BVwG L508 2122328-2

L508 2122328-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2016

Regest

Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten, rechtliche<br/>Verhinderung, Reisedokument, Sicherstellung, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 2122328-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.2122328.2.02

Spruch

L508 2122328-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde vom 01.03.2016 des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wilfried EMBACHER, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 iVm Absatz 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, brachte, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 01.03.2016 eine Beschwerde gemäß § 130 Absatz 1 Ziffer 2 iVm

Artikel 132 Absatz 2 B-VG (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde) wegen Sicherstellung des Reisepasses beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdeschrift führt der BFV aus, dass am 22.12.2015 der Reisepass des BF von Organen der belangten Behörde gemäß § 39 Absatz 1 BFA-VG sichergestellt worden sei. Als Rechtsgrundlage sei "Freiwillige Nachschau" angeführt worden. Die Sicherstellung sei als "sonstige Maßnahmen gemäß AsylG" bezeichnet worden. Es sei eine Belehrung über die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht oder eines Einspruchs bei der Staatsanwaltschaft erfolgt. Als Beweis wurde ein Sicherstellungsprotokoll (Durchsuchung) der Landespolizeidirektion Win vom 01.02.2016 beigelegt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG entscheide. Die Sicherstellung des Reisepasses sei ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Dieser Akt sei der belangten Behörde zuzurechen und sei am 01.02.2016 in Wien gesetzt worden. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig.

2. Infolge Unzuständigkeit des BVwG wurde die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

3. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016, eingelangt beim BVwG am 16.03.2016, übermittelte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BVwG retour. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Hinblick auf das klare Beschwerdevorbringen und die darin angesprochenen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien prima vista eine Zuständigkeit des BVwG ergäbe.

4. Mit Schreiben vom 29.03.2013 erklärte das BVwG abermals seine Unzuständigkeit und wurde die Maßnahmenbeschwerde wiederholt gemäß § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt:

..."Die Unzuständigkeit des BVwG ergibt sich aus folgenden

Überlegungen:

Dem Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführervertreters (BFV) liegt ein "Sicherstellungsprotokoll" (Durchsuchung) der Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion XXXX bei.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 1.2.2016, um 19.50 Uhr, in Wien 1., PI XXXX eine "freiwillige Nachschau" stattgefunden habe, bei der der Reisepass des Beschwerdeführers (BF) sichergestellt wurde.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich nicht, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten ein Verfahren anhängig gewesen wäre, insbesondere nicht nach § 39 Abs. 1 BFA-VG.

Das Landesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Argumentation auf eine aktenwidrige Feststellung des BFV.

Vielmehr führte der BFV in der Beschwerde zu Recht aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Verfahren iSd 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG anhängig war. Ebenso führt er aus, dass am 1.2.2016 kein Verfahren vor dem BFA geführt wurde.

Der BFV führt in seiner Beschwerde unter 1.1. Sachverhalt an, "dass der Antrag BF (Juli 2013) auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom zuständigen Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 28.4.2014 zurückgewiesen worden sei. Eine dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sei bisher vom Landesverwaltungsgericht NÖ nicht erledigt worden. Der BF halte sich daher gem. § 24 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Es ist kein ihn betreffendes Verfahren zur Verlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig."

In der Begründung unter Punkt 1.3. führt der BFV weiters an: " Der BF hat keinen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, er hält sich gemäß § 31 Abs. 1 Ziff 2 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Es wurde daher am 1.2.2015 kein Verfahren vor dem Bundesamt geführt."

Der Beschwerdeführervertreter (BFV) richtete die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG) daher zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich auch nicht, dass die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 46 FPG) gehandelt hätten. Dies ergibt sich auch aus der Anführung der Rechtsgrundlage im Durchsuchung - Sicherstellungsprotokoll, in dem "Freiwillige Nachschau" angeführt wurde.

Eine solche Amtshandlung wäre daher der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnen und nicht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 39 Abs. 1 BFA-VG "für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, sowie § 46 FPG: ..." im Auftrag des Bundesamtes....).

Aus den genannten Gründen ergibt sich daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da die Polizeibeamten nicht im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeschritten sind und zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls kein Verfahren vor dem BFA anhängig war, weshalb diese (Verwaltungs) Amtshandlung der Landespolizeidirektion Wien (und nicht etwa dem Bundesamt oder im Auftrag eines ordentlichen Gerichtes) zuzurechnen ist. Eine dieser zuzurechnende "Maßnahme" wäre daher mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien zu richten und wird die Beschwerde daher abermals gem. § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an das dafür zuständige

Landeverwaltungsgericht weitergeleitet.".......

5. Mit Beschluss vom 25.04.2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 28 Absatz 1 und 6 iVm § 31 Absatz 1 VwGVG zurück und übermittelte die Akten des Verfahrens an das BVwG zurück. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 25a Absatz 1 VwGG und § 133 Absatz 4 BVG für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den diesbzgl. Beschluss verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 10.05.2016 leitete das BVwG den Verwaltungsakt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Verfahrensparteien, an das Verwaltungsgericht Wien retour und betonte abermals seine Unzuständigkeit.

Im diesem Schreiben wurde wie folgt ausgeführt:

....."Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt erneut den Verwaltungsakt (Sicherstellungsprotokoll vom 01.02.2016, Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Wilhelm EMBACHER, vom 01.03.2016, wiederholter Schriftverkehr zwischen BVwG und VG Wien hinsichtlich § 6 AVG, Beschluss des VG Wien vom 25.04.2016) wegen formalen Verfahrenseintritts des Verwaltungsgerichtes Wien, do. Anhängigkeit hinsichtlich eines etwaigen Revisionsverfahrens und Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Erledigung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.04.2016 über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Wilhelm EMBACHER, erging in Form eines Beschlusses, in welchem die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 28 Absatz 1 und 6 iVm § 31 Absatz 1 VwGVG zurückgewiesen wurde. Folglich ist das Verwaltungsgericht Wien durch Erlassung eines Beschlusses formal in das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. EMBACHER, vom 01.03.2016 eingetreten.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.04.2016 steht den Parteien des Verfahrens das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof binnen sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung offen. Zur Abwicklung eines möglichen Revisionsverfahrens wird daher der Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien rückübermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt unter einem bekannt, dass es sich weiterhin, unter Verweis auf die im Schreiben vom 29.03.2016 getroffenen Ausführungen, für unzuständig erachtet und wird seitens des BVwG einer Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofes bei allfälliger Revisionseinbringung durch die Verfahrensparteien gegen die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund Unzuständigkeit des

Verwaltungsgerichtes Wien entgegengesehen."......

7. Mit Schreiben vom 12.05.2016, eingelangt beim BVwG am 13.05.2016, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde gegen den Beschluss des LVwG Wien eine Revision erheben werde und werde deshalb mitgeteilt, dass der BF die Entscheidung des LVwG Wien für zutreffend erachte und mangels Beschwer keine Revision erheben werde. Die Klärung eines Kompetenzkonfliktes gemäß § 133 Absatz 1 Ziffer 3 B-VG sei nach herrschender Judikatur erst dann möglich, wenn beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Weiters gehe der VwGH davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den ersten förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet sei, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich ursprünglich das das BVwG gewandt und beharre auf einer Entscheidung durch das BVwG. Sollte diese Entscheidung nicht ergehen, so werde nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Fristsetzungsantrag beim VwGH eingebracht.

8. Mit Schreiben vom 17.05.2016, eingelangt beim BVwG am 19.05.2016, teilte das LVwG Wien mit, dass die Aktenteile an das BVwG rückgemittelt werden und wurden die einzelnen Schriftstücke dem Schreiben beigefügt.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

Bundesverwaltungsgericht

§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem

1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

§ 39 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

Sicherstellen von Beweismitteln

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und

Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn,sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Die Unzuständigkeit des BVwG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dem Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführervertreters (BFV) liegt ein "Sicherstellungsprotokoll" (Durchsuchung) der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion XXXX bei. Aus diesem Sicherstellungsprotokoll geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 01.2.2016, um 19.50 Uhr, in Wien 1., PI XXXX eine "freiwillige Nachschau" stattgefunden habe, bei der der Reisepass des Beschwerdeführers (BF) sichergestellt wurde. Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich nicht, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten ein Verfahren anhängig gewesen wäre. Die Sicherheitsorgane sind sohin nicht im Auftrag des BFA eingeschritten, die Sicherstellung des Reisepasses stand sohin nicht im Zusammenhang mit einem Asyl- und/oder Fremdenrechtlichen Verfahren und lässt sich diese folglich nicht unter den Tatbestand des § 39 Abs. 1 BFA-VG subsumieren.

Der Beschwerdeführervertreter selbst führt in der Beschwerde zu Recht aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Verfahren iSd 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG anhängig war. Ebenso führt er aus, dass am 01.02.2016 kein Verfahren vor dem BFA geführt wurde.

Der BFV führt in seiner Beschwerde an, "dass der Antrag des BF (Juli 2013) auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom zuständigen Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 28.4.2014 zurückgewiesen worden sei. Eine dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sei bisher vom Landesverwaltungsgericht NÖ nicht erledigt worden. Der BF halte sich daher gem. § 24 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Es ist kein ihn betreffendes Verfahren zur Verlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig." Folglich hat der BFV selbst dargetan, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorgelegen ist und auch keine fremdenrechtlichen Maßnahmen gesetzt wurden.

Der Beschwerdeführervertreter führt in seiner Beschwerde weiters an:

" Der BF hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er hält sich gemäß § 31 Abs. 1 Ziff 2 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Es wurde daher am 01.02.2015 kein Verfahren vor dem Bundesamt geführt." Auch mit der Feststellung hält der BFV fest, dass ein Asylverfahren des BF zum Zeitpunkt der freiwilligen Nachschau durch die Polizeibediensteten nicht anhängig war.

Warum der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde letztlich dennoch an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet hat, ist dem BVwG, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dieser selbst das Fehlen eines Asyl- und Fremdenrechtlichen Konnexes zur Sicherstellung des Reisepasses dargetan hat, nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführervertreter (BFV) richtete die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG) daher zu Unrecht an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich auch nicht, dass die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 46 FPG) gehandelt hätten. Dies ergibt sich auch aus der Anführung der Rechtsgrundlage im Durchsuchung - Sicherstellungsprotokoll, in dem "Freiwillige Nachschau" angeführt wurde. Eine solche Amtshandlung wäre daher der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnen und nicht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 39 Abs. 1 BFA-VG "für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, sowie § 46 FPG: ..." im Auftrag des Bundesamtes....).

Ferner ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll eine Rechtsmittelbelehrung (Einspruch wegen Rechtsverletzung), welche wie folgt lautet: "Liegt keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, so kann gegen die Maßnahme eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Bereits im Sicherstellungsprotokoll wurde sohin die zuständige Beschwerdeinstanz, nämlich das Landesverwaltungsgericht, vermerkt und der Beschwerdeführer auf diesen Rechtsmittelweg hingewiesen.

Aus all den genannten Gründen ergibt sich daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da die Polizeibeamten nicht im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeschritten sind und zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls kein Verfahren vor dem BFA anhängig war, weshalb diese (Verwaltungs) Amtshandlung der Landespolizeidirektion Wien (und nicht etwa dem Bundesamt oder im Auftrag eines ordentlichen Gerichtes) zuzurechnen ist. Auch in der Rechtsmittelbelehrung (Einspruch wegen Rechtsverletzung) des Sicherstellungsprotokolls wird das Landesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz angeführt. Eine der Landespolizeidirektion zuzurechnende "Maßnahme" ist daher mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien zu richten und wird die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückgewiesen.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern, gemäß der zuvor genannten Gesetzesbestimmungen, an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat, wie dies auch richtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung des Sicherstellungsprotokolls zu entnehmen ist. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist somit wegen Unzuständigkeit - durch formellen Beschluss - zurückzuweisen.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gemäß §§ 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001). Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall sohin schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungs-gerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von den Verwaltungsgerichten "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Einzelentscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes ist nach der Bestimmung des VwGG nicht als Maßstab anzusehen, um zu einer anderen Entscheidung gelangen zu können.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen (BFA-Verfahrensgesetz) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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