BVwG W108 2103974-2

W108 2103974-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2016

Regest

besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag,<br/>Ratenzahlung, wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2103974-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2103974.2.00

Spruch

W108 2103974-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.03.2015, Zl. Jv 50906-33a/15, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) den Nachlass der ihm mit Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.02.2015, 1 Ps 441/11f - VNR 1, in einer Pflegschaftssache vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in einer Gesamthöhe von EUR 3.765 (Pauschalgebühren nach TP 12 GGG [Gerichtsgebührengesetz] in Höhe von EUR 122, EUR 420, EUR 263 und EUR 276 und Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.676 sowie Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8).

Begründet wurde der Antrag damit, dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Situation befinde, in der er die vorgeschriebenen Gebühren/Kosten nicht mehr bezahlen könne. Er stehe seit vier Jahren in einem strittigen Scheidungs-, Sorgerechts-, Ehegatten- und Kinderunterhaltsverfahren. Da er noch immer in aufrechter Ehe, aber getrennt von seiner Gattin lebe, habe er - um die Wohnraumsicherheit für seine Kinder/Gattin aufrecht zu erhalten - neben seinem eigenen Haushalt auch noch den Haushalt seiner Kinder/Gattin zu finanzieren. Die Kosten beider Haushalte beliefen sich auf einen monatlichen Gesamtbetrag von EUR 3.406 (wurde näher aufgelistet). Zudem sei der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren alleine für den sondermedizinischen Bedarf seiner Kinder aufgekommen, die psychotherapeutischen Behandlungen und Zahnspangen für seinen Sohn habe er zusätzlich zu seinen Unterhaltsleistungen bezahlt. Eine anwaltliche Vertretung in den Verfahren sei unumgänglich, aber auf ein Minimum reduziert worden, um Kosten zu sparen. Er verdiene 14mal im Jahr zwischen EUR 3.300 und 3.900 pro Monat netto. Die Sonderzahlungen benötige er zur Abdeckung des negativen Standes seines Kontos. In den meisten Monaten bleibe ihm kaum Geld zum Leben und er müsse deshalb sein Konto jeden Monat mehr überziehen. Er besitze keinerlei Ersparnisse, Aktien, Grundstücke oder sonstiges Vermögen. Unterlagen hierzu könne er vorlegen.

2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Antrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog zu diesem Antrag Ermittlungen durch Beischaffung eines Versicherungsdatenauszuges und durch Übermittlung eines Schreibens an den Beschwerdeführer vom 17.02.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass bei vorübergehenden Schwierigkeiten wie im seinem Fall nicht der Nachlass, sondern allenfalls die Stundung in Betracht komme, und der Beschwerdeführer eingeladen wurde, sein Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen (betreffend Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnisse) wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen und insbesondere Auskunft über den Wert der Genossenschaftsanteile der beiden Wohnungen und zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Gattin zu geben.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen und Unterlagen (Kreditverträge, Gehaltsnachweise) und gab an, dass der Genossenschaftsanteil des Reihenhauses, in dem Gattin und Kinder lebten, einen Wert von EUR 52.000 habe und der Genossenschaftsanteil des Hauses, in dem er lebe, EUR 17.000 wert sei. Das Unterhaltsverfahren betreffend seine Gattin sei noch nicht abgeschlossen. Die Höhe des Kindesunterhaltes sei bereits rechtskräftig mit EUR 1.450 pro Monat festgesetzt worden. Es handle sich nicht um bloß vorübergehende Schwierigkeiten, nach Abschluss aller Verfahren würden sich seine finanziellen Verpflichtungen sicherlich noch erhöhen. Er erwarte eine Nachzahlung im Kinderunterhaltsverfahren. Es sei ihm nicht möglich, weitere Kosten einzusparen. Er besitze kein eigenes Auto und verzichte auf jegliche Freizeitgestaltung. Eine billigere Wohnung für den Eigenbedarf sei nicht möglich.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 3.765 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.

Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen seinen Konto- und Bargeldstand mit jeweils "Null" bekannt gegeben habe, zwei Genossenschaftswohnungen vorhanden seien, eine für die Ehefrau und die Kinder und eine für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers. Den Wert der Genossenschaftswohnungen habe der Beschwerdeführer mit EUR 17.000 und EUR 52.000 bekannt gegeben. Es bestünden Schulden für einen Bankkredit in der Höhe von EUR 78.652,92. Der Beschwerdeführer bringe als XXXX ca. EUR 3.600 pro Monat ins Verdienen. Der Beschwerdeführer habe sein Gehalt mit EUR

3. 300 bis 3.900 je nach geleisteten Überstunden beziffert. Es seien Gehaltsabrechnungen mit Auszahlungsbeträgen von EUR 3.544,16 und EUR 3.331,16 vorgelegt worden. Es bestünden drei Unterhaltspflichten, die monatliche Unterhaltsverpflichtung sei mit EUR 1.800 (Natural- und reduzierter Geldunterhalt) bekanntgegeben worden. Für die Kinder sei der Unterhalt mit EUR 760 und EUR 650 pro Monat und hinsichtlich der Ehegattin sei ein noch nicht rechtskräftiges Unterhaltsverfahren mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Einnahmen in der Höhe von ca. EUR 3.600 Ausgaben in der Höhe von EUR 3.406 gegenübergestellt und habe auf sonstige Ausgaben für Psychotherapie und Eigenbedarf von ca. EUR 280 hingewiesen. Er habe Darlehensverträge mit Darlehenssummen von EUR 52.000 und EUR 55.000 vorgelegt.

Rechtlich gelangte die Behörde zum Schluss, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in der einmaligen Zahlung von EUR 3.765 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne, woran auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Aufwendungen für zwei Wohnungen nichts ändern könnten. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 3.600 blieben nach der Existenzminimumverordnung 2015 unter Berücksichtigung der drei Unterhaltspflichten EUR 2.645,60 unpfändbar und im Falle einer Forderungsexekution EUR 954,40 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt des Antragstellers gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen. Berücksichtige man, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 3.765 innerhalb von vier Monaten abgedeckt wäre, rechtfertige dies allenfalls die Gewährung einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung, aber keinen Nachlass. Die monatliche Belastung durch Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen, weil freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben hätten. Wenn der Beschwerdeführer Kreditwürdigkeit für Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 107.000 mit Tilgungsraten EUR 381 und EUR 380 monatlich aufweise, dann müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 3.765 zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.03.2015 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Obwohl der Beschwerdeführer nachweislich dargestellt habe, dass seine schlechte finanzielle Situation kein vorübergehender Zustand sei und ihm die Zahlung des geforderten Betrages nicht möglich sei, sei sein Antrag abgelehnt worden. Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Existenzminimum verwiesen werde, berücksichtige die Behörde nicht, dass der Beschwerdeführer von dem abschöpfbaren Geld noch seine monatlichen finanziellen Verpflichtungen (Natural-/Ehegatten-/Kinderunterhalt, Miete, Kreditverpflichtungen, Lebenskosten, etc.) zu bestreiten habe. Seine frühere Kreditwürdigkeit besitze er nicht mehr. Es stünden der Darlehensgewährung keine entsprechenden Sicherheiten gegenüber, die einzige Sicherheit der Bank sei seine Arbeitskraft bzw. der Umstand der langjährigen Tätigkeit im Unternehmen.

5. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 19.03.2015, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 19.03.2015 und bei der belangten Behörde am 25.03.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung des Betrages von EUR 3.765,00 und begründete dies damit, dass er sich aus den im Nachlassantrag vom 11.02.2015 angeführten Gründen in einer dauerhaft schlechten Situation befinde, in der er den geforderten Betrag nicht bezahlen könne. Da sein Einkommen nicht mehr reiche, die monatlichen Kosten für Wohnstand, Natural-/Geldunterhalt, Kreditvereinbarungen aus Ehe und neuer Hausstandsgründung und für seinen Lebensbedarf zu decken, bitte er einer Ratenzahlung (drei Raten zu je EUR 1.255) zuzustimmen. Es sei ihm nur mehr möglich, diesen hohen Betrag mit seinen Sonderzahlungen, welche auch nur noch auf die Monate umgelegt seinen Lebensunterhalt decken könnten, zu bezahlen. Er wäre natürlich auch bereit, die derzeit übliche Verzinsung des offenen Betrages zu begleichen und ersuche in diesem Fall um betragsmäßige Anpassung der Raten. In eventu ersuche er um Ratenvorschreibung in angemessener Höhe.

6. Mit Verfügung vom 02.04.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei bemerkt wurde, dass es sich um ein Nachlassgesuch gemäß § 9 Abs. 2 GEG handle.

7. Mit Bericht vom 14.10.2015 reichte die belangte Behörde im Nachhang zur Beschwerdevorlage den Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung/Stundung vom 19.03.2015 [siehe oben Punkt 5.] nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Verwaltungsgeschehen und die - dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden - für den Nachlassantrag entscheidungserheblichen Umstände im Tatsachenbereich (die Eingaben und Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnissen) sind im vorliegenden Fall nicht strittig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde festgestellt bzw. erhoben (es liegen brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3. In der Sache:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift (vgl. etwa VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132), doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 (lediglich) ein Antrag auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG gestellt wurde, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 abgewiesen wurde. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher (lediglich) der Nachlassantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 GEG, nicht jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung/Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG vom 19.03.2015, über den gemäß § 9 Abs. 4 GEG die belangte Behörde zuständig ist, in einem (gesonderten) Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden.

Ungeachtet dessen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag vom 19.03.2015 angegeben hat, es sei ihm (nur mehr) möglich, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten (mit den Sonderzahlungen) in Raten zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen, als Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren betreffend den Nachlassantrag des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung bzw. Ratengewährung, aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch in seinem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag vom 19.03.2015 seine finanzielle Situation als "dauerhaft" schlecht bezeichnet, verneint der Beschwerdeführer im Ergebnis allerdings selbst das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die auch bei einer Entrichtung des Betrages zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in Raten noch bestehen würde, zumal sich aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers im Stundungs-/Ratenzahlungsantrag vom 19.03.2015 ergibt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, den Betrag von EUR 3.765 in drei Raten zu je EUR 1.255 zu näher genannten (späteren) Zeitpunkten (mit den Sonderzahlungen) ohne Gefährdung seines Unterhaltes zu entrichten. Ausgehend davon kann im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die besondere Härte für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten beseitigt werden kann und dass die vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe (gemäß seinen Eingaben und Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- Familienverhältnissen) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen. Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ein Betrag in Höhe von EUR 954,50 abschöpfbar bliebe und der aushaftende Betrag bei Einschränkung auf das Existenzminimum innerhalb von vier Monaten abgedeckt wäre, trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen, vielmehr stellte er selbst einen Antrag auf Stundung bzw. Bezahlung des aushaftenden Betrages in (drei) Raten. Auch der Blick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Darlehensverpflichtungen ergibt keine andere Beurteilung, weil von einem wirtschaftlichen Dispositionsrahmen des Beschwerdeführers auszugehen ist, der es ihm erlaubt, den geschuldeten Betrag von EUR 3.765 - wie der Beschwerdeführer in seinem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag selbst einräumt - zu bezahlen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. Erkenntnis vom 26.06.1997, 97/16/0192), dass freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, im Allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben haben.

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Im vorliegenden Fall war (ist) das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) unstrittig, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.