auch noch darauf hinweisen, dass sie vom Bundessozialamt eine Behinderung von 50 % aufgrund des Cervikalsyndroms der HWS C3-C4 zugesprochen bekommen habe.
11. Am 24.07.2014 überbrachte die Beschwerdeführer der belangte Behörde alle Bezug habenden Röntgenbilder im Original.
12. Am 11.09.2014 erstellte Dr. Barbara XXXX, allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Fachärztin für Radiologie im Auftrag der belangten Behörde ein Gutachten. Die Sachverständige stellte fest, dass kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen an den dargestellten Facettengelenken vorliege. Bei den MRT-Aufnahmen würden sich weder direkte noch indirekte Hinweise auf eine strukturelle Verletzung finden. Es könne daher keine Verletzung der HWS festgestellt werden. Strukturelle Verletzungen der HWS (...), die auf den Unfall vom 08.02.2011 zurückzuführen wären, seien daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
13. Am 14.10.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Gutachten von Prim. DI Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger, welches am 08.10.2014 im Auftrag des Bezirksgericht Korneuburg erstellt wurde. Der Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass die Beschwerden und die Symptomatik eindeutig den instabilen Facettengelenken zuzuordnen seien. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung (...) sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Instabilität im Rahmen des Unfallgeschehens (vom 08.02.2011, Anm.) aufgetreten sei.
14. Am 29.04.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird. Die im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens beigebrachten Unterlagen, Befunde und Gutachten sowie die von Seiten der belangten Behörde eingeholten Gutachten hätten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht, die einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
15. Gegen den unter Punkt 14. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 29.05.2015 verfahrensgegenständliche Beschwerde. Weiters beantragte sie die Wiederaufnahme von Amts wegen und stellte den Antrag auf neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Richtigkeit des Gutachtens von Prim. DI Dr. XXXX sei der Beschwerdeführerin erst vor 10 Tagen von ihrem Arzt des Vertrauens inhaltlich bestätigt worden. Sie habe daher erst am 20.05.2015 davon tatsächlich Kenntnis erlangt, dass die traumatische Facettengelenksdehiszenz auf den Unfall vom 08.02.2011 zurückzuführen sei.
16. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens von der belangten Behörde am 21.07.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
17. Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung bekannt.
18. Am 18.12.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gutachter Prim. DI Dr. XXXX Vollständigkeit halber um Beantwortung von Fragen, die bereits die belangte Behörde vor dem Beschwerdeverfahren an den Sachverständigen gerichtet hatte; damals blieben diese unbeantwortet.
19. Am 22.01.2016 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde bestreite den geltend gemachten Anspruch. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten medizinischen Unterlagen hätten ergeben, dass im Bereich der Facettengelenke C3-C4 bei guter Bildqualität keine Verletzungen feststellbar seien. Es werde auch auf das Gutachten der Fachärztin für Radiologie (siehe Punkt 12) verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete monosegmentale einseitige Instabilität eines Facettengelenkes sei nicht auf den gegenständlichen Arbeitsunfall zurückzuführen. Das nochmals beigebrachte Gutachten sei keine neue Tatsache.
20. Am 25.01.2016 langte ein Schreiben von Prim. DI Dr. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser führte aus, dass der Eindruck der Kausalität sogar durch die Wahrnehmungen von Doz. XXXX, welche die OP im AKH Wien durchgeführt habe, noch verstärkt worden sei. Das zähle aus seiner Sicht mehr, als Bilder, die täuschen könnten.
21. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 eine Stellungnahme ab. Im Gutachten vom 08.10.2014 gehe Prim DI Dr. XXXX eindeutig von einer traumatischen Facettengelenkssprengung aus. Er gehe weiter auch von einer Unfallkausalität aus. Sämtliche Fragen würden zugunsten der Beschwerdeführerin beantwortet.
22. Auch die belangte Behörde gab im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.02.2016 eine Stellungnahme ab. Die Befundung und das Ziehen von gutachterlichen Schlüssen auf Basis bildgebender Diagnostik sei eine Disziplin, die einem Facharzt für Radiologie vorbehalten sei. Prim. DI Dr. XXXX überschreite daher sein Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Verletzungen der Facettengelenke seien Beschwerden, die von einem Gutachter aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zu bewerten seien. Die Stellungnahme von Prim. DI Dr. XXXX sei für das Verfahren entbehrlich. Es könne auch nicht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Das Gutachten stamme vom 08.10.2014, die Beschwerdeführerin gebe an, dass die Richtigkeit dieses Gutachtens ihr erst am 20.05.2015 durch die Bestätigung eines anderen Arztes zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher die Frist zur Wiederaufnahme schlichtweg versäumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes umfassend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte am 08.02.2011 Verletzungen.
Bei der unfallchirurgischen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 05.09.2013 durch Dr. XXXX wurde festgestellt, dass nach einer Zerrung der HWS, Schulter- und Ellbogenprellung rechts, Zerrung rechts Handgelenk, Brustkorbprellung rechts sowie Zerrung der LWS keine wesentlichen Unfallfolgen festzustellen sind.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2013 wurde der Unfall vom 08.02.2011 als Dienstunfall anerkannt. In einem wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente mangels unfallkausaler Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewiesen. Als unfallkausal wurden Zerrungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie des Handgelenkes, eine Prellung des Schulter- und Ellbogengelenkes und des Brustkorbes rechts festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der am 02.05.2014 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der AUVA vom 29.04.2015 abgewiesen.
In dem am 11.09.2014 von Dr. XXXX, allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Fachärztin für Radiologie erstellten Gutachten wurde festgestellt, dass kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen an den dargestellten Facettengelenken vorliegt. Bei den MRT-Aufnahmen finden sich weder direkte noch indirekte Hinweise auf eine strukturelle Verletzung. Es kann daher keine Verletzung der HWS festgestellt werden. Strukturelle Verletzungen der HWS (...), die auf den Unfall vom 08.02.2011 zurückzuführen sind, sind daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid am 29.05.2015 Beschwerde und stellte einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme, da sie erst am 20.05.2015 davon Kenntnis erlangt habe, dass gemäß dem Gutachten von Prim. DI Dr. XXXX vom 08.10.2014 die traumatische Facettengelenksdehiszenz auf den Unfall vom 08.02.2011 zurückzuführen sei. Das gegenständliche Gutachten von Prim. DI Dr. XXXX vom 08.10.2014 wurde im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens jedoch bereits am 14.10.2014 von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der AUVA sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die angebotenen Beweismittel im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens von der belangten Behörde entsprechend gewürdigt wurden. Insbesondere das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Fachärztin für Radiologie von Dr. XXXX, welche im Übrigen auch allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es kann in dem Umstand, dass die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung dem Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Fachärztin für Radiologie einen höheren Stellenwert zubemisst, als jenem eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal das Ziehen von gutachterlichen Schlüssen auf der Basis von bildgebender Diagnostik (wie im vorliegenden Fall) grundsätzlich einem Facharzt für Radiologie vorbehalten ist. Auch das facharztspezifische unfallchirurgische Gutachten vom 05.09.2013 kam zu dem Ergebnis, dass nach einer Zerrung der HWS, Schulter- und Ellbogenprellung rechts, Zerrung rechts Handgelenk, Brustkorbprellung rechts sowie Zerrung der LWS keine wesentlichen Unfallfolgen festzustellen waren.
3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
3.4. Die Bezug habenden Bestimmungen des AVG und VwGVG lauten:
AVG:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(...)
VwGVG:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(...)
Mit Bescheid vom 16.10.2013 wurde der Unfall der Beschwerdeführerin vom 08.02.2011 als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung einer Versehrentente mangels unfallkausaler Minderung der Erwerbstätigkeit abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Da zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrages auf Wiederaufnahme am 02.05.2014 kein Rechtsmittel gegen den Bescheid mehr möglich war, ist die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme erfüllt.
Vorerst untermauerte die Beschwerdeführerin die Begründung für die Neuaufnahme des Verfahrens mit einem OP-Bericht des AKH Wien vom 10.02.2014, nachdem eine Verletzung am Facettengelenk C3-C4 im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 08.02.2011 im Zusammenhang stehe. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG bleibt an dieser Stelle ungeklärt, da die Beschwerdeführerin die näheren Umstände, wann sie genau vom Inhalt des OP-Berichtes Kenntnis erlangt hat, fehlen. Die belangte Behörde ging jedenfalls von einer Rechtzeitigkeit aus und behandelte den Antrag auf Wiederaufnahme vom 02.05.2014. Im weiteren Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens legte die Beschwerdeführerin am 14.10.2014 ein Gutachten von Prim. DI Dr. XXXX vor, der darin zum Schluss kam, dass die Verletzung an den Facettengelenken auf das Unfallgeschehen vom 08.02.2011 zurückzuführen sei. Auch dieses Gutachten wurde von der belangten Behörde im Verfahren zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt.
Festgehalten wird, dass im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Wie bereits zuvor im Punkt II.2. ausgeführt, wurden die angebotenen Beweismittel im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens von der belangten Behörde entsprechend gewürdigt und ist das eingeholte Gutachten der Fachärztin für Radiologie schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es kann keine Rechtswidrigkeit in dem Umstand erkannt werden, dass die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung dem Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Fachärztin für Radiologie einen höheren Stellenwert zubemisst, als jenem eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, zumal das Ziehen von gutachterlichen Schlüssen auf der Basis von bildgebender Diagnostik (wie im vorliegenden Fall) grundsätzlich einem Facharzt für Radiologie vorbehalten ist. Auch das Gutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie geht von keinen wesentlichen Unfallfolgen aus.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beweismittel waren daher nicht geeignet, im Verfahren allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abzuweisen war. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Aus denselben - in § 69 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG aufgezählten - Gründen, aus denen die Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen bzw. die Behörde einen solchen Antrag bewilligen kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 74), steht es ihr auch zu, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme von Amts wegen setzt das Vorliegen eines Tatbestands des § 69 Abs 1 AVG voraus (VwGH 28. 9. 1993, 93/12/0253) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 75).
Der Formulierung dieser Bestimmung folgend, ist es demnach das alleinige Recht der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes), unter den zitierten Voraussetzungen eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu veranlassen. Eine Verfahrenspartei kann eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG (bzw. gleichlautend § 32 Abs. 3 VwGVG) nicht beantragen; der Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme ist einzig im § 69 Abs. 1 AVG (und dem gleichlautenden § 32 Abs. 1 VwGVG) geregelt.
Da ein Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens einen unzulässigen Antrag darstellt, war dieser als unzulässig zurückzuweisen.
3.5.3. Zum Spruchpunkt A) III.:
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei (der Behörde [vgl Rz 36 ff]) nicht "geltend gemacht" werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 28).
Der neuerliche Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen, da durch die (wiederholte) Geltendmachung des Gutachtens von Prim. Dr. XXXX keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hervorkommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das in Rede stehende Gutachten wurde vollinhaltlich schon im ersten - gegenständlichen - Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens miteinbezogen, entsprechend gewürdigt und ist daher nicht als neue Tatsache oder neues Beweismittel anzusehen. Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.
Selbst wenn das BVwG abstrakt neue Tatsachen oder Beweismittel im Gutachten von Prim. DI Dr. Andreas DOPPELBAUER vom 08.10.2014 erkennen hätte können, wäre der Antrag auf neuerliche Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da dieser gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet anzusehen ist. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst das Gutachten der belangten Behörde am 14.10.2014 als Beweismittel übermittelt hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es daher auch der Beschwerdeführerin möglich, den Inhalt des Gutachtens zu kennen. Daher geht die Argumentation, dass ihr "erst vor 10 Tagen" von ihrem Arzt des Vertrauens der Inhalt des Gutachtens inhaltlich bestätigt worden sei, ins Leere, zumal eine Bestätigung des Inhalts implementiert, dass bereits Kenntnis desselben vorhanden war.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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