I406 1415135-2•BVwG I406 1415135-2
I406 1415135-2Bundesverwaltungsgericht19.05.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose
I406 1415135-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 482304206-14639664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste Ende Dezember 2008 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte bei der PI Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Bei der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben.
Einvernommen durch das Bundesasylamt gab er darüber hinaus an, in Casablanca als Sporttrainer gearbeitet zu haben.
Mit Bescheid vom 10.08.2010, Zahl 08 13.795-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.12.2008 gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Mit Schreiben vom 07.03.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, nach der negativen Asylentscheidung nach Marokko gefahren zu sein und dort ein einjähriges Touristenvisum (Schengen Visum), gültig bis Ende Juni 2012, erhalten zu haben und legte dazu seinen, im Akt in Kopie befindlichen marokkanischen Reisepass, enthaltend eine diesbezügliche Eintragung, vor.
Mit Bescheid vom 16.06.2015, Zahl 482304206/14639664 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Ziffer 4 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.) bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer sei vom LG XXXX zur Zahl XXXX mit Rechtskraft 27.08.2010 wegen den §§ 223 Abs. 2, 224 und 228 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe am 23.04.2013 einen Erstaufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Familienangehöriger gestellt, dieser sei ihm mit Gültigkeitsdauer bis zum 19.09.2014 erteilt worden. Über den fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag sei aufgrund der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 30.05.2014 vorgebracht, im September 2013 mit einem italienischem Arbeitsvisum zur Abholung eines österreichischen Visums eingereist zu sein, zuvor in Italien gewohnt zu haben und derzeit beschäftigt und krankenversichert zu sein, weitere Familienangehörige lebten nicht im Bundesgebiet. Die Verurteilung betreffe einen Zeitraum vor der Hochzeit und vor Antragstellung für das Visum. Der Beschwerdeführer habe einen Mietvertrag sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom April 2014 vorgelegt. Am 15.06.2015 habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert.
Der Beschwerdeführer sei marokkanischer Staatsbürger, seine Identität stehe aufgrund seines Reisepasses fest.
Er sei aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt und nach Abschluss des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben, im Jahr 2013 sei ihm ein Erstaufenthaltstitel erteilt worden, aufgrund des Verlängerungsverfahren halte er sich legal im Bundesgebiet auf. Eine Aufenthaltsverfestigung im Hinblick auf § 9 Abs. 4 BFA-VG sei jedoch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe Sorgepflichten für die zwei gemeinsamen am 23.05.2011 bzw. 23.04.2014 geborenen Kinder und lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Seit dem 04.11.2013 bestünden berufliche Bindungen zum Bundesgebiet.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes hielt die belangte Behörde fest, angesichts der Übertretungen nach dem Suchmittelgesetz, insbesondere jedoch angesichts des Umstandes, dass die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfes begangen sondern der Erlös zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung des sonstigen Lebensunterhaltes geflossen sei sowie angesichts der zwei Verurteilungen in einem relativ kurzen Zeitraum sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten; dass der Beschwerdeführer mittlerweile Vater zweier Kinder sei, genüge nicht für eine günstige Zukunftsprognose, da er sowohl vor als auch bis zu zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes laufend straffällig geworden sei und daher nicht davon auszugehen sei, dass ihn die familiären Bindungen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten, auch sei der seit der Begehung der letzten strafbaren Handlung verstrichene Zeitraum eindeutig zu kurz für eine positive Zukunftsprognose. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten ein weiteres Familienleben im Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt und bewusst in Kauf genommen, einer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu müssen. Dass er seit ca. eineinhalb Jahren einer geregelten Beschäftigung nachgehe und die deutsche Sprache spreche, zeuge zwar von einem gewissen Integrationswillen, jedoch seien diese Umstände im Hinblick auf das jahrelange Fehlverhalten nicht ausreichend für eine positive Zukunftsprognose. Die familiären Bindungen seien dahingehend zu würdigen, dass das Einreiseverbot nicht in der gesetzlich vorgesehenen maximalen Geltungsdauer verhängt werde. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 4 Ziffer 4, wonach der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegen stehe, sei gegeben.
Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen ergebe daher eine Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr überwögen seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Unzulässigkeit einer Rückführung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und läge auch nicht vor.
Der Beschwerdeführer erfülle mit seiner strafrechtlichen Delinquenz die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Ziffer 1 FPG, dies indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zweimal straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden sei und versucht habe, aus der Sucht und dem Leid anderer Personen einen Vermögensvorteil zu ziehen und sich unrechtmäßig zu bereichern, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigten nicht seinen Verbleib.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Beschwerde vom 02.07.2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von amtswegen zu erteilen ist, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt III., die Erlassung eines Einreiseverbotes, ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko aufheben, die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklären sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.
Der Beschwerdeführer habe seit dem 09.09.2013 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und sei seit dem 22.04.2013 verheiratet, seine Frau und er hätten ein am 23.05.2011 sowie ein am 23.04.2014 geborenes Kind. Er gehe seit mehr als eineinhalb Jahren einer geregelten Arbeit als Kassier bei einer Handelskette nach und sei Alleinverdiener, seine Ehefrau derzeit in Karenz.
Beide Straftaten seien vor Eheschließung und vor Erteilung des Aufenthaltstitels begangen worden, zwischen der Geburt des ersten Kindes und der Heirat sei der Beschwerdeführer zwischen Italien und Österreich gependelt, aufgrund der ungewissen Situation habe er zeitweise Marihuana konsumiert, dieses jedoch nur zum Eigenbedarf gekauft und es teilweise einem Bekannten überlassen. Noch vor der Hochzeit habe er dies vollständig eingestellt, ihm sei das Wohlergehen seiner Familie das wichtigste. Er gehe regelmäßig Blut spenden und gehe seiner Arbeit gewissenhaft nach, im August 2015 solle er befördert werden und spare für eine größere Wohnung für seine Familie und habe überdies für seine Kinder einen Bausparvertrag sowie für seine Ehegattin eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die ihm vom Strafgericht unter Zugrundelegung einer Zukunftsprognose eingeräumte letzte Chance genützt. Seine Straftaten hätten keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen.
Die belangte Behörde habe die Abwägung der Interessen nur formelhaft vorgenommen und nicht geprüft, ob wesentliche Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestünden. Dies sei relevant, da die Kinder des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger seien und seine Ehefrau nicht bereit sei, nach Marokko zu ziehen und auch nicht wolle, dass ihre Kinder dort aufwüchsen, die Ehegattin sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitbetroffen. Das Recht jedes Kindes im Sinne des Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtcharta auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen sei zu beachten.
Dazu übermittelte die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe eine ihr am 01.07.2015 ausgestellte Vertretungs- und Zustellvollmacht.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Monate April, März, Februar, sowie Jänner 2015 mit einem Auszahlungsbetrag von netto jeweils über 1.500 €.
Mit Mail vom 22.02.2016 teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers mit, dieser sei seit Dezember 2015 aufgrund seiner unsicheren Aufenthaltssituation geschieden, habe jedoch regelmäßig und guten Kontakt zu seinen Kindern, jeweils einen Nachmittag pro Woche sowie alle zwei Wochen sonntags. Er arbeite seit 2013 durchgehend beim selben Betrieb und zahle für die Kinder Alimente.
Mit Schreiben vom 26.02.2016 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, einen Fristsetzungsantrag und führte dazu aus, zwei Kinder mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben, diese seien ebenfalls Österreicher. Er arbeite bei einer Handelskette zu einem monatlichen Nettogehalt in der Höhe von rund 1.700 €. Überdies spreche er perfekt Deutsch. Die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes lägen nicht mehr vor, da er keine strafbaren Handlungen mehr gesetzt habe und auch kein Marihuana mehr konsumiere. Dazu legte er vor Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner 2016 mit einem Nettogehalt von knapp 1.700 €.
Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2016 Länderfeststellungen zu Marokko sowie zu seiner persönlichen Situation sowie einem umfangreichen Fragenkatalog und gewährte ihm hiezu rechtliches Gehör.
Mit Stellungnahme vom 29.03.2016 brachte die Diakonie Flüchtlingsdienst vor, der Beschwerdeführer leide an hohem Blutdruck sowie psychischen Problemen aufgrund der schwebenden Verfahren, ansonsten habe er keine Krankheiten.
Über seine bisherigen Angaben hinaus gab er an, mit seiner Exfrau ein gutes Verhältnis zu haben, er zahle Alimente und Unterhalt für die Kinder sowie für die Exfrau und habe dieser sowohl die Wohnung als auch alle Einrichtungsgegenstände hinterlassen. Die Exfrau sei bereit, vor Gericht auszusagen, dass er für seine Kinder wichtig sei und für diese sorge. Er sei seit 04.11.2013 bei einer österreichischen Handelskette angestellt und würde als zertifizierter Aikido-Trainer gerne einen eigenen Verein eröffnen, lebe seit der Scheidung in einer Wohngemeinschaft und zahle die Miete von seinem Einkommen. Er habe seit zwei Monaten eine Freundin, die geschieden sei und zwei Kinder habe und bei derselben Handelskette arbeite, er würde gerne mit ihr zusammenziehen und sie heiraten. Auch diese wäre bereit, vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusagen.
Er sei von niemand finanziell abhängig und habe die Deutschprüfung A1 sowie B1 abgelegt und werde vom Arbeitgeber als Tagesvertretung für die Filialleitung eingeschult. Darüber hinaus betreibe er in der Freizeit Sport und verbringe Zeit mit seinen Kindern, seiner neuen Freundin sowie weiteren Freunden. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit fehle ihm die Zeit.
Es treffe nicht zu, wie in den strafgerichtlichen Urteilen ausgeführt, dass er im Jahr 2008 bis 2013 mit Marihuana gehandelt habe, er habe dieses selbst konsumiert, jedoch seit der Hochzeit mit seiner Exfrau nicht mehr, der Zeuge, der behauptet habe, er hätte ihm regelmäßig Suchtgift verkauft, sei niemals zur Gerichtsverhandlung erschienen, er habe diesem Marihuana nicht verkauft sondern überlassen. Sein damaliges Geständnis habe er abgelegt, da er zermürbt gewesen sei und gewollt habe, dass die Verfahren möglichst schnell zu Ende seien.
Seine Mutter lebe in Marokko, der Vater sei vor zwei Jahren dort gestorben, darüber hinaus lebten zwei erwachsene Schwestern sowie ein erwachsener Bruder zuhause. Er habe zu diesen Kontakt. Außerhalb Marokko und Österreich habe er keine Verwandten.
Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Auflösung der Vollmacht mit.
Am 21.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:
RI: Haben Sie im bisherigen Verfahren die D verstanden?
BF: Ich habe nie einen D gebraucht.
RI: Haben Sie bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
RI: Haben Sie noch weitere Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
BF: Ich habe schon alles geschickt, es hat sich nichts geändert.
RI: Führen Sie eine Ehe oder eine eheähnliche Gemeinschaft in Österreich?
BF: Ich habe eine Freundin. Wir haben geplant, zusammen zu ziehen, aber momentan wohnen wir nicht zusammen.
RI: Ist Frau XXXX heute hier?
BF: Sie ist heute mitgekommen, aber nicht hier.
RI: Sie wollten ja, dass wir sie hören.
BF: Ich wollte nicht, dass sie dabei ist, weil sie nichts von meinem Vorleben weiß.
Der BF verständigt Frau XXXX, damit sie anschließend als Zeugin befragt werden kann.
RI: Was mit Ihrer geschiedenen Frau?
BF: Wir haben zwei kleine Kinder. Sie konnte deswegen nicht kommen, der Junge ist auch noch krank. Sie wäre gerne gekommen.
RI: Beschreiben Sie mir bitte, wie Sie sich um die Kinder kümmern!
BF: Ich habe die Kinder einmal unter der Woche und alle 14 Tage am Sonntag. Ich sehe sie aber trotzdem regelmäßig, wenn meine Exfrau einen Termin hat, dann sind die Kinder bei mir. Oder ich rufe auch manchmal an, wenn ich frei habe und unternehme dann etwas mit den Kindern. Wir haben immer noch einen guten Kontakt und schauen, dass es den Kindern gut geht. Wenn die Kinder bei mir sind, unternehme ich immer etwas mit ihnen. Unter der Woche kann ich nicht viel machen, ich arbeite vormittags. Wir gehen schwimmen, oder am Hof spielen und dann bringe ich sie zur Mutter. Am Sonntag unternehmen wir meistens etwas mit meiner Freundin und deren Kindern. Wir gehen zum Märchenpark, oder gehen Boot fahren, wir machen immer etwas gemeinsam. Die Kinder verstehen sich gut und wir auch, das ist wichtig.
RI: Inwiefern ist Ihre jetzige Freundin in diese Aktivitäten eingebunden?
BF: Sie ist dabei, wenn ich mit den Kindern etwas unternehme, manchmal unternehme ich alleine etwas mit meinen Kindern.
RI: Wie haben Sie das gemeint, dass Ihre Freundin nichts von Ihrem Vorleben weiß?
BF: Ich meinte damit die Vorstrafen.
Der BF führt seine Schwierigkeiten im täglichen Leben angesichts des fehlenden Aufenthaltstitels aus und weist in diesem Zusammenhang auf Probleme mit dem Konto, welches er noch zusammen mit seiner geschiedenen Frau führt sowie mit der SIM-Karte, welche er ebenfalls noch mit seiner geschiedenen Frau teilt, hin, weiters auf die psychisch belastende Situation aufgrund des Umstandes und weist zur strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG darauf hin, dass er erwiesenermaßen in den fraglichen Zeiträumen teilweise in Italien sowie Marokko aufhältig war und die Überlassung lediglich eine Person betroffen hat, mit der er befreundet war und mit der er zusammen geraucht hat. Darüber hinaus bezeichnet es der BF als seinen größten Fehler, das diesbezügliche Geständnis abgelegt zu haben, dies sei unter anderem darauf zurück zu führen, dass ihm seine damalige Frau dazu riet, sie meinte, er hätte gerade einen Aufenthaltstitel erhalten und lediglich mit einer bedingten Strafe zu rechnen und dass ihn dies davon abgehalten hätte, sich um seine Frau und sein Kind zu kümmern, sowie weiters von seiner Arbeit. Der BF bezeichnet den Erwerb und das Verwenden der gefälschten Ausweise, wofür er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, ebenso als Fehler und führt diesen auf sein damaliges Alter zurück sowie darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einer Bindung war.
Die Zeugin Frau XXXX wird aufgerufen.
Der RI belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der RI macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.
RI: Schildern Sie, wie Sie den BF kennengelernt haben, wann und Ihr Verhältnis?
Z: In der Arbeit, vorher waren wir nur Arbeitskollegen. Ich kenne ihn als ruhigen, liebevollen Menschen, der sich sehr um seine Kinder kümmert und arbeiten geht. Wir lieben uns. Es wird uns nicht leicht gemacht, weil er sich nichts Eigenes aufbauen kann. Wir sind seit vier Monaten ein Paar. Ich habe mit meinen Kindern eine eigene Wohnung, im 22. Bezirk, wie der BF.
RI: Beschreiben Sie mir aus Ihrer Sicht das Verhältnis des BF mit seinen Kindern.
Z: Er will sich ständig um sie kümmern, wenn er sie hat. Er will ihnen ein soziales Umfeld bieten, was momentan nur schwer möglich ist. Wir verbringen Zeit mit den Kindern, zusammen mit meinen Kindern. Er ist sehr liebevoll zu den Kindern. Der BF hat alle vierzehn Tage die Kinder am Sonntag. Manchmal verbringt er Zeit mit ihnen alleine, manchmal sind wir alle zusammen unterwegs. Momentan können wir noch nicht wirklich eine Zukunft planen, wenn alles offen steht. Wir arbeiten beide bei XXXX im 22. Bezirk. Ich bin seit drei Jahren bei XXXX tätig.
RI: Was sind Ihre beruflichen Ziele?
BF: Bei XXXX Karriere machen, ich bin nebenbei Sportlehrer.
RI: Wie sieht Ihr familiäres Umfeld in Marokko aus?
BF: In Marokko sind meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester, sie ist gerade 18 geworden. Mein Bruder arbeitet als Sportlehrer, unser Vater war ein Meister im Sport. Meine Schwester studiert Medizin. Meine Mutter ist arbeitslos. Mein Bruder unterstützt meine Mutter finanziell.
RV: Wer finanziert aktuell Ihre Exfrau und die Kinder?
BF: Ich bezahle die Alimente und den Unterhalt. Sie hat keine Arbeit.
RV: Wenn Sie zurück nach Marokko gehen müssten, wie würde das mit den Alimenten funktionieren?
BF: Ich könnte mir das nicht leisten, in Marokko verdient man ungefähr 300 €, ich leiste jedoch ca. 500 € Alimente pro Monat. Ich könnte keine Alimente und keinen Unterhalt zahlen. Das geht auf keinen Fall.
RV: Wenn Sie hier einen Aufenthaltstitel bekommen, was würde sich in der Beziehung zu Ihren Kindern ändern?
BF: Ich könnte ein eigenes Konto haben und eine eigene Wohnung, dass die Kinder bei mir schlafen können. Es würde sich viel ändern. Die Arbeitsstelle braucht einen gültigen Aufenthalt von mir. Ich könnte auch mit meiner Freundin eine Zukunft planen.
RV merkt an, dass die Exfrau des BF eine Stellungnahme an das Gericht nachreichen wird. Dazu wird eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
RV: Wie sieht Ihr Verhältnis zu Ihrer Exfrau aus?
BF: Gut, es geht alles um die Kinder. Wir schauen, dass es ihnen gut geht. Dass sie eine Mama und einen Papa haben. Wir schauen, dass wir die Kinder gemeinsam groß ziehen.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich bedanke mich für den Termin. Ich habe eineinhalb Jahre auf diesen Tag gewartet. Ich hoffe, dass ich eine Chance bekomme, dass ich für meine Kinder da sein kann.
Mit Stellungnahme vom 04.05.2016 teilte die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dieser kümmere sich regelmäßig um die gemeinsamen Kinder und habe ein gutes Verhältnis zu diesen, zahle für sie Alimente sowie für sie selbst Unterhalt, wie aus den mitübermittelten Belegen hervorgehe, all dies sei ihm im Fall seiner Rückführung nach Marokko nicht mehr möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am dort genannten Datum geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft - somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG - und Herkunft.
Er reiste Ende Dezember 2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 10.08.2010, Zahl 08 13.795-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.12.2008 ab und wies ihn nach Marokko aus. Nachdem er das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, wurde ihm am 09.09.2013 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt.
Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt im Herkunftsstaat über eine mehrjährige Schulbildung und war dort mehrere Jahre beruflich tätig und verfügt dort mit seiner Mutter und seinen drei erwachsenen Geschwistern über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, sodass er beispielsweise seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos und effektiv darlegen konnte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit November 2013 für dieselbe Handelskette tätig, verfügt über ein Nettogehalt von ungefähr 1.700 € und ist daher selbsterhaltungsfähig und bezahlt seine Mietkosten aus eigenem Einkommen.
Der Beschwerdeführer führte in Österreich eine mittlerweile geschiedene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der zwei Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft entstammen, zahlt für erstere Unterhalt sowie für letztere Alimente, führt eine Beziehung mit einer österreichischen Frau, mit der er nicht zusammen wohnt, ist nicht ehrenamtlich engagiert und verfügt in Österreich über einen privaten Freundeskreis.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
PAR 223/2 224 228/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 05.08.2010
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 27.08.2010
zu LG XXXX RK 27.08.2010
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 19.12.2013
zu LG XXXX RK 27.08.2010
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 27.08.2010
LG XXXX vom 03.03.2016
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§ 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 13.09.2013
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses fest.
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, die Erwerbssituation sowie die familiäre Situation in Österreich, die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie die private Situation in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Delinquenz des Beschwerdeführers gründen auf das Strafregister der Republik Österreich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die belangte Behörde war im angefochtenen Bescheid zum Schluss gekommen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Frage komme. Das Bundesamt weist auch zu Recht auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hin, wobei vor allem das Suchtmitteldelikt als sehr schwerwiegend zu bewerten ist, andererseits wird dies dadurch relativiert, dass gerade das Strafgericht mit seiner lediglich bedingten Verurteilung eine Strafhaft nicht als unbedingt erforderlich ansah und in Bestätigung dieser Annahme nunmehr beinahe die gesamte Probezeit verstrichen ist, der Beschwerdeführer sich wohlverhalten hat und insbesondere auf Grund seiner geregelten Erwerbstätigkeit - seit zweieinhalb Jahren bei demselben Arbeitgeber - und seines Familienlebens mit den beiden gemeinsamen Kindern mit seiner geschiedenen Frau starke Anhaltspunkte gegen eine weitere Delinquenz vorliegen.
Trotz des grundsätzlich schwerwiegenden Umstandes der strafgerichtlichen Verurteilungen, der für eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich spricht, kommt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Gesamtabwägung zum Schluss, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen:
Vorerst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht versucht, einen durchwegs illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren sondern seinen nunmehrigen Aufenthalt mit einer rechtmäßigen Einreise begründete. Durch sein nunmehr zweieinhalb Jahre andauerndes Dienstverhältnis mit einer Handelskette - wobei er einerseits Aufstiegsambitionen in diesem zeigt und anderseits mit seinem Interesse an der Eröffnung einer Sportschule, für die er ausbildungsmäßig qualifiziert wäre, Ambitionen in Richtung Selbständigkeit zeigt - ist er beruflich vollständig integriert und selbsterhaltungsfähig und fällt der öffentlichen Hand daher in keiner Weise zur Last sondern leistet vielmehr einen Beitrag zum österreichischen Wirschafts- und Sozialsystem. Um die beiden Kinder, die er gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau hat, kümmert er sich regelmäßig und führt mit diesen daher ein enges Familienleben, darüberhinaus führt er eine auf Dauer angelegte Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein weiteres, überaus hoch zu bewertendes, Zeichen für die Integration des Beschwerdeführers sind seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse, die ihn zu einer vollständigen Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der beiden Kinder am Familienleben mit dem Beschwerdeführer sowie daran, dass er für sie Alimente leisten kann sowie die Interessen seiner geschiedenen Frau am von ihm geleisteten Unterhalt.
Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse des Beschwerdeführers an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung - wobei nicht verkannt wird, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt - und eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht daher auf Dauer unzulässig ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.