L513 2003592-1•BVwG L513 2003592-1
L513 2003592-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag,<br/>Versicherungspflicht
L513 2003592-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Aura Treuhand GmbH, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 04.07.2011, VSNR: XXXX , betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 (Spruchpunkte 2, 3 und 4) und Beitragszuschlag für 2008 und 2009 (Spruchpunkt 5) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde vom 01.08.2011 gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des Bescheides der SVA vom 04.07.2011, VSNR: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 25, 27, 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und § 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 04.07.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz SVA) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) auf Grund ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin von 01.01.2008 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.), weshalb sie gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.10.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von € 159,75 und von 01.03.2008 bis 30.09.2008 und 01.11.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 143,78 sowie zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 328,91 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Weiters sei die bP gemäß § 27 GSVG verpflichtet für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 190,80 und zur Pensionsversicherung in Höhe von € 399,05 (Spruchpunkt 3.) sowie gemäß § 52 BMSVG monatliche Beiträge zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 31,95 und von 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 38,16 zu entrichten (Spruchpunkt 4.); zudem wurde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag für das Jahr 2008 in Höhe von € 531,99 und für das Jahr 2009 in Höhe von € 658,20 verhängt (Spruchpunkt 5.).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bP seit 01.10.2003 mit einer Einlage von € 18.313,55 mit 50 % als Kommanditistin an der XXXX GmbH Co KG (in der Folge kurz MD GmbH CO KG) beteiligt sei. Komplementär sei die XXXX Beteiligungs-GmbH (in der Folge kurz MD GmbH), deren Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin die bP sei. Aus dieser Kommanditbeteiligung seien der bP in den Jahren 2008 und 2009 als Gewinnanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv €
24. 173,68 bzw. € 24.708, 29 zugeflossen.
Aus dem Beitragsakt gehe aufgrund von übermittelten Unterlagen und Nachforschungen hervor, dass ein Mietvertrag vom 27.07.2004 existiere, in dem die MD GmbH CO KG als Mieterin zustimme, dass eine vorübergehende Schließung infolge Neubaus eines Klinikbereiches der Salzburger Landeskliniken vorgenommen werden könne, wobei während der Betriebsschließung der Mieterin eine Gewinnentgangsentschädigung zustehe.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richte sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen würden, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpfe unmittelbar an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und sei die bP daher in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen, da eine betriebliche Tätigkeit vorliege.
Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpfe an den Betriebsbegriff iS einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergebe sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß §§ 22 und 23 EStG. Die Begriffseinordnung sei im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle. Als Betrieb sei nach der Judikatur des VwGH zum EStG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen.
Der VwGH habe sich auch mit der Frage, ob der Wortfolge "aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG zukomme eingehend auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen solle, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen sei.
Es stehe daher aufgrund der Einkommensteuerbescheide fest, dass es sich bei den von der bP erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte gemäß §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG handle. Während der Schließungszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe die Gesellschaft durchgehend weiterbestanden und diese Gewinnentgangsentschädigungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Unternehmensgegenstand sei neben dem Betrieb des Gastgewerbes bzw. einer Konditorei, der Handel mit Waren aller Art und weitere Tätigkeiten. Das betriebliche Tätigwerden werde auch noch dadurch untermauert, dass der Mietvertrag, der auch eine Wiedereröffnungsverpflichtung enthalte, während der Bauzeit aufrecht geblieben sei.
Daraus würden einerseits Überwachungspflichten (Begutachtung und Prüfung der Baupläne und deren Umsetzung udgl.) für die Gesellschaft bzw. andererseits die Notwendigkeit eines Ansprechpartners für die Vermieter auf Seiten der Mieterin für die Dauer der Bauphase, in der Regel der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, resultieren. Insofern sei es auch erklärlich, dass der Komplementär-GmbH in den Jahren 2008 und 2009 weiter eine Haftungsabgeltung ausbezahlt worden sei und im Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO auch ein entsprechender Gewinnanteil aufscheine.
Ausdruck der betrieblichen Tätigkeit sei weiters, neben den laufenden Abschreibungen, die Aufrechterhaltung des Mietvertrages hinsichtlich der zugemieteten Backstube und die laufende Bedienung der weiter bestehenden Versicherungen und Zinsaufwendungen aus Krediten samt Geltendmachung als fortlaufende und gewinnmindernde Betriebsausgaben sowie die Geltendmachung von betriebstypischen Betriebsausgaben (Post, Telefon, Kfz, Büromaterial, Aufwendungen für Lohnverrechnung, Energieverbrauch udgl.).
Daher sei festzuhalten, dass die MD GmbH Co KG auch im Zeitraum des Neubaus des Cafes als betrieblich tätig iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen sei.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt gem. § 229a GSVG seien der SVA die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 (Einkommen aus Gewerbebetrieb iHv € 24.173,68; Hinzurechnungsbetrag gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG € 886,20; Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit iHv € 1.446,88) und 2009 (Einkommen aus Gewerbebetrieb iHv € 24.708,29; Hinzurechnungsbetrag gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG € 5.220,84; Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit iHv € 593,33) übermittelt worden.
Unter Berücksichtigung der ASVG-Pflichtversicherung für 2008 (ab Februar) sei unter Heranziehung von § 274 Abs. 4 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gebildet worden und betrage jeweils € 2.088,32. Unter Heranziehung der Beitragssätze von 7,65 % bzw. 6,89 % für den Zeitraum der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und 15,75 % in der Pensionsversicherung seien nach der Formel Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag die im Spruch ausgewiesenen monatlichen Beträge errechnet worden.
Die monatliche Beitragsgrundlage 2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung betrage jeweils € 2.494,09 und seien die im Spruch ausgewiesenen monatlichen Beträge unter Heranziehung der Beitragssätze von 7,65 % in der Krankenversicherung und 16 % in der Pensionsversicherung nach der Formel Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag errechnet worden.
Zur Selbständigenvorsorge sei unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,53 % ein monatlicher Betrag wie im Spruch ersichtlich zu bezahlen. Als Beitragsgrundlage komme die jeweilige Beitragsgrundlage der Krankenversicherung 2008 bzw. 2009 gemäß § 52 Abs. 3 BMSVG zur Anwendung.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung rückwirkend nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festgestellt werde, einen Beitragszuschlag iHv 9,3 % der zu entrichtenden Beiträge aufgrund der Beitragsgrundlage iSd § 25 GSVG zu leisten. Da die bP keine Meldung über das Einkommen und damit die Pflichtversicherung erstattet habe, sei der Beitragszuschlag gesetzlich gedeckt.
Demnach ergebe sich folgende Berechnung des Beitragszuschlages für die beiden Jahre, wobei für 2008 hinsichtlich der Monate Jänner, Februar und Oktober (in den Klammerbeträgen ausgewiesen) bzw. für die restlichen Monate 2008 die Werte unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung herangezogen worden seien:
Beiträge: 2008: 2009:
Krankenversicherungsbeitrag pro Monat: € 143,78 (€ 159,75) € 190,80
Pensionsversicherungsbeitrag pro Monat: € 328,91 € 399,05
gesamt pro Monat: € 472,69 (€ 488,66) € 589,85 9,3 % als
Beitragszuschlag pro Monat: € 43,96 (€ 45,45) € 54,85
Gesamt x 12 (2008 x 9 + Klammerbetrag x 3) € 531,99 € 658,20
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einem Schreiben vom 01.08.2011 fristgerecht Einspruch und führt begründend aus, dass der Bescheid vom 04.07.2011 betreffend der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufzuheben sei, da die mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Gewerbeeinkünfte (Neubauphase) einen Verlust ergeben würden und folglich die für neue Selbständige vorgesehene Einkunftsgrenze nicht überschritten werde und die Entschädigungsangaben (Gewinnentgang) zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen würden (§ 32 EStG iVm § 2 Abs. 3 EStG), diesen Einkünften jedoch das im Gesetz geforderte Merkmal "Selbständig tätig aufgrund betrieblichen Tätigkeit" fehle und somit keine Versicherungspflicht auslöse.
Abschließend wurde beantragt, die Beiträge für 2008 und 2009 bis zur Erledigung des Einspruchs samt Nebengebühren zu stunden bzw. auszusetzen.
I.3. Mit Schreiben vom 04.08.2011 legte die SVA der Landeshauptfrau von Salzburg den Akt vor und erstattete einen kurzen Vorlagebericht zum Einspruch.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die MD GmbH Co KG auch im Zeitraum des Neubaus des Cafes als betrieblich tätig iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen sei und eine durchgehende selbständige betriebliche Tätigkeit bestanden habe, die die Pflichtversicherung auslöse. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beitragsabrechnung fänden sich im Einspruch keinerlei Einwände und werde diese offensichtlich als zumindest rechnerisch korrekt nicht in Zweifel gezogen. Die SVA verweise daher bezüglich der Beitragsberechnung der Einfachheit halber auf die ausführlichen Darstellungen im bekämpften Bescheid, welche ausdrücklich zum Gegenstand des Vorlageberichts erhoben werden würden.
I.4. Mit Schreiben vom 11.08.2011 übermittelte die Landeshauptmann von Salzburg der bP den unter Punkt I.3. erwähnten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
I.5. Die bP ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
I.6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 01.12.2011, Zl 20305-V/14.904/3-2011, wurde der Einspruch der bP gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVA vom 04.07.2011 betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung vom 22.12.2011 wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben (Bescheid vom 20.04.2012, GZ. BMASK-427769/0001-II/A/3/2012).
Die Landeshauptfrau von Salzburg setzte mit Bescheid vom 09.01.2012, Zl. 20305-V/14.904/5-2012, das aufgrund des Einspruchs eingeleitete Rechtsmittelverfahren gegen die Spruchpunkte 2. bis 5 des Bescheides der SVA vom 04.07.2011 betreffend Beitragspflicht und Beitragszuschlag bis zur rechtskräftigen Abklärung der Versicherungspflicht der bP in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin während des Zeitraumes 01.01.2008 bis 31.12.2009 aus.
I.7. Mit Schreiben vom 11.05.2012 wurde der Landeshauptfrau von Salzburg seitens der SVA der Anstaltsakt übermittelt und im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid GZ. BMASK-427769/0001-II/A/3/2012 um Fortsetzung des von der Landeshauptfrau von Salzburg ausgesetzten Verfahrens hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ersucht.
I.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 10.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.9. Das ausgesetzte Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehende Pflichtversicherung der bP in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.04.2012, GZ: BMASK-427769/0001-II/A/3/2012, rechtskräftig festgestellt.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Einkommensdaten für die Jahre 2008 und 2009 wurden der SVA im Zuge des Datenaustausches seitens der Finanzbehörde übermittelt. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 06.07.2010, eingelangt am 02.09.2010, weist dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 24.173,68 und Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 1.446,88 auf. Der Hinzurechnungsbetrag für das Jahr 2008 beläuft sich auf € 886,20. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22.06.2010, eingelangt am 19.08.2010, weist dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 24.708,29 und aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 593,33 auf. Der Hinzurechnungsbetrag für das Jahr 2009 beläuft sich auf € 5.220,84.
Unter Berücksichtigung der ASVG-Pflichtversicherung für 2008 wurde die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG gebildet und beträgt jeweils €
Die monatliche Beitragsgrundlage 2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG beträgt jeweils € 2.494,09.
Zur Selbständigenvorsorge kommt gemäß § 52 Abs. 3 BMSVG als Beitragsgrundlage die jeweilige Beitragsgrundalge der Krankenversicherung 2008 bzw. 2009 zur Anwendung.
II.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Mit dem zitierten und unbekämpft gebliebenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.04.2012 wurde festgestellt, dass die bP gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.
Die Feststellungen bezüglich der jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen und den zu leistenden Beiträgen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus den Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.
Die beschwerdeführende Partei machte im Einspruch im Übrigen nur Einwendungen zur Frage der Versicherungsplicht nach dem GSVG. Die Höhe der Forderungen wurde hingegen lediglich formal beeinsprucht. Fehler in deren Berechnung wurden von der bP nicht aufgezeigt. Da daher weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Verrechnungsbeträge Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, waren die von der SVA berechneten Beiträge - wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt - nicht zu beanstanden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bereich des GSVG kommt eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Sache des gegenständlichen Verfahrens ist unbestritten ausschließlich die Beitragspflicht in den Jahren 2008 und 2009 sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages für die Jahre 2008 und 2009; die Frage der Versicherungspflicht wurde bereits mit Bescheid GZ: BMASK-427769/0001-II/A/3/2012 rechtskräftig entschieden.
II.3.2. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz und Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG lauten daher auszugsweise:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Nach Abs. 2 des § 25 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. -zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. -zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- [ab 18.06.2009: , Arbeitslosen-] und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz;
letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. -vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Nach Abs. 2 des § 27 GSVG wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 aufgebracht
1. -durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
[...].
Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
Nach § 27d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. [...]
Gemäß § 274 Abs. 4 GSVG haben Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, in der Krankenversicherung im Jahre
2000-ein Zehntel
2001-zwei Zehntel
2002-drei Zehntel
2003-vier Zehntel
2004-fünf Zehntel
2005-sechs Zehntel
2006-sieben Zehntel
2007-acht Zehntel
2008-neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BMSVG lauten zudem auszugsweise:
Nach § 52 Abs. 1 BMSVG hat der Anwartschaftsberechtigte für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.
Nach Abs. 3 des § 52 BMSVG ist als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
II.3.3. Bescheid der SVA vom 04.07.2011, VSNR: XXXX , betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2009 und Beitragszuschlag für die Jahre 2008 und 2009 (Spruchpunkte 2. bis 5.)
In dem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch vom 01.08.2011 wandte sich die bP im Wesentlichen gegen das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die im Beitragsverfahren (Beitragsvorschreibungen und Beitragszuschlag) als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde somit bereits mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.04.2012 rechtskräftig für die gesamten streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich festgestellt.
Im Hinblick auf die Beitragsgrundlage verweist § 25 Abs. 1 GSVG grundsätzlich auf die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und § 52 Abs. 3 BMSVG wiederum auf die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG. Insofern hat die SVA die Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb (2008: € 24.173,68; 2009: €
24. 708,29) - ergänzt um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG (2008: € 886,20; 2009: € 5.220,84) - durch 12 dividiert und gelangte folgerichtig zu einer monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2008 in Höhe von €
2. 088,32 und für das Jahr 2009 in Höhe von € 2.494,09.
Unter Heranziehung der jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen wurde ihm oa. Bescheid der SVA vom 04.07.2011 konkret dargestellt, wie sich die Höhe der daraus resultierenden konkreten Beiträge errechnet und kann diesbezüglich auf den oa. Bescheid der SVA verwiesen werden.
Die Höhe der nachverrechneten Beiträge wurde lediglich formal beeinsprucht. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.
Die Vorschreibung der monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 29.02.2008 und 01.10.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von € 159,75 und von 01.03.2008 bis 30.09.2008 und 01.11.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 143,78, zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 328,91, zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 190,80 und zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 399,05 sowie gemäß § 52 BMSVG zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von € 31,95 und von 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von €
38,16 erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.
Da im Fall der bP die Pflichtversicherung nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide rückwirkend festgestellt wurde, hat die SVA zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG in Höhe von € 531,99 für das Jahr 2008 und € 658,20 für das Jahr 2009 verhängt. Einwendungen gegen den gemäß § 35 Abs. 6 GSVG vorgeschriebenen Beitragszuschlag für die Beitragsjahre 2008 und 2009 wurden seitens der bP ebenso wenig erhoben, sodass sich ein Eingehen erübrigt.
Im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an die Landeshauptfrau von Salzburg vom 01.08.2011, wurde der Antrag gestellt, die Beiträge für 2008 und 2009 bis zur Erledigung des Einspruchs der bP zu stunden oder auszusetzen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde eine aufschiebende Wirkung von der Landeshauptfrau von Salzburg nicht zuerkannt. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 10.03.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner weiteren näheren Ausführungen mehr über eine allfällige aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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